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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100547/2017

Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100547/2017vom 02.07.2024Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das derartige Beteiligungen mit einem Anlegerrisiko behaftet sind, darüber wurde ich von Fr. ***RO*** aufgeklärt; mit einem eventuellen Steuervorteil aufgrund der entsprechenden Verlustzuteilungen wurde im Zuge der Beratungsgespräche nicht geworben. mm) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Frau ***Bet13*** am 06.05.2008: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Nein, ich besitze keine weitere Unterlagen bzw. Berechnungsmodelle oder Prognoserechnungen über die Beteiligungen, die mir im Zuge der Beratung übergeben worden sein sollen. Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Ja, ich war aus meiner beruflichen Tätigkeit sehr interessiert an den Unternehmen des Portfolios (Stammzellenforschung, medizinische Forschung usw.) und habe diese Beteiligung bewusst ausgewählt, da ich an der medizinischen Weiterentwicklung sehr interessiert sind. Über den genauen wirtschaftlichen Background der mit angezeigten und mitgeteilten Umgründungsvorgänge fehlt mir jedoch das notwendige Know-How, jedoch wenn ich Fragen habe, dann frage ich immer meinen Vermögensberater und Vermittler Hr. ***FV***. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Nein, ich wurde von niemandem über die steuerlichen Behandlung (insbesondere über die Möglichkeit der Nichtausgleichsfähigkeit der entstehenden Verluste gem. § 2 (2) a EStG 1988 hingewiesen. nn) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Frau ***Bet14*** am 03.06.2008: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Die normalen Prospektmaterialien, Zeichnungsscheine, Zahlungsbelege Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Nur aus Prospektmaterial, Medien und sonstigen Informationsquellen Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Das ein steuerlicher Vorteil besteht war mir bewusst, wie hoch dieser sein wird, darüber wurde ich nicht aufgeklärt, Berechnungen schriftlicher Art wurden mir nicht vorgelegt; jedoch wurden die Beteiligungen aufgrund von Gewinnerwartungen abgeschlossen. oo) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Herrn ***Bet15*** am 29.10.2008: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? […] Im Zuge des Nachweises der rechtlichen Grundlage wurde eine Berechnungsblatt der ***SUB Drei KEG*** übergeben, worin die effektive Steuerersparnis ausgewiesen wurde. Weiter Unterlagen über die betroffenen Unternehmen wurde mir nicht übermittelt. Diese Berechnungen wurde von Hr. ***FV*** durchgeführt. Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Nein, nur aus den aufgelegten Emmisionsprospektes. Was gab den Ausschlag für das Ausmaß der eingegangenen Beteiligung? Der steuerliche Vorteil, unter diesem Aspekt wurden die Beteiligungen auch von der Fa. ***FV*** angeboten. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Nein, dahingehend wurden mir keine Mitteilungen gemacht. Uns wurde nur die Verlustzuweisungen übermittelt mit dem Hinweis, wo diese in den Erklärungen zu erfassen sind. pp) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Herrn ***Bet16*** am 29.10.2008: Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Nur aus dem Prospektmaterial. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Ja, ich wurde von der Vermögensverwaltung über die steuerlichen Belange aufgeklärt, mir wurden auch steuerliche Berechnungen übergeben, die ich jedoch nicht mehr besitze. Mir ist auch bewusst, dass ich aus diesen Veranlagungen der Verlustbeteiligungen Steuergutschriften erhalten habe. Ob ich auch die Beteiligung eingegangen wäre, wenn der steuerliche Vorteil wegfällt, muss ich verneinen. qq) Aussage des Herrn ***Bet1*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 03.04.2024: Frage: Und zwar betreffend des §2 Abs. 2a, der es "unter Sanktion stellt", wenn man ein Verlustbeteiligungsmodell mit Steuervorteilen bewirbt. Jetzt gekürzt und oberflächlich dargestellt. Das Zeichnungsprospekt ist mir übermittelt worden. Das wurde auch Ihnen so vorgelegt im Jahr 2005 oder 2006 oder wann Sie die halt gezeichnet haben, diese Beteiligungen. Wissen Sie das noch? Antwort: Das war also ein reines Institutsgebäude, nur für Ordinationsinstitut und eine große Liegenschaft. Das wurde am Stück alles verkauft mit dem ganzen Inventar. Anschließend dann ab Juni habe ich in meinem Privathaus eine kleine Ordination nur eingeschränkt zur Ultraschalldiagnostik geführt. Und es ist jetzt da sehr plötzlich ein sehr großer Verkaufserlös da gewesen, den ich bei der Bank angelegt habe. Meine Pensionsberechtigung habe ich erst ab dem Jahr 2018 gehabt. Wo ich die Zeit noch überbrücken wollte und laufend Gewinne erwirtschaften wollte, sollte ein Teil dieses Verkaufserlöses in ein Unternehmen investiert werden. Das war damals mit meinem Steuerberater so grob besprochen. Es hat sich dann bei mir ein Herr […] gemeldet, der sich als selbstständiger Vermögensberater vorgestellt hat. Ich habe ihm dann meine Situation erklärt, worum es mir geht, und dann ist er mit zwei Vorschlägen zu mir gekommen. Das eine war ein Immobilienprojekt, das habe ich aber nicht richtig verstanden. Das andere war die ***SM***. Da hat er mir dann anhand dieses Prospektes erläutert, eben, dass das ein Unternehmen ist. Eine zukünftige Technologie. Und dann auch weltweit vertreiben und verkaufen möchten. Und die Geschäftsidee hat mir sehr gut gefallen, weil damals hat schon jeder ein Handy gehabt. Die Idee ist eigentlich hoch interessant und er hat dann auch vorgestellt, wer da dahintersteckt. Frage: Die Personen, die eh in der Broschüre drinnen waren? Mit Hintergrund und Lebenslauf? Antwort: Erfahrene Leute, die aus der Branche sind, die sich eben selbstständig machen wollten und die das Unternehmen führen wollten. Ich habe dann gesagt, ich wollte es nicht gleich zeichnen, sondern vorher mit meinem Steuerberater, der mich damals auch in Finanzfragen beraten hat, besprechen und der hat gesagt, das ist eigentlich eine optimale Sache für mich, weil eben von diesen Gewinnen die da laufend ausgeschüttet werden, so könnte ich dann die Zeit bis zur Pension überbrücken. Und die Zeit in der Pension dann als Zusatzeinkommen sehen. Und das war eigentlich genau das, was ich gesucht habe. Der Steuerberater hat mir dann auch noch erklärt, das alles ist aus steuerlicher Hinsicht, das Risiko, hat er noch gemeint. Grundsätzlich gibt es bei jedem Unternehmen ein Risiko aber er glaubt, dass in dieser Branche mit dieser Geschäftsidee eigentlich nichts passieren dürfte. Er hat dann auch gesagt, dass das Unternehmen ***SM*** erst 2005 überhaupt gegründet wurde und dass das noch nicht fertig entwickelt ist und das da noch Gelder in Entwicklung und in den Aufbau des Vertriebs hineingehen werden. Dass da am Anfang Verluste sind, die auch steuerlich geltend zu machen sind. Aber dann in der Folge, wenn die Gewinne da sind, diese Gewinne steuerpflichtig sind und er hat gesagt, das ist sozusagen eine Verteilung der Steuer auf die Folgejahre. Dann hat er erklärt, nachdem es ja praktisch ein lebenslanges Projekt war, dass man eigentlich mehr Steuern bezahlen muss als man sich erspart. Frage: War Ihre Vorstellung, wie Sie aus dem Gespräch ausgegangen sind, dass die ausgezahlten Gewinne die zugewiesenen Verluste überwiegen werden? Oder habe ich das jetzt falsch verstanden? Antwort: Nein, dass in der Summe über die Jahre, zahle ich mehr Steuern als ich mir erspart habe. Und er hat gemeint zum Steuern ersparen kann er mir das nicht empfehlen, weil das nicht wirklich über die Jahre so sein wird. Was aber ok war, weil ich wollte ja wirklich. Ich habe einfach einen Grund gebraucht. Und nach diesem Gespräch mit dem Steuerberater, der auch sehr positiv war, dass das wirklich ein zukunftsorientiertes Unternehmen ist, mit sehr hohen Gewinnchancen auch und ein lukratives Investment ist, habe ich mich dann entschieden das zu zeichnen und ich habe dann auch am 14.12.2005 die 950.000€ dann gezeichnet, also das war über 1 Million die ich da eingezahlt habe. Was mir noch an dem System gut gefallen hat, und das steht auch in diesem Prospekt drinnen, dass die Laufzeit unbefristet und Kündigung erstmals 31.05.2015 möglich ist. Also dass das wirklich auf Dauer besteht, diese Einkünfte. Frage: Ich verstehe das jetzt so: Es wurde auf die Möglichkeit oder die damit verbundenen Chancen, wenn man in ein Technologieunternehmen investiert, auf die wurde hingewiesen, mit dem wurde mehr oder weniger gearbeitet? Antwort: Das war eigentlich das Entscheidende. Diese Technologie, die mir auch eingeleuchtet hat, wenn man jetzt 19 Jahre zurückschaut, ist es wirklich so gekommen, wie es damals geplant war. Man macht alles über das Handy. Ich bin heute von Mödling mit der Bahn nach Linz gefahren und das macht man alles am Handy. Das ist alles eine Selbstverständlichkeit. Das ist auf der ganzen Welt so. Frage: Und Steuervorteile dahingehend, dass sie ihre Einlage möglichst zeitnah durch Verlustzuweisungen wieder zurückbekommen, ist das irgendwie zur Sprache gekommen? Antwort: Naja, der Steuervorteil wäre praktisch in dem ersten Jahr gewesen das hat sich ja dann ausgeglichen wieder. Frage: Also es ist darauf hingewiesen worden, dass es durch mögliche andere Verluste (Weiterentwicklung und so weiter und sofort) dazu kommen kann, dass im 2005er Jahr ein Verlust anfällt? Antwort: Also ich bin drauf hingewiesen worden, dass im ersten Jahr oder am Anfang sicher keinen Gewinn ausgezahlt werden kann, weil das Unternehmen noch nicht fertig entwickelt ist. Frage: Aber wurde es als Modell angepriesen mit den Steuern? Antwort: Nein, schon in dem Vorgespräch habe ich schon dem Herrn […] gesagt, worum es mir geht, dass ich Einkünfte brauche. Frage Amtsvertreter: Jetzt frage ich mich, bei diesem Prospekt, bei diesem Anlegerprospekt in einem Hochtechnologieinvestment, wo ein hohes Risiko besteht, dass überhaupt Erträge erzielt werden oder überhaupt mein Investment nie retour kommt. Was war da ihre Intention, dass sie in so ein Hochrisikokapital investieren? Antwort: Ja, jetzt im Nachhinein ist es eine Katastrophe, was passiert ist, aber das war für mich damals nicht das Risiko. Für die Branche habe ich mich sogar sehr interessiert, von allen Seiten, sogar von meinem damaligen Steuerberater. Der hat mir gesagt, das ist die Zukunft. Das ist ein sehr zukunftsorientiertes Investment und es ist ja tatsächlich so, dass genau das, was da entwickelt wurde, heute ganz eine Selbstverständlichkeit ist. Es ist mir unverständlich, wie dieses Unternehmen so gescheitert ist. Das Risiko habe ich nicht so empfunden und es wurde mir auch nicht so vermittelt. Weder vom Berater […] noch von meinem Steuerberater. Frage Amtsvertreter: Genau auf den Punkt wollte ich jetzt kommen, wie ist Ihnen dieses Risiko, dieses Hochrisiko vermittelt worden, dass Ihnen die, ich sage jetzt einmal die Angst genommen wird oder die Sicherheit gegeben wird, dass das ein lukratives Investment ist? Dass da Erträge draus erzielt werden? Antwort: Das ist mir als lukratives Investment empfohlen worden, beschrieben worden. Mit einem sehr hohen Potential, schöne Gewinne zu erzielen. Frage Amtsvertreter: Und wie ist Ihnen das beschrieben worden im Jahr 2005. Was hat da ihr Anlageberater oder ihr Steuerberater zu ihnen gesagt, gab es irgendwelche Berechnungen oder Kalkulationen, wie ist er dann Ihnen gegenüber aufgetreten? Antwort: Also ich glaube nicht, dass sie es kalkuliert haben, das war ein Gespräch und die haben zu mir gesagt, beide, dass das eine Zukunftsbranche ist und wenn man früh dabei, dran ist und teilnimmt, dass da hervorragende Gewinnaussichten und dass es ein sehr hohes Potential hat. Frage: Haben Sie irgendwelche Berechnungsunterlagen bekommen? Antwort: Nein, so etwas habe ich nicht bekommen. Es ist einfach nur geschrieben worden, was der Unternehmensweg ist und sozusagen eine Prognose, wie sich das entwickeln wird. c) Conclusio Aus den obig zitierten Passagen des Angebots bzw. dem dargestellten Berechnungsbeispiel lässt sich keine besondere Hervorhebung der Verlustzuweisungen und der damit verbundenen steuerlichen Vorteile erkennen. Im Gegenteil enthält das Prospekt sogar den expliziten Hinweis, dass "von Gesellschaftern allfällig angestrebte Steuervorteile" nicht die Geschäftsgrundlage dieser Beteiligung bilden. Dass diese Formulierung wohl nicht zuletzt aufgrund der - ebenfalls erwähnten - kritischen Haltung der Finanzverwaltung zu atypisch stillen Beteiligungsmodellen gewählt wurde, liegt nahe. Dies kann aber nicht dazu führen, dass aus der bloßen Erwähnung von "allfällig angestrebten Steuervorteilen" (und somit der indirekt eingeräumten Möglichkeit, dass die Erzielung derartiger Vorteile zumindest denkbar wäre) entgegen dem expliziten Wortlaut eine diesbezügliche Bewerbung konstruiert wird. Auch das Berechnungsbeispiel enthält keine besondere Hervorhebung von Verlustzuweisungen und damit verbundenen steuerlichen Vorteilen. Es wird über die Gesamtlaufzeit der Beteiligung mit einem Kapitalzuwachs von EUR 4.000 ("Kapital vor Abschichtung" iHv EUR 41.500 abzüglich "Einzahlung stille Einlage" iHv EUR 37.500) und somit einem Überschuss der zu erwartenden Gewinnzuweisungen über die zu erwartenden Verlustzuweisungen kalkuliert. Es findet sich allerdings der Hinweis, dass im Jahr 2006 mit Steuervorteilen aus der Verlustzuweisung des Jahres 2005 zu rechnen ist. Diese Verlustzuweisung von EUR 65.000 übersteigt zwar die Höhe der im Jahr 2005 geleisteten Einlage von EUR 53.000 (inklusive Agio), es wird allerdings in der gleichen Tabelle auch auf anfallende Gewinnsteuern bzw. den Veräußerungsgewinn hingewiesen. Eine besondere Hervorhebung der Verlustzuweisung bzw. des damit verbundenen Steuervorteils kann somit - wie bereits eingangs festgehalten - im Rahmen des Berechnungsbeispiels nicht ersehen werden. Schließlich ergibt sich auch aus den obig dargestellten Aussagen der als Auskunftspersonen vernommenen atypisch stillen Beteiligten keine besondere Hervorhebung von Steuervorteilen im Rahmen der Bewerbung der gegenständlichen Beteiligung. Letztlich war die tatsächliche Form der Bewerbung/Darstellung der Beteiligung wohl von den konkret handelnden Vermögensberatern abhängig, eine besondere Hervorhebung von etwaigen Steuervorteilen kann aber - bei Würdigung der obig zitierten Aussagen der Auskunftspersonen - nicht festgestellt werden. Vielmehr dürfte die (im Prospekt beschriebene) Neuartigkeit des Produkts, die betroffene Branche (start-up, hohe Wachstums- und Gewinnchancen in der Technologiebranche) und (wenngleich unsichere) Gewinnerwartungen im Vordergrund gestanden sein. Eine Hervorhebung etwaiger Steuervorteile wurde von insgesamt drei Auskunftspersonen (***Bet6***, Herr ***Bet15***, Herr ***Bet16***) bestätigt. In einer weiteren Aussage (***Bet11***) findet sich der Hinweis, dass die "steuerliche Komponente […] als ein Element des Gesamtkonzeptes hervorgehoben" wurde. In derselben Aussage wurde auch festgehalten, dass "wegen des grundsätzlich bekannten Risikos" eine Einkommensteuerersparnis nicht "zugesichert" wurde, aber von einer solchen "auszugehen war". Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bewerbung der Beteiligung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unter besonderer Hervorhebung von Verlustzuweisungen und damit verbundenen Steuervorteilen erfolgt ist. Zwar findet sich im Berechnungsbeispiel die Erwähnung eines Steuervorteils für 2006, eine besondere Hervorhebung ist - bei gesamthafter Betrachtung des Berechnungsbeispiels - jedoch nicht zu erkennen. Es ist wohl davon auszugehen, dass sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit von steuerlichen Vorteilen bewusst war (siehe etwa die obig zitierten Aussagen von ***Bet11*** und Frau ***Bet9***), eine besondere Hervorhebung dieser steuerlichen Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Beteiligten konnte jedoch weder aus dem Prospekt noch aus dem beiliegenden Berechnungsbeispiel ersehen werden. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der als Auskunftspersonen vernommenen atypisch stillen Beteiligten, wonach die Wachstums- und Gewinnchancen des Unternehmens bzw. die Zukunft der vorgestellten Technologie eine wesentliche Rolle für das Eingehen der Beteiligung gespielt haben. Lediglich eine klare Minderheit der im Akt einliegenden Aussagen von Auskunftsperson (***Bet6***, Herr ***Bet15***, Herr ***Bet16***) hat explizit ausgeführt, dass die Beteiligung als "Verlustbeteiligungsmodell" oder mit "steuerlichen Vorteilen" vorgestellt wurde. Daraus lässt sich nach Ansicht des erkennenden Richters - aufgrund des dezentralen Vertriebs der Beteiligungen durch unterschiedliche Vermögensberater - jedoch nicht ableiten, dass die Beteiligung jedenfalls unter besonderer Hervorhebung von Verlustzuweisungen beworben wurde. Dafür, dass die Bewerbung der Beteiligung in diesen (wenigen) Fällen repräsentativ für das Gesamtgeschehen war, gibt es keine Anhaltspunkte. B. Allgemeines Angebot Allgemein angeboten wird der Erwerb (Ankauf bestehender Beteiligung) oder das Eingehen (Einlagenleistung in bestehende Gesellschaft oder Gemeinschaft) einer Beteiligung jedenfalls dann, wenn sich der Organisator des Modells an ein breites Publikum wendet, das heißt ein "allgemeiner Anlegermarkt" vorhanden ist. Wieviele Personen mit dem Angebot angesprochen werden sollen oder an einem Verlustzuweisungsmodell tatsächlich beteiligt sind, ist nicht entscheidend (Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 2, Rz 176/11). Ein allgemeines Angebot wird abstrakt für eine größere Anzahl von Anlegern geeignet sein müssen. Ein öffentliches Angebot bzw. ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis ist nicht gefordert. Zu gewährleisten ist die Nachfrage durch eine Vielzahl von Anlegern. Ein Angebot an diese sollte auch tatsächlich erfolgen, wobei ein bestimmtes Marktsegment ausreicht, weil konkrete Anlageprodukte auch nur für Teilmärkte interessant sind. Kein allgemeines Angebot liegt vor, wenn ein bestimmter Personenkreis als Anleger ausgewählt wird, bei dem nicht die Kapitalbeteiligung, sondern das Motiv des allgemeinen wirtschaftlichen Engagements bei der Gesellschaft oder Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dasselbe gilt, wenn das Angebot auf die Einzelinteressen naher Angehöriger oder der Geschäftspartner zugeschnitten ist, weil es dann an einem allgemeinen Anlegermarkt fehlt (Laudacher in Jakom EStG, 3. Aufl. 2010, § 2, Rz 152). Auf Seite 4 des vorliegenden Angebotes wird dezidiert festgehalten, dass das Angebot nicht öffentlich ist und sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet. Aus dem Akteninhalt bzw. genauer dem Inhalt der Niederschriften über die Vernehmung sowie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung von einzelnen atypisch stillen Gesellschaftern (siehe oben) ergibt sich weiters, dass die Beteiligungen von diversen Vermögensberatern angeboten werden. Ein von vornherein begrenzter Anlegermarkt lässt sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erkennen bzw. wurde ein solche Einschränkung im bisherigen Verfahren weder vom belangten Finanzamt noch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beteiligung - wenn schon nicht öffentlich - so doch zumindest allgemein angeboten wurde. C. Renditevergleich Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde dem belangten Finanzamt von der steuerlichen Vertretung eine Renditeberechnung iSd § 2 Abs. 2a EStG 1988 übermittelt. Das belangte Finanzamt hat die Richtigkeit dieser Renditeberechnung nicht bestritten bzw. hat überhaupt jede diesbezügliche Stellungnahme unterlassen. Gemäß dieser von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei angestellten Berechnung beträgt die Rendite nach Steuern deutlich weniger als das Doppelte der Rendite vor Steuern (nämlich 12,42% zu 11,49%). Diese Berechnung wurde vom erkennenden Richter verifiziert und stößt auf keine Bedenken. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung), II. (Abänderung), III. (Stattgabe) und IV. A. Vorbemerkung zur Zuständigkeit des Einzelrichters § 282 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet auszugsweise: Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer 1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder 2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. […] § 272 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 117/2016 lautet: Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. Im Rahmen der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2007 vom 30.03.2011 bzw. der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 vom 05.08.2011 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (nunmehr: Senat) gestellt. Im Rahmen des Vorlageantrages vom 13.04.2017 wurde beantragt, dass das BFG "der Bescheidbeschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn stattgeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben" möge. Im Einklang mit diesem bereits im Vorlageantrag enthaltenen Antrag wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat mit Schreiben vom 07.03.2024 ausdrücklich zurückgenommen. Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat ist zurücknehmbar (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 272, Rz 5 mwN). Eine derartige Zurücknahme ist nach Ansicht des erkennenden Richters im konkreten Fall erfolgt. Die im Vorlageantrag gewählte Formulierung, wonach das BFG explizit "nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn" über die Beschwerde entscheiden möge, lässt keinen Zweifel am Parteiwillen offen. Zudem erfolgte mit Schreiben vom 07.03.2024 die explizite Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den Senat. Aus diesem Grund erfolgt die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde durch den Einzelrichter. B. Vorbemerkungen zur SMFE sowie zum Vorliegen verschiedener Versionen von Berichten über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE a) Status der SMFE § 39 FBG lautet: (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. (2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde der Insolvenzantrag der ***SM GmbH*** (wie bisher "SM GmbH") vom zuständigen Landesgericht Salzburg mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft festgestellt. Es liegt somit ein Fall des § 39 FBG vor. § 179 UGB lautet: (1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht. (2) Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. § 185 UGB lautet: (1) Wird der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich, so endet die stille Gesellschaft, auch wenn sie auf bestimmte Zeit eingegangen worden und diese Zeit noch nicht abgelaufen ist. (2) Die stille Gesellschaft wird ferner durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch den Tod des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens aufgelöst. § 136 über die Fürsorgepflicht beim Tod oder Konkurs eines Gesellschafters ist sinngemäß anzuwenden. Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen eines anderen derart, dass er in das Vermögen des Unternehmensinhabers eine Vermögenseinlage (iSv "vermögenswert") leistet, ohne dass dadurch ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen entsteht (Straube/V. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 179, Rz 10 mwN unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH). Die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter erfolgte am Unternehmen der SM GmbH. Dies ergibt sich einerseits aus der obigen Bestimmung und steht außerdem im Einklang mit dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der SM GmbH im Rahmen der Zusammenschlussverträge (siehe Tz. 13). Dem Tod des Unternehmensinhabers entspricht die Auflösung einer juristischen Person, die Unternehmensinhaberin einer stillen Gesellschaft ist. Dabei ist strittig, ob bereits der Auflösungsbeschluss oder erst die Vollbeendigung des Unternehmensinhabers zur Auflösung der stillen Gesellschaft führt. Liegt beim Unternehmensinhaber ein Fall des § 39 FBG vor, tritt jedenfalls die Auflösung der stillen Gesellschaft ein (Straube/V. Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 185, Rz 8). Auf Basis der obigen Ausführungen ist die Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide (d.h. die SMFE) durch die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens auf Ebene der Unternehmensinhaberin (d.h. der SM GmbH) aufgelöst. Dies ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die stille Gesellschaft bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung endet. Die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft tritt damit bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2018/13/0103 mwN). § 19 Abs. 2 BAO lautet: Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein. § 79 BAO lautet: Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 81 BAO lautet auszugsweise: (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. (2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. […] (4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß. […] (6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. (7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß. (8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird. § 101 Abs. 4 BAO lautet: Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), können einer nach § 81 vertretungsbefugten Person oder abweichend von § 81 Abs. 2 auch einem Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. § 191 BAO lautet auszugsweise: (1) Der Feststellungsbescheid ergeht a) in den Fällen des § 186: an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat; c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind; e) in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen. (2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. (3) Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. […] Gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH gilt die SMFE ab Vorliegen eines Auflösungsgrundes (im Konkreten - nach § 39 FBG) als vollbeendet. Dies führt nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 BAO dazu, dass die sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) übergehen. Dies führt in weitere Folge zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der obig zitierten § 81 Abs. 6 BAO, § 81 Abs. 7 BAO sowie § 191 Abs. 2 iVm § 191 Abs. 1 lit. c BAO. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis war Dr. Michael Kotschnigg eingeräumt, ein Widerspruch iSd § 81 Abs. 6 BAO wurde nicht erhoben. Die mit 28.05.2024 datierte - als Erkenntnis intendierte - Erledigung des Bundesfinanzgerichtes zu dieser Beschwerdesache hat keinen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 4 BAO enthalten. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 22.09.2021, Ra 2020/15/0091) führt ein solcher Mangel, der die Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit iZm § 188 BAO zur Folge hat, nicht zur (bloßen) Rechtswidrigkeit der Erledigung, sondern überhaupt zu deren Unwirksamkeit. Aus diesem Grund wurde der Hinweis auf die Zustellfiktion ergänzt und das gegenständliche Erkenntnis mit heutigem Tag erstmals rechtswirksam erlassen. b) Zum Vorliegen verschiedener Versionen von Berichten über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei aufgeworfen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden vom 25.02.2011 betreffend die Jahre 2005 bis 2007 um "Nichtbescheide" handeln solle. Dies wurde damit begründet, dass es Willensmängel in der Ausstellung dieser Bescheide gegeben habe, da den Bescheiden vom 25.02.2011 zwar ein Bericht über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE vom 25.02.2011 (inklusive Beilage) beigefügt war, die Behörde die angefochtenen Bescheide allerdings auf den Bericht über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE vom 15.12.2010 (ohne Beilage) stützen und diese den angefochtenen Bescheiden beifügen wollte. Diesbezüglich wurde auf das Protokoll zum ersten Teil mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 (Seite 51) verwiesen. Im Rahmen des zweiten Teils der mündlichen Verhandlung wurde seitens des belangten Finanzamtes ausgeführt, dass es sich beim BP-Bericht vom 25.02.2011 (inkl. Beilage) um keine Fälschung handle und dass dieser BP-Bericht (inkl. Beilage) an die (damalige) steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei (Seite 12). Diese Argumentation wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom 28.05.2024 vertieft und ausgeführt, dass es aufgrund der Tatsache, dass es bei elektronisch erlassenen Bescheiden keine Approbation mehr gäbe, das Vier-Augen-Prinzip auf Seiten der Finanzverwaltung de facto außer Kraft gesetzt worden sei und weiters, dass auch eine dazu nicht befugte Person nach Gutdünken Bescheide erlassen könne, ohne Rücksprache halten oder eine Genehmigung einholen zu müssen. Derartigen Erledigungen sei die Bescheidqualität abzusprechen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall offenkundig keine vom allein approbationsbefugten Finanzamt Salzburg-Stadt erlassene und approbierte Fassung der verfahrensgegenständlichen "Bescheide" gäbe. Dies ergebe sich aus den vorliegenden, unterschiedlichen Berichtsversionen sowie den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde. Es lägen somit im gegenständlichen Fall keine vom Willen des allein zuständigen Finanzamtes Salzburg-Stadt getragenen und approbierten "Bescheide", sondern Nichtbescheide vor. Dazu ist wie folgt auszuführen: Enthält eine Erledigung nicht alle im § 93 BAO bzw. § 96 BAO geforderten Teile, so führt dies teils zum Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der Erledigung. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (Ritz/Koran, BAO7, § 93, Rz 21 f. mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Gemäß § 96 letzter Satz BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung der streitgegenständlichen Bescheide geltenden Fassung bedürfen "Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt." Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts muss auch der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar sein (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87, VfSlg. 11590, und vom 18. Juni 1980, B 122/79, VfSlg 8844, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014, in welchem der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Vollziehung von kaum Entscheidungsspielraum belassenden Nebengebühren, insbesondere Säumniszuschlägen, ein allgemein gehaltenes Einwirken des Organwalters auf den Einzelbescheid für noch ausreichend erachtet hat). § 96 BAO geht grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2009/15/0002, ausgesprochen hat, setzt diese gesetzliche Regelung - vorbehaltlich der im Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014, formulierten Einschränkungen - voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird (VwGH 24.11.2021, 2008/15/0205). Eine entgegen § 93 Abs 3 lit. a BAO fehlende oder mangelhafte Begründung ist ebenso wie eine fehlende (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl. erneut Ritz/Koran, BAO7, § 93, Rz 27 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.08.1998, 97/17/0401). Es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass den angefochtenen Bescheiden betreffend die Jahre 2005 bis 2007 vom 25.02.2011 der Bericht über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE (inkl. Beilage) vom 25.02.2011 beigefügt war. Beide Schriftstücke wurden an die damalige steuerliche Vertretung der SMFE zugestellt. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die angefochtenen Bescheiden nicht willensgemäß ergangen sind, noch, dass die als Begründung beigefügten Unterlagen nicht willensgemäß beigefügt wurden oder dass die automationsunterstützt erlassenen Bescheide nicht vom (damaligen) Finanzamt Salzburg-Stadt veranlasst worden seien. Weshalb die Tatsache, dass dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde eine (vorläufige) Version des BP-Berichts vom 15.12.2010 - und somit nicht die finale Version - vorgelegt wurde, darauf hindeuten soll, dass der angefochtene Bescheid nach dem Willen der Behörde auf dieser Version beruhen soll, ist uneinsichtig. Zumal das belangte Finanzamt - nach anfänglicher Verwirrung im Rahmen der mündlichen Verhandlung - deutlich zugestanden hat, dass die den angefochtenen Bescheiden vom 25.02.2011 angeschlossenen Unterlagen final waren und auch so übermittelt werden sollten. Dies steht im Einklang mit der im Archiv der Betriebsprüfung abgelegten Version vom 23.02.2011, die - bis auf das Datum und eine Präzisierung bei der Nennung der Abgabepflichtigen (beides wurde an die streitgegenständlichen Bescheide angeglichen) - mit der Version vom 25.02.2011 ident ist. Überdies wäre ein - gegenständlich überhaupt nicht vorliegender - Verweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine nicht übermittelte Beilage wohl als Begründungsmangel zu qualifizieren, der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung stünde dies jedoch - gemäß der obig zitierten Literaturstelle mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH - nicht entgegen. Im Ergebnis war das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei nicht dazu geeignet, Zweifel an der Bescheideigenschaft der angefochtenen Bescheide zu wecken. C. Allgemeine Erwägungen zum Betriebsausgabenabzug § 4 Abs. 4 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugweise: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. […] "Betriebsausgaben" liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die betriebliche "Veranlassung" ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 4, Rz 228). Nach der Rechtsprechung liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn sie "aus betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes) anfallen (VwGH 02.10.1968, 1345/67); dabei ist auf die Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (VwGH 20.04.1993, 92/14/0232). Aufwendungen, die kein fremder Unternehmer übernommen hätte, können nicht anerkannt werden (VwGH 27.11.2003, 99/15/0123). Auch für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 4, Rz 231). D. Erwägungen zu den einzelnen Streitpunkten Im Einklang mit der bisherigen Gliederung werden auch die rechtlichen Erwägungen nach den einzelnen Punkten des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung gegliedert. Tz.1 Know-How Was die Darlegung der betrieblichen Veranlassung anlangt, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 99/14/0100 (vgl. RdW 2003, 287), dass es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung insbesondere dann bedarf, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0032). Wie sich aus dem - nach umfassender Beweiswürdigung - festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die Know-How-Verträge zwischen der SM GmbH und den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** lediglich zum Zwecke der Generierung von für das Steuermodell benötigten Anlaufverlusten abgeschlossen, eine tatsächliche Übertragung von wirtschaftlich relevantem "Know-How" ist nicht erfolgt. Damit steht aber auch fest, dass diesen Aufwendungen kein Betriebsausgabencharakter zugestanden werden kann. Der Abschluss der Know-How-Verträge war - mangels erhaltenem Gegenwert - nicht dazu geeignet, den Betrieb zu fördern und erfolgte somit nicht aus "betrieblichen Gründen". Die Beschwerde war in diesem Punkt somit abzuweisen. Tz. 2 Programmerstellungsvertrag Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. der zugrundeliegenden Beweiswürdigung ergibt, erfolgte die Rechnungsausstellung der leistungserbringenden SMT an die SM GmbH über EUR 1.358.000 im Jahr 2005 nahezu gänzlich vor dem Hintergrund der Generierung von für das "Steuermodell" erforderlichen Anlaufverlusten, tatsächliche Leistungen in dieser Höhe wurden nicht bezogen. Davon ausgenommen ist lediglich ein Betrag von EUR 38.000, der auf tatsächlich im Jahr 2005 bezogene Leistungen entfällt. Wie bereits unter der Tz. 1 bzw. dem Punkt "C. Allgemeine Erwägungen zum Betriebsausgabenabzug" ausgeführt, sind Aufwendungen dann als Betriebsausgaben zu qualifizieren, wenn sie "aus betrieblichen Gründen" anfallen. Davon kann allerdings nicht die Rede sein, wenn einem Aufwand von EUR 1.358.000 lediglich Leistungen in deutlich geringerem Umfang (nämlich Leistungen mit einem Gegenwert von etwa EUR 38.000) gegenüberstehen. Bezüglich das Jahr 2005 ist somit lediglich ein Aufwand von EUR 38.000 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der verbleibende Betrag von EUR 1.320.000 wurde vor dem Hintergrund des "Steuermodells" in Rechnung gestellt, beruht nicht auf einem tatsächlichen Leistungsbezug ist somit nicht als Betriebsausgabe zu werten. Anders stellt sich die Situation im Jahr 2006 dar. Hier ergibt sich aus dem Sachverhalt bzw. der zugrundeliegenden Beweiswürdigung, dass es in diesem Zeitraum tatsächlich zur Weiterentwicklung der fraglichen Software gekommen ist und zu diesem Zwecke auch Leistungen von der SM GmbH bezogen wurden. Da dieser Leistungsbezug auch mit der betrieblichen Tätigkeit der SM GmbH, nämlich dem Angebot dieser Software am Markt, in Verbindung steht, war der Betriebsausgabenabzug entsprechend zuzulassen. Im Ergebnis war der Beschwerde in diesem Punkt teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid betreffend das Jahr 2006 entsprechend anzupassen. Im Jahr 2007 wurde durch das belangte Finanzamt - spiegelbildlich zur Kürzung der Betriebsausgaben im Jahr 2005 - der aus der Gutschrift betreffend die Rechnungen des Jahres 2005 resultierende Ertrag gekürzt. Da die Beschwerde betreffend das Jahr 2005 als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich auch für das Jahr 2007 - im Einklang mit dem belangten Finanzamt - eine Ertragskürzung. Somit ergibt sich weder für das Jahr 2005 noch für das Jahr 2007 eine betragliche Änderung der angefochtenen Bescheide aus dieser Tz. Tz. 3 Kostenübernahme Auch in diesem Punkt ist zunächst auf den festgestellten Sachverhalt bzw. die zugrundeliegende Beweiswürdigung zu verweisen. Demnach ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Vertriebsgesellschaften (namentlich SMD, SMBV und ***SM*** U.K. LTD) im Jahr 2006 bei der SMI und daher gerade nicht bei der SMFE gelegen. Somit hätte die SMFE Kosten iZm dem Vertriebsaufbau in den Ländern der Vertriebsgesellschaften übernommen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war und obwohl sie dafür keine gesonderte Gegenleistung erhält. Die von der SMFE ins Treffen geführte "Transaktionsgebühr" war - so die Konzeption im Jahr 2006 (siehe die Beweiswürdigung zu diesem Punkt) - darauf ausgelegt, der SMFE die Bereitstellung der Transaktionsplattform sowie die Unterstützung bei der Abwicklung der Transaktionen abzugelten. Dass die Übernahme der Vertriebskosten ebenfalls durch diese "Transaktionsgebühr" hätte abgegolten werden sollen, wurde erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebracht und ist nicht plausibel (siehe wiederum die obig dargestellte Beweiswürdigung). Weshalb die Übernahme der Kosten für den Vertriebsaufbau durch eine Holdinggesellschaft (SMI) unwahrscheinlicher sein sollte als durch die SM GmbH (trotz diesbezüglich gleichlautender Formulierung in den Gesellschaftsverträgen der SMI sowie der SM GmbH und der Tatsache, dass die Kosten im Jahr 2006 tatsächlich von der SMI getragen wurden), wurde von der SMFE - trotz diesbezüglichem Vorbringen im Vorlageantrag - nicht dargestellt. Es wurde - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht - lediglich ausgeführt, dass keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, weil für alle Beteiligten der Ablauf klar gewesen sei. Es ist somit auch in diesem Punkt und für das Jahr 2006 festzuhalten, dass diese Aufwendungen nicht dem Betrieb der SMFE dienlich gewesen sind, weshalb der Betriebsausgabenabzug zu versagen war. Betreffend das Jahr 2007 ist auszuführen, dass der Kostenübernahmevertrag - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - explizit nur auf die Kosten des Jahres 2006 bezieht. Für das Jahr 2007 wurde - soweit ersichtlich - kein weiterer Kostenübernahmevertrag abgeschlossen. Hier ist allerdings - im Einklang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag - darauf zu verweisen, dass die Schriftlichkeit von Verträgen zwar - nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Beweisfunktion - zu empfehlen ist, unbedingt erforderlich zur Anerkennung des Vertrages ist sie allerdings nicht. Aus dem in der Beweiswürdigung angeführten Schriftverkehr bzw. dem Kostenübernahmevertrag (der im Februar 2007 erstellt und rückdatiert wurde) ergibt sich - selbst ohne diesbezüglichen schriftlichen Vertrag für 2007 - dass die Aufgabe der Tragung der Vertriebskosten von der SMI auf die SM GmbH übertragen werden sollte. Eine solche Vereinbarung ist zivilrechtlich und steuerrechtlich (ex nunc) anzuerkennen und entsprechend die Kostenübernahme der SM GmbH im Jahr 2007 als Betriebsausgabe zuzulassen. Zusammenfassend war der Beschwerde in diesem Punkt teilweise stattzugeben und die vom belangten Finanzamt im Jahr 2007 gekürzten Betriebsausgaben entsprechend zum Abzug zuzulassen. Tz. 4 Wertberichtigung Eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich unabhängig von der Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff und aus dem Grundsatz der Bilanzwahrheit. Eine uneinbringlich gewordene Forderung ist auch dann abzuschreiben, wenn der Steuerpflichtige die Uneinbringlichkeit der Forderung verhindern hätte können und er noch weitere in ihrer Honorierung höchst ungewisse Leistungen an seine Kunden erbringt. Bei Gefährdung der Einbringlichkeit ist nur der protokollierte Kaufmann (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) nach dem Niederstwertprinzip zur Wertberichtigung verpflichtet (Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 6, Rz 209ff mwN zur Rechtsprechung des VwGH). a) Forderung gegenüber der ***Max*** Technologies SC Ltd.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100547/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100547.2017
Stammnummer
144835
Gültig
02.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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