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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0215-K/03

Letztverbraucherlieferungen von Bier an Gastwirt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-K/03vom 20.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bestanden, eigenmächtig LV-Lieferungen auf die Kundennummer des Bw. zu buchen, die Lieferung aber einer anderen Person zukommen zu lassen; denn es war immer die Kundennummer aufzurufen und waren zu dieser die Eingaben zu machen. Hätte tatsächlich zB jemand aus dem TVK ein LV-Fass auf die Kundennummer des Bw. gebucht, die einem nicht registrierten Verein zukommen sollte, wäre nach Ansicht des Senates dies für den Bierführer gar nicht erkennbar gewesen bzw. hätte dies bei der Auslieferung förmlich zu einem "Chaos" geführt. Wenn nun die B-AG - sei es durch J.S., die Damen oder F.R. aus dem TVK - die "ungerechtfertigte" Hinzurechnung von LV-Lieferungen zum Betrieb des Bw. verursacht haben soll, wäre es wohl mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend gewesen, dass der Bw. gegenüber J.S. bzw. der B-AG (rechtliche) Schritte unternommen hätte und nicht die Ansicht vertreten würde, dass sich die B-AG korrekt verhalten hätte. Mit Ausnahme der durch keinerlei Nachweise dokumentierten Behauptung des Bw., sich einmal mündlich beim Geschäftsführer der B-AG beschwert zu haben, ist für den Senat nichts Nachvollziehbares geschehen, dass der Bw. einen konkreten Versuch unternommen hätte, den "Fehler an der Wurzel" - beim liefernden Unternehmen bzw. dessen Angestellten als "Verursacher" - zu beseitigen. Im Gegenteil, war doch der Bw. bzw. ist der Sohn des Bw. als Nachfolger nach wie vor Kunde der B-AG. Auch dieses Verhalten trägt zur Ansicht des Senates bei, dass der Bw. die ihm zugerechneten LV-Lieferungen bezogen hat. Was nun die Anzahl der LV-Lieferungen anlangt, so steht der Bw. auf dem Standpunkt, kein einziges Fass bezogen und von den LV-Lieferungen an seine Ehegattin und an seinen Sohn nichts gewusst zu haben. Mag J.S. - sei es aus Gefälligkeit - gesagt haben, dem Bw. nur geringe Mengen ("alle paar Monate ein 50l-Fass") geliefert zu haben, und mögen ihm die vom Finanzamt angesetzten Mengen "zu viel vorkommen", so gab es von seiner Seite keinerlei Nachweise oder Anhaltspunkte dafür, dass anstatt der in den EDV-Listen genannten Zahlen die von ihm nicht einmal annähernd bezifferten Zahlen ("alle paar Monate ein LV-Fass") maßgeblich bzw. wie viele Fässer es tatsächlich gewesen sein sollten. Zumal J.S. angab, alle für den Bw. bestellten LV-Lieferungen auch bei diesem abgegeben zu haben, und sonstige Fehlerquellen für den Senat nicht zu erblicken sind, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die in der Auswertungsliste ausgewiesenen LV-Lieferungen dem Bw. zugekommen sind. Wenn der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung von den LV-Lieferungen nichts gewusst haben will, so widerspricht dieses Vorbringen der Aussage des J.S., dass er den Bw. (!) mit LV-Lieferungen beliefert habe und dass ihn - J.S. - der Bw. einmal angesprochen habe, ob er LV-Lieferungen bekommen könne (vgl. Frage 12). Die Angaben des J.S. lassen keinen Hinweis erkennen, dass er - wie viele Fässer an LV-Bier auch immer - an die "Privatpersonen" P.G. und A.G. geliefert hätte, sind sie doch gemeinsam mit dem "offiziellen" Bier im Lokal abgegeben worden und sollen sie von dort nach Hause transportiert worden sein. Auch wenn F.R. die vom Finanzamt ausgewerteten Mengenangaben nicht verifizieren konnte, so ist dies angesichts des Ablaufes verständlich, da er im TVK lediglich die Bestellung nach der Kundennummer und nicht nach dem Namen vorgenommen hat. Bei 150 bis 200 bzw. sogar bis zu 300 Bestellungen ist eine Zuordnung von der Kundennummer zum Namen des Wirtes völlig unmöglich. Aber ebenso wenig wie er die Mengen laut Auswertungsliste bestätigen konnte, stellte er diese auch nicht in Abrede. P.G. und A.G. haben laut ihren Aussagen gemeinsam rd. 3 Fässer pro Jahr an LV-Lieferungen ausschließlich für private Zwecke zusammen mit den offiziellen Lieferungen bestellt und bezogen, die der Senat als glaubhaft anerkennt. Die beiden hatten faktisch auf Grund der Mitarbeit im Betrieb sowie auf Grund der familiären Verhältnisse die Möglichkeit der "Weitergabe" in den privaten Bereich. Diese drei Fässer werden auch nach Ansicht des Bw. in der Auswertungsliste enthalten sein, ein konkretes Datum des Bezuges wurde nicht bekannt gegeben. Zumal beide glaubhaft versicherten, die insgesamt drei Fässer aus ihrem eigenen Einkommen beglichen zu haben, werden die drei Fässer pro Jahr - sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite - aus dem Betrieb des Bw. ausgeschieden. Bezüglich der verbleibenden Mengen kann der Senat nach Würdigung aller Vorbringen, Zeugen und Umstände nicht erkennen, dass die in den Auswertungslisten enthaltenen LV-Lieferungen jemandem anderen als dem Betrieb des Bw. zugekommen wären. In diese Betrachtungen fließt auch ein, dass sich der Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung mit der Hinzurechnung der gesamten LV-Lieferungen einverstanden erklärte (wenngleich es bei der Berufungsvorentscheidung aus anderen Gründen nicht geblieben ist). Versuchte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 seine damalige Entscheidung damit zu begründen, dass das Finanzamt eine Weisung gehabt hätte, hinsichtlich der LV-Lieferungen nicht abzuweichen, so erweist sich dieser Grund angesichts der Aussage des Amtsvertreters, dass ihm eine solche Weisung nicht bekannt gewesen sei, als "nicht stichhältig". Auch der bloß allgemein gehaltene und nicht nachvollziehbare Einwand, dass mit dem damaligen Bestand an Personal der Ausschank des LV-Biers gar nicht möglich gewesen wäre, kann dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat erachtet es somit als gerechtfertigt, die vom Finanzamt ermittelten LV-Lieferungen abzüglich der von P.G. sowie A.G. gekauften, bezahlten und ausschließlich für private Zwecke verwendeten drei 50l-Fässer pro Jahr dem Bw. zuzurechnen. Mag auch die Auswertungsliste keine "Grundaufzeichnung" sein, so sind in dieser die Ergebnisse aus den Excel-Dateien der B-AG enthalten. Angesichts des Umstandes, dass die in der Auswertungsliste ausgewiesenen "Status 6-Lieferungen" vollständig im Rechenwerk des Bw. erfasst sind, sowie der übrigen Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Verfahrens ist für den Senat auch kein "Restzweifel" gegeben, dass die in der Auswertungsliste ausgewiesenen "Status 9-Lieferungen" nicht auch in den Betrieb des Bw. geliefert worden wären. Entsprechend der vom Prüfer vorgenommenen Kalkulation (Einkaufspreis iHv durchschnittlich S 710,00/S 742,14/S 755,00; RAK 3,55/3,51/3,64; Verderb 2%; alle Werte lt. Prüfer) sind an bisher nicht erklärten Erlösen aus LV-Lieferungen nunmehr S 88.962,00 (1996), S 139.183,00 (1997) und S 112.003,00 (1998) (anstatt bisher 1996 S 97.542,18, 1997 S 147.785,32, 1998 S 121.420,73) den 20%igen Entgelten sowie den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. An Stelle des bisher berücksichtigten Wareneinsatzes für Bier aus LV-Lieferungen (1996 S 37.000,92, 1997 S 56.785,08,1998 S 44.870,76) sind S 33.754,00 (1996), S 53.410,00 (1997) und S 41.445,00 (1998) einkünftemindernd in Ansatz zu bringen. In diesem Punkt konnte daher der Berufung teilweise Folge gegeben werden. Obigen Ausführungen Rechnung tragend darf nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Bw. in den Jahren 1996 bis 1998 weder den Einkauf der LV-Lieferungen noch die daraus resultierenden Erlöse in seinem Rechenwerk erfasst hat. Mag für den Bw. angesichts der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 BAO keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches bestehen, so darf nicht übersehen werden, dass die LV-Biereinkäufe und -erlöse bzw. die Angaben des Wareneingangsbuches ins Rechenwerk Eingang zu finden gehabt hätten; würde doch andernfalls ein § 4 Abs. 1-Ermittler gegenüber einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bevorzugt behandelt. Weiters hat das Finanzamt neben der Nichterfassung der aus den LV-Lieferungen erwirtschafteten Erlöse im Kassabuch die oa. Mängel in den Kassabüchern in den Jahren 1996 bis 1999 festgestellt. Angesichts all dieser Mängel besteht für den Senat an der Schätzungsberechtigung des Finanzamtes kein Zweifel. Wenn der Bw. bezüglich der Kassabuchmängel auf "Grundaufzeichnungen ohne Mängel" verweist, dann übersieht er, dass es eines Nachweises der Behörde nicht bedarf, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind. Es wäre vielmehr am Bw. gelegen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. 11.1990, 89/13/0045, sowie vom 25. 2. 1994, 93/17/0406). Zu einer solchen Klärung hat der Bw. von sich aus aber nicht beigetragen. Das Finanzamt wählte den Weg, die LV-Lieferungen kalkulatorisch zu ermitteln und des Weiteren einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, der für den Zeitraum, in dem es LV-Lieferungen gegeben hat (1. Jänner 1996 bis 15. September 1998), rd. 5% der Erlöse aus dem Cafe und Eissalon betragen hat, konkret waren es 1996 und 1997 je rd. 5%, 1998 rd. 3,5% und 1999 rd. 1,5% der erklärten Erlöse. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet werden. Werden die Einnahmen global (etwa kalkulatorisch) geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden. Sicherheitszuschläge dürfen keine Strafzuschläge sein (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, Tz. 18 zu § 184 BAO, und die dort zitierte Judikatur). LV-Lieferungen hat es im Zeitraum 1996 bis 15. September 1998 gegeben. Die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden in Ansatz gebrachten Biererlöse für LV-Lieferungen haben rd. 11,85% (1996), 19% (1997) und 16,65% (1998) der in den Erklärungen ausgewiesenen 20%-igen Entgelte betragen. Das Finanzamt verhängte den Sicherheitszuschlag zum Großteil basierend auf den LV-Lieferungen und nur zu einem geringen Teil auf Grund der Mängel im Kassa- und Wareneingangsbuch. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die bisher nicht einbekannten Biererlöse kalkulatorisch ermittelt, so dass - obigen Ausführungen folgend - die Verhängung eines zusätzlichen Sicherheitszuschlages für das bereits kalkulatorisch ermittelte Bier einem Strafzuschlag gleich käme. Die verbleibenden sonstigen vom Finanzamt festgestellten Mängel jedenfalls im Kassabuch lassen bei der gegebenen Sachlage nach Ansicht des Senates nicht ausschließen, dass der Bw. nicht auch in anderen Bereichen seines Cafes und Eissalons die Erlöse verkürzt hätte. Ein entsprechender Nachweis der sachlich richtigen Bücher wäre vom Bw. zu erbringen gewesen. Im Jahr 1999 - dem einzigen, in dem es keine LV-Lieferungen gab - verhängte das Finanzamt aufgrund der "anderen" Mängel, nämlich der Kassabuchmängel, einen Sicherheitszuschlag iHv rd. 1,5% der erklärten Erlöse. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe erfolgten nicht. Zumal die "anderen Mängel" in den einzelnen Jahren des Berufungszeitraumes nicht so massiv voneinander abwichen, erachtet der Senat auch für die Jahre 1996 bis 1998 einen Sicherheitszuschlag iHv 1,5% der erklärten 20%-igen Erlöse als gerechtfertigt. Die Sicherheitszuschläge betragen daher nach vorliegender Entscheidung S 30.000,00 (1996), S 31.000,00 (1997), S 30.000,00 (1998) bzw. gleich wie bisher S 30.000,00 (1999) anstatt bisher S 100.000,00 (1996), S 105.000,00 (1997), S 71.000,00 (1998) und S 30.000,00 (1999) und werden im Aufteilungsverhältnis lt. Prüfer auf die 10%-igen (59%/63%/64%/25%) und 20%-igen Entgelte (41%/37%/36%/75%) aufgeteilt. Das Finanzamt hat für den Sicherheitszuschlag einen geschätzten Wareneinsatz in Ansatz gebracht, und zwar iHv rd. 18% (1996), rd. 25,7% (1997), rd. 31% (1998) und 0% (1999) des Sicherheitszuschlages. Wenngleich nicht in Streit gezogen, so hat das Finanzamt für die Nichtberücksichtigung eines Wareneinsatzes im Jahr 1999 keine konkreten Gründe angegeben. Nach Ansicht des Senates ist auch für 1999 ein geschätzter Wareneinsatz zu gewähren, und zwar im Ausmaß des Jahres 1998 iHv rd. 31% des verhängten Sicherheitszuschlages. Der einkünftemindernde Wareneinsatz beträgt nunmehr S 5.400,00 (1996), S 8.000,00 (1997), S 9.300,00 (1998) und S 9.300,00 (1999). Bezüglich des Sicherheitszuschlages wurde der Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1998 teilweise Folge gegeben und die Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 abgewiesen, gleichzeitig der Einkommensteuerbescheid 1999 hinsichtlich des Wareneinsatzes zum Vorteil des Bw. abgeändert. Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich nachfolgend angeführte Bemessungsgrundlagen bzw. Einkünfte: Umsatzsteuer : | Gesamtbetrag der Entgelte: | | | | in ATS | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Vlg | 8.727.346,50 | 8.184.784,28 | 6.200.844,81 | 5.789.636,87 | Biererlöse (Tz. 16) | 88.962,00 | 139.183,00 | 112.003,00 | | SZ (Tz. 17) | 30.000,00 | 31.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 | | 8.846.308,50 | 8.354.967,28 | 6.342.847,81 | 5.819.636,87 | | | | | | | | | | | Gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 zu versteuern mit 10%: | | in ATS | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Vlg. | 2.995.973,78 | 2.933.945,07 | 1.434.050,94 | 1.418.910,18 | SZ (Tz. 17) | 17.700,00 | 19.530,00 | 19.200,00 | 7.500,00 | | 3.013.673,78 | 2.953.475,07 | 1.453.250,94 | 1.426.410,18 | Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 zu versteuern mit 20%: | | in ATS | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Vlg. | 5.752.684,76 | 5.270.086,10 | 4.780.804,87 | 4.381.537,69 | Biererlöse (Tz. 16) | 88.962,00 | 139.183,00 | 112.003,00 | | SZ (Tz. 17) | 12.300,00 | 11.470,00 | 10.800,00 | 22.500,00 | | 5.853.946,76 | 5.420.739,10 | 4.903.607,87 | 4.404.037,69 Einkommensteuer: | in ATS | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Gewinn lt. Erklärung | 170.201,37 | 282.054,59 | 148.537,28 | 178.442,05 | alle Beträge in ATS | | | | | USt-Passivierung | - 22.022,40 | - 32.083,60 | - 26.480,60 | - 5.250,00 | Entnahmen lt. BK | | | | | Tz. 26 lt. BK | 22.022,40 | 32.083,60 | 26.480,60 | 5.250,00 | Tz. 27 lt. BK | 88.962,00 | 139.183,00 | 112.003,00 | | Tz. 28 lt. BK | 30.000,00 | 31.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 | | 140.984,40 | 202.266,60 | 168.483,60 | 35.250,00 | | | | | | Einlagen lt. BK | | | | | WEK Bier (Tz. 29) | - 33.754,00 | - 53.410,00 | - 41.445,00 | | WEK für SZ (Tz.29) | - 5.400,00 | - 8.000,00 | - 9.300,00 | - 9.300,00 | | - 39.154,00 | - 61.410,00 | - 50.745,00 | - 9.300,00 | | | | | | Einkünfte aus | | | | | a) Cafe und Eissalon lt. BK | 250.009,37 | 390.827,59 | 239.795,28 | 199.142,05 | b) Textilhandel | 301.533,38 | 128.946,13 | - 88.577,68 | - 147.271,68 | c) Chem. Reinigung | 178.088,57 | 95.595,02 | 406.863,76 | 567.310,81 | Einkünfte aus Ge- werbebetrieb lt. BK | 729.631,32 | 615.368,74 | 558.081,36 | 619.181,18 Beilage: 7 Berechnungsblätter Klagenfurt, am 20. Mai 2005

Normen und Schlagworte

SchätzungBierLetztverbraucherlieferungGastwirtKundennummerTelefonvorverkaufBierführerBarzahlungRechnungVereinPrivatperson

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0215-K/03
Stammnummer
16037
Gültig
20.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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