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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 679–681

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

überholte Fassung (bis 09.12.2025)Richtlinie2024-0.889.824gilt ab 04.11.2015

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 09.12.2025.

Wortlaut laut Findok

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch 4.8.1. Dauernde Entnahme Rz 679: Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Der Wiederbeschaffungspreis ist auch für selbst hergestellte Gegenstände heranzuziehen, wenn vergleichbare Gegenstände verfügbar sind. In diesem darf in keinem Fall ein Wert enthalten sein, auf den der Unternehmer bereits Umsatzsteuer entrichtet hat, ohne dass er sie anschließend hätte abziehen können (vgl. EuGH 23.4.2015, Rs C-16/14, Property Development Company NV). Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist die Bemessungsgrundlage Null. 4.8.2. Vorübergehende Nutzung Rz 680: Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen. 4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung Rz 681: Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485).

Normen und Schlagworte

Dauernde Entnahmevorübergehende NutzungHerstellungskostenMaterialgemeinkostenPersonenbeförderungEigenverbrauchEinkaufspreisWiederbeschaffungspreisSelbstkostenFertigungsgemeinkostennichtunternehmerische NutzungBetriebskostenanteilige Absetzung für AbnutzungEntnahme der sonstigen LeistungUnternehmerlohnDurchschnittsbeförderungsentgeltGelegenheitsverkehrÜberschreiten einer Drittlandsgrenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.889.824
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 (geltend: 22)
Gültig
04.11.2015 bis 09.12.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF