Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0215-K/03
Letztverbraucherlieferungen von Bier an Gastwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-K/03vom 20.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bestanden, eigenmächtig LV-Lieferungen auf die Kundennummer des Bw. zu
buchen, die Lieferung aber einer anderen Person zukommen zu lassen; denn es war
immer die Kundennummer aufzurufen und waren zu dieser die Eingaben zu machen.
Hätte tatsächlich zB jemand aus dem TVK ein LV-Fass auf die
Kundennummer des Bw. gebucht, die einem nicht registrierten Verein zukommen
sollte, wäre nach Ansicht des Senates dies für den Bierführer gar
nicht erkennbar gewesen bzw. hätte dies bei der Auslieferung förmlich
zu einem "Chaos" geführt.
Wenn nun die
B-AG - sei es durch J.S., die Damen oder F.R. aus dem TVK - die
"ungerechtfertigte" Hinzurechnung von LV-Lieferungen zum Betrieb des Bw.
verursacht haben soll, wäre es wohl mit der allgemeinen Lebenserfahrung im
Einklang stehend gewesen, dass der Bw. gegenüber J.S. bzw. der B-AG
(rechtliche) Schritte unternommen hätte und nicht die Ansicht vertreten
würde, dass sich die B-AG korrekt verhalten hätte. Mit Ausnahme der
durch keinerlei Nachweise dokumentierten Behauptung des Bw., sich einmal
mündlich beim Geschäftsführer der B-AG beschwert zu haben, ist
für den Senat nichts Nachvollziehbares geschehen, dass der Bw. einen
konkreten Versuch unternommen hätte, den "Fehler an der Wurzel" -
beim liefernden Unternehmen bzw. dessen Angestellten als "Verursacher" - zu
beseitigen. Im Gegenteil, war doch der Bw. bzw. ist der Sohn des Bw. als
Nachfolger nach wie vor Kunde der B-AG. Auch dieses Verhalten trägt zur
Ansicht des Senates bei, dass der Bw. die ihm zugerechneten LV-Lieferungen
bezogen hat.
Was nun die
Anzahl der LV-Lieferungen anlangt, so steht der Bw. auf dem Standpunkt, kein
einziges Fass bezogen und von den LV-Lieferungen an seine Ehegattin und an
seinen Sohn nichts gewusst zu haben. Mag J.S. - sei es aus
Gefälligkeit - gesagt haben, dem Bw. nur geringe Mengen ("alle paar Monate
ein 50l-Fass") geliefert zu haben, und mögen ihm die vom Finanzamt
angesetzten Mengen "zu viel vorkommen", so gab es von seiner Seite keinerlei
Nachweise oder Anhaltspunkte dafür, dass anstatt der in den EDV-Listen
genannten Zahlen die von ihm nicht einmal annähernd bezifferten Zahlen
("alle paar Monate ein LV-Fass") maßgeblich bzw. wie viele Fässer es
tatsächlich gewesen sein sollten. Zumal J.S. angab, alle für den Bw.
bestellten LV-Lieferungen auch bei diesem abgegeben zu haben, und sonstige
Fehlerquellen für den Senat nicht zu erblicken sind, besteht für den
Senat kein Zweifel, dass die in der Auswertungsliste ausgewiesenen
LV-Lieferungen dem Bw. zugekommen sind.
Wenn der Bw. in
der mündlichen Berufungsverhandlung von den LV-Lieferungen nichts gewusst
haben will, so widerspricht dieses Vorbringen der Aussage des J.S., dass er den
Bw. (!) mit LV-Lieferungen beliefert habe und dass ihn - J.S. - der
Bw. einmal angesprochen habe, ob er LV-Lieferungen bekommen könne (vgl.
Frage 12). Die Angaben des J.S. lassen keinen Hinweis erkennen, dass er
- wie viele Fässer an LV-Bier auch immer - an die
"Privatpersonen" P.G. und A.G. geliefert hätte, sind sie doch gemeinsam mit
dem "offiziellen" Bier im Lokal abgegeben worden und sollen sie von dort nach
Hause transportiert worden sein.
Auch wenn F.R.
die vom Finanzamt ausgewerteten Mengenangaben nicht verifizieren konnte, so ist
dies angesichts des Ablaufes verständlich, da er im TVK lediglich die
Bestellung nach der Kundennummer und nicht nach dem Namen vorgenommen hat. Bei
150 bis 200 bzw. sogar bis zu 300 Bestellungen ist eine Zuordnung von der
Kundennummer zum Namen des Wirtes völlig unmöglich. Aber ebenso wenig
wie er die Mengen laut Auswertungsliste bestätigen konnte, stellte er diese
auch nicht in Abrede.
P.G. und A.G.
haben laut ihren Aussagen gemeinsam rd. 3 Fässer pro Jahr an
LV-Lieferungen ausschließlich für private Zwecke zusammen mit den
offiziellen Lieferungen bestellt und bezogen, die der Senat als glaubhaft
anerkennt. Die beiden hatten faktisch auf Grund der Mitarbeit im Betrieb sowie
auf Grund der familiären Verhältnisse die Möglichkeit der
"Weitergabe" in den privaten Bereich. Diese drei Fässer werden auch nach
Ansicht des Bw. in der Auswertungsliste enthalten sein, ein konkretes Datum des
Bezuges wurde nicht bekannt gegeben. Zumal beide glaubhaft versicherten, die
insgesamt drei Fässer aus ihrem eigenen Einkommen beglichen zu haben,
werden die drei Fässer pro Jahr - sowohl auf der Einnahmen- als auch
der Ausgabenseite - aus dem Betrieb des Bw. ausgeschieden.
Bezüglich
der verbleibenden Mengen kann der Senat nach Würdigung aller Vorbringen,
Zeugen und Umstände nicht erkennen, dass die in den Auswertungslisten
enthaltenen LV-Lieferungen jemandem anderen als dem Betrieb des Bw. zugekommen
wären. In diese Betrachtungen fließt auch ein, dass sich der Bw.
bereits in der Berufungsvorentscheidung mit der Hinzurechnung der gesamten
LV-Lieferungen einverstanden erklärte (wenngleich es bei der
Berufungsvorentscheidung aus anderen Gründen nicht geblieben ist).
Versuchte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005
seine damalige Entscheidung damit zu begründen, dass das Finanzamt eine
Weisung gehabt hätte, hinsichtlich der LV-Lieferungen nicht abzuweichen, so
erweist sich dieser Grund angesichts der Aussage des Amtsvertreters, dass ihm
eine solche Weisung nicht bekannt gewesen sei, als "nicht stichhältig".
Auch der bloß allgemein gehaltene und nicht nachvollziehbare Einwand, dass
mit dem damaligen Bestand an Personal der Ausschank des LV-Biers gar nicht
möglich gewesen wäre, kann dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg
verhelfen.
Der Senat
erachtet es somit als gerechtfertigt, die vom Finanzamt ermittelten
LV-Lieferungen abzüglich der von P.G. sowie A.G. gekauften, bezahlten und
ausschließlich für private Zwecke verwendeten drei 50l-Fässer
pro Jahr dem Bw. zuzurechnen. Mag auch die Auswertungsliste keine
"Grundaufzeichnung" sein, so sind in dieser die Ergebnisse aus den Excel-Dateien
der B-AG enthalten. Angesichts des Umstandes, dass die in der Auswertungsliste
ausgewiesenen "Status 6-Lieferungen" vollständig im Rechenwerk des Bw.
erfasst sind, sowie der übrigen Ergebnisse des nunmehr durchgeführten
Verfahrens ist für den Senat auch kein "Restzweifel" gegeben, dass die in
der Auswertungsliste ausgewiesenen "Status 9-Lieferungen" nicht auch in den
Betrieb des Bw. geliefert worden wären.
Entsprechend
der vom Prüfer vorgenommenen Kalkulation (Einkaufspreis iHv
durchschnittlich S 710,00/S 742,14/S 755,00; RAK 3,55/3,51/3,64;
Verderb 2%; alle Werte lt. Prüfer) sind an bisher nicht erklärten
Erlösen aus LV-Lieferungen nunmehr S 88.962,00 (1996),
S 139.183,00 (1997) und S 112.003,00 (1998) (anstatt bisher 1996
S 97.542,18, 1997 S 147.785,32, 1998 S 121.420,73) den 20%igen
Entgelten sowie den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. An Stelle
des bisher berücksichtigten Wareneinsatzes für Bier aus LV-Lieferungen
(1996 S 37.000,92, 1997 S 56.785,08,1998 S 44.870,76) sind
S 33.754,00 (1996), S 53.410,00 (1997) und S 41.445,00 (1998)
einkünftemindernd in Ansatz zu bringen. In diesem Punkt konnte daher der
Berufung teilweise Folge gegeben werden.
Obigen
Ausführungen Rechnung tragend darf nunmehr davon ausgegangen werden, dass
der Bw. in den Jahren 1996 bis 1998 weder den Einkauf der LV-Lieferungen noch
die daraus resultierenden Erlöse in seinem Rechenwerk erfasst hat.
Mag für
den Bw. angesichts der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO keine Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches bestehen, so darf nicht übersehen werden, dass die
LV-Biereinkäufe und -erlöse bzw. die Angaben des
Wareneingangsbuches ins Rechenwerk Eingang zu finden gehabt hätten;
würde doch andernfalls ein § 4 Abs. 1-Ermittler
gegenüber einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bevorzugt behandelt. Weiters hat
das Finanzamt neben der Nichterfassung der aus den LV-Lieferungen
erwirtschafteten Erlöse im Kassabuch die oa. Mängel in den
Kassabüchern in den Jahren 1996 bis 1999 festgestellt.
Angesichts all
dieser Mängel besteht für den Senat an der Schätzungsberechtigung
des Finanzamtes kein Zweifel. Wenn der Bw. bezüglich der
Kassabuchmängel auf "Grundaufzeichnungen ohne Mängel" verweist, dann
übersieht er, dass es eines Nachweises der Behörde nicht bedarf, dass
die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind. Es wäre vielmehr am Bw.
gelegen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen
Aufzeichnungen zu beweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. 11.1990,
89/13/0045, sowie vom 25. 2. 1994, 93/17/0406). Zu einer solchen
Klärung hat der Bw. von sich aus aber nicht beigetragen.
Das Finanzamt
wählte den Weg, die LV-Lieferungen kalkulatorisch zu ermitteln und des
Weiteren einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, der für den Zeitraum,
in dem es LV-Lieferungen gegeben hat (1. Jänner 1996 bis
15. September 1998), rd. 5% der Erlöse aus dem Cafe und Eissalon
betragen hat, konkret waren es 1996 und 1997 je rd. 5%, 1998 rd. 3,5%
und 1999 rd. 1,5% der erklärten Erlöse.
Die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der
Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei
mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet werden. Werden die Einnahmen global (etwa
kalkulatorisch) geschätzt, so darf kein zusätzlicher
Sicherheitszuschlag verhängt werden. Sicherheitszuschläge dürfen
keine Strafzuschläge sein (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, Tz. 18 zu
§ 184 BAO, und die dort zitierte Judikatur).
LV-Lieferungen
hat es im Zeitraum 1996 bis 15. September 1998 gegeben. Die vom Finanzamt
in den angefochtenen Bescheiden in Ansatz gebrachten Biererlöse für
LV-Lieferungen haben rd. 11,85% (1996), 19% (1997) und 16,65% (1998) der in
den Erklärungen ausgewiesenen 20%-igen Entgelte betragen. Das Finanzamt
verhängte den Sicherheitszuschlag zum Großteil basierend auf den
LV-Lieferungen und nur zu einem geringen Teil auf Grund der Mängel im
Kassa- und Wareneingangsbuch.
Im
gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die bisher nicht einbekannten
Biererlöse kalkulatorisch ermittelt, so dass - obigen
Ausführungen folgend - die Verhängung eines zusätzlichen
Sicherheitszuschlages für das bereits kalkulatorisch ermittelte Bier einem
Strafzuschlag gleich käme. Die verbleibenden sonstigen vom Finanzamt
festgestellten Mängel jedenfalls im Kassabuch lassen bei der gegebenen
Sachlage nach Ansicht des Senates nicht ausschließen, dass der Bw. nicht
auch in anderen Bereichen seines Cafes und Eissalons die Erlöse
verkürzt hätte. Ein entsprechender Nachweis der sachlich richtigen
Bücher wäre vom Bw. zu erbringen gewesen.
Im Jahr 1999 -
dem einzigen, in dem es keine LV-Lieferungen gab - verhängte das
Finanzamt aufgrund der "anderen" Mängel, nämlich der
Kassabuchmängel, einen Sicherheitszuschlag iHv rd. 1,5% der
erklärten Erlöse. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe erfolgten
nicht. Zumal die "anderen Mängel" in den einzelnen Jahren des
Berufungszeitraumes nicht so massiv voneinander abwichen, erachtet der Senat
auch für die Jahre 1996 bis 1998 einen Sicherheitszuschlag iHv 1,5% der
erklärten 20%-igen Erlöse als gerechtfertigt. Die
Sicherheitszuschläge betragen daher nach vorliegender Entscheidung
S 30.000,00 (1996), S 31.000,00 (1997), S 30.000,00 (1998) bzw.
gleich wie bisher S 30.000,00 (1999) anstatt bisher S 100.000,00
(1996), S 105.000,00 (1997), S 71.000,00 (1998) und S 30.000,00
(1999) und werden im Aufteilungsverhältnis lt. Prüfer auf die 10%-igen
(59%/63%/64%/25%) und 20%-igen Entgelte (41%/37%/36%/75%) aufgeteilt.
Das Finanzamt
hat für den Sicherheitszuschlag einen geschätzten Wareneinsatz in
Ansatz gebracht, und zwar iHv rd. 18% (1996), rd. 25,7% (1997),
rd. 31% (1998) und 0% (1999) des Sicherheitszuschlages. Wenngleich nicht in
Streit gezogen, so hat das Finanzamt für die Nichtberücksichtigung
eines Wareneinsatzes im Jahr 1999 keine konkreten Gründe angegeben. Nach
Ansicht des Senates ist auch für 1999 ein geschätzter Wareneinsatz zu
gewähren, und zwar im Ausmaß des Jahres 1998 iHv rd. 31% des
verhängten Sicherheitszuschlages. Der einkünftemindernde Wareneinsatz
beträgt nunmehr S 5.400,00 (1996), S 8.000,00 (1997),
S 9.300,00 (1998) und S 9.300,00 (1999).
Bezüglich
des Sicherheitszuschlages wurde der Berufung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1996 bis 1998 teilweise Folge gegeben und die Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 abgewiesen, gleichzeitig der
Einkommensteuerbescheid 1999 hinsichtlich des Wareneinsatzes zum Vorteil des Bw.
abgeändert.
Durch die
vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich nachfolgend angeführte
Bemessungsgrundlagen bzw. Einkünfte:
Umsatzsteuer
:
|
Gesamtbetrag
der Entgelte:
|
|
|
|
in
ATS
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Vlg
|
8.727.346,50
|
8.184.784,28
|
6.200.844,81
|
5.789.636,87
|
Biererlöse
(Tz. 16)
|
88.962,00
|
139.183,00
|
112.003,00
|
|
SZ
(Tz. 17)
|
30.000,00
|
31.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
|
8.846.308,50
|
8.354.967,28
|
6.342.847,81
|
5.819.636,87
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemäß
§ 10 Abs. 2 UStG 1994 zu versteuern mit 10%:
|
|
in
ATS
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Vlg.
|
2.995.973,78
|
2.933.945,07
|
1.434.050,94
|
1.418.910,18
|
SZ
(Tz. 17)
|
17.700,00
|
19.530,00
|
19.200,00
|
7.500,00
|
|
3.013.673,78
|
2.953.475,07
|
1.453.250,94
|
1.426.410,18
|
Gemäß
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 zu versteuern mit 20%:
|
|
in
ATS
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Vlg.
|
5.752.684,76
|
5.270.086,10
|
4.780.804,87
|
4.381.537,69
|
Biererlöse
(Tz. 16)
|
88.962,00
|
139.183,00
|
112.003,00
|
|
SZ
(Tz. 17)
|
12.300,00
|
11.470,00
|
10.800,00
|
22.500,00
|
|
5.853.946,76
|
5.420.739,10
|
4.903.607,87
|
4.404.037,69
Einkommensteuer:
|
in
ATS
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gewinn
lt. Erklärung
|
170.201,37
|
282.054,59
|
148.537,28
|
178.442,05
|
alle
Beträge in ATS
|
|
|
|
|
USt-Passivierung
|
-
22.022,40
|
-
32.083,60
|
-
26.480,60
|
-
5.250,00
|
Entnahmen
lt. BK
|
|
|
|
|
Tz.
26 lt. BK
|
22.022,40
|
32.083,60
|
26.480,60
|
5.250,00
|
Tz.
27 lt. BK
|
88.962,00
|
139.183,00
|
112.003,00
|
|
Tz.
28 lt. BK
|
30.000,00
|
31.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
|
140.984,40
|
202.266,60
|
168.483,60
|
35.250,00
|
|
|
|
|
|
Einlagen
lt. BK
|
|
|
|
|
WEK
Bier (Tz. 29)
|
-
33.754,00
|
-
53.410,00
|
-
41.445,00
|
|
WEK
für SZ (Tz.29)
|
-
5.400,00
|
-
8.000,00
|
-
9.300,00
|
-
9.300,00
|
|
-
39.154,00
|
-
61.410,00
|
-
50.745,00
|
-
9.300,00
|
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus
|
|
|
|
|
a)
Cafe und Eissalon
lt.
BK
|
250.009,37
|
390.827,59
|
239.795,28
|
199.142,05
|
b)
Textilhandel
|
301.533,38
|
128.946,13
|
-
88.577,68
|
-
147.271,68
|
c)
Chem. Reinigung
|
178.088,57
|
95.595,02
|
406.863,76
|
567.310,81
|
Einkünfte
aus Ge-
werbebetrieb lt.
BK
|
729.631,32
|
615.368,74
|
558.081,36
|
619.181,18
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 20. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBierLetztverbraucherlieferungGastwirtKundennummerTelefonvorverkaufBierführerBarzahlungRechnungVereinPrivatperson
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0215-K/03
- Stammnummer
- 16037
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF