Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 679–681
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch
überholte Fassung (bis 03.11.2015)RichtlinieBMF-010219/0495-VI/4/2014gilt ab 19.12.2012
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2012 bis 03.11.2015.
Wortlaut laut Findok
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch
4.8.1. Dauernde Entnahme
Rz 679:
Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme.
Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist die Bemessungsgrundlage Null.
4.8.2. Vorübergehende Nutzung
Rz 680:
Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.
4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung
Rz 681:
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485).
Randzahlen 682 bis 687: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Dauernde Entnahmevorübergehende NutzungHerstellungskostenMaterialgemeinkostenPersonenbeförderungEigenverbrauchEinkaufspreisWiederbeschaffungspreisSelbstkostenFertigungsgemeinkostennichtunternehmerische NutzungBetriebskostenanteilige Absetzung für AbnutzungEntnahme der sonstigen LeistungUnternehmerlohnDurchschnittsbeförderungsentgeltGelegenheitsverkehrÜberschreiten einer Drittlandsgrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0495-VI/4/2014
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11 (geltend: 22)
- Gültig
- 19.12.2012 bis 03.11.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF