Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 679–681
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 10.12.2025
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch
4.8.1. Dauernde Entnahme
Rz 679:
Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Der Wiederbeschaffungspreis ist auch für selbst hergestellte Gegenstände heranzuziehen, wenn vergleichbare Gegenstände verfügbar sind. In diesem darf in keinem Fall ein Wert enthalten sein, auf den der Unternehmer bereits Umsatzsteuer entrichtet hat, ohne dass er sie anschließend hätte abziehen können (vgl. EuGH 23.4.2015, Rs C-16/14, Property Development Company NV). Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten). Der Selbstkostenpreis umfasst nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs C-207/23, Finanzamt X gegen Y KG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme.
Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist die Bemessungsgrundlage Null.
4.8.2. Vorübergehende Nutzung
Rz 680:
Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.
4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung
Rz 681:
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Dauernde Entnahmevorübergehende NutzungHerstellungskostenMaterialgemeinkostenPersonenbeförderungEigenverbrauchEinkaufspreisWiederbeschaffungspreisSelbstkostenFertigungsgemeinkostennichtunternehmerische NutzungBetriebskostenanteilige Absetzung für AbnutzungEntnahme der sonstigen LeistungUnternehmerlohnDurchschnittsbeförderungsentgeltGelegenheitsverkehrÜberschreiten einer Drittlandsgrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF