Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 563–575
4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Wortlaut laut Findok
4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993
4.6.1 Umfang der Abgabenbefreiung
Rz 589563:
Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden. Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Wird ein Rechtsträger nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, steht, soweit Körperschaften mildtätigen oder konkret umschriebenen gemeinnützigen Zwecken dienen, eine partielle Abgabenbefreiung zu.
4.6.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften
Rz 590564:
Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften handelt es sich nicht um Körperschaften im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993, weshalb eine Befreiung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
4.6.3 Körperschaften des privaten Rechts/Vereine
Rz 565:
Gemeinnützige Körperschaften privaten Rechts, welche die taxativ angeführten Befreiungsagenden, insbesondere Fürsorgeagenden, erfüllen, sind kommunalsteuerbefreit. Solche gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts sind beispielsweise auch Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG; gerade Krankenanstalten werden oft gemeinnützig in Form einer Kapitalgesellschaft geführt (siehe auch Rz 567).
Zu den Körperschaften des privaten Rechts sind vor allem aber die Vereine wie ideelle Vereine, Sport- und Kulturvereine, aber auch Wirtschaftsvereine zu zählen.
4.6.4 Körperschaften öffentlichen Rechts
Rz 566:
Bei Körperschaften öffentlichen Rechts sind - anders als bei Vereinen und Kapitalgesellschaften - im Hinblick auf die Formulierung des § 34 Abs. 2 BAO die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht körperschaftsbezogen, sondern betriebsbezogen. Es ist daher für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art die Anwendbarkeit des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen.
4.6.5 Kapitalgesellschaften
Rz 567:
Voraussetzung für dieDie Prämisse, um eine Kommunalsteuerbefreiung istnach § 8 Z 2 KommStG 1993somit zu erreichen, ist, dass der Verein ausschließlich und unmittelbardie Kapitalgesellschaft eine begünstigte ZweckeKapitalgesellschaft iSd §§§ 34 ff BAO§ 34 ff BAO verfolgt; liegen mehrere darstellt (zu den Voraussetzungen siehe KStR 2013 Rz 179 f begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG 1993 genannten Zwecke).
Mildtätige "und/oder" gemeinnützige Zwecke besagtNur wenn diese begünstigte Kapitalgesellschaft auch eine der in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ angeführten Befreiungsagenden erfüllt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zweckeist eine Kommunalsteuerbefreiung gegeben. Unterhält eine begünstigte Kapitalgesellschaft einen entbehrlichen/einen unentbehrlichen/einen begünstigungsschädlichen Betrieb, sind Rz 576 ff allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kannzu beachten.
4.6.1 Mildtätige4.6.6 Begünstigte Zwecke
Rz 591568:
Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, richtet sich nach § 37 BAO.
Zum Begriff der Mildtätigkeit siehe Rz 28 und 29.
4.6.2 Gemeinnützige Fürsorgezwecke
Rz 592:
Was unter gemeinnützigen ZweckenAusschließlich die in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten Befreiungszwecke (sämtliche mildtätige Zwecke sowie gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu verstehen ist) können Tatbestandsmerkmal für eine Kommunalsteuerbefreiung sein, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAOnicht jedoch die sonstigen in den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw.
Für die AbgrenzungBeispielhafte Aufzählungen der begünstigten Fürsorgezwecke können die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werdenbegünstigten Zwecke siehe Rz 583 ff.
4.6.2.1 Gesundheitspflege
Rz 593569:
Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, dieZum Begriff der Erhaltung oder WiederherstellungMildtätigkeit siehe Rz 28 ff der menschlichen Gesundheit dienen. Das sind zum Beispiel:
Rz 594570:
Jugendlichenuntersuchungen
Rz 595:
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
Rz 596:
Impfungen
Rz 597:
Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe
Rz 598:
Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern
Rz 599:
Blutspende-Abnahme
4.6.2.2 Kinderfürsorge
Rz 600:
Unter Kinderfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondereZur Unmittelbarkeit der Unterbringung, Pflege, BeaufsichtigungFörderung siehe Rz 120 ff, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen. Das sind zum Beispiel:
Rz 601571:
Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Kindern, Kindertelefon, Kinderschutzzentren
Rz 602:
Unterbringung von Kindern in Familien, Kindertagesheimen (zB Säuglingskrippen, Kleinkindergruppen, Kindergärten, Horte), Kinder- und Schülerheimen, Internaten, Kinderdörfern, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften und bei Tagesmüttern/-vätern
Rz 603:
Erholungsaktionen, Ferienlager
Rz 604:
Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
Rz 604a:
Die Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihren Kindern während eines Spitals- oder Kuraufenthaltes ihrer Kinder (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0014).
4.6.2.3 Jugendfürsorge
Rz 605:
Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, Studentenheim). Das sind zum Beispiel:
Rz 606:
Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung von sozial benachteiligten Jugendlichen
Rz 607:
Unterbringung von Jugendlichen in Familien, Heimen (zB Lehrlings-, Schüler-, Jugendheimen), Internaten, Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften
Rz 608:
Erholungsaktionen, Ferienlager
Rz 609:
Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
Rz 610:
Der Betrieb einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht durch einen Verein kann nicht einem Hoheitsbetrieb einer KörperschaftDas Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen für Personen bis zur Vollendung des öffentlichen Rechtes gleichgestellt werden27. Im Hinblick aufLebensjahres fällt in die Anlehnung des KommStG 1993 an das Gemeinnützigkeitsrecht der BAO kann das Betreiben einer Privatschule durch einen Verein nicht unter den Begriff der Kinder-Jugendfürsorge und Jugendfürsorge subsumiert werdenist von § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 20.9.1995, 95/13/0127).
Rz 611:
Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb inArbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht angeführt und können weder unter den steuerpflichtigen Bereich undBegriff der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten BereichFamilienfürsorge noch unter Krankenfürsorge oder Gesundheitspflege subsumiert werden (vgl. Die gleiche Beurteilung gilt im Übrigen für SchulenVwGH 28.5.2019, dieRa 2018/15/0030 ohne Öffentlichkeitsrecht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betrieben werden).
4.6.2.4 Familienfürsorge
Rz 612:
Unter Familienfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der BeratungBefreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993, Unterbringung können auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen fallen, Betreuung und Unterstützung beideren Zielsetzung in der HaushaltsführungWiedereingliederung von Schwangeren, Eltern, Müttern/Vätern und Erziehungsberechtigten dienen. Das sind zum Beispiel:Personen mit psychischen oder sozialen Defiziten am Arbeitsmarkt liegt.
Rz 613:
Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern
Rz 614:
Muttersprachliche Beratungsdienste
Rz 615:
Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)
Rz 616:
Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter
Rz 617:
Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher
Rz 618:
Elternberatungsstellen
Rz 619:
Eltern-Kind-Zentren
Rz 620:
Elternschulen
4.6.2.5 Krankenfürsorge
Rz 621:
Unter Krankenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehenIm Bereich der Straffälligen- und Opferhilfe handelt es sich um Personen, die insbesondere der Krankenhilfe dienenzu einem erheblichen Teil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Das sind zum Beispiel:Die Unterstützung dieser hilfsbedürftigen Personen kann auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen (VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).
Rz 622572:
Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
Eine gemeinnützig betriebene Krankenanstalt dient stets den in § 8 Z 2 KommStG 1993 für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken. Ist eine Anstalt nicht als gemeinnützige Krankenanstalt anerkannt, ist nach den Kriterien des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen, ob diese Anstalt den dort genannten Zwecken dient (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).
Rz 623:
Unfallheilbehandlung
Rz 624:
Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten
Rz 625:
Krankentransport
Rz 626:
Erste-Hilfeleistung
Rz 627:
Unterbringung in Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch Kranke
Rz 628:
Hauskrankenpflege
Rz 629:
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
Rz 629a:
Nicht dazu zählen beispielsweise KrankenpflegeschulenAusbildungsstätten für Krankenpflege, welche nicht im Rahmen nichtdurch einer Krankenanstalt, sondern durch Vereine gesondert, Kapitalgesellschaften usw., organisatorisch abgesondert von der Krankenanstalt geführt werden. Diese, dienen primär der Ausbildung und nicht der Krankenpflege und sind daher nicht unter die Befreiungssachverhalte des § 8 Z 2 KommStG 1993 wie Gesundheitspflege und Krankenfürsorge zu subsumieren.
4.6.2.6 Behindertenfürsorge
Rz 630573:
Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Behinderten. Das sind Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind. Begünstigt ist auch die Förderung der Kommunikation und Selbstentfaltung sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe, Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, Nichtsesshaftigkeit und anderen psychosozialen Problemen ist grundsätzlich nicht begünstigt.
Rz 631:
Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als "Rechtsfürsorge" unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge (VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).
Beispiele:
Rz 632:
Wohnheime
Rz 633:
Pflegeheime
Rz 634:
Tagesheimstätten
Rz 635:
Behinderteninternate
Rz 636:
geschützte Werkstätte
Rz 637:
berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Rz 638:
Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln
Rz 639:
Hilfe zur Schulbildung und Erziehung
Rz 640:
Hilfe zur beruflichen Eingliederung
Rz 641:
Einrichtungen für Beschäftigungstherapie
4.6.2.7 Blindenfürsorge
Rz 642:
Unter Blindenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere dienen der Eingliederung, Hilfe zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönlichen Hilfe von Blinden. Das sind blinde und schwerst sehbehinderte Personen. Das sind zum, Beispiel:
Rz 643:
Blindenheime
Rz 644:
Geschützte Werkstätten
Rz 645:
Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln
Rz 646:
Hilfe zur Schulbildung und Erziehung
Rz 647:
Hilfe zur beruflichen Eingliederung
4.6.2.8 Altenfürsorge
Rz 648:
Unter Altenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen idR die Vollendung des 55. und bei Männern idR die Vollendung des 60. Lebensjahres), insbesondere dienen:
Rz 649:
der Sicherung des Lebensunterhaltes (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege);
Rz 650:
der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts;
Rz 651:
der Unterbringung, Verpflegung und sozialen Betreuung in Wohn- und Altenheimen; das sind Heime für alte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nur mit großer Mühe auf sich nehmen könnten;
Rz 652:
der Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen; das ist die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
4.6.3 Bundesabgabenordnung
4.6.3.1 Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen
Rz 653:
Auf die weiteren Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit (§ 39 BAO, siehe Rz 113), Unmittelbarkeit (§ 40 BAO, siehe Rz 119 bis 122.), entsprechenden Satzung (§ 41 BAO, siehe Rz 105 bis 112.) und tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO, siehe Rz 126 bis 135) wird hingewiesen. Sollte der Verein einen Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind die §§ 44 bis 46 BAO zu beachten.
Rz 654:
Bei Vereinen sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht betriebsbezogen, sondern müssen körperschaftsbezogen vorliegen.
4.6.3.2 Mehrheit von Betrieben
Rz 655:
Unterhält ein nach § 8 Z 2 KommStG 1993 begünstigterDer Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht kann nicht unter § 8 Z 2 KommStG 1993 Verein einen entbehrlichensubsumiert werden (§ 45 Abs. 1 BAOVwGH 30.4.2003, siehe2003/13/0041 Rz 173 bis 179) und einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO, siehe Rz 151 bis 156), erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.
Rz 656:
Ist ein solcher Verein darüber hinaus unternehmerisch tätigEbenso sind Vereinigungen, indem er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen Gewerbebetriebwelche beispielsweise Psychologen ausbilden oder einen wirtschaftlichenArzneimittel produzieren, nicht die Merkmale eines entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebes aufweisenden Geschäftsbetrieb unterhält ("begünstigungsschädliche" Betriebevon der Befreiungsbestimmung erfasst, siehe Rz 180 bis 183), istda diese nicht unter die Gesundheitspflege oder Krankenfürsorge im eigentlichen Sinn zu unterscheiden:subsumieren sind.
Übersteigen die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) der begünstigungsschädlichen Betriebe im Veranlagungszeitraum nicht 40.000 Euro, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht auf diese begünstigungsschädlichen Betriebe sowie auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb; ansonsten bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen erhalten (§ 45a BAO, siehe Rz 198).
Wird die Umsatzgrenze von 40.000 Euro, überschritten, kommt dem Verein eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu. Die Kommunalsteuerpflicht erfasst dann das gesamte Unternehmen des Vereins, es sei denn, die Abgabepflicht und damit auch die Kommunalsteuerpflicht wird gemäß § 44 Abs. 2 BAO mit Bescheid des für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes eingeschränkt (siehe Rz 184 bis 187). Bisher erlassene, allgemein gehaltene - nicht auf eine bestimmte Steuer abgestellte - Ausnahmebescheide der Finanzlandesdirektion bzw. des Finanzministeriums (für bis 30.6.1993 gestellte Anträge) haben auch für die Kommunalsteuer Gültigkeit.
Rz 657574:
IstEine Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht werden sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass mit der Bereitstellung von Speisen für derartige Einrichtungen ein § 8 Z 2 KommStG 1993 - Verein zur Gänze odergemeinnütziger Zweck dieser Einrichtungen nicht unmittelbar gefördert wird, wie dies in §§ 34 zum Teilund 40 Abs. 1 BAO abgabenbegünstigt, auf welche Bestimmungen § 8 Z 2 KommStG 1993 verweist, weilals Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen normiert wird (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132).
nur ein entbehrlicher und/oder unentbehrlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird oder
der Umsatz der begünstigungsschädlichen Betriebe nicht über 40.000 Euro, hinausgeht oder
ein Ausnahmebescheid vorliegt (siehe Rz 656),
fallen nur die begünstigungsschädlichen Betriebe und entbehrlichen Hilfsbetriebe unter das KommStG 1993, nicht jedoch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe.
Rz 658575:
Da die Befreiung tätigkeitsbezogen ist, fällt die Vermögensverwaltung (zB Mietwohnhaus) in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich.
Zur Abgrenzung der entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetriebe und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe siehe Rz 151 bis 156, Rz 165 und 173 bis 178.
4.6.3.3 Krankenanstalten
Rz 659:
Krankenanstalten, die von Vereinen betrieben werden, sind von der Kommunalsteuer befreit,
wenn es sich um eine iSd jeweils geltenden KAKuG gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt (öffentliche Krankenanstalt, § 46 zweiter Satz BAO; Bindungswirkung an den Bescheid der Landesbehörde bzw. an deren Ansicht) oder
wenn es sich um eine nichtöffentliche Krankenanstalt handelt, die aber die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt.
Rz 660:
Weiters ist auf § 46 erster Satz BAO hinzuweisen: Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO (= entbehrlicher Hilfsbetrieb) behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten lässt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen.
Rz 661:
Unterhält eine solche Körperschaft zB ein nicht auf Gewinn gerichtetes Altenheim und eine auf Gewinn gerichtete Krankenanstalt, ist - ohne dass es eines Ausnahmebescheides bedarf - nur der entbehrliche Hilfsbetrieb "Krankenanstalt" kommunalsteuerpflichtig.
4.6.4 Befreiungswirkung
Rz 662:
IstDas Tatbestandsmerkmal der Verein (Beschäftiger) gemäßJugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 § 8 Z 2 KommStG 1993 vonist weder durch die Definitionen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Kommunalsteuer befreit istLänder begrenzt noch auf Minderjährige beschränkt. Von der Befreiungsbestimmung erfasst sind gemeinnützige auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen. Die Altersobergrenze liegt bei Personen, erstreckt sich die Befreiung auch auf die überlassenen oder dienstzugeteilten Arbeitskräftedas 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005).
4.6.5 Mischverwendung
Rz 663:
Werden Dienstnehmer im steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereich eines unternehmerisch tätigen Vereines eingesetzt, hatGeht es unabhängig von konkreten medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen lediglich um die ZuordnungEntfaltung sportlicher Betätigung, ist Körpersport vom Tatbestandsmerkmal der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erfolgen iSd Rz 586 bis 590 oder nachgemeinnützigen Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege nicht umfasst (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0010 Maßgabe einer Vereinbarung gemäß § 8 Z 2 letzter Satz KommStG 1993).
Normen und Schlagworte
- §§ 34 bis 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 39 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 34 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mildtätige ZweckeGesundheitspflegeKinderfürsorgeJugendfürsorgeFamilienfürsorgeKrankenfürsorgeBehindertenfürsorgeBlindenfürsorgeAltenfürsorgeKindergärtenHorteKinderheimeSchülerheimeStudentenheimeInternate
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF