Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0086-Z3K/05
Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0086-Z3K/05vom 06.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr) berechnet wird. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der genannten Fassung sieht die Berechnung der Erstattung demnach derart vor, dass die Differenz zwischen der sich aus den Angaben ergebenden Erstattung und (nach lit. b bei vorsätzlichem Handeln) dem doppelten Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten und der tatsächlich zustehenden Erstattung gebildet wird. Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter anderem die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten. Die Erzeugnisse wurden im Beschwerdefall mit dem für reinrassige Zuchtrinder vorgesehenen Produktcode bezeichnet. Eine nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch den Bf. gemäß Art. 65 Zollkodex beziehungsweise durch die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 3 Zollkodex erfolgte nicht (ganz abgesehen davon, dass offensichtlich ein Ausschließungsgrund für die Anwendung des Art. 65 Zollkodex vorlag). Zudem ist gemäß Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Ausfuhrerstattungsanspruch vom Vorliegen einer entsprechenden Ausfuhrlizenz abhängig. Eine solche Lizenz lag nur für die Ausfuhr von den zur Ausfuhr angemeldeten, in den Zuchtscheinen ausgewiesenen reinrassigen Zuchtrindern, nicht aber für die Ausfuhr von Schlachtrindern mit dem Produktcode 0102 90 41 100, 0102 90 51 000, 0102 90 61 000 bzw. 0102 90 71 000 vor. Die Anrechnung des für Schlachtrinder vorgesehenen Erstattungsbetrages bei der Berechnung der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 scheitert daher schon am Nichtvorliegen einer gültigen Lizenz für die Ausfuhr von Schlachtrindern.
Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde erst durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 eingefügt. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung trat diese am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am 26. März 1997, in Kraft. Sie gilt für Ausfuhren, für die die in Art. 3 beziehungsweise Art. 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt wurden. Auf spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten fand Art. 1 Nr. 1 auch Anwendung bei Vorgängen, für die diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später erfüllt worden waren. Ein entsprechender Antrag wurde vom Bf. aber jedenfalls nicht innerhalb dieser Jahresfrist gestellt, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Die vom Bf. tatsächlich ausgeführten Tiere waren zu einem großen Teil nicht mit den in seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung genannten ident (wobei nach dem Vorgesagten jedoch nur bei 50 Tieren ohne Verfahrensmangel von dieser Feststellung ausgegangen werden darf und hinsichtlich der genannten drei Tiere dieser Sachverhalt nicht als erwiesen gelten kann). Die Anrechnung eines allfälligen Erstattungsbetrages für Schlachtrinder für jene Rinder, bei denen von mangelnder Identität ausgegangen werden konnte, kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die vom Berufungssenat V vorgenommene Berechnung ist insoweit nicht rechtswidrig.
Aus den Ausführungen unter Punkt 2.4. und 2.5. des VwGH in seinem gegenstandsrelevanten Erkenntnis folgt, dass hinsichtlich 50 Tieren davon ausgegangen werden darf, dass mangelnde Identität zwischen den angemeldeten und den ausgeführten Tieren vorliegt und dass vom Bf. vorsätzlich falsche Angaben im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gemacht wurden. Aus Punkt 2.6. der Ausführungen des VwGH folgt, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser 50 Tiere den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auch durch die Bemessung des Sanktionsbetrages nicht mit der behaupteten und auch mit keiner vom VwGH aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.
Da die Berechnung der Sanktion nach des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter Berücksichtigung der "für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung" zu erfolgen hat, bewirkt allerdings der unter Punkt 2.4.7. im Erkenntnis des VwGH festgestellte Verfahrensmangel hinsichtlich dreier Tiere, dass der Berufungssenat V zwangsläufig von einem durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckten Gesamtbetrag für die geltende Erstattung ausgegangen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel haftet somit der Berechnung des insgesamt festgesetzten Sanktionsbetrages an, weil eine Teilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides insoweit nicht gegeben ist.
Die Behebung der Berufungsentscheidungen des Berufungssenates V der Region Linz vom 10. August 2001, Zl. 5678 und Zl. 6789, durch den VwGH führt dazu, dass die gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. März 1997, Zl. 1234, und vom 7. März 1997, Zl. 1234, erhobenen und als Beschwerden zu wertenden Vorlageanträge des Bf. vom 3. April 1997 wiederum unerledigt sind.
Bei dem vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid handelt es sich um einen kombinierten Bescheid (Sammelbescheid), weil in ihm zwei Bescheide, namentlich die Berufungsentscheidung des Berufungssenates V der Region Linz vom 10. August 2001, Zl. 5678 und die Berufungsentscheidung vom 10. August 2001, Zl. 6789, zu einer Entscheidung zusammengefasst wurden und durch die Behebungsmaßnahme nunmehr zwei Beschwerden gegen zwei Berufungsvorentscheidungen unerledigt sind.
Im Gegenstande ist im Rahmen des nach der Behebung durch den VwGH fortzusetzenden Verfahrens über die gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. März 1997, GZ. 1234, gerichtete Beschwerde des Bf. vom 3. April 1997 zu entscheiden.
Die, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verursachenden Tiere (Nr. 6, 9 und 18 der Kontroll-Liste mit der Ohrmarkennummer dd, ee und ff) - im Übrigen sind die Einwendungen des Bf. im Sinne des Erkenntnisses des VwGH nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen - sind Gegenstand der zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung WE-Nr. 2345 und damit Gegenstand der zugrunde liegenden wiederum unerledigten Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. März 1997, GZ. 1234.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde im fortgesetzten Verfahren vom Landeskotrollverband Tirol ein Auszug aus dem Rinderdatenverbund angefordert. Der Landeskotrollverband Tirol hat mit Schreiben vom 1. September 2005 mitgeteilt, die Datenbank des Rinderdatenverbundes der zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) sei am 11. November 1999 und die Datenbank der AMA am 1. Jänner 1998 in Betrieb genommen worden. Da sich die angeforderten Auszüge aus der Datenbank auf einen Zeitpunkt vor Inbetriebnahme der Datenbank beziehen würden, sei darauf hinzuweisen, dass vor Inbetriebnahme keine Gegenprüfung zu den Angaben der Kotrollorgane und der Bauern möglich gewesen sei. Es sei daher zu geringen Differenzen bei den Tagesangaben gekommen.
Aus dem angeforderten Datenbankauszug ergibt sich für das Tier mit der Lebensnummer ee, dass es ein Fleckvieh war, am 10. Dezember 1991 am Hof des Herrn Fr.G. als Besitzer und Züchter des Tieres geboren und dort aufgezogen wurde. Als Abgangsdatum ist im Datenbankauszug der 27. September 1995 angeführt.
Aus dem angeforderten Datenbankauszug ergibt sich für das Tier mit der Lebensnummer dd, dass es ein Braunvieh war, am 27. Jänner 1991 am Hof des Herrn Jo.H. als Besitzer und Züchter des Tieres geboren und dort aufgezogen wurde. Als Abgangsdatum ist im Datenbankauszug der 22. September 1995 angeführt.
Aus dem angeforderten Datenbankauszug ergibt sich für das Tier mit der Lebensnummer ff, dass es ein Fleckvieh war, am 20. November 1991 am Hof des Herrn Ma.K. als Besitzer und Züchter des Tieres geboren und dort aufgezogen wurde. Als Abgangsdatum ist im Datenbankauszug der 5. Oktober 1995 angeführt.
Der Bf. hat, wie oben ausgführt, am 29. September 1995 beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 2345 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr der verfahrensgegenständlichen 33 Stück Rinder nach Bosnien Herzegowina angemeldet. Die Tiere mit den Nummern 6, 9 und 18 der Kontroll-Liste sind sowohl im Datenbankauszug als auch in der Kotroll-Liste selbst zutreffend als Fleck- bzw. Braunvieh erfasst. Differenzen bei Tagesangaben - laut Datenbankauszug liegt das Abgangsdatum der beiden erstgenannten Tiere unmittelbar vor dem Ausfuhrdatum, der Abgang des letztgenannten Tieres jedoch nach dem Exportdatum - hat der Kotrollverband zugestanden.
Da die Aktenlage hinsichtlich der Tiere mit den Nummern 6, 9 und 18 der Kontroll-Liste keine weiteren Feststellungen bzw. Beweisergebnisse in dem Sinne zulässt, dass auch bei diesen drei Tieren keine Identität zwischen angegebenem Tier und tatsächlich ausgeführtem Tier bestanden hat, war spruchgemäß zu entscheiden und der ursprünglich voregeschriebene Negativbetrag um die für diese Tiere zustehende Ausfuhrestattung und Sanktion zu bereinigen.
|
Berechung
|
Schilling
|
Euro
|
Beantragte Erstattung
|
275.497,00
|
20.021,15
|
Zustehende Erstattung bisher
|
52.136,00
|
3.788,88
|
Dem Bf. weiters zustehende Erstattung für die Tiere mit der Ohrmarkennummer dd, ee und ff im angemeldeten Eigengewicht (690,00 kg, 585,00 kg und 770,00 kg) von insgesamt 2.045,00 kg
|
26.049,00
|
1.893,05
|
Unterschiedsbetrag
|
197.312,00
|
14.339,22
|
Doppelter Unterschiedsbetrag
|
394.624,00
|
28.678,44
|
|
|
|
Zustehende Erstattung
|
78.185,00
|
5.681,92
|
Verminderung 200%
|
394.624,00
|
28.678,44
|
Negativbetrag
|
316.439,00
|
22.996,52
Graz, am 6. September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 2a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 87 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
AusfuhrerstattungAusfuhr von Rindernreinrassige ZuchtrinderTierkennzeichnungOhrmarkenTätowierungsnummerBeweiswürdigungBehördenzuständigkeitmangelnde IdentitätKontrolleGewichtsdifferenzenzollamtliche ÜberprüfungParteiengehörSanktionVorsatzgültige Lizenz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0086-Z3K/05
- Stammnummer
- 18238
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF