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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 679–681

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

überholte Fassung (bis 18.12.2012)RichtlinieBMF-010219/0262-VI/4/2011gilt ab 23.11.2011

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.11.2011 bis 18.12.2012.

Wortlaut laut Findok

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch 4.8.1. Dauernde Entnahme Rz 679: Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist die Bemessungsgrundlage Null. 4.8.2. Vorübergehende Nutzung Rz 680: Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen. 4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung Rz 681: Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485). Randzahlen 682 und 683: derzeit frei. 4.9. Durchschnittsbeförderungsentgelt Rz 684: Bei nach dem 31. März 2002 durchgeführten Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes) nicht mehr anzuwenden (siehe hiezu Rz 538 sowie Rz 2716). Randzahlen 685682 bis 687: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Dauernde Entnahmevorübergehende NutzungHerstellungskostenMaterialgemeinkostenPersonenbeförderungEigenverbrauchEinkaufspreisWiederbeschaffungspreisSelbstkostenFertigungsgemeinkostennichtunternehmerische NutzungBetriebskostenanteilige Absetzung für AbnutzungEntnahme der sonstigen LeistungUnternehmerlohnDurchschnittsbeförderungsentgeltGelegenheitsverkehrÜberschreiten einer Drittlandsgrenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0262-VI/4/2011
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 22)
Gültig
23.11.2011 bis 18.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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