Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0215-K/03
Letztverbraucherlieferungen von Bier an Gastwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-K/03vom 20.05.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War den Gastwirten von der Brauerei die Möglichkeit gegeben, neben Warenlieferungen mit Rechnungsausstellung auch Letztverbraucherlieferungen gegen Barzahlung zu beziehen, und sind zur Kundennummer des Bw. solche Letztverbraucherlieferungen ausgewiesen, so reicht die Behauptung, dass die Letztverbraucherlieferungen nur auf seine Kundennummer gebucht worden, tatsächlich aber bei Vereinen oder Privatpersonen abgeliefert worden wären, nach Einvernahme des Bierführers sowie des mit der EDV-Eingabe befassten Zeugen aus dem Telefonvorverkauf nicht aus, von der Zurechnung dieser Letztverbraucherlieferungen an den Gastwirt Abstand zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Bw. seine Bierlieferungen über den Bierführer und nicht über den Telefonvorverkauf bestellte. Im konkreten Fall war außerdem die Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv 1,5% für allfällige Erlösverkürzungen in anderen Warengruppen geboten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dr. Georg Lamp und
Joachim Rinösl, im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch,
über die Berufung des M.G., 9... V., M-str. 5, vertreten durch
Mag. Dieter Kienberger, Steuerberater, 9020 Klagenfurt,
Bahnhofstraße 26, vom 8. Jänner 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Februar 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 1999 entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 wird teilweise
Folge gegeben.
Die Berufung
gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 1999 zum Vorteil des
Bw. abgeändert.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 1998 und Einkommensteuer 1996 bis 1999 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die
Abgabenvorschreibungen betragen in €:
|
Jahr
|
Abgabe
|
|
Betrag
|
|
Betrag
|
1996
|
Umsatzsteuer- Zahllast ger.
|
S
|
719.195,00
|
€
|
52.265,94
|
|
Einkommensteuer-Abgabenschuld ger.
|
S
|
223.660,00
|
€
|
16.254,01
|
1997
|
Umsatzsteuer-Zahllast ger.
|
S
|
671.849,00
|
€
|
48.825,17
|
|
Einkommensteuer-Abgabenschuld ger.
|
S
|
209.442,00
|
€
|
15.220,74
|
1998
|
UmsatzsteuerZahllast ger.
|
S
|
728.176,00
|
€
|
52.918,61
|
|
Einkommensteuer-Abgabenschuld ger.
|
S
|
185.460,00
|
€
|
13.477,90
|
1999
|
Umsatzsteuer-Zahllast ger.
|
S
|
606.479,00
|
€
|
44.074,55
|
|
Einkommensteuer-Abgabenschuld ger.
|
S
|
230.694,00
|
€
|
16.765,19
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog
in den Jahren 1996 bis 1999 aus dem Textilhandel, einer chemischen Reinigung und
aus einem Cafe und Eissalon Einkünfte aus Gewerbebetrieb, des Weiteren aus
der Vermietung eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Zuge einer
die Jahre 1996 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass der Bw. 1996 bis 1998 nicht alle
Getränkeerlöse aufgezeichnet und ins Kassabuch eingetragen habe, dies
betreffe vor allem die aus den nicht gebuchten Biereinkäufen erzielten
Erlöse. In allen Kassabüchern gebe es laufend Streichungen,
Überschreibungen und Ausbesserungen, wiederholt sei Tippex zur
Löschung von Eintragungen verwendet worden.
Laut
Kontrollmitteilungen der Großbetriebsprüfung G. habe der Bw. so
genannte "Letztverbraucherlieferungen" (in weiterer Folge "LV-Lieferungen) von
Bier von der B-AG bezogen, diese jedoch nicht im Wareneingangsbuch eingetragen.
Die Biererlöse aus den LV-Lieferungen seien in den erklärten
Besteuerungsgrundlagen nicht enthalten.
Laut
"Begründungsvorschlag der Prüfungsabteilung Strafsachen sowie der
Systemprüfung" konnte im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der B-AG
festgestellt werden, dass die LV-Lieferungen bereits bei der Bestellung
gesondert in der EDV erfasst und auch gesondert verarbeitet worden seien.
Anlässlich der Einvernahme von Bierführern und der Sicherstellung von
so genannten Bierführer-Infos und Hilfslisten habe nachgewiesen werden
können, dass gewisse Wirte LV-Lieferungen erhalten hätten, ohne dass
eine Rechnung iSd § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) erstellt worden sei.
Auf diesen Bierführer-Infos bzw. Hilfslisten sei eine
Verkaufsabrechnungsnummer angeführt, die es dem Bierführer bei der
Zustellung ermöglicht hätte, die LV-Lieferungen dem tatsächlichen
Lieferempfänger (Kunden) zuzuordnen.
Zeugenschaftlich
befragt, hätten ein Prokurist der B-AG, wie auch der für die Logistik
Süd zuständige Mitarbeiter, des Weiteren der Leiter des telefonischen
Vorverkaufs (TVK) und mehrere Telefonverkäuferinnen die LV-Lieferungen an
Wirte übereinstimmend bestätigt. Die Einvernahmen der
Telefonverkäuferinnen habe ergeben, dass die Wirte schon bei Bestellung der
Ware die Form der Lieferung (offiziellen Lieferung und/oder der LV-Lieferungen)
bekannt geben hätten. Aufgrund dessen sei die Eingabe in den Datenbestand
der B-AG in der Form erfolgt, dass nach Aufruf der Kundennummer des betreffenden
Wirtes die offizielle Lieferung mengenmäßig eingegeben worden sei,
danach sei ein Punkt gesetzt worden und nach diesem Punkt die Menge der
LV-Lieferung eingegeben worden. Während für die offizielle Lieferung
ein Lieferschein bzw. eine Rechnung mit Angabe des Lieferempfängers
ausgedruckt worden sei, sei über die LV-Lieferung nur der Ausdruck in der
Bierführer-Info- Liste bzw. der Hilfsliste gemacht worden.
Beispiel
für den Ablauf bei einer "Punkteingabe"
Der Wirt X bestelle 3 Fässer Märzen - Bier und
zusätzlich weitere 2 Fässer. Die Telefonverkaufsdame rufe auf der
Software den Kunden X auf und gebe unter der Artikelbezeichnung Bier
"3.2" ein. In der Folge werde neben Ladellisten, Bierführer
- Tageszusammenstellungen, usw., eine ordnungsgemäße Faktura
über die Lieferung von 3 Fässern Bier an den Kunden X erstellt.
Zusätzlich erstelle das Programm eine Hilfsliste (auch Bierführerinfo
genannt), auf welcher eine Verkaufsabrechnungsnummer (Hilfsnummer), weiters die
Bezeichnung der Ware sowie deren Menge (2 Fässer Märzen) und letztlich
der Rechnungsbetrag inkl. Getränke- und Mehrwertsteuer angeführt sei.
Der Warenempfänger sei nicht ausgewiesen. ...
Der Bierführer liefere nun an den Wirt 5 Fässer
Bier, verrechne die offizielle Lieferung nach der vereinbarten
Rechnungsmodalität (Monatsrechnung o.ä.) und kassiere die LV-Lieferung
- 2 Fässer - sofort bar. Der Wirt erhalte über diese
LV-Lieferung weder eine Faktura noch einen Zahlungsbeleg.
Die Hilfsliste sei in G. laut Zeugenaussagen
spätestens nach der Tagesabrechnung des Bierführers im jeweiligen
Depot vernichtet worden.
Weiters waren noch Feststellungen über die
EDV-mäßige Erfassung dargelegt. In der elektronischen Verarbeitung
seien LV-Lieferungen mit Status "9" gekennzeichnet, während reguläre
Lieferungen den Status "6" erhalten hätten. Bei den Datensätzen,
welche die LV-Lieferungen festhalten würden, finde sich ein Feld
"Fakturaempfänger", welches die Angabe der Kundennummer des
tatsächlichen Empfängers enthalte. Eine Faktura sei für diese
Lieferung aber nicht erstellt worden. Mit der Kenntnis über die
unterschiedliche Statuseinstufung sei es der Systemprüfung über die
Kundennummerabfrage möglich gewesen, eine eindeutige Zuordnung der
LV-Lieferungen an bestimmte Kunden zu treffen.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei
Identifizierung der Status 6-Lieferungen im Rechenwerk des betreffenden
Abgabepflichtigen ihm auch die Sttus 9 Lieferungen zuzurechnen sind. Dies
werde dadurch untermauert, dass bei jeder Lieferung, egal, ob Status 6 oder
9, über die diversen Datenbanktabellen die Kundennummer, der Name und die
Adresse des belieferten Kunden im System der ehemaligen St-AG gespeichert worden
sei.
In der von der Großbetriebsprüfung G.
enthaltenen Auswertungsliste des Bw. waren folgende Daten - beispielhaft
für 31. Mai 1996 auszugsweise festgehalten -
enthalten:
|
Beleg-
darum
|
Rechnungs
nummer
|
Kunden
nummer
|
Status
|
Artikel
|
Menge
|
Artikelein
zelpreis
|
Artikelpr.
abzgl.
|
Artikelge-
samtpreis
|
19960531
|
36204956
|
1009044
|
6
|
P-Märzen
KEG
50l
|
2
|
710
|
710
|
1.420
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
...
|
19960531
|
|
1009044
|
9
|
P-Märzen
KEG
50l
|
1
|
710
|
710
|
710
Der
Prüfer errechnete auf Grund der festgestellten, bisher nicht erfassten
Mengen von 34 (1996), 49 (1997) und 38 (1998) 50-l-Fässern sowie diversen
kleineren Abnahmeeinheiten mit Lieferstatus 9 im Schätzungswege
Biererlöse iHv S 97.542,00 (1996), S 147.785,00 (1997) und
S 121.421,00 (1998) und gewährte hiefür einen zusätzlichen
Wareneinsatz iHv S 37.000,00 (1996), S 56.785,00 (1997) und
S 44.871,00 (1998).
Weiters brachte
er auf Grund der Mängel in den Kassa- und Wareneingangsbüchern
gemäß
§ 184 BAO einen Sicherheitszuschlag iHv
S 100.000,00 (1996), S 105.000,00 (1997), S 71.000,00 (1998) und
S 30.000,00 (1999) in Ansatz und berücksichtigte hiefür noch
einen geschätzten Wareneinkauf iHv S 18.000,00 (1996),
S 27.000,00(1997) und S 22.000,00 (1998). Der Prüfer setzte die
Einkünfte aus dem Cafe und Eissalon iHv S 312.743,00 (1996),
S 451.055,00 (1997), S 274.087,00 (1998) und S 208.442,00 (1999)
fest (anstatt bisher S 170.201,00 (1996), S 282.055,00 (1997),
S 148.537,00 (1998) und S 178.442,00 (1999). Die gesamten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen nunmehr S 792.365,00 (1996),
S 675.596,00 (1997), S 592.373,00 (1998) und S 628.481,00 (1999)
anstatt bisher S 588.613,00 (1996),
S 415.151,00 (1997), S 311.558,00 (1998) und S 538.284,00
(1999). Die Entgelte aus den nicht erklärten LV-Biererlösen
wurden den 20%-igen Entgelten hinzugerechnet, der Sicherheitszuschlag auf die
10%-igen und 20%-igen Entgelte aufgeteilt.
Das Finanzamt
folgte diesen ua. Feststellungen des Prüfers und erließ im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenem
Verfahren gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999.
In der gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, die ihm zugerechneten Biereinkäufe nicht bezogen
zu haben. Sie seien ihm nicht nachgewiesen, Art und Weise der Zurechnung habe er
nicht überprüfen können, weil die dafür notwendigen
Unterlagen nur der Großbetriebsprüfung und nicht der
Betriebsprüfung zur Verfügung gestanden seien. Die Unterlagen seien
ihm nicht vorgelegt worden. Die Bp habe in keiner Weise gewürdigt, dass die
zugerechneten Umsätze mit dem bestehenden Personal gar nicht zu erzielen
seien.
Laut Aussage
des Prüfers seien im gesamten Prüfungszeitraum 14 Mängel
(Streichungen, Überschreibungen oder Ausbesserungen) festgestellt worden,
denen im gesamten Prüfungszeitraum rd. 16.000 Eintragungen (Zeilen) in
den Kassa- und Wareneingangsbüchern gegenüber stehen würden.
Formelle Mängel lediglich für weniger als 0,1 % der Eintragungen seien
nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Die mangelhaften Vorgänge würden jeweils auf
Grundaufzeichnungen ohne Mangel basieren. Die Schätzungsberechtigung
bestehe nicht.
Der Prüfer
hielt dem Bw. in seiner Stellungnahme entgegen, dass aus der Auswertungshilfe
der Systemprüfung G. ersichtlich sei, dass die Lieferungen
ausschließlich auf Grund der jeweiligen Kundennummer - beim Bw.
1009044 - zugeordnet worden seien.
Zu den
Buchführungsmängeln führte er ergänzend aus, dass die
Seitensummen und Überträge in den Kassabüchern erst der
Steuerberater eingetragen habe. Laut Bl. 70 bis 80 des Arbeitsbogens seien
allein im Kassabuch des Eissalons über 40 derartige Mängel
festgestellt worden. Die Schätzungsberechtigung bestehe auf Grund formeller
und materieller Mängel und hätten die gleichen
Buchführungsmängel bereits bei der vorhergehenden Betriebsprüfung
zum Ansatz eines Sicherheitszuschlages geführt.
In der
Gegenäußerung hielt der Bw. an seinen bisherigen Vorbringen fest.
Dem
"Begründungsvorschlag der Prüfungsabteilung Strafsachen und der
Systemprüfung", in dem dem Bw. der Werdegang der Kontrollmitteilungen samt
Auswertungslisten bekannt gegeben wurde, trat der Bw. mit dem Vorbringen
entgegen, dass sich für ihn durch die Beschreibung der
EDV-mäßigen Erfassung und Bearbeitung der Daten die
Nachvollziehbarkeit der Daten nicht erhöht habe, insbesondere wie diese
Zuordnung zu seiner Kundennummer vollzogen worden sei. Die Daten seien mehrfach
bearbeitet worden und hätten zu jedem Zeitpunkt verändert werden
können. Die Eintragung mit dem Status 9 könne bewusst oder unbewusst
fehlerhaft sein. Bewusst vor allem deshalb, weil bekannt sei, dass viele
Lieferungen, insbesondere an Vereine oder Feuerwehrfeste, willkürlich
irgendwelchen Wirten zugeordnet worden seien. In den Büchern und
Aufzeichnungen seien alle Lieferungen ordnungsgemäß und
vollständig erfasst.
Mit Schreiben
vom 5. September 2002 schränkte der Bw. sein Begehren ein. Er
akzeptierte die Hinzurechnung der Biererlöse aus den LV-Lieferungen und die
Hälfte des bisher angesetzten Sicherheitszuschlages. Die Einschränkung
auch noch weiterer Berufungspunkte wurde jedoch nur unter der Bedingung
abgegeben, dass bei der Ehegattin die korrelierenden Änderungen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durchgeführt
würden.
Das Finanzamt
erließ eine Berufungsvorentscheidung iSd eingeschränkten Begehrens.
Mangels der Änderungen im Verfahren der Ehegattin brachte der Bw. einen
Vorlageantrag hinsichtlich aller Berufungspunkte ein, schränkte diese dann
aber im weiteren Verfahren auf die nunmehr strittigen Punkte wieder ein.
Anlässlich
der mit dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter am 26. Feber 2004
geführten Besprechung wurde ihm mitgeteilt, dass Auswertungslisten
Datenbanken im Textformat zu Grunde liegen würden, die von Anfang an ohne
Zutun der Abgabenbehörde zwischen zwei Arten von Belieferungen -
Status 6 und 9 - unterschieden hätten. Im gegenständlichen Fall
sei die Zurechnung über die Kundennummer erfolgt. Eine Sorglosigkeit bei
der Speicherung und Aktivierung der personenbezogenen Daten durch den
Lieferanten sei nicht zu erkennen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für
Fehler bei der Zurechnung hätten sich nicht ergeben. Die entsprechende
EDV-Eingabe sei durch Damen des Telefonvorverkaufes erfolgt.
Dem trat der
Bw. mit dem Vorbringen entgegen, niemals telefonisch bestellt zu haben. Jeden
Mittwoch sei der Bierführer im Cafe vorbei gekommen, die Bierführer
seien "P." (schon in Pension) und "S." gewesen, er kenne nur ihre Vornamen. Der
Bierführer habe die Bestellung entgegengenommen, teilweise sei er selbst in
den Keller schauen gegangen, wie viel noch vorhanden sei bzw. benötigt
werde.
Weiters gab er
an, dass er die Zurechnung der Biererlöse beim Geschäftsführer
der B-AG, nur mündlich reklamiert hätte. Er kaufe weiterhin bei der
B-AG ein, sein Sohn habe das Cafe mit 1. Jänner 2002 übernommen,
der Modus der Biergestellung sei nach wie vor der gleiche.
Der von der
B-AG genannte Bierführer J.S. gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme
Folgendes an:
|
"1.
|
Haben Sie in den Jahren 1996
bis 1999 den Bw. mit Bier beliefert?
|
|
Ja, ich und mein Kollege. Ich
war der Hauptlieferant.
|
2.
|
Wie ging die Auslieferung von
Bier bei den Gastwirten üblicherweise vor sich? Wo haben Sie das Bier
übernommen? Welche Unterlagen (Tourenliste, etc.) haben Sie für die
Auslieferung bekommen und von wem haben Sie diese bekommen?
|
|
Generell
ging die Bestellung über den Telefonvorverkauf vor sich. Beim Lager in K.
habe ich dann die Lieferscheine übernommen. Die Unterlagen habe ich von
demjenigen bekommen, der die Touren eingeteilt hat.
|
3.
|
Haben
die Gastwirte bei Ihnen die Bestellung für die nächste Lieferung
gemacht? War das generell oder nur im Einzelfall?
|
|
Nein.
Nur beim Bw. war es anders, da habe ich persönlich die Bestellung
übernommen.
|
4.
|
Haben
Sie an die Gastwirte auch Lieferungen, die nach dem Lieferschein bzw. nach der
Rechnung nur für private Zwecke bestimmt waren - so genannte
"LV-Lieferungen" - ausgeführt?
|
|
Auch,
ja.
|
5.
|
Wie
erfolgte die Abwicklung von der Übernahme des Biers bis zu seiner
Auslieferung bzw. welche Belege gab es für die a. offiziellen
Lieferungen?' b. LV-Lieferungen?
|
|
Für
die offiziellen Lieferungen habe ich Lieferscheine bekommen. Für die
inoffiziellen Lieferungen hat es Belege gegeben, aber wie die Zuordnung
erfolgte, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
|
6.
|
Woraus
war für Sie erkennbar, dass es sich um eine LV-Lieferung handelte? Gab es
dafür eine bestimmte Bezeichnung, zB "LV"?
|
|
Diesbezüglich
kann ich keine Angaben machen, ich kann mich nicht mehr erinnern.
|
7.
|
Welche
Grundlagen hatten Sie, damit Sie die LV-Lieferungen dem jeweiligen Gastwirt
zuordnen konnten?
|
|
Ich
verweise diesbezüglich auf Frage 6.
|
8.
|
Haben
die Abnehmer der LV-Lieferungen den Erhalt der a. offiziellen
Lieferung b. der LV-Lieferungen mit ihrer Unterschrift
bestätigt?
|
|
Ich
kann jedenfalls sagen, dass die Rechnungen bzw. Lieferscheine für die
offiziellen Lieferungen vom Gastwirt unterschrieben wurden. Was mit den Zetteln
für die inoffiziellen Lieferungen erfolgte, kann ich nicht mehr sagen. Die
Lieferscheine bzw. Zettel hab ich in der Folge wieder im Lager
abgegeben.
|
9.
|
Wie
wurden die LV-Lieferungen bezahlt? Wurden die Beträge an Sie
ausgehändigt?
|
|
Die
LV habe ich ausschließlich bar kassiert und die Beträge im Lager
abgeliefert.
|
10.
|
Wie
ist die Auslieferung an den Bw. vor sich gegangen? Haben Sie an bestimmten
Wochentagen, also an fixen Auslieferungstagen das Bier dem Bw. zugestellt?
|
|
Beim
Bw. habe ich die Auslieferung an fixen Tagen vorgenommen.
|
11.
|
Hat
der Bw. bei Ihnen das Bier bestellt? a. Wenn ja, wie ging das vor
sich? b. An wen und wie haben Sie die Bestellung weiter
geleitet?
Über den Telefonvorverkauf?
|
|
Der
Bw. hat bei mir das Bier bestellt. Ich war einmal in der Woche beim Bw. Der Bw.
hat am Freitag immer die Lieferung bekommen. Am Mittwoch war ich im Lokal und
habe die Bestellung aufgenommen oder ich habe geschaut, wie viel er an leeren
Fässern im Keller hatte. Der Bw. war selten im Gasthaus, was benötigt
wurde, hat mir dann die Kellnerin oder Frau A.G. gesagt, wenn ich nicht selbst
nachgeschaut habe. Es war meistens der Fall, dass ich selbst nachgeschaut habe.
Der Bw. hatte einen fixen Bestand. Ich habe geschaut, wie viel an leeren
Fässern vorhanden war. Ich habe den Zettel mit der Bestellung vom
Bw. am Nachmittag oder gegen Abend der Dame im Telefonvorverkauf
weitergegeben.
|
12.
|
Haben
Sie auch an den Bw. LV-Lieferungen ausgeführt?
|
|
Den
Bw. habe ich auch mit LV-Lieferungen beliefert, allerdings nur in geringen
Mengen. Der Bw. hat alle paar Monate ein "LV-Fass" bekommen (50 Liter). Der Bw
hat mich einmal angesprochen, ob er solche LV-Lieferungen haben kann.
Die Lieferungen haben entweder die Kellnerin, Frau A.G., oder in den
letzten Jahren der Sohn des Bw. übernommen. Diese haben dann auch die
LV-Lieferungen bestätigt.
|
13.
|
War
die Abwicklung mit dem Bw. in den Jahren 1996 bis 1998 die gleiche?
|
|
Ja.
|
14.
|
Wer
hat Sie auf diese Vorgangsweise bezüglich der LV-Lieferungen
eingeschult?
|
|
Daran
kann ich mich nicht mehr erinnern.
|
15.
|
Haben
Sie auch bei LV-Lieferungen Leergut zurückgenommen? Wo wurde das dann
vermerkt?
|
|
Ja,
dafür hat es einen Extraschein gegeben, auf dem man das dann ausgetragen
hat.
|
16.
|
Haben
Sie LV-Lieferungen auch an andere als an "übliche Stammkunden" der B-AG
geliefert bzw. an solche Personen, die nicht in der Kundenkartei
waren?
|
|
Ich
habe LV-Lieferungen ausschließlich an Kunden der B-AG geliefert. Niemals
an andere Personen.
|
17.
|
Hätten
Sie die Möglichkeit gehabt, "eigenmächtig" LV-Lieferungen zB für
den Bw. zu bestellen, die Lieferung aber dann bei einer anderen Person
abzuliefern?
|
|
Ich
glaube nicht, dass dies möglich gewesen wäre, ich kann mich daran aber
nicht mehr genau erinnern.
|
18.
|
Wenn
mir vorgehalten wird, dass der Bw. angegeben hat, dass LV-Lieferungen auf sein
Konto gebucht wurden, aber er die Ware nicht bezogen hat, sondern der
Bierführer diese allenfalls woanders abgegeben hat, gebe ich
an:
|
|
Ich
habe niemals eine LV-Lieferung für Herrn M.G. bestellt, und dann an einen
anderen Kunden abgegeben.
|
19.
|
Können
Sie die Anzahl der LV-Lieferungen beziffern?
|
|
Dazu
kann ich keine Angaben machen.
|
20.
|
Wenn
mir vorgehalten wird, dass der Bw. 1996 34, 1997 49 und 1998 38
50-Liter-Fässer und daneben geringere kleinere Einheiten als LV-Lieferungen
bekommen haben soll, gebe ich an:
|
|
Dies
kommt mir etwas viel vor, dass es aber mehr oder weniger gewesen sein soll, kann
ich auch nicht sagen.
|
21.
|
Hat
es die "persönliche Bestellung" wie beim Bw. auch bei anderen Gastwirten
gegeben?
|
|
Nein."
In einem
ergänzenden Schreiben führte der Zeuge J.S. aus, er hätte den
Vorgang richtig unter Nr. 12 geschildert, wobei die Lieferung entweder die
Kellnerin oder der Sohn übernommen habe, wenn hin und wieder alle paar
Monate ein LV-Fass geliefert worden sei. Mit den Mengen von 40 bis 50
50l- Fässern im Jahr könne er nichts anfangen. Deshalb habe er
gesagt, dass ihm das zu viel vorkommen würde. Er könne also nicht
sagen ob es "mehr oder weniger" gewesen sei, weil es einfach zu viel gewesen
sei. Dies würde sich aus seiner Aussage zu Pkt. 12 ergeben, er
möchte dies richtig stellen.
Im Schreiben
vom 28. Juni 2004 teilte der Bw. noch mit, dass die Kellnerin niemals
Bestellungen aufgegeben habe, dies habe ausschließlich der Sohn oder die
Gattin getan. Die Kellnerin habe auch niemals LV-Lieferungen entgegen genommen.
Seine Ehegattin oder sein Sohn hätten gelegentlich LV-Lieferungen bezogen,
diese seien jedoch für private Anlässe verwendet worden und
hätten nicht dem Betrieb gedient.
Anlässlich
der Akteneinsicht durch den steuerlichen Vertreter des Bw. wurden diesen die
Blätter 70 bis 80 aus dem Arbeitsbogen des Prüfers übergeben. In
diesen sind folgende Mängel festgehalten:
"Kassabuch
Eissalon
Seitensummen und Überträge wurden erst
vom Steuerberater eingetragen (anderer Kugelschreiben, andere Schrift; vom Stb.
vorgenommene Ausbesserungen wurden bereits in der Seitensumme und im
Übertrag berücksichtigt - keine nachträgliche Korrektur
mehr).
24.10.1997 Nachtrag TL mit
Bleistift (S 5.472,--) - vom Stb. nachgetragen (andere
Schrift)
Summen
und Überträge wurden nicht laufend erstellt, sondern mit einem anderen
Kugelschreiben und mit einer anderen Schrift am Jahresende ins Kassabuch
eingetragen - vom Steuerberater?
1996
TL 3.6.96 u. TL 9.6.96
überschrieben Lohnauszahlung 29.6.96 mit Tippex unleserlich
ausgebessert und überschrieben TL 1.9.96 nachträglich zwischen
den Zeilen eingefügt TL 22.9.96 überschrieben 3.10.96 u.
4.10.96: Auslöschungen mit Tippex
1997
Summen und Überträge wie im Vj (andere
Schrift, anderer Kugelschreiben, für alle Monate in einem Zug
geschrieben) 21. u. 22.1.97: Überschreibungen 11.3.97:
nachträgliche Streichung und Betragsänderung einer Ausgabe durch den
Steuerberater 30.5.97: nachträgliche Einfügung einer Ausgabe
(zwischen den Zeilen eingefügt) 18.6.97: Korrektur einer Ausgabe
durch den Steuerberater 4.7.97: Auslöschen eines Textes und einer
Ausgabe mit Tippex, Überschreibung des Textes und des
Betrages 6.7.97: nachträgliche Einfügung der TL zwischen den
Zeilen 1.8.97: Korrektur einer vom Pfl. verbuchten Ausgabe durch Stb. mit
Bleistift 10.8.97: Auslöschen eines Betrages mit
Tippex 27.8.97: Überschreibung einer Ausgabe 31.8.97:
Auslöschung einer Ausgabe (Löhne) mit Tippex und Überschreibung
mit einem neuen Betrag 1.9.97: Korrektur des vom Pfl. ausnahmsweise
eingetragenen Saldovortrags durch den Stb. (mit Bleistift) 14.9.97:
Korrektur der eingetragenen TL durch Stb. 2.10.97: Nachtrag einer Ausgabe
zwischen den Zeilen 24.10.97: Nachtrag der TL durch den Stb. - mit
Bleistift! 31.10.97: Korrektur einer Ausgabe durch den Steuerberater
- mit Bleistift
1998
Salden u. Überträge wie im
Vorjahr 27. u. 28.1.98: Korrektur einer Ausgabe durch den
Steuerberater 5. u. 6.3.98: Korrektur der TL 19.3.98:
Nachträgl. Korrektur einer Ausgabe durch Stb. - mit
Bleistift 30.3.98: Korrektur der TL 9.6.98: Nachtrag einer
Ausgabe 2.7.98: TL überschrieben 5.7.98: Nachtrag der TL
zwischen den Zeilen 17.7.98: Auslöschung mit Tippex 17.7.98:
nachträgliche Korrektur einer Ausgabe durch den Stb. - mit
Bleistift 24.8.97: nachträgliche Korrektur einer Ausgabe durch den
Stb. - mit Bleistift 4.9.98: Überschreibung einer
Ausgabe 10.11.98: nachträgl. Korrektur der TL durch Stb. - mit
Bleistift 28.11.98: Überschreibung der TL 30.11.98:
Überschreibung mehrerer Ausgaben 18.12.98: Überschreibung der
TL
1999
Salden u. Überträge wie im
Vorjahr 11.3.99: Überschreibung der TL 31.5.99:
nachträgliche Korrektur einer Ausgabe - mit Bleistift 19.6.99:
Überschreibung der TL 12.7.99: Überschreibung der
TL 14.7.99: nachträgliche Korrektur einer Ausgabe - mit
Bleistift 22.7.99: nachträgliche Korrektur einer Ausgabe - mit
Bleistift 17.8.99: nachträgliche Ergänzung einer Ausgabe
- mit Bleistift 9.11.99: nachträgliche Eintragung einer
Ausgabe - zwischen den Zeilen 21.12.99: nachträgliche
Korrektur einer Ausgabe - anderer Kugelschreiben - wie
Saldo
WEB
Eissalon
1996:
keine Feststellungen 1997:
wiederholt Streichungen u.
Ausbesserungen 1998: 5/98:
Streichungen u. Ausbesserungen"
In der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 wurden der Sohn des Bw., P.G.,
sowie die Ehegattin des Bw., A.G., einvernommen.
P.G.
führte aus, 1996 bis 1998 im Betrieb seines Vater gearbeitet zu haben, und
zwar habe er im Papiergeschäft und im Cafe mitgeholfen, ab und zu habe er
auch mit der Bestellung von Bier zu tun gehabt. Der Bierführer sei
gekommen, habe festgestellt, wie viel Bier fehlen würde und habe die
Bestellung dann aufgenommen. Es habe generell keine schriftliche Bestellaufnahme
gegeben, grundsätzlich habe es nur Lieferungen mit Lieferscheinen gegeben.
Er hätte nämlich nie einen Lieferschein, sondern eine Rechnung gehabt.
Es hätte aber auch Lieferungen ohne Beleg gegeben, die seien privat
verbraucht worden. Die Lieferungen für private Zwecke seien ohne Rechnung
gewesen, darüber habe es einen Bierzettel gegeben. Darauf sei die zu
zahlende Summe vermerkt gewesen. Bezahlt habe derjenige, der das Bier gebraucht
bzw. übernommen habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wie er
auf die Möglichkeit aufmerksam geworden sei, LV-Lieferungen bestellen zu
können, glaube aber, dass er das mit dem Bierführer ausgeredet habe,
ob er nicht ein Fass Bier privat dazu bestellen könne. Diese LV-Lieferungen
hätte ausschließlich entweder seine Mutter oder er bestellt. Das Bier
hätten sie dann in ein Auto geladen und nach Hause transportiert, sie
hätten sich vom Lagerhaus den Bierdurchlaufkühler besorgt. Er
beziffere die Menge an LV-Lieferungen mit ca. 3 50 L-Fässer im Zeitraum
1996 bis 1998. Das private Bier sei für Feste gebraucht worden, wenn zB
sein Bruder mit seinen Freunden gekommen sei. Er könne aber nicht mehr
genau sagen, wann das gewesen sei oder welche Freunde es gewesen seien, dies sei
schon zu lange her. Der Aufforderung, das Datum der Übernahme sowie den
jeweiligen Verwendungszweck bzw. Anlass für jede LV-Lieferung bekannt zu
geben, gab P.G. an, dies heute nicht mehr genau sagen zu können, wann das
gewesen sei. Diese drei Fässer Bier pro Jahr seien der Bedarf bzw. die
Bestellung insgesamt und nicht nur von ihm gewesen. Ob seine Mutter daneben
LV-Bier bestellt bzw. übernommen habe, glaube er nicht. Das könne
nicht sein. Bei diesen Festen sei nahezu nur Bier getrunken worden. Andere
Getränke, wie zB Mineralwasser oder Wein, seien kaum getrunken worden und
wenn, dann hätten sie das privat eingekauft bzw. hätten sie den Wein
zu Hause gehabt. Im Betrieb seien auch noch Servierkräfte beschäftigt
gewesen. Er schließe aus, dass diese LV-Bier bestellt und übernommen
hätten, er habe auch für andere Mitarbeiter kein LV-Bier bestellt und
es an diese weiter gegeben. Im Sommer 1998 habe er geheiratet und 14 Tage davor
gepoltert. Der Bierführer hätte nur geliefert, was bestellt gewesen
sei. Kurzfristiges Umdisponieren sei nicht möglich gewesen. Beim
Polterabend sei maximal ein Fass Bier verbraucht worden. Er habe nie eine
Bierbestellung bestätigen müssen, er wisse nicht, wie der
Bierführer das genau gehandhabt hätte. Es hätte auch sein
können, dass der Bierführer ohne sie die Bestellmenge festgestellt
habe. Der Bierführer hätte den Schlüssel genommen, sei in den
Keller gegangen und habe nachgesehen, wie viel Bier nachzuliefern sei. Das sei
am Mittwoch gewesen, am Freitag sei die Lieferung gekommen und habe er oder
seine Mutter auf der Rechnung den Empfang immer quittiert.
A.G. gab an,
die leitende Stelle im Cafe des Gatten gehabt zu haben und im Service tätig
gewesen zu sein. Sie sei mit dem Bierführer in den Keller gegangen und habe
nachgesehen, wie viel zu bestellen sei. Der Bierführer habe die Bestellung
auf einen Zettel notiert. Sie habe auch Bestellungen gemacht, die ohne
Lieferschein gekommen seien. Anlässlich ihres 50. Geburtstages habe ihr der
Bereichsstellenleiter der B-AG ein Fass Bier gespendet und sie auf die
Möglichkeit aufmerksam gemacht, Bier auch ohne Lieferschein zu beziehen.
Das habe sie nur für private Zwecke gemacht, so zB für den Polterabend
ihres Sohnes. Diese LV-Lieferungen habe sie gemeinsam mit den normalen
Bestellungen getätigt. Sie habe dem Bierführer gesagt, dass sie neben
der normalen Lieferung auch noch eine andere Lieferung für private Zwecke
benötige. Diese LV-Lieferungen habe immer sie übernommen auch sie
bezahlt. Den Erhalt habe sie nicht bestätigen müssen. Das LV-Bier habe
sie im Betrieb übernommen, es sei dort stehen geblieben und dann nach Hause
transportiert worden. Außer ihr habe nur ihr Sohn P.G. LV-Bier
übernommen. Sie könne heute nicht mehr genau sagen, wie viele LV-Bier
sie 1996 bis 1998 übernommen habe, sie schätze 3 bis 4 50
L-Fässer. Was bei dem entsprechenden Anlass nicht verbraucht worden sei,
sei in den nächsten Tagen von den Buben konsumiert worden. Gefragt nach
Datum, dem jeweiligen Verwendungszweck bzw. Anlass für jede LV-Lieferung,
gab A.G. an, heute nicht mehr genau sagen zu können, wann sie LV-Bier
übernommen habe und wann es für betriebsfremde Zwecke verwendet worden
sei. Sicher sei, dass sie zum Geburtstag des Bw. im August und zu ihrem
Geburtstag im Juli ein 50-l-Fass konsumiert hätten. Außerdem
hätten ihre Söhne im Sommer auch immer wieder Besuch von ihren
Freunden bekommen. Wann dies genau gewesen sei, wer die Freunde gewesen seien
und wie viel Bier dabei verbraucht worden sei, könne sie heute nicht mehr
sagen. Sie könne ausschließen, dass jemand anderer außer ihr
und ihrem Sohn P.G. LV-Lieferungen übernommen hätte. Sie sei
dafür allein verantwortlich gewesen. Sie habe es von ihrem Geld bezahlt. Es
sei ihr dabei um ihre Familie gegangen. Ihr Mann habe davon eigentlich nichts
gewusst. Das sei ihre Angelegenheit als seine Ehegattin gewesen. Für den
privaten Verbrauch des Biers hätten sie sich eines Durchlaufkühlers
bedient, den sie vom Lagerhaus in der Nachbarschaft ausgeborgt hätten.
Diesen Durchlaufkühler hätten sie auch länger ausgeborgt, so
lange eben noch Bier im Fass vorhanden gewesen sei. Den Polterabend ihres Sohnes
könne sie nicht mehr genau terminisieren.
Weiters
führten der Bw. und sein steuerlicher Vertreter aus, dass der
Sachverständige nur den Zusammenhang zwischen PC und Liste bzw. die
Übertragung der Daten überprüft hätte, nicht aber die
Grundlagen für die Eingabe. Von der Bestellung bis zur Excel-Liste
gäbe es viele Schritte, es könnten hiebei viele Fehler passieren. Der
Prüfer habe keinerlei Feststellungen zu den nicht erklärten
Biererlösen getroffen, er habe nur die Angaben in der Liste
übernommen.
Der Bw. habe
keine Schritte gegen die B-AG eingeleitet, sie sei korrekt vorgegangen. Er
verkaufe seit 1990 immer gleich viel Bier, die Umsätze würden gleich
sein. Für ein privates Fass werde die B-AG kein eigenes Konto aufgemacht
haben. Er würde eine weitere Kraft benötigen, wenn er so viel Bier
verkauft hätte, sein Lokal sei im Sommer ab 7.00 Uhr bis
22.00 Uhr geöffnet, sonst bis 19.00 Uhr.
Das
Wareneingangsbuch sei nicht verpflichtend, die darin festgestellten Mängel
würden keinen Sicherheitszuschlag begründen. Für jede
Aufzeichnung im Kassabuch würde es einen Originalbeleg geben, ein Vergleich
mit dem Beleg würde zu einem reinen Übertragungsfehler führen.
Der Prüfer
gab an, dass der Großteil des Sicherheitszuschlages wegen der nicht
verbuchten Biererlöse verhängt worden sei, ein kleiner Teil entfiele
auf Buchführungsmängel.
Mag.S., der
Geschäftsführer des Auslieferungslagers in K., gab anlässlich des
Telefonates am 31. Jänner 2005 an, dass für jeden Kunden ein
Kundenkonto geführt werde, auf dem alle Geschäftsvorgänge
aufgebucht würden, auch Bonifikationen (zB Lieferverträge, ds.
Bonifikationen im Vorhinein, Rabatte bzw. bei Barzahlern im nachhinein in Form
von Gutschriften oder Barauszahlungen) würden abgerechnet. Generell seien
Bonifikationen umsatzabhängig. Es gelte der Grundsatz, dass Kunden, die
mehr Ware beziehen würden, bessere Konditionen hätten (zB
Rabattstaffel). Die Identifikation des Kunden sei die Kundennummer, auf die die
Hektoliter, die Artikel, der Preis sowie Erlösschmälerungen gehen
würden. Die "Status 6- oder 9-Lieferungen" seien Kennzeichnungen des
Bundesministeriums für Finanzen. Bei der B-AG hätte es zwei
Preislisten gegeben, und zwar jene mit dem Listenpreis und die LV-Preisliste
(für Letztverbraucher, inkl. aller Steuern).
Wenn zB ein
Sport- oder Gesangsverein ein Fass Bier haben wolle, so würde dies auf die
eigene Kundennummer gebucht, sofern der Verein eine eigene Kundennummer habe.
Wenn nicht, würde die Lieferungen - wie alle LV-Lieferungen -
auf ein Sammelkonto "LV-Lieferungen" gebucht.
Bei der
Zuordnung über die Kundennummer der einzelnen Wirte handle es sich um eine
Rekonstruktion der Finanzverwaltung. Auch die LV-Lieferungen von Wirten
würden nicht auf ihre Kundennummer, sondern über das LV-Sammelkonto
gehen. Auf diesem Sammelkonto seien LV-Lieferungen von Vereinen, Wirten, etc.
enthalten.
Würde ein
Wirt 3 Fass Bier "offiziell" bestellen, so würden diese auf seine
Kundennummer gehen, ein zusätzliches "privates" hingegen auf das
LV-Sammelkonto. Der Logistik würde dies "intern" mitgeteilt, dass der Wirt
ein Fass "privat" benötige, dieses sei dann nicht aufs Kundenkonto
gegangen, sondern aufs das LV-Sammelkonto. Er wisse nicht mehr, wie die
Zuordnung für die Bierführer, usw., erfolgt sei.
Eine
Privatperson bzw. ein Verein könne bei der B-AG anrufen, ein Fass "privat"
kaufen und sagen, dass es beim Wirt abgegeben werden soll. Auf die Frage, ob
dann in der EDV "3.1 (3 Fässer offiziell, eines "für mich" "privat")
verbucht worden seien, gab Mag.S. an, dass man keine Kommastellen eingeben
könne. Über Vorhalt, dass dieser Eingabemodus von den diversen Zeugen
(des TVK) einhellig bestätigt worden sei - weil ja eine Zuordnung zum Wirt
auch für den Bierführer gewährleistet sein müsse -, gab
Mag.S. an, nicht im TVK gearbeitet zu haben. Es sei schon möglich, dass die
Eingabe so erfolgt sei.
Das LV-Bier
- auch jenes, das für einen Verein oder für eine Privatperson
(von einen Wirt) bestellt worden sei - sei zumeist bei einem Wirt abgeliefert
worden, weil man in der Lieferzeit unabhängig sei und der Wirt über
entsprechende Kühleinrichtungen verfüge.
Vereine
hätten nur in seltenen Fällen eine eigene Kundennummer für den
Verein. Dies sei zB dann der Fall, wenn der Verein ein Dauerkunde sei oder ein
Vereinslokal mit Inventarium habe (zB Rüsthaus, Sportvereinslokal mit
Bierausschank). Wenn der Verein etwas bestelle, werde das dann auf seine
"eigene" Kundennummer gebucht. Vereine würden aber auch oft den anderen Weg
wählen und das Bier bei ihren "Stammwirten" bestellen. Der Preis sei bei
beiden Varianten der gleiche, nämlich der LV-Preis.
Mag.S.
führte noch aus, dass bei den Wirten natürlich auch die
Möglichkeit eines Missbrauchs gegeben gewesen sei. Ein sorgfältiger
Wirt werde die Fässer, die er für Vereine bzw. sonstige "Private"
bestellt habe, entsprechend sorgfältig aufgezeichnet haben.
Der von der
B-AG aus dem Bereich des TVK namhaft gemachte und als Zeuge befragte F.R. sei
mit der Fusionierung der S.B. und B.-AG ca. 1995 bis 1996 nach K. als
Supervisor für den TVK gekommen und habe auch selbst ein kleines Gebiet
telefonisch betreut. F.R. habe die Bestellungen in den Computer eingegeben. Er
sei den ganzen Tag bis 16.00 Uhr da gewesen, die 7 oder 8 Damen des TVK jedoch
nur halbtags. Er habe ca. 200 bis 300 Bestellungen entgegengenommen, die Damen
des TVK ca. 150, je nach Saison.
Nach
Installieren des TVKs und Änderung der "alten" Systeme habe der
Bierführer die Bierzettel beim TVK abgeben müssen, auf denen die
Bestellungen der einzelnen Gastwirte vermerkt gewesen seien. Der Bierführer
habe teilweise die "Bierzettel" von sich aus erstellt, teilweise habe er die
Angaben der Gastwirte übernommen. Die Angaben auf den Bierzetteln seien
dann vom TVK in die EDV eingespeist und auf Grund der Eingaben in die EDV seien
die Kommissionierlisten erstellt worden, nach denen die Autos beladen worden
seien. Die Logistik habe die Kommissionierlisten ausgedruckt und dann an die
Bierführer übergeben.
F.R.
bestätigte den Verkauf von LV-Lieferungen an Gastwirte. Die Bestellungen
habe er zB bei der Konstellation 3 Fässer für den Betrieb, 1 Fass
privat, in der Weise in den Computer eingegeben, dass er die Kundennummer des
Wirtes aufgerufen habe, dann die Artikelnummer und dann die Eingabe "3.1"
gemacht habe. Es seien 3 Fässer über die EDV auf das Kundenkonto
gebucht worden und 1 Fass auf das Sammelkonto "LV".
LV-Lieferungen
an andere als "übliche Stammkunden" bzw. an Personen, die nicht in der
Kundenkartei enthalten gewesen seien, seien nicht möglich gewesen, zumal
für eine Bestellung immer die Kundennummer erforderlich gewesen
sei.
Welche Belege
es für die LV-Lieferungen gegeben habe, wisse er nicht, weil dies nicht
wichtig gewesen sei. Es habe keine LV-Lieferungen ohne Barzahlung mit allen
Steuern gegeben. Das Geld (für die LV-Lieferungen) und allfällige
Belege hätte der Bierführer an die Logistik zurückgeben
müssen, die Scheine seien von der Logistik an die Kundenbuchhaltung weiter
geleitet worden.
Der Bw. werde
1996 bis 1998 auch LV-Lieferungen bezogen haben, es sei für ihn schwer zu
sagen, ob er welche bekommen habe oder nicht, weil die Bestellung immer
über die Kundennummer erfolgte, der Name sei eigentlich bedeutungslos
gewesen. Im TVK hätten sie die Angaben auf den Zetteln nur schnell eingeben
müssen Jetzt sei im TVK ja der Kontakt über das Telefon ein ganz
anderer.
Gefragt nach
der Anzahl der LV-Lieferungen des Bw. in den Jahren 1996 bis 1998, gab F.R. an,
dies nicht einmal schätzen zu können. Zu den ihm vorgehaltenen Mengen
von 34 (1996), 49 (1997) und 38 (1998) 50-Liter-Fässern und daneben
geringeren kleineren Einheiten als LV-Lieferungen des Bw. könne er nichts
sagen. Das Problem bestehe darin, dass er ja immer nur die Kundennummer und
keinen Namen gehabt hätte, er könne die Zahlen weder
ausschließen noch bestätigen.
Im TVK habe er
keine Möglichkeit gehabt, "eigenmächtig" LV-Lieferungen auf die
Kundennummer des Bw. zu buchen, die Lieferung aber einer anderen Person
"zukommen" zu lassen, weil er immer die Kundennummer habe aufrufen und zu dieser
die Eingaben machen müssen.
Zur Behauptung
des Bw., dass LV-Lieferungen auf das Konto des Bw. gebucht worden seien, die
Ware aber nicht er bezogen, sondern diese (allenfalls der Bierführer)
woanders abgegeben hätte, gab er an, dass dies von der EDV her nicht
möglich gewesen sei, weil diese kundennummerorientiert sei. Was der
Bierführer bei der Auslieferung getan habe, könne der TVK nicht
sagen.
Ob die Angaben
des Bierführers bezüglich der LV richtig gewesen seien, könne der
TVK nicht nachprüfen, speziell bei einem Kunden, der sich nicht anrufen
lasse. Der Bierführer habe das Geld für die LV-Lieferungen "nach
Hause" bringen müssen, von wem er dieses kassiert habe, sei egal
gewesen.
Im Telefonat
vom 26. April 2005 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass die
Beweiskette lückenhaft wäre, würde tatsächlich - laut
Mag.S. - die Bezeichnung "Status 6 bzw. 9" eine Kennzeichnung des
Bundesministeriums für Finanzen sein. Es hätte dann jeder Prüfer
der Finanzverwaltung in die Auswertungsliste die Zuordnung nach Status 6 bzw. 9
vornehmen können, wie es ihm gepasst hätte.
Nach
telefonischer Rücksprache mit dem mit der EDV-Auswertung befassten
Prüfer ADirW.F. sowie mit Mag.S. wurde dem steuerlichen Vertreter im
Telefonat vom 27. April 2005 mitgeteilt, dass laut ADirW.F. der
"Lieferstatus" in der Excel-Datei des Lieferanten von LV-Bier enthalten und beim
"Lieferstatus" entweder "6" oder "9" eingetragen gewesen sei. Die
Status-Bezeichnungen seien im EDV-System enthalten gewesen. Konfrontiert mit
dieser Auskunft habe Mag.S. angegeben, dass die Angaben des Prüfers sicher
richtig sein würden, weil er sich ja damit befasst habe. Ihm - Mag.S.
- sei daher ein Fehler unterlaufen, wenn er behauptete, die Statusbezeichnungen
6 bzw. 9 würden Kennzeichnungen des Bundesministeriums für Finanzen
gewesen sein.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. April 2005 betonte der Bw.
nochmals, keine einzige LV-Lieferung bekommen zu haben. Von den LV-Lieferungen
an seine Ehegattin und seinen Sohn habe er nichts gewusst. Er habe nie eine
Grundaufzeichnung - einen Beleg mit der Eingabe zB "3.1" gesehen, eine
solche Excel-Datei müsse bei der B-AG vorhanden sein. Bei der
Auswertungsliste handle es sich um keine Grundaufzeichnung. Bezüglich der
jederzeit veränderlichen Auswertungsliste werde nicht der Vorwurf der
Verfälschung durch den Prüfer erhoben, aber es könnten irgendwo
auf dem Weg zwischen Bestellung und Verbuchung Fehler passiert
sein.
Aus der Aussage
von F.R. würde hervorgehen, dass für jede Bestellung immer die
Kundennummer erforderlich gewesen sei. Es sei nahe liegend, dass der
Bierführer, der eine Lieferung zB für einen Verein ohne Kundennummer
benötigte, die Kundennummer des Bw. herangezogen habe. Die Frage, ob er
gegen den Bierführer irgend welche Schritte eingeleitet habe, verneinte der
Bw. Gefragt nach dem Vorteil für den Bierführer, gab der Bw. an, dass
dieser gegenüber Vereinen und sogar für Schwarzlieferungen
gegenüber Gastwirten gefällig gewesen sei.
Der Bw. habe
für die Berufungsvorentscheidung - bei der es aber wegen nicht
durchgeführten Änderungen bei seiner Ehegattin nicht blieb - die
Hinzurechnung der gesamten geschätzten Biererlöse und der Hälfte
des Sicherheitszuschlages akzeptiert, da nach Wissen des steuerlichen Vertreters
glaublich eine Weisung fürs Finanzamt bestanden habe, insbesondere von den
festgesetzten LV-Lieferungen nicht abzugehen. Es habe keine andere
Möglichkeit bestanden, um das insgesamt behandelte betragsmäßige
Ergebnis zu fixieren.
Der
Amtsvertreter hielt dem Bw. entgegen, dass ihm keine solche Weisung bekannt
gewesen sei. Die Ansicht des Bw. sei unschlüssig, denn bei der vom Bw.
geschilderten Vorgangsweise, dass der Bierführer die LV-Lieferung auf die
Kundennummer des Bw. gebucht, aber zB bei einem Verein abgeliefert hätte,
der Bierführer "in Teufels Küche" gekommen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu
schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Zu
schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zumal der Bw.
Bücher führt, ist er von der für gewerbliche Unternehmen
bestehenden Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches
gemäß
§ 127 Abs. 2 lit. b BAO befreit.
Das
Wareneingangsbuch muss für die im Abs. 1 bezeichneten Waren
gemäß
§ 128 Abs. 2 BAO folgende Angaben
enthalten:
a) fortlaufende
Nummer der Eintragung; b) Tag des Wareneinganges oder der
Rechnungsausstellung; c) Name (Firma) und Anschrift des
Lieferanten; d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche
Sammelbezeichnung genügt; e) Preis; f) Hinweis auf die
dazugehörigen Belege.
Tatsachen, die
bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen
gemäß
§ 167 Abs. 1 BAO keines Beweises.
Im Übrigen
hat gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall die Schätzungsberechtigung, die Hinzurechnung
aus LV-Lieferungen sowie die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages.
Bereits im
Verfahren betreffend LV-Lieferungen hat der VwGH mit Erkenntnis vom
16. 12. 2003, 2001/15/0144, in einem ähnlich gelagerten Fall die
Zurechnung der LV-Lieferungen vollinhaltlich bestätigt. Nunmehr ist beim
vorliegenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
prüfen, ob das Finanzamt die Biererlöse aus den LV-Lieferungen sowie
den Sicherheitszuschlag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht den
Erlösen und Einkünften des Bw. zurechnete.
Bis zur
Einvernahme des Bierführers J.S. hat der Bw. den Bezug auch nur eines
einzigen LV-Fasses vehement in Abrede gestellt. Nach der Einvernahme des
Bierführers bestätigte er ein paar LV-Fässer, die jedoch sein
Sohn und seine Ehegattin für private Feiern bezogen haben
sollen.
Betrachtet man
die Geschehnisse bezüglich der Bestellung und der Auslieferung im
Berufungszeitraum, so sind diese dergestalt vor sich gegangen, dass J.S. am
Mittwoch einer jeden Woche ins Cafe gekommen ist und entweder die Bestellung vom
Sohn bzw. von der Ehegattin des Bw. - und allenfalls auch vom Bw., der ja
laut J.S. auch zumindest hin und wieder im Cafe war - entgegen genommen hat,
oder aber selbst in den Keller gegangen ist und nachgesehen hat, was
benötigt wird. Die benötigte Menge hat er auf einen "Bierzettel"
geschrieben und diesen nach der Rückkehr ins Auslieferungslager beim TVK
abgegeben (vgl. die Angaben des J.S. sowie der A.G. und des P.G.). Der Bw. hat
im Berufungszeitraum auch LV-Lieferungen bezogen (vgl. Angaben des J.S., P.G.
und der A.G.). Generell haben die Damen des TVK bzw. F.R. diese Bestellzettel
übernommen und in die EDV eingegeben. Auf diesen Zetteln waren die
Kundennummer sowie die jeweilige Bestellung sowohl von "offiziellen" Lieferungen
als auch von LV-Lieferungen. Der Bearbeiter/Die Bearbeiterin im TVK hat für
die Eingabe die Kundennummer aufgerufen, dann die Artikelnummer und sodann die
benötigte Menge eingegeben. Bestellte ein Wirt zB 3 Fässer "offiziell"
und 1 Fass als LV-Lieferung, dann wurde "3.1" eingegeben. Die
3 Fässer wurden auf das Kundenkonto gebucht, das eine Fass ging auf
ein "LV-Sammelkonto". Auf Grund der Eingaben des TVK wurden die
Kommissionierlisten für die Beladung des LKWs erstellt, diese von der
Logistik ausgedruckt und den Bierführern übergeben. Von der EDV her
bestand im TVK keine Möglichkeit, "eigenmächtig" LV-Lieferungen auf
die Kundennummer des Bw. zu buchen, die Lieferung aber einer anderen Person
zukommen zu lassen, weil man immer die Kundennummer aufrufen und zu dieser dann
die Eingaben machen musste (vgl. die Angaben des F.R.). Am Freitag hat dann J.S.
das Bier an den Bw. geliefert (übereinstimmende Angaben vom Bw. und J.S.).
Für die offiziellen Lieferungen gab es Lieferscheine, für die
LV-Lieferungen gab es "Bierzettel", auf denen der zu zahlende Betrag vermerkt
war (vgl. die Angaben des P.G. und des F.R.). Die Übernahme der
LV-Lieferungen wurde nicht bestätigt. Die LV-Lieferungen sind bar bezahlt
worden (vgl. die Ausführungen von A.G. und P.G., F.R.). Nach Rückkehr
des J.S. ins Lager hat er die Bierzettel und das Geld (für die
LV-Lieferungen) wiederum in der Logistik abgegeben (vgl. die Angaben des J.S.
und des F.R.).
Der Bw. wirft
dem Prüfer nicht vor, dass er die Auswertungsliste gefälscht
hätte. Die mögliche Fehlerquelle liegt seiner Ansicht nach auf dem Weg
zwischen Bestellung und Einbuchung.
Was den
bloß allgemein gehaltenen, keine konkreten "Täter" bezeichnenden
Vorwurf anlangt, es seien LV-Lieferungen auf die Kundennummer des Bw. gebucht,
diese jedoch zB Vereinen oder Feuerwehren für ihre Veranstaltungen
geliefert worden, so wird dieser schon durch Mag.S. entkräftet, der
ausführte, dass Vereine zumeist Bier über einen Wirt bestellten und
selten eine eigene Kundennummer gehabt hätten. Auch die für einen
Verein oder für Privatpersonen (über einen Wirt) bestellten
LV-Lieferungen seien aus Gründen der Lieferzeit bzw. der vorhandenen
Kühleinrichtungen zumeist bei einem Wirt abgegeben worden. Wie auch der
Geschäftsführer meinte, sei es am Wirt gelegen, entsprechend für
den Nachweis der Weitergabe von LV-Lieferungen an Vereine bzw. Privatpersonen
Sorge zu tragen, zumal die LV-Lieferungen den Wirten auch den Missbrauch
ermöglichten. Vereine hatten also eine eigene Kundennummer oder mussten den
Weg der Bestellung über einen Wirt gehen.
Zumal es
(LV-)Bier nur für registrierte "Kunden" gab, spricht auch gerade die von
F.R. dargestellte "Kundennummer-Orientiertheit" des Bestell- und
Verbuchungsvorgangs dafür, dass die dem Bw. vom Finanzamt zugerechneten
LV-Einkäufe nicht auch ihm zugekommen sind, waren doch nach Aufruf der
Kundennummer sämtliche, nämlich auch die die inoffiziellen
LV-Lieferungen betreffenden Buchungsvorgänge "angeschlossen".
Sieht man sich
auf dem Weg von der Bestellung bis zur Eingabe die "potentiellen Täter" an,
so kommen im Wesentlichen nur der Bierführer J.S. sowie die Damen und F.R.
aus dem TVK in Frage.
Wenngleich sich
J.S. zwar nicht mehr genau erinnern konnte, ob es möglich gewesen
wäre, eigenmächtig LV-Lieferungen auf die Kundennummer des Bw. zu
buchen, die LV-Lieferungen aber dann bei einer anderen Person abzugeben, so hat
er aber unzweifelhaft zu Protokoll gegeben (vgl. Antwort zu Frage 18), nie
für den Bw. eine LV-Lieferung bestellt und diese dann bei einem anderen
Kunden abgegeben zu haben. J.S. scheidet folglich als möglicher
"Verursacher" aus.
Den Angaben des
F.R. aus dem TVK folgend hat (auch) für den TVK keinerlei Möglichkeit
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBierLetztverbraucherlieferungGastwirtKundennummerTelefonvorverkaufBierführerBarzahlungRechnungVereinPrivatperson
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0215-K/03
- Stammnummer
- 16037
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF