RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0229-G/04

Der verbilligte Verkauf von Produkten stellt umsatzsteuerrechtlich keine Entgeltsverwendung dar

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-G/04vom 21.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die vom Zwischenhändler erzielte Gewinnspanne bildet keinen Entgeltsbestandteil des Großhändlers. Die Tätigkeit des Zwischenhändlers kann auf Grund der bloßen Tatsache des Vorliegens von Preislisten nicht als bloße Vermittlungs- oder Vertretertätigkeit umqualifiziert und die Gewinnspanne als Provision dem Entgelt hinzugerechnet werden (Entgeltsverwendung).

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch PwC Pricewaterhouse Coopers, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 und Sachbescheide für die Jahre 2000 und 2001 entschieden: 1. Der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 wird Folge gegeben. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 (Sachbescheid) wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. 3. Der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 wird Folge gegeben. Die Umsatzsteuer des Jahres 2001 wird festsetzt mit € 2.316.821,01 (entspricht: ATS 31.880.152,08): | | EURO | S | 20 % Normalsteuersatz | 14.838.396,38 | 204.180.785,71 | IG Erwerbe 20% | 2.489.806,12 | 34.260.477,78 | Vorsteuern ohne ig Erwerbe | -122.912,41 | -1.691.311,64 | Vorsteuern aus ig Erwerbe | -497.961,20 | -6.852.095,50 | Gesamtbetrag Bemessungsgrundlagen | 12.198.667,08 | 167.857.318,62 | zum Normalsteuersatz | | 167.857.318,62 | Umsatzsteuer | | 33.571.463,72 | ig Erwerbe 20% | | 34.260.477,78 | Gesamtbetrag IG Erwerbe | | 34.260.477,78 | zum Normalsteuersatz | | 6.852.095,56 | Summe Umsatzsteuer | | 33.571.463,72 | Summe Erwerbsteuer | | 6.852.095,56 | Vorsteuern ohne ig Erwerbe | | -1.691.311,64 | Vorsteuern aus IG Erwerbe | | -6.852.095,56 | Zahllast | 2.316.821,01 | 31.880.152,08 Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im Unternehmen der Bw. fand eine abgabenrechtliche Aufzeichnungsprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO statt, bei der unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden: "Die Bw. hat den Geschäftssitz im Gemeinschaftsgebiet in Großbritannien und verkauft vorwiegend Produkte im gesundheits- und sportnahen Bereich. Die englische Firma liefert div. Waren im "Versandhandelsweg" aus Großbritannien und Deutschland nach Österreich, erklärt IG Erwerbe ("Vereinfachungsmaßnahme nach UStR 2000, Rz. 3604/5) und verkauft die Produkte im Inland (20% USt, stb., stpfl. Lieferung). Es wird entweder a) über die "Fachberater" (= ustrechtl. Unternehmer, ebenso Kleinunternehmer ohne Option,) von der Bw. "an Dritte verkauft" oder b) - durch die Fachberater "zum eigenen Gebrauch" gekauft. - (lt. Bp: - Voraussetzungen hinsichtlich Vereinfachungsmaßnahme sind: 1.) Zustimmung der jew. Steuerbehörden 2.) kein Versandhdl., 3.) Keine Verletzung der Aufzeichnungspflichten. (Die Gefahr der doppelten MWSt (dt. bzw. engl.) geht zu Lasten des engl. Unternehmens.)."   Bei den steuerlichen Feststellungen (zweiter Textrahmen) wird auf die im Anhang 1 angeführte Rechnung der M.C. verwiesen und wörtlich ausgeführt:   "ad a) Lt. Info. der engl. Firma - wird bei Bestellung über einen Fachberater (Bsp: M.C./ lt. Anhang Pkt. 1 a + b) der Wiederverkaufspreis laut Preisliste mit Umsatzsteuer an den jeweiligen "Fachberater" fakturiert und diesem Berater wieder eine Provision monatlich gewährt und ausbezahlt, wobei Vorsteuern aus diesen Provisionen bei Vorliegen der entsprechenden Belege des Fachberaters von der Bw. abgezogen werden. Diese Provision beinhaltet die Handelsspanne (Marge) und Boni's lt. Marketingplan (siehe Anhang Pkt. 3;). Die Auslieferung erfolgt entweder direkt an den Kunden oder den Fachberater. ad b) Bei Bestellung durch den Fachberater Frau E.M. zum "eigenen Gebrauch" wird der "Verkaufspreis zum persönlichen Gebrauch" (= lt. Großhdlspreisliste/ Anhang Pkt. 4a); der USt unterworfen, wobei in der Rechnung der Wiederverkaufspreis laut Großhdlsliste offen um "persönlicher Rabatt" ( -20%) vermindert wird (zuvor noch um 2-3%igen Rabatt für tel. Bestellungen bzw. Internet durch die Fachhändler;). Dieser verminderte Betrag ist (bisher) die USt-Basis lt. Faktura und Steuererklärung. Dieser "Personal Discount" von 20%" wird unabhängig davon gewährt, ob und wie viele Umsätze von der Bw. an diesen "Fachberater" erzielt werden. (Der "Personal Discount" ist nach Ansicht des Unternehmens die Methode der Preisermittlung für Verkäufe zum "Eigenbedarf" bzw. "Personal use"). Die Verkäufe zum "Eigenbedarf" werden lt. Information des Unternehmens auch in die Provisionsabrechnung laut Vergütungsplan (="Marketingplan/ lt. Anhang Pkt 3;) einbezogen, jedoch in diesem Fall ohne Handelsspanne. (=Privatbedarf für den Fachhändler). Es liegen die USt- Erklärung 2001 im Zuge der Bp, vor. Das Jahr 2000 ist bereits rechtskräftig veranlagt. Dazu wird seitens der Bp ausgeführt: 1.) USt- Erhöhung um bisher verminderte 20% "Personal Discounts - welche ebenfalls Provisionsgrundlage sind (= d.h. keine Entgeltsminderung (!). Neben dem (zuvor 2-3% N. Bestellrabatt), 20% igen "persönlichen Rabatt" in der Faktura werden auch zstl. (!) Provision "für den Eigenbedarf" ausbezahlt (= lt. Vergütungsplan bzw. Marketingplan/ lt. Anhang 3) und dafür (extra) eine Provisionsabrechnung von der Bw. an die "Fachhändler" (=ebenso Kleinunternehmer ohne Option (!) gestellt. Ob diese zstl. Provisionszahlungen tatsächl. in der "fakturierten" Großhdlsliste kalkulatorisch Deckung findet und somit die USt Basis hinsichtl. Provisionen - u.a. "Eigener Bedarf" - den Gesamtbetrag (!) der BMG der USt nicht mindert - wurde bis dato nicht nachgewiesen. ("Nullregelung"/ BGBl. 74/800;)..." Gegen diese Bescheide erhob die Bw. binnen offener Frist Berufung und führte Folgendes (auszugsweise) aus: "N. verwendet in Österreich (und anderen europäischen Ländern) ein mehrstufiges Vertriebssystem in der Art, dass die Produkte von N. an österreichische Fachberater und von diesen an österreichische Kunden verkauft werden. Der so genannte "Fachberater" hat im umsatzsteuerlichen Sinn daher den Status eines Zwischenhändlers (Käufer-Verkäufer) und nicht den eines bloßen Beraters. Die Produkte werden von einem N.-Lager in Großbritannien oder Deutschland entweder an den Fachberater und von diesem weiter an den Kunden oder direkt von N. an den Kunden versendet. Weiters ist es dem Fachberater auch möglich, Produkte zum persönlichen Gebrauch - also nicht zur Weiterlieferung an den Kunden - (vergleiche Bericht Punkt b.) zu beziehen. Der Fachberater wählt die Art seiner Bestellung auf dem Bestellformular. Diese Berufung bezieht sich auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall des Erwerbes zum persönlichen Gebrauch, da die Umsatzsteuererhöhung durch die angefochtenen Bescheide auf der unseres Erachtens unrichtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage in diesem Fall beruht. ... 1. Verkauf zum persönlichen Gebrauch, Waren- und Rechnungsfluss Ein österreichischer Fachberater bestellt Produkte bei N. und kreuzt am Bestellformular das Feld "zum persönlichen Gebrauch" an. Der Fachberater kann Nichtunternehmer sein (er kauft die Produkte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch), Kleinunternehmer oder Unternehmer sein (er kauft Produkte sowohl für sich persönlich als auch zum Weiterverkauf an Dritte). Laut den uns von N. zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich in einem wesentlichen Teil der Fälle nicht um gewerbliche Wiederverkäufer, das heißt der Fachberater bezieht die Produkte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. N. stellt dem Fachberater eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer aus (siehe Bericht unter Tätigkeitsbereich des Unternehmens). Dabei wird in der Rechnung zunächst der Nettobetrag des Verkaufspreises laut Preisliste (siehe Anlage ./1) ausgewiesen. Dieser beträgt beispielsweise für das Produkte mit der Bestellnummer 14004 laut Preisliste (Anlage ./1) EUR 815 (EUR 978 inklusive Umsatzsteuer abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von EUR 163). Allfällige Rabatte, beispielsweise 3% für die Bestellung über Internet (eN. Rabatt), werden abgezogen (vereinfachend gehen wir in der tabellarischen Darstellung (siehe unten) davon aus, dass kein derartiger Rabatt gewährt wurde). Danach werden 20% des Verkaufspreises netto (in diesem Beispiel daher EUR 163) offen auf der Rechnung als "Persönlicher Rabatt" abgezogen. Verkaufspreis abzüglich allfälliger sonstiger Rabatte abzüglich des Persönlichen Rabatts ergibt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, wenn allfällige sonstige Rabatte außer Ansatz bleiben, den Bruttobetrag für den Persönlichen Gebrauch laut Preisliste (vergleiche Anlage ./1). Tabellarische Darstellung der Rechnungstellung: | Beschreibung | Betrag in EUR | Verkaufspreis netto | 815,00 | Allfällige sonstige Rabatte | 0,00 | Persönlicher Rabatt | -163,00 | Nettobetrag | 652,00 | Umsatzsteuer 20% | 130,40 | Zu bezahlen = Preis für den persönlichen Gebrauch | 782,40   B. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - Begründungsmangel Bei den Persönlichen Rabatten handelt es sich um die "personal discounts", welche laut Punkt 1. des Berichtes, steuerliche Feststellungen, nicht als Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen von N. an Fachberater zum eigenen Gebrauch anerkannt wurden. ... In der Begründung des Bescheides wird auf die Feststellungen des Berichtes und die Niederschrift verwiesen. Aus der Begründung hat hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die Bescheidbegründung hat überdies die rechtliche Beurteilung zu enthalten, welcher Tatbestand durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt gegeben sein soll. ... In dem Besprechungsprotokoll vom 12. Dezember 2002 (Anlage ./3) wurde festgehalten, dass es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung "bei dem Personal Discount um eine Provision handelt, wobei die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage dadurch nicht gemindert werden kann". Diese Feststellung wurde in den Bericht in dieser Klarheit nicht übernommen. Unter den steuerlichen Feststellungen, letzter Satz des Berichtes wird lediglich festgehalten, dass bis dato nicht nachgewiesen werden konnte, ob die zusätzlichen Provisionszahlungen den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht mindert und ohne nähere Begründung auf die Verordnung 800/1974 verwiesen. Die Darstellung der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes, die zur steuerlichen Feststellung des Berichtes geführt hat, fehlt gänzlich, die knappen Aussagen in der Niederschrift und dem Bericht, die nicht als Begründung angesehen werden können, sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. ... C. Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung In der Folge gehen wir davon aus, dass das Finanzamt bei Erlassung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen ist, dass der Persönliche Rabatt als Provision angesehen wurde, der nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen kann. Das Finanzamt hat daher den gesamten Verkaufspreis laut Preisliste (Anhang ./1) als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Verkäufe von N. an die Fachberater zum persönlichen Gebrauch herangezogen. .... 1. Definition der Bemessungsgrundlage Gemäß § 4 UStG 1994 wird der Umsatz im Fall des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Maßgebend ist nicht der abstrakte Wert der unternehmerischen Leistung, sondern das, was der Abnehmer in der jeweiligen Situation an Einkommen aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994 2 , § 4 Rz 4). Auch Art 11 Teil A der 6. EG-Richtlinie vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) idF der Richtlinie 98/80/EG vom 17. Oktober 1998 definiert die Besteuerungsgrundlage als alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze erhält oder erhalten soll. 2. Persönlicher Rabatt als Minderung der Bemessungsgrundlage Entgelt iSd § 4 UStG 1994 für die Lieferungen von N. an die Fachberater ist, was der Fachberater aufzuwenden hat, um die Produkte von N. erwerben zu können. Das ist der Verkaufspreis nach Abzug des Persönlichen Rabattes. ... Warum die Bemessungsgrundlage für den Verkauf von N. an die Fachberater zum persönlichen Gebrauch anders zu beurteilen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Anders wäre die Frage des Entgeltes zu beurteilen, wenn der Fachberater, um in den Genuss der Persönlichen Rabattes zu kommen, seinerseits eine Leistung an N. erbringen würde (tauschähnlicher Umsatz). Es ist jedoch davon auszugehen, dass N. keine Leistung des Fachberaters erhält. Die Fachberater erbringen insbesondere beim Erwerb zum persönlichen Gebrauch keine Vermittlungsleistung an N.. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Persönliche Rabatt völlig unabhängig von der Menge und dem Preis der vom betreffenden Fachberater eingekauften Gegenstände gewährt wird. Auch in der Begründung der angefochtenen Bescheide konnte daher nicht dargelegt werden, für welche Leistung des Fachberaters an N. diesem von N. eine (verdeckte) Provision gewährt worden sein soll. Der Persönliche Rabatt stellt daher nicht Entgelt für eine Gegenleistung des Fachberaters, sondern (echte) Verminderung des Entgeltes für die Lieferung von N. an den Fachberater dar. Da N. keine Leistung des Fachberaters erhält, kann das Entgelt und damit die Bemessungsgrundlage nur der von N. in der Rechnung an den Fachberater ausgewiesene Nettoverkaufspreis (das heißt der Verkaufspreis abzüglich des Persönlichen Rabattes), sein. Vergleiche auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics Ltd. und Laughtons Photograph Ltd. gegen Commissioners of Customs and Excise (C - 138/86 und C-139/86. 2.1. Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Auch aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer verdeckten Provision, sondern von einer Minderung der Bemessungsgrundlage auszugehen ist. a) Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1988 Naturally Yours Cosmetics gegen Commissioners of Customs and Excise (C - 230/87): In dem Fall Naturally Yours Cosmetics gegen Commissionairs of Customs and Excise vertreibt eine Großhandelsgesellschaft Kosmetikprodukte. Sie verkauft die Produkte an Kosmetikberater. Diese Kosmetikberater greifen auf Freunde und Bekannte zurück, um bei privaten Veranstaltungen Produkte der Klägerin zum Verkauf anzubieten. Die Kosmetikberater kaufen die Produkte zum Großhandelspreis und verkaufen sie zu einem höheren Preis als Eigenhändler. Um die Gastgeber dieser Veranstaltungen zu belohnen, bietet Naturally Yours Cosmetics ein Produkt zu einem wesentlich niedrigeren Preis an. Der niedrigere Preis wird nur dann gewährt, wenn der Kosmetikberater dieses Produkt als Geschenk für den Gastgeber einsetzt. In diesem Fall entschied der Gerichtshof, dass die Anbahnung der Ausrichtung der Veranstaltungen zum Vertrieb von Kosmetikprodukten durch Kosmetikberater als Dienstleistung durch den Kosmetikberater zu qualifizieren ist. Die Verminderung des Entgeltes für das verbilligte Kosmetikprodukt durch Naturally Yours Cosmetics stelle Entgelt (eine verdeckte Provision) für die Leistung des Kosmetikberaters dar und mindere daher nicht die Bemessungsgrundlage für den Verkauf des verbilligten Produktes durch Naturally Yours Cosmetics an den Kosmetikberater. Dieser Fall ist nicht auf gegenständlichen Fall übertragbar. Der Persönliche Rabatt wird von N. allen Fachhändlern gewährt, die das Produkt zum persönlichen Gebrauch kaufen. Die Gewährung des Persönlichen Rabattes ist an keine Bedingungen gebunden, beispielsweise ist weder ein bestimmtes Einkaufsvolumen der Fachhändler noch die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattes erforderlich. Insbesondere wird der Persönliche Rabatt gewährt, ohne dass die Fachhändler eine Leistung, beispielsweise Anbahnung von Geschäften, Ausrichtung von Veranstaltungen, an N. erbringen. Selbst Fachberater, die ausschließlich Produkte für den persönlichen Gebrauch kaufen, können den persönlichen Rabatt in Anspruch nehmen. b) Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs Ltd. gegen Commissioners of Customs and Excise (C 317/94) Nach Rz 27 des zitierten Urteiles ist die Gegenleistung der subjektive, nämlich der im konkreten Fall tatsächlich erhaltene Wert und nicht ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. auch die dort zitierten Urteile). Der subjektive, im konkreten Fall von N. von Fachberatern zu erhaltende Wert ist der Nettoverkaufspreis, das heißt der Verkaufspreis abzüglich des Persönlichen Rabattes. c) Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 2001 Freemans plc gegen Commissioners of Customs and Excise C - 86/99 Freemans plc ("Freemans") verkauft ihre Waren auf dem Versandweg. Dabei werden Versandhandelskataloge verwendet, die einzelnen Personen mit der Aufforderung zugesandt werden, Vertreter für Freemans zu werden. Freemans hat für jeden Vertreter ein Konto eingerichtet, auf dem automatisch 10% des Betrages, den ein Vertreter überweist, gutgeschrieben wird. Dieser Betrag ist ein Rabatt in Höhe von 10% für den Eigenerwerb und eine Provision in Höhe von 10% für den Erwerb zum Weiterverkauf. Der Vertreter kann sich den gutgeschriebenen Betrag jederzeit auszahlen lassen oder zur Ausgleichung von Schulden oder für neue Käufe verwenden. Die Vertreter sind jedoch nicht berechtigt, von vornherein nur den Kaufpreis abzüglich des Rabattes beziehungsweise der Provision zu bezahlen. Wird der gutgeschriebene Betrag nicht binnen eines bestimmten Zeitraumes beansprucht, wird er von Freemans ausgebucht. Der Europäische Gerichtshof qualifizierte die Rabatte beziehungsweise die Provisionen als Minderungen der Bemessungsgrundlage. Eine solche Minderung träte aber erst ein, wenn der Kunde sich die Gutschrift auszahlen lässt, oder auf andere Weise über die Gutschrift verfügt. Unter Rz 22 wird ausgeführt, dass Rabatte auf den Preis, die dem Abnehmer eingeräumt werden und die er in dem Zeitpunkt erhält, in dem der Umsatz bewirkt wurde, nicht in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind. Würden die Käufer im Zeitpunkt dieser Übertragung einen ermäßigten Preis zahlen, so erhielten sie einen Rabatt (Rz 23 des Urteiles). Der Europäische Gerichtshof hat nur deshalb nicht eine sofort wirksame Entgeltsminderung angenommen, weil sich das Entgelt, das Freemans für die Lieferung erhält, erst dann ändert, wenn der Vertreter über die gutgeschriebenen Beträge verfügt hat. Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass Freemans die Umsatzsteuer von dem um den Rabatt verminderten Betrag entrichtet, obwohl die Gutschrift verfallen (und das Entgelt damit von Freemans vereinnahmt) worden ist. Der Fall ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar. Allerdings wird der Persönliche Rabatt auf der Rechnung von N. an die Fachberater offen und sofort abgezogen. Der Fachberater hat nur den um den Persönlichen Rabatt verminderten Betrag und die auf den verminderten Betrag entfallende Umsatzsteuer zu bezahlen. Es besteht daher nicht - wie bei Freemans die Gefahr, dass N. ein dem Persönlichen Rabatt entsprechendes Entgelt vereinnahmt und trotzdem nur den um den Rabatt verminderten Betrag der Umsatzsteuer unterwirft. Die Persönlichen Rabatte vermindern daher sofort bei Verkauf der Produkte von N. an die Fachberater die Bemessungsgrundlage. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt stehen daher auch in Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes." In seiner Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus: "Strittig ist die ustrechtliche Behandlung der Provisionen, nämlich, ob diese (die USt kürzende) Rabatte darstellen oder - nach Ansicht der BP - die USt nicht mindern dürfen. ... Nicht streitgegenständlich ist, ob die Waren für den persönlichen Gebrauch verwendet oder an Dritte weiterverkauft werden bzw. die Verkaufsabwicklung der N. -Produkte. A) ... Es werden über sogenannte freiberufliche inländische "Fachberater" (entweder mit ustrechtlicher Unternehmereigenschaft oder als Kleinunternehmer ohne Option, daher unecht befreit) verschiedene Artikel im Inland an diverse Kunden (u.a. Private, ustrechtliche Unternehmer, usw.) und auch "zum eigenen Gebrauch" (personal use) - für die "Fachberater selbst" verkauft. ... Die Bestellung dieser Produkte erfolgt über die angeworbenen Fachberater (siehe Formular: Antrag auf Gründung einer (selbständigen) Fachberaterschaft), die an Dritte verkaufen oder für sich selbst kaufen. N. liefert somit ustrechtlich im Versandhandelsweg ihre Produktpalette (jährlich verschiedene neue Produktgruppen (Katalogerneuerungen) an diverse interessierte inländische Kunden und vertreibt dies über ihre (angeworbenen) Fachhändler. a) Beispiel für einen Verkauf an Dritte (M.C.): Es wird lt. vorgelegter Faktura (...) von N. an den Fachhändler der (lt. vorgegebener Großhandelspreisliste) Verkaufspreis fakturiert (mit Lieferadresse an den Kunden, somit "Verkauf an Dritte") und nach Fracht und Versandkosten die USt mit 20% ausgewiesen. Weiters erfolgt (extra) für den Fachhändler ("nur bei Bedarf") eine Provisionsabrechnung, die die 20%ige Marge und zusätzliche Provisionszahlungen (abhängig vom Rang des Fachberaters: 1-9; ab Rang 2: +5%; ab Rang 5: +20% beinhaltet. Weiters werden zusätzliche Bonifikationen auf den Gruppenumsatz und zusätzliche Führungsbonifikationen (mit 65 beginnend lt. N.-Vergütungsplan; ...) vergeben. .... Im gegenständlichen Fall: C.M. erreichte Rang 5: das sind 20% (zusätzlich) von S 1.240,00; diese werden als 20% "Rabatt" per Monatsende, das sind S 248,00 an die Fachhändlerin C.M. auf deren Bankkonto rücküberwiesen. Weitere (die Bemessungsgrundlage der USt mindernden) Gruppenbonifikationen oder zusätzliche Führungsbonifikationen sind ebenfalls möglich. .... b) Beispiel für einen Verkauf "zum persönlichen Gebrauch" (E.M.): Jedoch wurden im Zuge der Bp. Kontrollmittteilungen hinsichtlich der zehn größten Provisionsempfänger ausgefertigt und dabei festgestellt, daß derartige "persönliche Umsätze" seitens der Fachhändler insofern "überstrapaziert" werden, da am N.-Formular nur "persönlicher Gebrauch" angekreuzt werden muß. Es ist daher bei derartigen Umsätzen seitens der Fachhändler nicht mehr nachvollziehbar, an wen tatsächlich weiterverkauft wurde und ob die Tätigkeit des Fachhändlers USt auslösen würde. .... Man sieht nunmehr ganz deutlich, dass die 20% persönlicher "Rabatt" unabhängig davon gewährt werden, ob an Dritte oder für den "Eigenbedarf" verkauft bzw. gekauft wird. Dieser "personal discount" wird neben weiteren Rabatten abhängig vom Rang nur an die Fachberater mit Antrag auf Gründung einer ("selbständigen") Fachberaterschaft von N. gewährt. Ergänzend sei erwähnt, daß im Zuge von Erhebungen festgestellt wurde, daß die Bestellung der Waren entweder mittels automatischem Telefonsystem oder über E- N. (Internet) erfolgt. Es erfolgt grundsätzlich kein persönlicher Kontakt mit Mitarbeitern der Firma N. Die Lieferung der Waren erfolgt mittels Post oder Paketdienst direkt an den Fachberater, bei Einkäufen als persönlicher Umsatz. Bei Verkäufen an Dritte konnte die Lieferung entweder direkt an den Kunden oder zuerst an den Fachberater erfolgen. Weiters wurde seitens des Erhebungsdienstes erhoben, daß bei Lieferungen zum persönlichen Gebrauch grundsätzlich keine Rechnung beiliegt (nur eine Packliste), die Zahlungen erfolgen u.a. per Kreditkartenbuchungen. Die Rechnung scheint bei Bestellung zwar im Internet auf, wird aber nicht ausgedruckt. Manche Fachberater gaben an, dass der Verkaufspreis nicht vorgeschrieben sei, der Fachberater kann seinen Verkaufspreis selbst wählen. Manche Fachberater hatten keinen Kundenstock (es wurde anfänglich nur für den persönlichen Gebrauch bestellt) und haben auf Grund der aussichtslosen Verkaufschancen die Fachberaterschaft wieder zurückgelegt. ... Unbestritten ist, dass nur die Fachberater den "personal discount" und zusätzliche Rabatte bekommen, ein außenstehender Dritter hat diesen entgeltlichen Vorteil nicht. .... Die Behauptung, dass Fachberater(händler) auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen agieren, ist bis dato in keinster Weise belegt, zumal N. die wesentlichen Preis- und Verkaufsbedingungen vorgibt (siehe Großhandelspreisliste von N.). Auch geht das Scheinargument der "Zwischenhändler) ins Leere, da auf Grund bisheriger (verzweigter) Vertriebsstruktur ("Pyramidensystem", "jeder wirbt jeden") N. die tatsächliche Vertriebsagenden inne hat. N. tritt "wirtschaftlich tatsächlich als Verkäufer auf", d.h. sämtliche Preis- und Verkaufbeschränkungen (mit jederzeitigen Änderung der diversen Rabattstaffeln) obliegen ausschließlich der Fa. N. N. trägt das wirtschaftliche Risiko (u.a. Lagerhaltungskosten, (geringe) Absatzmengen, zu (hohe) Produktionskosten) und gibt (somit) die kalkulatorischen Verkaufspreise (siehe Großhandelspreisliste von N.) vor. Bereits bei "Gründung einer Fachberaterschaft" (Händler) wird auf die Preis- und Verkaufsbeschränkungen seitens N. hingewiesen. Die Fachberater fungieren somit wirtschaftlich als Vermittler zwischen N. (Preis- und Verkaufsbedingungen) und dem Endkunden (Private und fremde Dritte) und erhalten ebenso für Waren "für den eigenen Bedarf" Rabatte, die nur den Fachhändlern von N. gewährt wird. Darin ist ustrechtlich ein entgeltlicher Vorteil zu erblicken, den Fremde nicht erhalten. Die "verbilligte" Abgabe der Waren an die Fachberater ist ustrechtlich Entgeltsbestandteil, kann daher die USt-Bemessungsgrundlage nicht mindern und ist Teil des ustrechtlichen Leistungsaustausches zwischen N. und den Fachberatern. ..." Innerhalb offener Frist beantragte die Bw., die Entscheidung über die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur weiteren Entscheidung vorzulegen, und brachte ergänzend noch folgendes vor: "A. Zusätzliches Tatsachenvorbringen und Replik zur BVE Zur Vermeidung von Missverständnissen und in Ergänzung von Punkt I.A. unserer Berufung vom 16. Mai 2003 ("Berufung") werden im Folgenden die entscheidungs-relevanten Punkte der zwei möglichen Varianten der Geschäftsabwicklung noch einmal dargestellt und dabei auf unrichtige Feststellungen des Finanzamtes in der BVE eingegangen. Dies ist notwendig, da das Finanzamt offensichtlich davon ausgeht, dass die Geschäftsabwicklung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant ist, wenn es in der BVE, Seite 1, ausführt: "Nicht streitgegenständlich ist, ob die Waren für den persönlichen Gebrauch verwendet oder an Dritte weiterverkauft werden bzw die Verkaufsabwicklung der N.-Produkte". Gerade auf die Verkaufsabwicklung kommt es an, da die Fachhändler als Eigenhändler im eigenen Namen und nicht - wie später noch gezeigt wird - als Vermittler auftreten oder überhaupt Produkte nur für den eigenen Gebrauch und nicht für den Weiterverkauf von uns erwerben. Auch bei einem Kauf der Fachhändler zum persönlichen Gebrauch ist Bemessungsgrundlage der Standardpreis und nicht der empfohlene Richtpreis (siehe zu den Begriffen unten I.A.1.1.). 1. Verkaufsabwicklung in Österreich 1.1 Der N. Vergütungsplan a) Standardpreis versus Richtpreis Der Standardpreis für den Fachhändler ist der Preis, der in der Großhandelspreisliste (siehe Beilagen ./1 und ./2) unter "Persönlicher Gebrauch" angeführt ist (in Beilage ./1 für das Produkt Kenkopad Deluxe 90x200x15cm also beispielsweise EUR 780). Das ist der Preis, zu dem jeder Fachhändler unsere Produkte erwerben kann. Neben dem Standardpreis weist unsere Großhandelspreisliste den empfohlenen Richtpreis (Beilage ./1 unter "Verkauf") aus. Der empfohlene Richtpreis ist um 25% höher als der Standardpreis und soll dem Fachhändler seine im Normalfall lukrierbare Verkaufsspanne anzeigen, wenn der Fachhändler unsere Produkte an Dritte weiterverkauft. Diese Verkaufsspanne wird in unserem Vergütungsplan "Verkaufsspanne bis zu" genannt (siehe Vergütungsplan, Beilage ./3). Wir weisen darauf hin, dass der empfohlene Richtpreis (siehe Beilage ./1) lediglich eine Preisempfehlung ist, die dem Preis entspricht, der unserer Erfahrung nach und im Vergleich mit Konkurrenzprodukten am österreichischen Markt erzielbar ist. Die Fachhändler können auch zu einem höheren oder niedrigeren Preis weiterverkaufen, je nachdem, welchen Preis sie mit ihren Abnehmern aushandeln. Die Fachhändler können die Produkte aber auch für den eigenen Gebrauch behalten oder verschenken. ... b) Rabatt auf den Persönlichen Umsatz Wir weisen darauf hin, dass der Rabatt auf den Persönlichen Umsatz (siehe Vergütungsplan, Beilage ./3 unter "Rabatt auf PU") nicht mit den vom Finanzamt als "persönlicher Rabatt" oder "aut. disc." bezeichneten Entgeltsminderungen gleichzusetzen ist. Als "persönlicher Rabatt" wurde vom Finanzamt die Differenz zwischen dem Standardpreis und dem empfohlenen Richtpreis, also die Verkaufsspanne (siehe Beilage ./3 unter "Verkaufsspanne bis zu"), bezeichnet. In den Fällen des Kaufes zum persönlichen Gebrauch (siehe unten I.A.1.2.) soll die Verkaufsspanne nach Ansicht des Finanzamtes die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden wir den vom Finanzamt in diesem Sinn verwendeten Begriff "persönlicher Rabatt" nicht mehr verwenden, da dieser sonst mit den "Rabatten auf den Persönlichen Umsatz" verwechselt werden könnte (siehe Beilage ./3, "Rabatt auf PU"). Statt dessen werden wir die im Vergütungsplan, Beilage ./3, verwendete Bezeichnung "Verkaufsspanne" verwenden. ... 1.2. Verkauf zum persönlichen Gebrauch a) Verkaufsspanne Kauft ein Fachhändler Gegenstände, gilt für ihn der Standardpreis laut Großhandelspreisliste (siehe Beilagen ./1 und ./2). Der Standardpreis wird unabhängig von der Höhe der Käufe der Fachhändler bei uns gewährt. Auch wenn er gar keine Produkte an Dritte weiterverkauft, sondern nur für seinen eigenen Bedarf Produkte von uns bezieht, gilt für ihn der Standardpreis. Der Fachhändler tritt uns gegenüber als Käufer auf. Ob der Fachhändler unsere Produkte an Dritte weiterverkauft, ist uns nicht bekannt. Bei Verkäufen zum persönlichen Gebrauch scheint in der Rechnung als Rechnungsbetrag der empfohlene Richtpreis auf (also beispielsweise EUR 975, siehe Beilage ./1). Davon wird offen die Verkaufspanne unter der Bezeichnung "persönlicher Rabatt" abgezogen (25% vom Standardpreis, siehe unseren Vergütungsplan, Beilage ./3, unter "Verkaufsspanne" bzw., da in der Rechnung vom empfohlenen Richtpreis ausgegangen wird, 20% vom Richtpreis), dh in unserem Beispiel 25% von EUR 780 (das sind 20% von EUR 975) ergibt EUR 195. ... b) Rabatt auf den Persönlichen Umsatz Der Fachhändler erhält unsere Produkte zum Standardpreis. Dem Fachhändler steht, wenn er einen Anspruch auf einen Rabatt auf den Persönlichen Umsatz hat (siehe oben I.A.1.1.b) und Beilage ./3), ein Rabatt auf den Persönlichen Umsatz zwischen 5% und 20% zu. Die Käufe bei uns zum persönlichen Gebrauch werden in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Rabatts auf den Persönlichen Umsatz einbezogen. ... Zur genauen Berechnung der Provisionsbasis verweisen wir auf die BVE, Seite 3 unten. Der Rabatt auf den Persönlichen Umsatz wurde nicht auf der Rechnung als Entgeltsminderung abgesetzt (siehe Beilage ./4). Die Rabatte auf den Persönlichen Umsatz werden gewährt, weil der Fachhändler eine gewisse Menge unserer Produkte gekauft hat. Es handelt sich daher um eine Art Mengenrabatt. Dennoch wurden diese Rabatte nicht offen auf den Rechungen als Rabatte von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Der administrative Grund dafür ist, dass wir im Zeitpunkt der Bestellung auf Grund von potentiellen Änderungen im Rang der Fachhändler nicht wissen und auch administrativ nicht kontrollieren, welchen Rang ein Fachhändler innehat und welcher Rabatt auf den Persönlichen Umsatz ihm zustehen würde. Aus diesen Gründen werden vereinfachend - genauso wie bei der Verkaufsspanne in den Fällen der Käufe zum Weiterverkauf (siehe I.A.1.3. unten) - die Rabatte auf den Persönlichen Umsatz in die Provisionsabrechnungen aufgenommen (siehe Beilage ./4 und ./5, Auszug aus der Aufstellung der Lieferungen in Österreich, Seite 2 , Beilage ./7, sowie unsere Berufung, insb. A.2.). Es ist unstrittig, dass mangels Ausweis in der Rechnung die Rabatte auf den Persönlichen Umsatz die Bemessungsgrundlage nicht mindern können. Die Provisionsabrechnung wird von uns grundsätzlich ohne Umsatzsteuer ausgestellt und gilt nicht als Rechnung im Sinne des UStG (§ 11 Abs 7 und 8 UStG). Sollte der Fachhändler für den Rabatt auf den Persönlichen Umsatz (und allenfalls den Bonus auf den Persönlichen Gruppenumsatz und Führungsbonus) umsatzsteuerpflichtig sein, da er Unternehmer ist und die Kleinunternehmerregelung für ihn nicht Anwendung findet, kann er eine Rechnung an uns mit Umsatzsteuer ausstellen und uns die Umsatzsteuer gesondert auf den Rabatt auf den Persönlichen Umsatz (und allenfalls noch auf die Boni auf den Persönlichen Gruppenumsatz sowie allfällige Führungsboni) in Rechnung stellen. Wir machen die Umsatzsteuer dann als Vorsteuer geltend. ... 1.3. Verkauf zum Weiterverkauf Auch bei Bestellung zum Weiterverkauf tritt der Fachhändler uns gegenüber als Käufer auf. Wir verkaufen keine Produkte an uns vom Fachhändler benannte Dritte. Die Fachhändler treten gegenüber ihren Kunden im eigenen Namen auf. Wenn das Finanzamt auf Seite 3 der BVE ausführt, dass "bei derartigen Umsätzen seitens der Fachhändler nicht mehr nachvollziehbar [sei], an wen tatsächlich weiterverkauft wurde und ob die Tätigkeit des Fachhändlers bei diesem USt auslösen würde.", ist folgendes zu entgegnen: das Finanzamt übersieht, dass die Fachhändler im eigenen Namen an Dritte weiterverkaufen. Wir verkaufen keine Produkte an Kunden unserer Fachberater. Wir können daher keine Unterlagen bezüglich der Verkäufe unserer Fachhändler vorlegen. Die vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen wären allenfalls Gegenstand einer Betriebsprüfung der Fachhändler, nicht aber dieses Verfahrens. Im Falle des Verkaufes zum Weiterverkauf erhält der Fachhändler unsere Produkte ebenfalls zum Standardpreis, wobei jedoch eine andere Darstellung in der Rechnung und in der Provisionsabrechnung gewählt wurde. Die Verkaufsspanne wird im Fall des Kaufes zum Weiterverkauf nicht offen auf der Rechnung abgesetzt (siehe Rechnung an Frau M., Beilage ./8), sondern gemeinsam und genau so wie die Rabatte auf den Persönlichen Umsatz (siehe oben I.A.1.1. und I.A.1.2.) in den Provisionsabrechnungen der Fachhändler berücksichtigt (siehe Provisionsabrechnung Frau M., Beilage ./9). Gründe für diese von den Verkäufen für den persönlichen Gebrauch abweichende Vorgehensweise sind die einfachere Rechnungstellung durch den Fachhändler, weil der empfohlene Richtpreis auch in der Eingangsrechnung der Fachhändler, die sie von uns erhalten, angegeben ist, und die generelle Einbeziehung aller Rabatte und Provisionen in die Provisionsabrechnung. Dass wir diese Vereinfachung bei Verkäufen zum Weiterverkauf auch für die Verkaufsspanne gewählt haben und daher die Umsatzsteuer vom empfohlenen Richtpreis auf Grund der Rechnung schulden (§ 11 Abs 12 UStG), bedeutet aber nicht, dass auch bei den Käufen zum persönlichen Gebrauch die Bemessungsgrundlage der empfohlene Richtpreis ist. In diesem Fall wurde auf der Rechnung lediglich der Standardpreis als Entgelt ausgewiesen. ... Frau E. hätte in diesem Fall ebenfalls unser Produkt zum Standardpreis erhalten. Sie hätte auch, wie beim Kauf zum persönlichen Gebrauch, einen Rabatt auf den Persönlichen Umsatz von 5% bis 20% erhalten. Sowohl die Verkaufsspanne als auch der Rabatt auf den Persönlichen Umsatz würden über die Provisionsabrechnung abgerechnet, dh weder die Verkaufsspanne noch der Rabatt auf den Persönlichen Umsatz würden die Bemessungsgrundlage für unseren Verkauf an den Fachhändler mindern. Wir schulden die Umsatzsteuer vom auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag, dh vom empfohlenen Richtpreis (§ 11 Abs 12 UStG). ... 1.4. Unterschiedliche Behandlung der Verkaufsspanne Beim Kauf zum persönlichen Gebrauch (siehe I.A.1.2. oben) wurde die Verkaufsspanne offen auf der Rechnung vom empfohlenen Richtpreis abgezogen. Die Bemessungs-grundlage für die Umsatzsteuer ist daher der Standardpreis (siehe Beilagen ./4, ./5 und ./7). Beim Kauf zum Weiterverkauf (siehe I.A.1.3. oben) wurde die Verkaufsspanne nicht offen vom Entgelt abgesetzt, da damit dem Fachhändler ermöglicht wird, den von uns empfohlenen Richtpreis für den Weiterverkauf an deren Kunden zu verwenden (siehe Beilagen ./8 bis ./10). Die Verkaufsspanne wird im Fall der Käufe zum Weiterverkauf von uns nicht als Entgeltsminderung in der Rechnung ausgewiesen, und wir führen daher den Umsatzsteuerbetrag auf den empfohlenen Richtpreis an das Finanzamt ab (siehe Beilage ./10.) Die Behandlung der Verkaufsspanne im Fall des Verkaufes zum Weiterverkauf entspricht der vereinfachten Behandlung der Rabatte auf den Persönlichen Umsatz (siehe oben I.A.1.1.b)). Wir inkludieren bei Verkäufen zum Weiterverkauf (siehe oben I.A.1.3.) sowohl die Verkaufsspanne als auch den Rabatt auf den Persönlichen Umsatz in den Provisionsabrechnungen (Beilage ./9). Es wurde daher nur eine andere Art des Ausweises gewählt, der Preis, dh das, was der Fachhändler letztlich aufzuwenden hat, ist der gleiche. Bei den Verkäufen zum Weiterverkauf ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer der empfohlene Richtpreis. Dies nur deshalb, weil die Verkaufsspanne nicht in der Rechnung als Verminderung des empfohlenen Richtpreises auf den Standardpreis ausgewiesen ist und wir daher die Umsatzsteuer auf Basis des empfohlenen Richtpreises schulden (§ 11 Abs 12 UStG). Wäre auch bei den Verkäufen zum Weiterverkauf die Verkaufsspanne auf der Rechnung offen abgesetzt worden, wäre auch in diesen Fällen Bemessungsgrundlage der Standardpreis. ... Die Verkaufsspanne mindert somit die von uns geschuldete Umsatzsteuer nicht unmittelbar, sondern in Form eines zusätzlichen Vorsteuerbetrages, den wir auf Basis der Rechnungen, die wir von den Fachhändlern erhalten, geltend machen. Diese Vorgehensweise wurde von der Betriebsprüfung akzeptiert (siehe Besprechungsprotokoll Punkt 2 (Beilage ./11). a) Überstrapazierung von persönlichem Gebrauch Das Finanzamt stellt in der BVE, Seite 3, folgendes fest: "Jedoch wurden im Zuge der Bp Kontrollmitteilungen hinsichtlich der zehn größten Provisionsempfänger ausgefertigt und dabei festgestellt, dass derartige "persönliche Umsätze" seitens der Fachhändler insofern "überstrapaziert" werden, da am N. Formular nur "persönlicher Gebrauch" angekreuzt werden muss". Wie schon oben dargestellt, unterscheiden sich die Verkäufe zum persönlichen Gebrauch und Verkäufe zum Weiterverkauf aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich nicht. Bemessungsgrundlage wäre in beiden Fällen der Standardpreis abzüglich der Rabatte auf den Persönlichen Umsatz, dh das Entgelt, das der Fachhändler aufzuwenden hat, um die Produkte zu erhalten (§ 4 UStG). Dass die Umsatzsteuer auf den Rabatt auf den Persönlichen Umsatz unstrittig die Umsatzsteuerschuld nicht mindert, ergibt sich daraus, dass dieser weder bei den Käufen zum Weiterverkauf noch bei den Käufen zum persönlichen Gebrauch auf unserer Rechnung an die Fachhändler abgesetzt wurde und daher auf Grund der Rechnung geschuldet wird. Die Verkaufsspanne wurde aus Vereinfachungsgründen bei den Verkäufen zum Weiterverkauf - genauso wie bei den Rabatten auf den Persönlichen Umsatz - ebenfalls nicht in der Rechnung abgesetzt, sondern in die Provisionsabrechnung (siehe Beilage ./9) mit einbezogen. Bei Saldierung von Umsatzsteuer und Vorsteuer kommen beide Varianten zum gleichen Ergebnis. Diese Vorgehensweise wurde von der Betriebsprüfung implizit akzeptiert. ... Die Feststellung, ob die Fachhändler zum persönlichen Gebrauch bestellen, ist aber wie oben dargestellt für die Bemessungsgrundlage unserer Lieferung an die Fachhändler unerheblich, da Bemessungsgrundlage eben der Betrag ist, den der Fachhändler aufzuwenden hat, um die Gegenstände zu erhalten, solange kein höherer Betrag aufgrund der Rechnung geschuldet ist (§ 11 Abs 12 UStG). Das ist in den Fällen des Verkaufes zum persönlichen Gebrauch (siehe I.A.1.2.) der Standardpreis, da der Standardpreis und nicht der empfohlene Richtpreis (vgl. auch I.A.1.3.) in der Rechnung ausgewiesen wurde. Siehe dazu auch schon unsere Ausführungen in der Berufung unter Punkt C. ... b) Gewährung des persönliches Rabatts an Dritte In der BVE, Seite 4 oben, führt das Finanzamt aus: "Man sieht nunmehr ganz deutlich, dass die 20% persönlicher "Rabatt" unabhängig davon gewährt werden, ob an Dritte oder für den "Eigenbedarf" verkauft bzw gekauft wird." Wenn mit diesem Satz ausgesagt werden soll, dass die Fachhändler zum Standardpreis Produkte von uns beziehen können, egal ob sie Produkte zum Weiterverkauf oder zum persönlichen Gebrauch erwerben, ist das im Ergebnis korrekt. Unterschiedlich ist aus Vereinfachungsgründen nur die Darstellung in den Rechnungen und Provisionsabrechnungen. Während beim Verkauf zum persönlichen Gebrauch die Verkaufsspanne in der Rechnung offen abgesetzt wird und daher die Bemessungsgrundlage mindert, wird die Verkaufsspanne beim Verkauf zum Weiterverkauf im Zuge der Provisionsabrechnung der Umsatzsteuer unterworfen. Obwohl in beiden Fällen (siehe I.A.1.2. und I.A.1.3.) das Entgelt der Standardpreis ist, aber die Verkaufsspanne im Fall der Verkäufe zum Weiterverkauf nicht auf der Rechnung abgesetzt wird, zieht das Finanzamt den unrichtigen Schluss, dass in beiden Fällen nicht der Standardpreis die Bemessungsgrundlage sein soll, sondern der empfohlene Richtpreis. Die Verkaufsspanne für Verkäufe zum persönlichen Gebrauch, die offen auf der Rechnung abgesetzt wurde, dürfte demnach nach Ansicht der Finanzverwaltung unbeachtlich sein und die Bemessungsgrundlage nicht mindern. ... 2. Auftreten der Fachhändler als Eigenhändler a) Lieferung an Fachhändler oder Dritte ... In Österreich wurde in 2000 und 2001 eine Zwischenhändlerstruktur und keine Vermittlerstruktur verwendet. Wir haben nur an unsere Vertragspartner, die Fachhändler, und nicht an deren Kunden verkauft. Will ein Dritter (Nicht-Fachhändler) unsere Produkte erwerben, muss er entweder selbst einen Vertrag mit uns abschließen, dh Fachhändler werden, oder sich an einen Fachhändler wenden und von diesem unsere Produkte kaufen. Der Fachhändler bestellt dann die Produkte bei uns. Die Bestellung wird vom Fachhändler in seinem Namen bei uns abgegeben und nicht im Namen von dessen Kunden. Bestellungen von Fachhändlern, die im Namen von Dritten abgegeben werden, würden von uns nicht akzeptiert. Wir haben den Fachhändlern auch keine Vollmacht eingeräumt, in unserem Namen Verträge mit Kunden abzuschließen. Der Fachhändler hat das Entgelt für das gelieferte Produkt zu entrichten. Der Kaufvertrag kommt immer zwischen uns und dem Fachhändler zustande. Kaufverträge zwischen uns und Dritten gibt es in 2000 und 2001 nicht. Dies ergibt sich schon aus den umfangreichen Aufstellungen, die der Betriebsprüfung überreicht wurden (siehe beispielsweise Beilage ./7 und ./10). Aus diesen Aufstellungen geht hervor, dass nur an Fachhändler verkauft wurde. Alle dort genannten Empfänger von Lieferungen haben eine Identifikationsnummer als Fachhändler (in der Beilage ./7 "ID" genannt). ... . Verkäufe von uns an einen Nicht-Fachhändler und Vermittlungen von Lieferungen durch uns an Dritte durch Fachhändler wurden vom Finanzamt nicht bewiesen. Die Ausführungen in der BVE, Seite 4 "Bei Verkäufen an Dritte konnte die Lieferung entweder direkt an den Kunden oder zuerst an den Fachhändler erfolgen" sind daher unrichtig. Der Dritte kann, ohne selbst Fachhändler zu sein, allenfalls bei einem Fachhändler, nicht aber bei uns direkt bestellen und kaufen. Wir führen daher keine umsatzsteuerlichen Lieferungen unter Vermittlung durch Fachhändler an Dritte aus. Lediglich ein Versand direkt an den Abnehmer des bestellenden Fachberaters ist denkbar, wenn das vom Fachhändler so gewünscht ist. Dazu verwenden wir einen Spediteur. Von einer Vermittlungsleistung der Fachhändler für Lieferungen an Nicht-Fachberater war daher richtigerweise auch im Besprechungsprotokoll vom 12. Dezember 2002 (Beilage ./11) noch keine Rede. Dieses Argument wurde erst in der BVE angeführt, aber in keiner Weise belegt. Dass die Fachhändler nicht als Vermittler auftreten, ergibt sich auch daraus, dass wir nur an diese verkaufen und diese uns das Entgelt für unsere Lieferung schulden. ... b) Auftreten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Mit den Ausführungen in der BVE, Seite 5: "Die Behauptung, dass Fachhändler auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen agieren, ist bis dato in keinster Weise belegt, zumal N. die wesentlichen Preis- und Verkaufsbedingungen vorgibt (siehe Großhandelsliste von N.)" will das Finanzamt offensichtlich darlegen, dass die Fachhändler in unserem Namen auftreten und Lieferungen zwischen uns und Dritten (Nicht-Fachhändlern) vermitteln. Unsere Gegenleistung dafür wird in der Gewährung von Sonderkonditionen (dem Standardpreis) gesehen. Da wir keine Produkte an Nicht-Fachhändler verkaufen, kaufen die Fachhändler von uns im eigenen Namen und verkaufen als Eigenhändler im eigenen Namen an ihre Kunden. Es liegt somit keine Vermittlungsleistung des Fachhändlers für Lieferungen von uns an Dritte vor und die Verkaufsspanne (Gewährung des Standardpreises) kann nicht als Entgelt für eine Vermittlungsleistung der Fachhändler an uns für Lieferungen an Dritte angesehen werden. ... B. Verletzung von Verfahrensvorschriften Als Replik zur BVE und in Ergänzung von Punkt B. unserer Berufung bringen wir folgendes vor. 1. Mängel in der Beweiswürdigung Die Behauptung, dass die Fachhändler als Vermittler agieren (siehe BVE, Seite 6 oben), wurde vom Finanzamt nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Finanzamt hätte feststellen müssen, ob die Fachhändler im eigenen Namen oder in unserem Namen gegenüber deren Kunden auftreten. Nur wenn die Fachhändler in unserem Namen aufgetreten wären, wäre denkbar, dass die Fachhändler Lieferungen von uns an deren Kunden vermitteln (siehe dazu unten C.). Unser Vorbringen zur Vertriebsstruktur (Eigenhändler) wurde ohne schlüssige dagegen sprechende Feststellungen und ohne eine nachvollziehbare Begründung als Scheinargument bezeichnet (siehe BVE, Seite 5). Das Finanzamt hat lediglich lapidar behauptet, dass unser Vorbringen, dass die Fachhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung agieren, nicht belegt ist (siehe BVE, Seite 5). Schon aus den Aufstellungen der Verkäufe, die in der Betriebsprüfung umfangreich überreicht wurden (siehe beispielsweise Beilagen ./7 und ./10), ergibt sich, dass wir nur an Fachhändler verkauft und damit auch umsatzsteuerlich geliefert haben. ... 2. Unklare und mangelnde Feststellungen, Widersprüche ... Auch die Feststellung, dass wir eine verzweigte Vertriebsstruktur benützen, und die Anführung der Worte "Pyramidensystem" und "jeder wirbt jeden" zeigt die Vorurteile des Finanzamtes gegen unser Vertriebssystem. Die Feststellung ist zudem überflüssig, da es in diesem Verfahren ausschließlich um die Umsatzsteuerschuld geht, konkret darum, ob bei offenem Ausweis der Verkaufsspanne auf der Rechnung der Standardpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Es geht nicht um die Behandlung der Rabatte auf den Persönlichen Umsatz. Diese haben die Bemessungsgrundlage unstrittig mangels Ausweis in der Rechnung nicht gemindert. Die Lieferungen an unsere österreichischen Zwischenhändler, die Fachhändler, werden von uns wie oben dargestellt nach einem einfachen System (und ohne dass uns Lieferungen vermittelt werden) abgewickelt. C. Zusätzliches Vorbringen zur rechtlichen Beurteilung Als Replik zur BVE und in Ergänzung zu Punkt I.C. unserer Berufung bringen wir folgendes vor: 1. Auftreten im eigenen Namen Ob die Fachhändler eine Vermittlungsleistung erbringen oder als Eigenhändler auftreten, muss vor allem nach dem Auftreten der Fachhändler gegenüber Dritten und unserem Verhältnis zu jenen Dritten ermittelt werden. Die wirtschaftlichen Argumente des Finanzamtes in der BVE vermögen nicht zu begründen, warum die Fachhändler Lieferungen von uns an Dritte vermittelt haben sollen. Nach den UStR 2000, Rz 503, liegt eine Vermittlungsleistung vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch herbeiführt. Dazu ist erforderlich, dass der Vermittler in fremden Namen auftritt. Das bedeutet, dass dem Dritten erkennbar sein muss, dass der Vermittler die Leistung nicht selbst erbringen, sondern lediglich vermitteln will. Die Bekanntgabe des Namens des Auftraggebers ist weder erforderlich noch ausreichend.

Normen und Schlagworte

BemessungsgrundlageEntgeltGewinnspanneGewinnmargeEntgeltsminderungEntgeltsverwendungPreisminderungProvisionRabattVermittlerEigenhändlerDirektvertrieb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0229-G/04
Stammnummer
15178
Gültig
21.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF