3.8. Beförderungs- und Versendungslieferung 3.8.1. Allgemeines Rz 446: Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Rz 447: Unter Beförderung ist ein Gütertransport…
4.4. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr 4.4.1. Allgemeines Im Unterschied zu Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren (Abschnitt 3.3.), die auf den gewerblichen Bereich beschränkt sind, können Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens auch von natürlichen Personen zu privaten, nichtgewerblichen Zwecken durchgeführt werden. VstW, die sich…
7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels Rz 1065: Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt, in denen ein ausländischer Abnehmer vorliegt und das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers…
4. Beförderung Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA Beförderungen der Waren der Endverwendung sind unter nachstehenden Bedingungen zulässig: In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren zwischen verschiedenen Verwendungsorten…
Anhang 5 Innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 - Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 in der geltenden Fassung) (Erläuterung: diese Verbringungserklärung sollten Sie verwenden, wenn der/die Kunde/Kundin die Ware selbst…
6. Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994) 6.1. Steuerbefreiungen 6.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlung Siehe Rz 1051 bis Rz 1130. 6.1.2. Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt Siehe Rz 1131 bis Rz 1160. 6.1.3. Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen und Nebenleistungen 6.1.3…
12.1.3.2. Sonderfall bei Beförderungs- und Versendungslieferungen Rz 1852: In den Fällen des § 3 Abs. 9 UStG 1994 wird der Ort der Lieferung in das Einfuhrland verlegt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies ist der Fall, wenn die…
6.1.3.3. Sonstige Leistungen bei vorübergehender Einfuhr 6.1.3.3.1. Anwendungsbereich Rz 724: Die Bestimmung ergänzt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sind (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994). Befreit sind sonstige Leistungen…
(2) Als „Telekommunikationsdienstleistung“ gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur…
6.4.3.4. Verbrauchsteuerbefreiung für Bordvorrat im Luft- und Schiffsverkehr Gegenstand der Verbrauchsteuerbefreiung sind vstW, die als Bordvorräte zum Verbrauch oder zur einmaligen Verwendung durch Reisende oder die Besatzung an Bord eines im Verkehr über die Grenze des Steuergebietes zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugs…
6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken Derzeit frei. 6.1.5. Vermittlung Derzeit frei. 6.1.5a. Spenden von Lebensmitteln an gewisse begünstigte Einrichtungen Rz 731a: Die Spende (Entnahme iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994) der in Anlage 1 UStG 1994 genannten Lebensmittel…
3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem DrittlandsgebietDrittland Rz 466: § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter…
3.3.7. Beförderungen unter Steueraussetzung im Anschluss an eine zollrechtliche Einfuhr Im Verkehr mit Drittländern sind grundsätzlich die Regelungen des Zollrechts maßgeblich (Abschnitt 5.). In Kombination mit den zollrechtlichen Vorgängen kann aber auch die Anwendung der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beförderung unter Steueraussetzung erforderlich…
3.8.2. Reihengeschäfte (bis 31.12.2019) Rz 450: Zur Regelung für Reihengeschäfte ab 1.1.2020 siehe Rz 474g ff. Für Umsätze, die bis 31.12.2019 ausgeführt wurden, gilt Folgendes: Bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und…
3a.10. Ort der Beförderungsleistung 3a.10.1. Personenbeförderung Rz 640e: Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, dh. der Leistungsort richtet sich nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nach dieser Regelung nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Das…
4.4.4. Beginn und Ende der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr 4.4.4.1. Beginn der Beförderung Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr beginnt, wenn die vstW den im v-e-VD bezeichneten Abgangsort verlässt. 4.4.4.2. Ende der Beförderung Die…
2.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten | UZK | DA | IA | TDA | 218, 242 (2) | - | 266 | - Wie schon unter Abschnitt 2.1.1.1. angeführt, wird von der in Art. 242 Abs. 2 UZK vorgesehenen Möglichkeit der…
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung 3.3.1. Allgemeines VstW können vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb EU-VstGeb unter Steueraussetzung befördert werden. Das Steueraussetzungsverfahren ist aber nur für den gewerblichen Verkehr vorgesehen. Auf Verbringungen zu privaten Zwecken finden die Bestimmungen über…
6.1.3.2. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen 6.1.3.2.1. Umfang der Steuerbefreiung Rz 712: Die Steuerbefreiung nach §§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994…
2.5.4. Übertragung von Rechten und Pflichten | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 218 | - | Art. 266 | - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der aV können ganz oder teilweise auf eine andere Person…