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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1228–1232

10.2.6. Schwimmbäder, Thermalbehandlung

überholte Fassung (bis 03.11.2015)RichtlinieBMF-010219/0495-VI/4/2014gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 03.11.2015.

Wortlaut laut Findok

10.2.6. Schwimmbäder, Thermalbehandlung 10.2.6.1. Begünstigte Umsätze von Schwimmbädern Rz 1228: Die Begünstigung wird unabhängig vom Rechtsträger des Bades gewährt. Betroffen sind somit Hallen- oder Freibäder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (= Betriebe gewerblicher Art), ebenso wie Vereins- und Privatbäder - sämtliche in Form von Natur- oder Kunstbädern. Nicht umfasst sind die Umsätze von Reinigungsbädern. Rz 1229: Begünstigt sind nur die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze. Darunter fallen insbesondere Entgelte für die Benützung der Schwimmbäder (durch Einzelpersonen, Gruppen oder Vereine), Zuschläge für ergänzende Nebenleistungen (zB für die Benützung von Einzelkabinen), Entgelte für die Erteilung von Schwimmunterricht und Nebeneinnahmen aus unmittelbar notwendigen Hilfsleistungen (zB die Aufbewahrung der Garderobe, die Vermietung von Schwimmgürteln, Badekleidung, Handtüchern oder Haartrocknern). Nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind ua. die Umsätze aus dem Betrieb von Kiosken, Restaurants und Buffets, die Vermietung von Parkplätzen und Fahrradabstellflächen und die Nutzungsüberlassung zusätzlicher Sportanlagen und -geräte (Minigolf, Tischtennis oder Wasserrutsche gegen gesondertes Entgelt). Nicht begünstigt sind ferner die Vermietung von Liegestühlen, Strandkörben oder Sonnenschirmen und Solarienumsätze (VwGH 31.3.1998, 93/13/0073). 10.2.6.2. Begünstigte Umsätze im Rahmen der Thermalbehandlung Rz 1230: Nach der Verkehrsauffassung wird unter Thermalbehandlung die medizinische Nutzung von Temperaturänderungen, im Besonderen von Wärme zu therapeutischen Zwecken verstanden. Die Begünstigung erstreckt sich somit auf Dampf-, Heißluft-, und Kneippbäder, auf Thermalbäder im engeren Sinn und den Saunabetrieb. Rz 1231: Die Thermalbehandlung umfasst ua. nicht die Verabreichung von Mineralbädern, Heilmassagen oder physikalischer Therapie. Rz 1232: Die Entgelte so genannter Pauschalbadekuren (für die Beherbergung und Verköstigung von Kurgästen und die Verabreichung von Thermalbehandlungen) können zur Gänze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.

Normen und Schlagworte

ermäßigter SteuersatzThermeSchwimmbadWärmebehandlungFreibadHallenbadHallenbäderDampfbadDampfbäderHeißluftbadHeißluftbäderphysikalische TherapieSolariumSchwimmbäderThermalbehandlungFreibäderReinigungsbädernReinigungsbadSchwimmunterrichtWasserrutscheTemperaturänderungenWärmeThermalbäderThermalbadSaunaMineralbäderMineralbadHeilmassagePauschalbadekuren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0495-VI/4/2014
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 03.11.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF