Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0229-G/04
Der verbilligte Verkauf von Produkten stellt umsatzsteuerrechtlich keine Entgeltsverwendung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-G/04vom 21.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Vermittler gibt dem Dritten somit zu erkennen, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen anderen tätig wird. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung iSd Umsatzsteuerrechts ist, dass jemand in fremden Namen und auf fremde Rechnung Rechtsgeschäfte selbständig vermittelt oder abschließt. Der Vermittler ist am Vertrag, den der Vertretene und ein Dritter aufgrund der Vermittlung schließen, nicht beteiligt. Er handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Dadurch unterscheidet sich der Vermittler vom Besorger, der Verträge mit Dritten im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers abschließt. Der Eigenhändler schließlich schließt Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. ...
Das Finanzamt konnte nicht belegen, dass die Fachhändler in 2000 und 2001 solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen uns und Dritten (Nicht-Fachhändlern) hergestellt haben und wir direkt an Dritte Produkte verkauft und geliefert haben. Auch eine Abschlussvollmacht der Fachhändler in unserem Namen wurde richtigerweise nicht festgestellt.
...
Das Finanzamt konnte daher nicht begründen, warum ohne gültiges zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft eine umsatzsteuerliche Lieferung von uns an Dritte vorliegen soll. Die Annahme von Vermittlungsleistungen durch die Fachhändler, ohne dass Lieferungen von uns an die Kunden der Fachberater ausgeführt werden, ist rechtlich nicht möglich.
Wenn das Finanzamt ausführt, dass "sämtliche Preis- und Verkaufsbeschränkungen" ausschließlich uns obliegen, so ist das nur insofern richtig, als der empfohlene Richtpreis eben nur eine Preisempfehlung ist. Verkaufen die Fachhändler an Dritte weiter, nachdem sie die Produkte bei uns zum persönlichen Gebrauch gekauft haben, dann ohne unser Wissen. Das Finanzamt unterstellt uns also, eine Lieferung an einen uns nicht bekannten Dritten auszuführen.
...
Die Würdigung unseres Vorbringens, dass die Fachhändler Eigenhändler sind, als Scheinargument (BVE, Seite 5), weisen wir auf Grund unseres Tatsachenvorbringens unter I.A.2., der Mängel in der Beweiswürdigung und den Feststellungen unter I.B. oben und unserer rechtlichen Argumentation zurück. Das Finanzamt hat jede Ermittlung zur Feststellung des Auftretens der Fachhändler trotz entsprechenden Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Provisionsabrechnungen), die allesamt den Status der Fachhändler als Eigenhändler belegen, unterlassen (siehe dazu I.B. dieses Antrages).
2. Entgeltsminderung
Der Fachhändler hat den Standardpreis aufzuwenden, um unser Produkt zu erhalten. Maßgebend ist das, was der Fachhändler an Einkommen aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. In den Fällen des Kaufes zum persönlichen Gebrauch wird auch nur dieser und kein höherer Preis auf der Rechnung ausgewiesen. Daher wird auch kein höherer Betrag auf Grund der Rechnung geschuldet. Anders wäre die Frage des Entgeltes nur zu beurteilen, wenn der Fachhändler, um die Produkte zum Standardpreis zu erhalten, seinerseits eine Leistung an uns erbringen würde. Die Verkaufsspanne wird aber völlig unabhängig von der Menge und dem Preis der durch den Fachhändler bei uns gekauften Gegenstände gewährt...."
In der weiteren Folge wurde die Berufung ohne Erstattung einer Replik oder Gegenäußerung zum Vorlageantrag der Bw. dem unabhängigen Finanzsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 7. September 2004 forderte der unabhängige Finanzsenat unter Wiedergabe der finanzamtlichen konzisen Ausführungen des Prüfungsberichtes auf, zu dem im Vorlageantrag erhobenen Sachvorbringen eine ergänzende Äußerung einzubringen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass unter Ausklammerung der Abrechnungsmodalitäten sowohl im Verkaufsfall für dritte Kunden als auch im Fall des strittigen "Kauf zum persönlichen Gebrauch" im Endergebnis die gleichen Beträge aufgewendet würden sowie, dass bedingt durch die undeutliche Sachverhaltsschilderung, die Sachverhaltsumstände lediglich erahnt werden könnten und von eindeutigen Feststellungen keine Rede wäre. In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2004, welche erst am 11. November 2004 beim UFS eingelangt war, führte die Großbetriebsprüfung Wien folgendes aus:
"Die Firma N. handelt vorwiegend mit Produkten im gesundheits- und sportnahen Bereich. Diese werden über sogenannte freiberufliche inländische "Fachberater" verkauft. Lt. Fachberatervertrag (Beilage zum Bericht) sind diese "Fachberater" keine Händler, sondern agieren lediglich auf Provisionsbasis nach Weisungen und Richtlinien der Fa N. Dies wurde auch durch mehrere Befragungen dieser Fachberater durch den Erhebungsdienst bestätigt. Die Bestellungen werden durch den Fachberater aufgenommen und an N. weitergeleitet. N. liefert die Ware dann entweder direkt an die Kunden oder an den Fachberater, der dem Endkunden die Ware aushändigt.
Die Kunden zahlen den Rechnungsbetrag mittels Erlagschein direkt an N., derartige Rechnungen wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Bp konnte nur die internen Fakturen mit Ausweis der Provisionen an den Fachberater erhalten (siehe Beispiele Anhang Bp-Bericht).
Die Fachberater sind daher entgegen den Behauptungen im Vorlageantrag keine Eigenhändler, sondern nur Vermittler auf Provisionsbasis. Diese Provisionen werden monatlich zwischen Fachberater und N. nach einem eigenen System abgerechnet.
Zusätzlich wird den Fachberatern die Möglichkeit eingeräumt, die Waren zum "eigenen Gebrauch" zum offiziellen Preis wie jeder andere Kunde zu erwerben. In diesem Fall wird der Personal Discount (nur für Fachberater) gleich in der internen Rechnung abgezogen und diese Provision nicht mit den anderen Provisionen am Monatsende rückvergütet.
Nachversteuert wurde im Zuge der Bp der die Entgeltbasis mindernde Betrag (persönlicher Rabatt, personal Discount oder nur als Rabatt bezeichnet). Die ziffernmäßige Höhe wurde den Zusammenstellungen des geprüften Unternehmens entnommen.
Was der Fachberater dann mit den Produkten tut, ob er sie selbst verwendet oder dann noch weiter verkauft, ist nicht mehr Sache von N. sondern des jeweiligen Fachberaters.
Der springende Punkt ist nach Ansicht der Bp die Tatsache, daß die Fachberater keine Händler sind, sondern nach den Richtlinien von N. lediglich auf Provisionsbasis arbeiten. Diese Provisionen fallen unabhängig davon an, an wen die Produkte verkauft werden. Für die Umsatzsteuer ist daher lt. den vorliegenden Verträgen die Basis der Listenpreis eines Produktes, die Provisionen werden zwischen N. und Vermittler (Fachberater) je nach dessen steuerlicher Stellung mit oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Dies gilt auch für den sogenanten "Personal Discount".
Es ist aus den vorgelegten Verträgen nicht ableitbar, daß die Fachberater als Eigenhändler fungieren. Die Preise werden von N. festgesetzt und auch fakturiert, N. verbleibt der Bruttoerlös abzüglich der Provisionen lt. diversen Rabattstaffeln sowie einer fixen Provision, dem sogenannten "Personal discount". Alle diese Abschläge haben die Funktionalität von Provisionen. Es ist sogar im Fachberatervertrag ausdrücklich festgehalten, daß der Fachberater kein Lager anlegen darf, außer er hat zuvor entsprechende Bestellungen von Kunden entgegengenommen. Ebenso hat der Fachberater keine Inkassovollmacht, die Verkaufserlöse werden auf ein Konto von N. eingezahlt und im Nachhinein die Provisionen von N. an den Fachberater überwiesen.
Die im Vorlageantrag geäußerte gegenteilige Rechtsansicht, die Fachberater seien Eigenhändler sowie der Verkaufspreis nur ein "empfohlener Richtpreis", widerspricht eindeutig den Verträgen und angeschlossenen Konzernrichtlinien.
Der Fachberater bezieht daher die Waren zum eigenen Gebrauch wie jeder andere Kunde zum offiziellen Preis und erhält auch bei diesem Geschäft die konzernüblichen Provisionen und Abschläge.
Der Abzug dieser Provision in der internen Rechnung zum eigenen Gebrauch führt daher nach Ansicht der Bp nicht zu einer Schmälerung der Erlösbasis und somit auch der Umsatzsteuer."
Weiters wurden dieser Stellungnahme 11 Niederschriften angeschlossen. Aus 8 dieser Niederschriften geht sinngemäß hervor, dass die Fachberater vorwiegend für den eigenen Gebrauch bzw. Geschenke an Bekannte von der N. Waren bezogen hätten und geringfügige Mengen verkauft hätten. Eine der Befragten, die keine eigenen Geschäftsaktivitäten entwickelt hatte, wurde von ihrer Mutter geworben, die bei der N. als Fachberaterin tätig war. Eine andere erklärte lediglich das Rabattstufensystem und dass die Lieferungen der Waren meist an den Fachberater per Paketdienst erfolgt seien und diese den Verkaufspreis selbst wählen könnten. Und schließlich bemerkt eine Beraterin, bei der N. nur Waren zum eigenen Bedarf und für den Bekanntenkreis bestellt zu haben, wobei die Lieferungen und Zahlungen an (?) die Bekannten direkt von N. und nicht über sie erfolgten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Vorbringens der streitbeteiligten Parteien, den Ausgangsrechnungen, Provisionsbelegen und vorgelegten Niederschriften ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Die Bw. vertreibt als ausländisches Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland Waren des Gesundheits- und Freizeitbedarfes im Wege des so genannten Direktvertriebes unter Zwischenschaltung von selbständigen Zwischenhändlern und erklärt auf Grund einer erlassmäßigen Regelung Inlandsumsätze, wobei nach bw. Darstellung zwei Fallgestaltungsvarianten auftreten.
1. Der Fachberater bestellt die Waren bei der Bw., welche diese an ihn versendet und in Rechnung stellt. Auf der Rechnung scheint der volle Verkaufspreis auf (Einkaufspreis zuzüglich Gewinnspanne), der dem Fachberater in Rechnung gestellt wird. Auf der Rechnung scheint ebenfalls der Kunde auf, an den die Ware geliefert werden soll. Gleichzeitig erhält der Fachberater eine "Provision" auf Basis des Verkaufspreises und zusätzliche umsatzabhängige Boni. Die sogenannte "Provision" mit den Boni wird über eigene Provisionsabrechnungen der Berater mit oder ohne Umsatzsteuerausweis (Kleinunternehmer) der Bw. in Rechnung gestellt, für die Bw. den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Diese Vorgangsweise ist nicht weiter strittig und wird auch vom Finanzamt nicht näher in Frage gestellt. (Beispiel: Rechnung M.C.)
2. Der Fachberater bestellt die Waren, welche an ihn versandt und in Rechnung gestellt werden, der diese an seinen Kunden im eigenen Namen und eigene Rechnung zum Katalogpreis (Einkaufpreis zuzüglich von der Bw. vorgegebenen Gewinnspanne, welche auch unterschritten werden kann) weiterverkauft. In diesem Fall wird auf der von der Bw. erstellten Rechnung vom Katalogpreis eine 20%- Preisminderung (als "persönlicher Rabatt" bezeichnet) abgezogen und offen ausgewiesen, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurde, weil es bei dieser Vorgangsweise eine Entgeltsverwendung (versteckte Provision) und keine Entgeltsminderung erblickte.
Nach den strittigen Umsatzerhöhungen ist zu schließen, dass das unter 2. beschriebene System in der überwiegenden Zahl der Geschäftsfälle zur Anwendung kommt, zumal die Entgeltsminderungen rd. 20% des erklärten Umsatzes ausmachen, wobei nach den vorgelegten Aussagen der befragten Personen, diese die Produkte großteils für den Eigenbedarf oder für Geschenke an Bekannte etc. bestellt und nur geringe Mengen tatsächlich entgeltlich veräußert hätten. Gegenteilige Feststellungen wurden nicht getroffen.
Insbesondere konnte der vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung aufgestellten Feststellung , die "Fachberater" hätten in den strittigen Fällen (Fallvariante 2) wirtschaftlich als Vermittler zwischen der Bw. und dem Endkunden fungiert nicht näher nachvollzogen werden, zumal aus den vom Finanzamt aufgenommenen Niederschriften großteils hervorgeht, sie hätten die Produkte für den eigenen Gebrauch erworben und eher wenig weiterverkauft. Warum in der verbilligten Abgabe der Produkte durch die Bw. ein Vorteil zu erblicken wäre, den Fremde nicht erhalten, ist unklar und nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, übergeht hierbei das Finanzamt die Aussagen der Auskunftspersonen völlig und unterstellt einen nicht vorliegenden Geschehnisablauf. Wie die Bw. richtig aufzeigt, wurden zur Stützung der finanzamtlichen Argumentation, in der Minderung des Entgelts wäre in Wahrheit eine verdeckte Vermittlungsprovision - und damit eine Entgeltsverwendung zu erblicken, keine stichhältigen Feststellungen getroffen.
Im Falle der Bestellung durch Frau E.M. für den "eigenen Gebrauch", ist die vom Finanzamt getroffene Schlussfolgerung, der persönliche Rabatt werde unabhängig davon gewährt, ob die Waren an Dritte verkauft werden oder die Waren zu eigenen Zwecken gekauft wurden, an und für sich richtig, ein Konnex zur Auswirkung auf die vom Finanzamt vorgenommene Entgeltserhöhung aber nicht unmittelbar herstellbar. Ebenfalls untechnisch und unpräzise bleiben die Ausführungen, bei Verkäufen an Dritte (welche?) erfolgen die Lieferungen entweder direkt an die Kunden oder zuerst an den Fachberater, denn es ist nicht verständlich, wie (einzelne) Lieferungen an Kunden (des "Fachberaters") faktisch überhaupt möglich sein können, wenn die Bw. diese nicht kennt, zumal auf der Musterrechnung der E.M. Rechnungsempfänger und Warenempfänger ident waren. Außerdem wurde die Rechnung über die Kreditkarte der Fachberaterin E.M. bezahlt und abgebucht, sodass schon deshalb ein bloß vermittlungsweiser Verkauf der Waren eher ausscheidet. Die Tatsache, dass ein Abschlussvermittler die von einem Dritten bestellten Waren aus eigenem Vermögen bezahlt und das nahezu volle Geschäftsrisiko der Einbringlichkeit des Entgeltes beim vermeintlichen Warenempfänger - soweit es einen solchen überhaupt gibt (Eigenbedarf, Geschenke des Vermittlers etc.) trägt, erscheint lebensfern und geradezu gekünstelt. In diesem Zusammenhang spricht der äußere Anschein eher für als gegen die Bw.
Das Finanzamt dürfte hier die erste und zweite Fallgestaltungsvariante in unzulässiger Weise vermengt haben und so zu einem widersprüchlichen und unschlüssigen Ergebnis gelangt sein, denn der bloße Hinweis auf die verzweigte Vertriebsstruktur und das ausgeklügelte Belohnungs- und Rabattsystem vermag nachvollziehbare, schlüssige Feststellungen für die gezogenen abgabenrechtlichen Konsequenzen nicht zu ersetzen. Auch der Verweis auf das geringe wirtschaftliche Risiko der Fachberater vermag ihnen die Abnehmereigenschaft der Waren noch nicht zu nehmen, zumal auch gewerbliche Unternehmen oftmals Waren auf Abruf beim Großhändler bestellen (z.B. Computertechniker, die PC reparieren und Neugeräte nur auf Wunsch bestellen, aber doch als Eigenhändler auftreten oder Autohändler, die ebenfalls keine Neuwagen auf Lager legen). M.a.W. soll aufgezeigt werden, dass eine Änderung des tatsächlichen Leistungsempfängers nicht bloß durch das Verweisen auf die komplexe Vertriebsstruktur angenommen werden kann. Was das vom Finanzamt ins Spiel gebrachte Argument vorgegebener Richtpreise anlangt, sind solche beispielsweise auch im Kraftfahrzeughandel üblich (vgl. so genannte Listenpreise) und es wäre dort wohl weltfremd anzunehmen, in umsatzsteuerlicher Hinsicht würde der Letztverbraucher das Fahrzeug vom Generalimporteur erwerben.
Die finanzamtliche Begründung, in der "verbilligten" Abgabe der Waren an die Fachberater sei ein umsatzsteuerlicher Entgeltsbestandteil zu erblicken, der die Bemessungsgrundlage nicht mindern könne, weil sie Teil des Leistungsaustausches zwischen der Bw. und den Fachberatern sei, kann sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, bei den Verkäufen der Bw. für den persönlichen Gebrauch der Abnehmer nicht nachvollzogen werden. Die Annahme eines Leistungsaustausches zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Ware, wenn der Verkäufer bloß ein gemindertes Entgelt erhält, ist konzis und undeutlich. In ähnlicher Weise wird das umsatzsteuerliche Entgelt des Generalimporteurs oder Großhändlers auch nicht um die Verkaufsspanne des Neuwagenhändlers auf den Listenpreis angehoben, weil letzterer durch den Ankauf des Wagens in Höhe der Handelsspanne eine sonstige Leistung erbringe.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Der Entgeltbegriff ist in § 4 UStG 1994 aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Seine Leistungen sind (nur) Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang); vgl. auch VwGH 12.11.1990, 90/15/0014, ÖStZB 1991, 399). Die 6. EG-RL (Art 11) stellt darauf ab, was der Unternehmer für seine Leistung erhält (erhalten soll) (Ruppe, UStG 1994², § 4, Rz. 10). Leistungen des Abnehmers sind nur insoweit Entgelt, als sie die Gegenleistung für die Leistung bilden, als der Entgeltlichkeitszusammenhang besteht. Leistungen des Abnehmers, die zwar anlässlich der Leistung, aber nicht (als Entgelt) für die Leistung erbracht werden, zählen nicht zum Entgelt, auch wenn sie gemeinsam mit der Gegenleistung für eine Leistung entrichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Entscheidung des EuGH 23.11.1988, Rs. 230/87 "Naturally Yours Cosmetics" zitiert, in der dieser zum Schluss kommt, dass die Werbetätigkeit der Beraterinnen zum Entgelt gehöre (Ruppe, UStG 1994², § 4, Rz. 16). In seiner Rezension dieses Urteils kommt Weiß, UR 1990,308 zum Schluss, dass die Überlegungen des EuGH - dass der Leistungsempfänger durch sein eigenes Verhalten dem Leistenden einen wirtschaftlichen Vorteil zuwendet, dessen Wert zusätzlich als Gegenleistung für die Lieferung der Ware anzusetzen sei - in der Fehlbeurteilung begründet liege, dass Anstrengungen, die der Leistungsempfänger zur Erlangung eines vereinbarten Preisnachlasses macht (der naturgemäß für ihn einen wirtschaftlichen Wert und Vorteil verkörpert), nicht als ein Aufwand behandelt werden darf, der für den Erhalt der Waren gemacht werden muss und dem leistenden Unternehmer zufließt. Das Gegenteil sei der Fall. Bei vereinbartem Preisnachlass liege ein zweigeteilter Preis vor; es liege in der Hand des Leistungsempfängers, durch im eigenem Interessen liegendes Verhalten eine Lage herbeizuführen, dass die Vereinbarung über den Preisnachlass wirksam werde. Damit sei in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Gegenleistung fixiert, die für die Ware aufgewendet werden muss. Die auf Preisnachlass hinführenden Anstrengungen des Leistungsempfängers seien nicht Aufwand für fremde Leistung, sondern eigener Aufwand zur Minimierung der Gegenleistung. Dem leistenden Unternehmer fließe dementsprechend als Gegenleistung nur der Aufwand des Leistungsempfängers in Gestalt des reduzierten Preises zu. Zwar habe der leistende Unternehmer die Preisnachlässe in erste Linie zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil versprochen; dieser Vorteil werde ihm auch zugänglich, wenn die Leistungsempfänger dem Anreiz des Preisnachlasses durch eigenes Verhalten nachkommen. Entgegen dem EuGH fließe dem leistenden Unternehmer dieser wirtschaftliche Vorteil nicht umsatzbezogen als Gegenleistung zu. Das wurde spiegelbildlich für den Leistungsempfänger schon dadurch widerlegt, dass insoweit nichts als konkrete Gegenleistung aufgewendet wird. Des weiteren fließt dem leistenden Unternehmer auch kein wirtschaftlicher Vorteil in betragsmäßiger Höhe des jeweils umsatzbezogenen Preisnachlasses zu.
In einer späteren Anmerkung aus Anlass des Urteils des BFH vom 28.3.1996, V R 33/95 im Zusammenhang mit einem Gastgeberinnen Geschenk einer Tupperware- Bezirkshändlerin als tauschähnlichen Umsatz kommt Weiß, UR 1997, 30 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH 23.11.1988, Rs. 230/87 "Naturally Yours Cosmetics" zum Schluss, der EuGH habe - seiner Meinung - fehlsam die Entgeltsvereinbarung zwischen dem Produzenten und der Direkthändlerin beiseite geschoben, um damit die Bemessungsgrundlage nach oben zu treiben, wobei der konkrete Anlass war, dass es für die Direkthändlerinnen ebenfalls eine Kleinunternehmer-Regelung gab und so auf Seiten der Produzenten Lieferungen an nichtbesteuerte Kleinunternehmer vorlagen. Seines Erachtens sei die Dienstleistung eine Konstruktion, um letztlich die Besteuerungsgrundlage mit einer Begründung zu versehen; wobei seines Erachtens eine umsatzsteuerlich maßgebliche Vereinbarung über einen Preisnachlass bei Einhaltung bestimmter Auflagen vorliege.
Selbst wenn man sich dieser von Weiß
vorgegebenen Argumentation, die anscheinend auch von Ruppe (s.o.) ohne nähere Ausführung geteilt wird, nicht anzuschließen vermag, fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die gegenständliche finanzamtliche Motivation ähnlich der dem Urteil des EuGH vom 13.2.1985, Rs. C 5/84, "Direct Cosmetics" zugrunde liegenden Sachverhalt ist, wobei das britische Steuerrecht allerdings im Wege einer speziellen "Defensivgesetzgebung" versuchte, den Verlust an Bemessungsgrundlage durch Zwischenschaltung von Kleinunternehmern in der Weise zu unterbinden, als der Wert der Gegenleistung so festgelegt wird, als ob die Gegenleistung, die von jeder derartigen Einzelperson für die Lieferung erbracht wird, gleich dem Preis wäre, zu dem die Gegenstände im Einzelhandel verkauft würden. Aus formalen Gründen - unterlassene Notifikation einer Rechtsänderung des nationalen Steuerrechtes - wurde vom EuGH der britischen Gesellschaft Recht gegeben, jedoch in den Urteilen vom Direkt Cosmetics Ltd. und Laughtons Photographs Ltd. vom 12.7.1988, Rs. C- 138, 139/86 die Zulässigkeit einer Sonderregelung zur Verhinderung gegen Steuerumgehungen bestätigt. Aus dem erhellt, dass im Falle des Direktvertriebes unter Zwischenschaltung (auch) von Kleinunternehmern sich bereits die britische Steuerverwaltung (Commissioners) nicht mit einem bloßen Durchgriff unter Negierung der Abnehmereigenschaft der Zwischenhändler begnügte, denn es wäre ihr ebenso freigestanden, eine derartige Argumentation ähnlich der gegenständlichen zu wählen. Im gegenständlichen Fall wurde - zumindest was die im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Musterfakturen anlangt - vom Finanzamt nicht einmal festgestellt oder erwähnt, ob sich bei den genannten Unternehmern um regulär versteuernde Unternehmer oder um Kleinunternehmer handelt, sondern bloß unterschwellig und inzident der Verlust an Bemessungsgrundlage beklagt.
Wird ein Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid auf dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt wieder auf. Auch Berufungen gegen gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aufgehobene Bescheide sind als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (Ritz, BAO- Kommentar², § 273, Tz. 12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal der Berufung auf Grund des bisher erstatteten umfangreichen schriftlichen Vorbringens der Streitparteien aus obigen Gründen stattzugeben war und die Bw. sohin in ihren Rechten nicht verletzt wurde. Im Übrigen steht der Amtspartei kein Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu (Ritz, BAO-Handbuch, Seite 213). Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
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2001
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ATS
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EURO
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Umsätze 20%
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204.180.785,71
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14.838.396,38
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Korrektur
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-36.323.467,09
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-2.639.729,30
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korrigierte Umsätze 20%
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167.857.318,62
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12.198.667,08
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Umsatzsteuer
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33.571.463,72
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2.439.733,42
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Erwerbsteuern
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6.852.095,50
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497.961,20
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Vorsteuern aus Erwerb
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-6.852.095,50
|
-497.961,20
|
sonstige Vorsteuern
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-1.691.311,64
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-122.912,41
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Zahllast lt. Antrag
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31.880.152,08
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2.316.821,01
Graz, am 21. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BemessungsgrundlageEntgeltGewinnspanneGewinnmargeEntgeltsminderungEntgeltsverwendungPreisminderungProvisionRabattVermittlerEigenhändlerDirektvertrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-G/04
- Stammnummer
- 15178
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF