Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100547/2017
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100547/2017vom 02.07.2024Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der obigen Beweise stehe für das belangte Finanzamt - entgegen der nicht bindenden Ansicht des LG ***LG*** - fest, dass im gegenständlichen Fall nicht von einem werthaltigen Know-How gesprochen werden könne. Vielmehr handle es sich bei den Know-How-Verträgen um inhaltslose Hüllen, deren einzige Funktion darin bestanden habe, die für das "Steuermodell ***SM***" benötigten Verluste zu erzeugen und deren Kaufpreis von den handelnden Personen willkürlich festgesetzt worden sei.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Know-How-Verträge bereits am 21.10.2005 im Vorfeld der mit Notariatsakt abgeschlossenen "Rahmenvereinbarung" verhandelt und vereinbart worden seien, werde wie folgt ausgeführt:
Nach der Zeugenaussage des Rechtsanwaltes sei der von ihm konzipierte Know-How-Vertrag, der dieser Rahmenvereinbarung angeschlossen war, tatsächlich nie abgeschlossen worden. Stattdessen sei ein Muster der ***EFI*** verwendet worden.
Der E-Mail des Mag. ***PK*** vom 28.06.06 lasse sich entnehmen, dass die unterschriftsreifen Verträge erst im Nachhinein ausgearbeitet worden wären. Ebenjene Verträge seien dann von ***CU*** an ***DM*** und ***WB*** zur Unterschrift weitergeleitet worden, "damit die Kohle wieder fliesst". Die übermittelten Verträge hätten in ihren Dateibezeichnungen sämtlich den 28.06.2006 angeführt. Zudem sei auch ein von ***DM*** unterzeichneter Know-How-Vertrag mit Unterschriftsdatum 28.06.06 aufgefunden worden, was den Verdacht verstärke, dass die Verträge erst nachträglich unterzeichnet worden seien.
Zu Tz. 2 Programmerstellungsvertrag
Nach komprimierter Darstellung des Beschwerdevorbringens wurde zu diesem Punkt wie folgt ausgeführt:
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin finde sich kein Widerspruch zwischen dem Abschlussbericht der Systemprüfung und dem Gutachten des ***SV1***. Hervorzuheben sei vor allem die Tatsache, dass der Sachverständige - aufgrund des Fehlens von Sourcekode aus den Jahren vor 2008 und des kompletten Fehlens von Zeitaufzeichnungen und vergleichbaren Aufzeichnungen - nicht in der Lage gewesen sei, seriöse Bewertungen für den Zeitraum 2005 bis 2007 anzustellen.
Außerdem sei es ihm nicht möglich gewesen, festzustellen, inwieweit auf vor Ende 2005 programmierte Software zurückgegriffen worden sei und in welchem Umfang Teile der im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen erfolgreich für einen produktiven Einsatz umgesetzt worden seien. Eine Bewertung der Vollständigkeit und der Qualität der ***SM***-Entwicklung sei nicht vorgenommen worden, sodass das Gutachten diesbezüglich nur bedingt aussagekräftig sei. In Bezug auf den im Programmerstellungsvertrag vereinbarten Stundensatz von EUR 115 exkl. USt habe der Sachverständige jedoch konkret ausgeführt, dass dieser deutlich überhöht sei und der Stundensatz für indische Programmierer im Jahr 2007 zwischen EUR 20 und EUR 55 gelegen habe.
Hinsichtlich des zeitlichen Entwicklungsablaufes sei dem Gutachten zu entnehmen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Programmerstellungsvertrag ein Prototyp vorgelegen sein müsste. Dies decke sich mit den Feststellungen in der Systemprüfung. Schließlich werde vom Sachverständigen der für 2005 vereinbarte Umfang der Programmiertätigkeit (750 Personentage) aufgrund des Vertragsabschlusses im Oktober 2005 als nicht realistisch angesehen.
Gemäß dem Gutachten des ***SV1*** sei bis Mai 2007 keine produktiv einsetzbare Version vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang die ***SM*** bis Dezember 2007 fertig entwickelt gewesen sei.
Ab 2008 seien dann Entwicklungsarbeiten durch das Unternehmen ***AV*** erfolgt, welche auch zu konkreten Kundenprojekten geführt hätten. Diese Entwicklungsarbeiten seien jedoch unabhängig vom Programmerstellungsvertrag zwischen der SMT und der SM GmbH und würden an der angestellten Beurteilung nichts zu ändern.
Bestärkt werde diese Ansicht vor allem durch die folgenden sichergestellten Unterlagen:
E-Mail des Herrn ***CO*** vom 04.01.2007 an die Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM***, wonach dieser erst zu diesem Zeitpunkt die Rechnung über den Programmerstellungsvertrag erhalten habe, obwohl die Rechnung mit 22.12.2005 datiert gewesen sei.
E-Mail des Herrn ***HN*** vom 27.12.2007 an Mag. ***PK***, wonach dieser mitteilt, dass keine Leistungen aus dem Programmerstellungsvertrag erbracht worden seien und diese Rechnung über EUR 1,3 Mio nur erstellt worden sei, damit sich das "Steuermodell" ausgeht.
Zu Tz. 3 Kostenübernahme
Nach komprimierter Darstellung des Beschwerdevorbringens wurde zu diesem Punkt wie folgt ausgeführt:
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Kostenübernahme schon Bestandteil der Rahmenvereinbarung gewesen sei, so könne ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. In der gesamten Rahmenvereinbarung sei keine Kostenübernahmevereinbarung in der Form enthalten, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für Lizenzeinnahmen die Kosten für den Vertriebsaufbau durch die Tochtergesellschafter der SMI übernehmen solle.
In diesem Zusammenhang werde auf die E-Mail des Herrn ***CO*** vom 15.02.2007 an die Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** verwiesen, wonach dieser ein Gespräch mit Mag. ***PK*** gehabt habe. In diesem Gespräch sei beschlossen worden, die ganzen Zahlungen über die Beschwerdeführerin abzuwickeln, um dadurch eine "bessere Anerkennung des steuerlichen Modells" erreichen zu können. In weiterer Folge sei Herr ***CO*** mit der Errichtung eines dementsprechenden Vertragswerkes beauftragt worden. Der entsprechende Kostenübernahmevertrag - datiert mit 31.12.2006 - sei der Betriebsprüfung dann auch vorgelegt worden.
In diesem Kostenübernahmevertrag werde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Kostenübernahme Lizenzeinnahmen zustehen würden. Diesem Umstand komme vor allem auch deshalb erhebliche Bedeutung zu, da die SMI und die SM GmbH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbundene Gesellschaften gewesen seien und der Vertrag somit im Lichte der Angehörigenjudikatur zu prüfen sei.
Unter diesem Aspekt sei die Fremdüblichkeit der Vereinbarung jedenfalls zu verneinen, da ein Dritter unter keinen Umständen Kosten in der Höhe vom mehr als TEUR 1.500 übernommen hätte, ohne dafür im Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Höhe der "angeblich vereinbarten Lizenzgebühr" sei auf den E-Mail-Verkehr zwischen Mag. ***PK*** und Herrn ***CO*** zu verweisen, wonach eine Verrechnung der Lizenzgebühr durch die Beschwerdeführerin erst dann stattgefunden habe, als dies im Zuge der Betriebsprüfung thematisiert wurde. Zudem sei ersichtlich, dass die Höhe der Lizenzgebühr willkürlich gewählt worden sei. Außerdem sei von Mag. ***PK*** in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass bei Berücksichtigung dieser Verrechnung sowie der Programmerstellungskosten 2006 der seitens ***SCH*** "budgetierte" Verlust von TEUR 4.160 gewährleistet sein müsse.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Vertrag - der gemäß den obigen Ausführungen erst im Jahr 2007 unterzeichnet worden sei - für das Jahr 2006 keine Rechtswirkungen entfalten könne. Dies deshalb, da im Steuerrecht das Rückwirkungsverbot vorherrschend sei.
Zu Tz. 4 Wertberichtigung
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Punkt "Kostenübernahme" verwiesen, da in diesem ausgeführt werde, weshalb diesem Kostenübernahmevertrag eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde gelegen sei und folglich die übernommenen Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln seien.
Zu Tz. 6 Consulting ***WB***
Ebenfalls Verweis auf die Ausführungen zum Punkt "Kostenübernahme". Dies daher, da sich die Beschwerdeführerin auf die Kostenübernahmevereinbarung als Grundlage für die Veranlassung der Aufwendungen beziehe.
Zu Tz. 8 Erbrachte Leistungen
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt sei entgegen zu halten, dass sie schon zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres von diesen Forderungen gewusst habe und diese folglich in die Bilanz 2007 hätte aufnehmen müssen. So sei der Geschäftsführervertrag mit Herrn ***CU*** mit Schreiben vom 27.12.2007 mit sofortiger Wirkung aufgrund wiederholter, offensichtlicher und vorsätzlicher Verletzung von Geschäftsführerpflicht beendet worden. Mit Schreiben der Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin vom 29.05.2008 sei ein vorläufiger Schadensbetrag von EUR 1.098.120 sowie eine Konventionalstrafe von EUR 3.000.000 geltend gemacht worden.
Es sei somit ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am Bilanzerstellungsstichtag 2007 von der Forderung und deren Höhe gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer ***CU*** gewusst habe. Diese wäre daher in die Bilanz 2007 aufzunehmen gewesen.
Zu Tz. 9 Ausländische Dienstnehmer
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Punkt "Programmerstellungsvertrag" verwiesen. Nach diesen Ausführungen stehe fest, dass keine bzw. vernachlässigbare Leistungen erbracht worden seien und der Vertrag somit eine leere Hülle darstelle. Folglich würden aufgrund fehlender Leistungen keine Betriebsausgaben vorliegen, die anerkannt werden können.
Zu Tz. 10 Rechtsanwaltskosten
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass der Beratungsvertrag nur seitens der Rechtsanwaltskanzlei unterzeichnet sei, die Unterschrift der Beschwerdeführerin fehle. Zudem könne dem Vertrag entnommen werden, dass dieser erst mit 01.01.2006 in Kraft getreten sei, sodass er nicht die Grundlage für Kosten aus 2005 bilden könne.
Ferner sei aus dem Vertrag nicht ersichtlich, was der Leistungsinhalt des Vertrages war, welche Leistungen konkret erbracht wurden sowie welche betriebliche Veranlassung diesen Leistungen zugrunde gelegen ist. Eine Anerkennung als Betriebsaufwendungen sei somit nicht möglich.
Zu Tz. 11 FFG-Zuschüsse
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei entgegen zu halten, dass aus den vom belangten Finanzamt eingesehenen Unterlagen (zB der technischen Stellungnahme vom 20.11.2006) klar hervorgehe, dass die Förderzuschüsse zur Entwicklung einer Ticketing-Plattform, wie sie die Beschwerdeführerin angeblich entwickle, beantragt worden seien. Die Zuschüsse seien daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Zu Tz. 13 Einlagen stiller Gesellschafter
Nach komprimierter Darstellung des Beschwerdevorbringens wurde zu diesem Punkt wie folgt ausgeführt:
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das wirtschaftliche Eigentum an den Einlagen vom Treuhänder an die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis tatsächlich innerhalb der Neunmonatsfrist übertragen worden sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Rechenwerk der Beschwerdeführerin sei klar ersichtlich, dass innerhalb der Neunmonatsfrist nicht die gesamten Einlagen an sie überwiesen worden seien. Eine tatsächliche Übertragung der Einlagen innerhalb der Neunmonatsfrist sei somit nicht gegeben.
Zunächst sei der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass der § 23 Abs. 2 UmgrStG in seiner Auflistung an Vermögen, welches nach § 23 Abs. 1 UmgrStG übertragen werden muss, um die Anwendung des Art. IV zu ermöglichen, nicht die Geldeinlage anführt. Dies würde jedoch - bei einem engen Verständnis - dazu führen, dass bei Übertragung einer Geldeinlage ein Zusammenschluss nach dem Gesetzeswortlaut nicht denkbar sei. Nach der Verwaltungspraxis werde jedoch ein sehr weiter Zusammenschlussbegriff unterstellt, unter den auch die Aufnahme weiterer Personen gegen Leistung einer Einlage falle.
Voraussetzung für einen Zusammenschluss aufgrund Leistung von Einlagen sei, dass diese bis zum letzten Tag der Neunmonatsfrist auch tatsächlich erbracht werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich die Begründung für diese Vorgehensweise jedoch nicht aus § 23 UmgrStG, sondern aus dem allgemeinen Steuerrecht, das bei Einlagen in eine Mitunternehmerschaft eine Einlagehandlung fordert. Die Übertragung der Einlage an einen Treuhänder stelle keine solche Einlagehandlung dar, da durch diesen Vorgang alleine die Einlage nicht in das Betriebsvermögen übertragen werde.
Zu Tz. 14 Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG 1988
Nach komprimierter Darstellung des Beschwerdevorbringens wurde zu diesem Punkt wie folgt ausgeführt:
Betreffend die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im Bereich der Hoch- und Wachstumstechnologie tätig, sei auf die Ausführungen in den Punkten "Know How" und "Programmerstellungsvertrag" zu verweisen. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich in diesem Bereich tätig gewesen sei, sondern von Anfang an ein steuerliches Modell geplant und umgesetzt worden sei.
In den bei der ***EFI*** sichergestellten Unterlage würden sich außerdem mehrere unterschiedliche Anlegerinformationen betreffend das "Beteiligungsmodell ***SM***" für die Jahre 2005 und 2006 finden, die ausgehend von unterschiedlichen Beteiligungskapitalbeträgen die entsprechenden Verlustzuweisungen und die daraus resultierenden Vorteile für die Anleger darstellen würden. Aus diesen Anlegerinformationen sei ersichtlich, dass den Anlegern eine Verlustzuweisung von 260% der Einlage im ersten Jahr versprochen worden sei bzw. seien auch die sonstigen Auswirkungen auf die steuerliche Situation der Anleger dargestellt. Die für diese Verlustzuweisung benötigten Verluste seien - wie dargestellt - durch die Know-How-Verträge und den Programmerstellungsvertrag - denen tatsächlich keine Leistung zugrunde gelegen sei - generiert worden. Diese Berechnungen seien der Betriebsprüfung durch Mag. ***PK*** übermittelt worden, wobei jedoch zuvor auf der ersten Seite der Hinweis auf die Verlustzuweisung entfernt und die optische Gestaltung etwas verändert worden sei.
Dieser Eindruck sei auch durch die Aussage eines an der Beschwerdeführerin beteiligten stillen Gesellschafters erhärtet worden. Dieser habe unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass die ***SM*** als Verlustbeteiligungsmodell vorgestellt worden sei, um Steuern zu sparen. Der finanzielle Aufwand solle durch die Zuweisung von Verlusten und die daraus bedingten Steuergutschriften abgedeckt werden. Dieser steuerliche Effekt sei laut Zeugenaussage das zentrale Thema bei der Bewerbung des Modells gewesen. Zudem habe der Zeuge bestätigt, dass ihm während des Beratungsgespräches Berechnungen zum Steuereffekt vorgelegt worden seien, aus denen klar hervorgehe, wie man das investierte Kapital zeitnah in der Form von Steuergutschriften zurückbekomme. Laut Zeuge seien es ausschließlich diese Steuereffekte, die ihn zu einer Beteiligung an der Beschwerdeführerin veranlasst hätten.
C. Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 13.04.2017 wurde durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und die Übermittlung eines ergänzenden Schriftsatzes angekündigt.
Am 06.09.2017 wurde der angekündigte ergänzende Schriftsatz ("Zusammenfassendes Vorbringen") übermittelt. In diesem wurde - auszugsweise dargestellt - wie nachfolgend ausgeführt:
Zu Tz. 1 Know How
Die Herren ***WB***, ***CU*** und ***DM*** hätten - entgegen dem im BP-Bericht vermittelnden Eindruck - nicht den vollen Betrag, sondern jeweils nur EUR 99.000 in bar erhalten. Der Differenzbetrag sei mit den weit höheren - von der belangten Behörde negierten - Pönalezahlungen verrechnet worden.
Zudem habe die belangte Behörde das von ihr mehrfach zitierte Gutachten des ***SV1*** einseitig zitiert und es unterlassen, die für die Beschwerdeführerin sprechenden Passagen und Ergebnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies stelle behördliche Willkür dar.
Das belangte Finanzamt habe es während des gesamten Verfahrens unterlassen, sich mit dem Konzept der Beschwerdeführerin zu beschäftigen. Es sei nicht einmal der Frage nachgegangen worden, weshalb genau die Expertise der Herren ***CU***, ***DM*** und ***WB*** erworben wurde. Dies habe mit deren beruflicher Tätigkeit, der dabei gewonnenen Erfahrung und der weltweiten Vernetzung zu tun.
Zudem könne auch der Versuch, die Beschwerdeführerin ins "kriminelle ***EFI***-Eck" zu drängen, nur in die Irre führen. Dafür genüge schon der Verweis auf das Strafurteil des LG ***LG*** und der Hinweis, dass das belangte Finanzamt den dortigen Freispruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen müssen.
Zu Tz. 2 Programmerstellungsvertrag
Nach der Rechtsprechung des EGMR vom 23.10.2014, 27.785/10, Melo Tadeu, Rz 52 ff müsse ein Freispruch in einem Strafverfahren in allen späteren Verfahren berücksichtigt werden, selbst wenn es sich dabei nicht um ein Strafverfahren handeln sollte. Das belangte Finanzamt hätte diesen Umstand zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Dies sei nicht erfolgt und das belangte Finanzamt habe auch aus diesem Grund Willkür an der Beschwerdeführerin geübt.
Zudem spreche auch das mehrfach erwähnte Gutachten des ***SV1*** aus den bereits dargelegten Gründen klar für die Beschwerdeführerin. Es sei aufgrund der auffallend stark ausgeprägten Ergebnisorientierung des belangten Finanzamtes wenig überraschend, dass dies nicht entsprechend gewürdigt worden sei.
Zu Tz. 3 Kostenübernahme
Die Betriebsprüfung habe auch hier den zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, inhaltliche Fragen über die äußere Form zu lösen. Nicht nur, dass Schriftlichkeit selbst bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine Grundvoraussetzung für deren Anerkennung sei, verlange § 21 Abs. 1 BAO den Durchgriff auf das wirtschaftliche Substrat. Es sei somit unzulässig, bereits an der äußeren Form Halt zu machen.
Die für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechende Rahmenvereinbarung werde völlig negiert.
Die Beschwerdeführerin sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu 99% in Anlegerhand gewesen und somit dem beteiligten Publikum verpflichtet. Somit nehme sich jeder Gedanke an gesellschaftsrechtlich motivierte Entscheidungen von selbst aus dem Spiel.
Eine verdeckte Ausschüttung - wie vom belangten Finanzamt ins Treffen geführt - gehe sich im Falle einer Personengesellschaft (um eine solche handle es sich bei der Beschwerdeführerin) rechtlich nicht aus.
Zudem sei auch das Argument der Lizenzeinnahmen - aus unklaren Gründen - völlig negiert worden.
Zu Tz. 4 Wertberichtigung
Der "Spagat Publikumsbeteiligung versus gesellschaftsrechtliche Verflechtung" münde auch hier in einen Widerspruch in sich: Da die Beschwerdeführerin damals zu 99% im Eigentum der atypisch stillen Gesellschafter gestanden sei, nehme sich jeder Gedanke an Entscheidungen zu Gunsten naher Angehöriger als wirklichkeitsfremd von selbst aus dem Spiel.
Aus demselben Grund sei auch die Annahme einer verdeckten Ausschüttung (siehe oben) rechtlich grundlegend verfehlt.
Zu Tz. 6 Consulting ***WB***
Hier findet sich nur der Verweis auf das Vorbringen zu Tz. 3 (im Einklang mit belangten Finanzamt, das in der BVE auch lediglich auf die Ausführungen zu Tz. 3 verwiesen hat).
Zu Tz. 8 Nicht erbrachte Leistungen
Nach Ansicht des belangten Finanzamtes hätte der Aufwand bereits im Jahr 2007 geltend gemacht werden müssen. Dies sei jedoch unterblieben und nunmehr stehe der steuerlichen Absetzbarkeit das Nachholverbot entgegen.
Dies stelle - aufgrund des beharrlichen Negierens von Gegengründen - im Ergebnis Willkür dar.
Zu Tz. 9 Ausländische Dienstnehmer
Dass es die von Seiten des belangten Finanzamtes beharrlich in Abrede gestellten Programmierarbeiten sehr wohl gegeben habe, ergebe sich schlüssig aus dem Gutachten des ***SV1***. Abgesehen davon sei es unvertretbar, anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte Projekte ohne jedwede (eigene oder zugekaufte) Programmiertätigkeit erfolgreich in die Tat umsetzen können.
Zu Tz. 10 Rechtsanwaltskosten
Bei dieser Prüfungsfeststellung handle es sich um eine bloße Behauptung des Prüfers, die über eine reine Annahme, Mutmaßung, Spekulation nicht hinausgehe. Aus diesem Grund sei der maßgebliche Sachverhalt nicht ordentlich festgestellt worden.
Zu Tz. 11 Zuschüsse FFG
Die Beschwerdeführerin habe weder den Antrag gestellt noch den (nicht beantragten) Zuschuss erhalten. Die vom belangten Finanzamt vorgenommene Zurechnungsänderung verstoße gegen die Eigenständigkeit einer GmbH. Zudem sei bei Anknüpfung des Steuerrechts an Vorschriften anderer Regelungskreise für einen von dort abweichenden Begriffsinhalt kein Raum. Dies gelte auch hier - der Förderungswerber nach Förderungsrecht sei zugleich der Förderungswerber nach Steuerrecht.
Zu Tz. 13 Einlagen stille Gesellschafter
Das belangte Finanzamt würde in der BVE das Vorbringen der Beschwerdeführerin großteils bestätigen, nur um dann mit dem objektiv unrichtigen Argument, die Einlagen der Beteiligten seien beim Treuhänder hängen geblieben, doch zum genau gegenteiligen Ergebnis zu gelangen, Art. IV UmgrStG sei unanwendbar.
Zu Tz. 14 Verlustanteile stiller Gesellschafter
In diesem Punkt wird im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und die Vorgehensweise des belangten Finanzamtes erneut scharf kritisiert.
D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, Vorbemerkungen
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 18.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mittels Geschäftsverteilungsbeschluss vom 28.03.2022 wurde die Beschwerdesache mit Wirkung vom 01.04.2022 in die Zuständigkeit des erkennenden Richters übertragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11.01.2022 wurde der Antrag der ***SM GmbH*** auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.
Der obige Beschluss wurde mit Ersuchschreiben vom 02.06.2023 beim Landesgericht Salzburg angefordert und ist am 12.06.2023 eingelangt.
Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Im Rahmen dieses Schreibens wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 im konkreten Fall keine Anwendung finden dürfe. Begründend wird einerseits auf ein diesbezügliches Gutachten der Kanzlei[...] ***Kanzlei*** verwiesen und andererseits darauf, dass die SMFE in den Jahren nach 2008 zum Teil erhebliche Gewinne erzielt habe und somit das Vorliegen eines "steuerlichen Verlustbeteiligungsmodells" stark zweifelhaft erscheine.
Mit Schreiben vom 07.03.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO zurückgenommen. Dies steht im Einklang mit dem bereits im Vorlageantrag vom 13.04.2047 enthaltenen Antrag, wonach "das BFG […] der Bescheidbeschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn stattgeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben" möge.
Mit Schreiben vom 22.03.2024 wurden durch die anwaltliche Vertretung von ***Bet1*** (atypisch stiller Gesellschafter der SMFE in den verfahrensgegenständlichen Jahren) weitere Unterlagen übermittelt sowie - im Wesentlichen - ausgeführt, dass im Rahmen der Beratungsgespräche vor Zeichnung der Anteile gegenüber Herrn ***Bet1*** nie die Rede von einem Steuermodell oder Verlustmodell die Rede gewesen sei. ***Bet1*** habe die Beteiligung nicht wegen Steuerersparnissen, sondern ausschließlich in Gewinnabsicht gezeichnet. Keinesfalls sei diese Beteiligung wegen der Anfangsverluste gezeichnet worden. Dass solche Anfangsverluste zu erwarten seien, sei ***Bet1*** jedoch aufgrund der Umstände (Neugründung der Gesellschaft, Investitionen in Forschung und Entwicklung) sehr wohl bewusst gewesen. ***Bet1*** sei in den Anfangsjahren - aufgrund der vielen internationalen und nationalen Auftraggeber - sehr zufrieden mit der Entwicklung der Gesellschaft gewesen. Dass diese Gesellschaft letztlich insolvent geworden sei, könne ***Bet1*** bis heute nicht nachvollziehen.
Im Rahmen des am 03.04.2024 stattgefundenen ersten Teils der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurden - neben dem Bericht über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE vom 25.02.2011 (siehe dazu oben, Punkt "I. A.") - von ***JS*** zwei Patentbeschreibungen ("Verfahren und Einrichtung zur Bereitstellung zumindest einer Information an ein mobiles Kommunikationsgerät eines Benutzers" vom 19.04.2006 und "Verfahren und Vorrichtung zum Speichern einer für eine Nahfeldkommunikation erforderlichen gesicherten Information auf einem Kommunikationsendgerät" vom 24.01.2008) vorgelegt. Durch diese Unterlagen solle unter anderem die Werthaltigkeit des Know-How von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** nachgewiesen werden.
Die vollständige Wiedergabe des Verhandlungsprotokolls unterbleibt aufgrund des Umfanges des Dokuments. Das Protokoll wurde dem belangten Finanzamt sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des ***Bet1*** am 07.05.2024 übermittelt. An Dr. Kotschnigg erfolgte die postalische Übermittlung am 13.05.2024.
Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 thematisiert. Zu diesem Zwecke wurde einerseits darauf verwiesen, dass es sich bei der SM GmbH um ein "Start-up-Unternehmen" und gerade nicht um ein Vehikel zur Produktion von steuerlichen Verlusten gehandelt habe. Andererseits sei zusätzlich auf die Aussage des ***Bet1*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sowie die übrigen Aussagen von anderen Beteiligten zu verweisen, aus denen sich ergebe, dass die Beteiligung an der SM GmbH aufgrund der Wachstumschancen des Unternehmens und nicht aus steuerlichen Erwägungen erfolgt sei.
Mit (einem weiteren) Schreiben vom 16.05.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung auf die - obig angeführten - Patente bzw. die Patentverfahren eingegangen und es wurden Patentanmeldungen für Deutschland, Europa, Indien und die USA sowie ein Beteiligungsvertrag für die Übernahme von Aktien an der ***A P AG*** übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 wurden Unterlagen betreffend die Entbindung des beantragten Zeugen Mag. ***PK*** von seiner Verschwiegenheitspflicht übermittelt.
Mit (einem weiteren) Schreiben vom 21.05.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei erneut die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 thematisiert. Diesbezüglich wurden weitere Einvernahmeprotokolle von insgesamt drei Personen übermittelt und die Befragung von zwei weiteren Zeugen beantragt. Zudem wurde erneut auf die Tätigkeit der ***A P AG*** und darauf verwiesen, dass eine Beteiligung eines solchen "Big-Players" an einem reinen Steuervehikel "unter keinem nur denkbaren Umstand jemals in Betracht" käme.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 wurde durch das belangte Finanzamt zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 vorgelegten Unterlagen sowie den obig angeführten Schreiben vom 16.05.2024 bzw. vom 21.05.2024 wie folgt Stellung genommen (auszugsweise Wiedergabe, analog zu den obig angeführten Schreiben):
Betreffend die am 03.04.2024 vorgelegten Unterlagen wurde ausgeführt, dass diese nach Ansicht der Amtspartei nicht dazu geeignet seien, neue bzw. entscheidungsrelevante Informationen und Erkenntnisse zu den konkret in Diskussion stehenden "Know-How-Kaufverträgen" zu liefern.
Betreffend den Beteiligungsvertrag an der ***A P AG*** werde ausgeführt, dass dieser Vertrag acht Jahre nach den beschwerdegegenständlichen "Know-How-Verträgen" abgeschlossen worden sei. Zudem sei er nicht geeignet, einen sachlicher oder zeitlichen Zusammenhang zu den Know-How-Verträgen vom 15.12.2005 herzustellen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die im Jahr 2005 als laufender Betriebsaufwand erfassten Beträge iZm den Know-How-Verträgen alleinig dazu gedient hätten, einen steuerlichen Verlust zu erzeugen bzw. zu erhöhen.
Betreffend die im Anschreiben der steuerlichen Vertretung vom 21.05.2024 vorgeworfene "mangelnde Objektivität" der belangten Behörde werde ausgeführt, dass der von der steuerlichen Vertretung angegriffene Fragebogen - entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertretung - nicht von der belangten Behörde, sondern vom LKA Niederösterreich stamme. Der dargestellte Vorwurf einer Fehlerhaftigkeit und Unausgewogenheit der belangten Behörde entbehre somit jeglicher Grundlage. Zum Nachweis der Tatsache, dass der Fragebogen vom LKA Niederösterreich stamme, werde beiliegend ein weiterer solcher Fragebogen inkl. Anschreiben des LKA Niederösterreich übermittelt.
Betreffend die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 werde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen und im Einklang mit den bisherigen Ausführungen nach wie vor die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im streitgegenständlichen Fall bejaht werde.
Im Rahmen des am 23.05.2024 stattgefundenen zweiten Teils der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde Herr Mag. ***PK*** als Zeuge befragt. Zusätzlich wurden durch Dr. Kotschnigg insgesamt drei weitere Niederschriften über eine Nachschau gemäß § 144 BAO sowie Unterlagen der ***A P AG*** vorgelegt.
Die vollständige Wiedergabe des Verhandlungsprotokolls unterbleibt aufgrund des Umfanges des Dokuments. Das Protokoll wurde den Parteien im Anschluss an das Ende der mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 28.05.2024 wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei - gekürzt dargestellt - vorgebracht, dass eine vom allein approbationsbefugten Finanzamt Salzburg-Stadt erlassene und approbierte Fassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide offenkundig nicht vorliege. Dies ergebe sich aus den im Akt einliegenden Berichtsversionen als auch aus den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. Es würden somit im streitgegenständlichen Fall keine vom Willen des allein zuständigen Finanzamtes Salzburg-Stadt getragenen und approbierten "Bescheide", sondern "Nicht-Bescheide" vorliegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zweckmäßigerweise wird auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die im bisherigen Verfahren vorgenommene Trennung der einzelnen Sachverhaltselemente entsprechend der Gliederung des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung beibehalten. Gegen die nachfolgend nicht genannten Teilziffern wurde keine Beschwerde erhoben.
Vorbemerkungen:
a) Zur Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide
Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide war die ***SMFE*** (wie bisher "SMFE"), organisiert als atypisch stille Gesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11.01.2022 wurde der Antrag der ***SM GmbH*** (wie bisher "SM GmbH") vom 03.11.2021 auf Eröffnung der Insolvenz über ihr Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.
b) Zu den hauptsächlich handelnden Personen
Zusätzlich sollen aus Gründen der Klarheit die hauptsächlich handelnden Personen sowie deren Funktionen im Anschluss kurz dargestellt werden:
***CU*** war ab Gründung der Gesellschaften bis seiner Abberufung im Dezember 2007 Geschäftsführer der SM GmbH, der ***SMI*** (wie bisher "SMI") sowie der deutschen ***SMT*** (wie bisher "SMT").
***WB*** war ab Gründung bis zu seiner Abberufung im Dezember 2007 Geschäftsführer der deutschen ***SMD*** (wie bisher "SMD").
***DM*** war ab 01.11.2005 bei der SM GmbH und ab 01.12.2005 bei der SMD als "Key-Account-Manager" angestellt.
***JS*** war - unter anderem - alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der SM GmbH im Zeitraum 07.10.2013 bis zur Löschung dieser Funktion im Firmenbuch am 01.10.2020, alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***N GmbH*** (d.h. der zunächst minder- und schließlich alleinbeteiligten Gesellschafterin der SMI) im Zeitraum vom 05.07.1989 bis zur Löschung dieser Funktion im Firmenbuch am 05.12.2019 und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***SCH T*** im Zeitraum vom 21.04.1995 bis zur Löschung dieser Funktion im Firmenbuch am 02.10.2020.
c) Zum Vorliegen verschiedener Versionen von Berichten über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE
Im Zuge der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde die Version des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15.12.2010 (inkl. Beilage) über die elektronische Schnittstelle in den Rechtsmittelakt übermittelt. Diese Version findet sich auch auf dem USB-Stick, der - in Anbetracht der vorzulegenden Datenmenge - an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde und ist dort als "Berichtentwurf SMFE stille.pdf" bezeichnet. Es handelt sich bei dieser Version um einen Entwurf, nicht um die finale Version des BP-Berichtes. Diese Version wurde nicht an die SMFE zugestellt.
Im elektronischen Archiv der Betriebsprüfung, auf das das Bundesfinanzgericht zugreifen kann, findet sich eine Version des BP-Berichtes 23.02.2011 (inkl. Beilage). Diese Version entspricht inhaltlich jener vom 25.02.2011 und unterscheidet sich lediglich im Datum und der Bezeichnung der Abgabepflichtigen. Auch diese Version wurde nicht an die SMFE zugestellt.
Die Version des BP-Berichtes vom 25.02.2011 (inkl. Beilage) wurde an den (damaligen) steuerlichen Vertreter der SMFE als Beilage zu den angefochtenen Bescheiden (ebenfalls vom 25.02.2011) zugestellt und ist mit einem Eingangsstempel vom "3. März 2011" versehen. Auf den angefochtenen Bescheiden wird begründend auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Während die Version des BP-Berichts vom 15.12.2010 in den Tz. 1, Tz. 2 und Tz. 14 (auch) eigene Ausführungen enthält, wird in den Versionen vom 23.02.2011 sowie vom 25.02.2011 ausschließlich auf die Beilage zum Bericht verwiesen. Betraglich erfolgt in der Version vom 15.12.2010 in der Tz. 2 eine Hinzurechnung von EUR 1.470.000,00, in den Versionen vom 23.02.2011 sowie vom 25.02.2011 eine Hinzurechnung von EUR 1.508.000,00. Spiegelbildlich dazu wird in der Version vom 15.12.2010 in der Tz. 13 ein Betrag von EUR 422.205,89 aus der Aufdeckung von stillen Reserven hinzugerechnet, während dieser Betrag in den Versionen vom 23.02.2011 sowie vom 25.02.2011 um EUR 38.000,00 (d.h. die Differenz laut Tz. 2) geringer ist und sich auf einen Betrag von EUR 384.205,89 beläuft. Auf das gesamte Jahr gesehen ergibt sich aus keiner dieser Abweichungen eine betragliche Differenz zwischen der Version vom 15.12.2010 einerseits und den Versionen vom 23.02.2011 sowie 25.02.2011 andererseits (Abschnitt "Änderungen der Besteuerungsgrundlagen" in den jeweiligen Versionen). Ebenso ist die Beilage zum BP-Bericht in allen Versionen ident.
Tz. 1 Know-How
Die SM GmbH hat mit ***CU***, ***WB*** und ***DM*** jeweils einen mit 15.12.2005 datierten Know-How-Kaufvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieser Verträge sind gemäß ihrer Textierung der Erwerb und die uneingeschränkte Nutzung der gesamten Kenntnisse (Know-How) der Verkäufer im Bereich "Elektronisches Ticketing" [...](***CU***), "Datenbanken und Portale"[...] (***WB***) sowie "Zutrittskontrolle" (***DM***). Als Kaufpreis wurde ein Betrag von je EUR 1.750.000 (in Summe somit EUR 5.250.000) vereinbart.
Dem in Erfüllung der Know-How-Verträge übertragenen "Know-How" kommt kein wirtschaftlicher Wert zu. Vielmehr wurden diese (rückdatierten) Know-How-Verträge nur abgeschlossen, um die für das "Steuermodell" (d.h. die für die Verlustzuweisung an die atypisch stillen Beteiligten) benötigten Anlaufverluste im Jahr 2005 zu generieren.
Tz. 2 Programmerstellungsvertrag
Die SM GmbH hat mit der SMT einen Programmerstellungsvertrag abgeschlossen. Dieser wurde mit Datum 21.10.2005 vom Geschäftsführer der SM GmbH (***CU***) sowie mit Datum 21.11.2005 vom Geschäftsführer der SMT (ebenfalls ***CU***) unterzeichnet. Zusätzlich wurde mit Datum vom 10.02.2007 eine Vereinbarung zur Erweiterung des Programmerstellungsvertrages abgeschlossen. Die entsprechend diesen vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Programmierleistungen wurden von der SMT (bzw. von den von ihr beauftragten Subunternehmern) ab dem Jahr 2006 auch tatsächlich (bzw. geringfügig bereits im Jahr 2005) erbracht. Bereits zum Zeitpunkt der Gründung der SM GmbH war ein - in Kernfunktionen bestehender - Prototyp vorhanden, der die Grundlage für die weitere Entwicklung im Rahmen des Programmerstellungsvertrages gebildet hat.
Die von der SMT am 31.12.2005 an die SM GmbH ausgestellten Rechnungen über insgesamt EUR 1.358.000 (EUR 150.000 mit der Leistungsbeschreibung "1. Abschlagszahlung lt. Vertrag" und EUR 1.208.000 mit der Leistungsbeschreibung "Hiermit stellen wir lt. Programmerstellungsvertrag in Rechnung") beruhen auf einer Rechnung der ***Max*** Europe Ltd. vom 22.12.2005 über EUR 1.360.000 mit dem Rechnungstext "According Developtment Contract from 21.11.2005 for work already done", die an die SMT ausgestellt wurde. Diesen Rechnungen ist keine Leistung in der fakturierten Höhe zugrunde gelegen, sie waren lediglich zum Funktionieren des Steuermodells (genauer - zur Generierung der Anlaufverluste im Jahr 2005) erforderlich. Im Dezember 2007 wurden betreffend diese Rechnungen Gutschriften von der SMT an die SM GmbH (datiert mit 28.12.2007) über insgesamt EUR 1.320.000 und von der ***Max*** Europe Ltd. an die SMT (datiert mit 30.12.2007) über ebenfalls EUR 1.320.000 ausgestellt. Die Rechnungen vom 31.12.2005 wurden somit nahezu vollständig storniert, lediglich ein Betrag von EUR 40.000 (***Max*** Europe Ltd. an SMT) bzw. EUR 38.000 (SMT an SM GmbH) ist verblieben. Dies entspricht den im Jahr 2005 tatsächlich erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen der Jahre 2005 sowie 2006 sowie die im Jahr 2007 ausgestellte und auf die Rechnungen des Jahres 2005 bezogene Gutschrift nicht anerkannt.
Tz. 3 Kostenübernahme
Zwischen der SMI und der SM GmbH wurde ein mit 31.12.2006 datierter, schriftlicher Kostenübernahmevertrag abgeschlossen, dessen Inhalt im Wesentlichen daraus besteht, dass die SM GmbH sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertriebsaufbau bei den Ländergesellschaften angefallenen Aufwendungen, die der SMI im Jahre 2006 entstanden sind, von der SMI übernimmt. Eine Gegenleistung für die Übernahme dieser Aufwendungen ist in diesem Kostenübernahmevertrag nicht vereinbart. Dieser Vertrag wurde erst im Februar 2007 erstellt und folglich rückdatiert. Dieser Vertrag stellt nicht lediglich eine Verschriftlichung der vereinbarten Vorgehensweise, wonach die Kosten für den Vertriebsaufbau durch die SM GmbH zu tragen sind, dar.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Vertriebsaufbaues der Ländergesellschaften in Deutschland, den Niederlanden bzw. dem Vereinigten Königreich ist im Jahr 2006 bei der SMI gelegen. Diese Verpflichtung wurde im Jahr 2007 von der SMI an die SM GmbH übertragen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde betreffend das Jahr 2006 ein Betrag von EUR 1.553.136,72 und für das Jahr 2007 ein Betrag von EUR 306.925,42 nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Tz. 4 Wertberichtigung
Im Jahr 2007 hat die SM GmbH eine Wertberichtigung von Forderungen in der Höhe von insgesamt EUR 507.906,95 vorgenommen, wobei die betroffenen Forderungen nahezu ausschließlich gegenüber der SMD bestehen. Über die SMD wurde im Jahr 2007 in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Forderungsausfall beträgt 90%. Betroffen sind die folgenden Forderungen:
Forderungen der SM GmbH gegen die SMD (verbucht am Forderungskonto "2/21905") in Höhe von EUR 102.556,35 (Ausgangsrechnung an die SMD iHv EUR 100.000,00 sowie verauslagte Reisekosten iHv EUR 2.556,35). Diese Forderungen wurden von der SM GmbH in voller Höhe wertberichtigt.
Forderung der SM GmbH gegen die ***Max*** Technologies SC Ltd. in Höhe von EUR 2.240,00 (verbucht am Verrechnungskonto "3/31306"). Dieser Forderung zugrunde liegt eine Banküberweisung an die ***Max*** Technologies SC Ltd., die bei der SM GmbH als Forderung (Vorauszahlung) verbucht wurde und die - mangels Rechnungsstellung durch die ***Max*** Technologies SC Ltd. - am Jahresende 2017 noch "offen" war. Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten wurde diese Forderung zur Gänze erfolgswirksam wertberichtigt. Ein Grund für diese Wertberichtigung (etwa die Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit) wurde nicht vorgebracht.
Forderungen der SM GmbH gegen die SMD (verbucht am Verrechnungskonto) in Höhe von EUR 447.900,67. Diese Forderungen stammen - abgesehen von einem Betrag von EUR 3.741,30 - aus dem Jahr 2007 (d.h. der auf das Jahr 2007 entfallende Betrag lautet EUR 444.159,37) und wurden im Ausmaß von 90% (d.h. einem Betrag von EUR 403.110,60) wertberichtigt.
Der überwiegende Teil der wertberichtigten Forderungen stammt aus der Übernahme von Kosten durch die SM GmbH, die ursprünglich von der SMI getragen wurden (EUR 329.222,03).
Der Restbetrag (EUR 118.678,64) stammt aus Forderungen, die auch schon ursprünglich in der SM GmbH gebucht waren und zum weitaus überwiegenden Teil (EUR 111.500,00) aus Überweisungen an die SMD resultieren.
Die SM GmbH hat die Verpflichtung zur Kostenübernahme betreffend die aus den Vertriebsgesellschaften stammenden Kosten ab dem Jahr 2007 von der SMI übernommen (siehe dazu die Feststellungen zum obigen Punkt, Tz. 3 "Kostenübernahme").
Tz. 6 Consulting ***WB***
***WB*** hat der SM GmbH im Jahr 2007 Rechnungen über EUR 39.600 für Consultingleistungen in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurden vom Sohn von ***WB*** im Jahr 2007 insgesamt EUR 11.160 in Rechnung gestellt.
Sowohl die Rechnungen von ***WB*** wie auch jene seines Sohnes entbehren jeder Rechtsgrundlage und es liegt ihnen auch kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde.
Tz. 8 Nicht erbrachte Leistungen
Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung der SM GmbH vom 29.05.2008 wurde ***CU*** zur Zahlung eines (vorläufigen) Schadensbetrages von EUR 7.214.983,60 aufgefordert. Hintergrund ist die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, aufgrund derer der Geschäftsführervertrag mit ***CU*** mit Schreiben vom 27.12.2007 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet wurde. Enthalten in diesem Schadensbetrag waren - unter anderem - die folgenden Positionen:
EUR 100.000 - Honorare ***CU*** (zu 68% auf die SM GmbH entfallend)
EUR 50.000 - Reise- und Telefonkosten ***CU*** (zu 68% auf die SM GmbH entfallend)
EUR 275.000 - Honorare ***CO*** (zu 50% auf die SM GmbH entfallend)
Diese wurden vom belangten Finanzamt in der auf die SM GmbH entfallenden Höhe (siehe oben, sohin mit einem Betrag von insgesamt EUR 239.500) im Jahr 2007 als einkünfteerhöhend qualifiziert. Im Wege der Verzichtserklärung vom 19.06.2008 haben sowohl die SMI-Gruppe sowie ***CU*** auf sämtliche wechselseitigen Ansprüche (d.h. auch die Geltendmachung der obigen Schadenersatzansprüche) verzichtet.
Tz. 9 Ausländische Dienstnehmer
Die Gehälter der ausländischen Dienstnehmer in den Jahren 2006 und 2007 wurden vom belangten Finanzamt unter Verweis auf die vom belangten Finanzamt in der "Tz. 2 Programmerstellungsvertrag" (siehe dazu oben, Punkt "I. A.") vertretene Auffassung nicht anerkannt. Im Jahr 2006 wurde ein Betrag von EUR 42.041,23 und im Jahr 2007 ein Betrag von EUR 200.152,97 gekürzt.
Gemäß dem zu Tz. 2 festgestellten Sachverhalt (siehe oben) hat die SM GmbH in den Jahren 2006 und 2007 - entgegen der Auffassung des belangten Finanzamtes - von den beauftragten Subunternehmern tatsächlich Programmierleistungen bezogen. Die von der Tz. 9 umfassten ausländischen Dienstnehmer waren somit in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich für die SM GmbH tätig und ebenfalls in die Weiterentwicklung der Software involviert.
Tz. 10 Rechtsanwaltskosten
Am 02.01.2006 wurde zwischen der SM GmbH und einer in Deutschland ansässigen Rechtsanwaltskanzlei ein Beratungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der SM GmbH einschließlich Beratung und Vertragserstellung auch im Hinblick auf die SMI und deren Töchter. Als Beginn dieses Vertrages wurde der 01.01.2006 festgelegt, eine Wirkung auch für das Jahr 2005 kann diesem Vertrag nicht zugestanden werden. Für die vereinbarte Tätigkeit wurde ein monatliches Pauschalhonorar von EUR 2.500 vereinbart.
Dieser Beratungsvertrag wurde mit außerordentlicher Kündigung vom 14.01.2008 gekündigt. Vom belangten Finanzamt wurden die an diese Rechtsanwaltskanzlei entrichteten Honorare (EUR 13.000 in 2005, EUR 36.500 in 2006 und EUR 30.000 in 2007) nicht anerkannt.
Tz. 11 Zuschüsse FFG
Am 30.09.2006 hat die SMI bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH ("FFG") um Zuerkennung von Förderungen angesucht, Förderungswerber (nach Vertragsabschluss - Förderungsnehmer) war somit die SMI. Der Titel des Projekts war "Mobile CRM und Ticketing Solution mittels RFID und NFC", die ursprünglich genehmigten (förderbaren) Gesamtkosten des Projekts haben EUR 990.000 betragen. Mit Stand 28.05.2008 wurde von der FFG an die SMI ein Beitrag von EUR 134.400 und ein Darlehen von EUR 261.600 ausbezahlt. Im Zuge einer von der FFG durchgeführten Revision wurden die anerkannten (förderbaren) Gesamtkosten des Projekts drastisch auf einen Betrag von EUR 299.921 reduziert. Damit einhergehend wurden auch die Fördermittel gekürzt, sodass nur mehr ein Beitrag von EUR 50.900 (somit Rückzahlung von EUR 83.500) und ein Darlehen von EUR 99.100 (somit Rückzahlung von EUR 162.500) gewährt wurden. Der Kostennachweis (Personalkosten und FTE-Kosten) wurde durch die SMI erbracht. In der im Zuge der Revision erstellten Endabrechnung sind ausschließlich Kosten enthalten, die aus der SM GmbH stammen. Die FFG hat diese Kosten dennoch - in gekürzter Form (siehe oben) - anerkannt und nur jene Kosten gestrichen, die aus der SMT stammen.
Zusätzlich hat die SMI vom Land Salzburg auf Basis eines Förderungsansuchens vom 06.02.2007 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von EUR 50.400 erhalten.
Das belangte Finanzamt hat der SM GmbH einen Betrag von EUR 184.400 (von der FFG ausbezahlter Beitrag iHv EUR 134.400 und Förderung des Landes Salzburg iHv EUR 50.400) einkünfteerhöhend zugerechnet.
Tz. 13 Einlagen stille Gesellschafter
Mit Zusammenschlussvertrag vom 27.09.2006 haben die SM GmbH und die "***SCH T*** GmbH eine atypisch stille Gesellschaft errichtet. Als Zusammenschlussstichtag wurde der 31.12.2005 festgelegt. Der atypisch stille Gesellschafter (d.h. die "***SCH T*** GmbH) hat sich in diesem Vertrag zu einer Einlage von insgesamt EUR 1.590.000 (davon EUR 1.192.500 entfallend auf die Bareinlage und EUR 397.500 auf das Gesellschafterdarlehen) verpflichtet, einzuzahlen bis zum 30.09.2006.
Die Gesellschaftsanteile wurden von der "***SCH T*** GmbH lediglich treuhändig gehalten. Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer dieser Gesellschaftsanteile waren dritte Personen, die entsprechende Anteile an der atypisch stillen Gesellschaft gezeichnet haben. Von den Treugebern wurde die gesamte Einlage bis spätestens 30.09.2006 auf das Treuhandkonto der "***SCH T*** GmbH überwiesen. Von der Treuhänderin (d.h. der Vertragspartei des Zusammenschlussvertrages mit der SM GmbH) wurde ein Teilbetrag iHv EUR 355.300 erst am 23.11.2006 von ihrem Treuhandkonto auf das Bankkonto der übernehmenden Personengesellschaft (d.h. der SMFE) überwiesen.
Tz. 14 Verlustanteile stille Gesellschafter
Hinsichtlich der Struktur der atypisch stillen Gesellschaft wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Tz. 13 verwiesen.
Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der SM GmbH wurde nicht unter besonderer Hervorhebung von Verlustzuweisungen und damit verbundenen Steuervorteilen beworben. Im Rahmen der vorliegenden Anlegerinformation betreffend diese Beteiligung wird - aufgrund der Tatsache, dass die SM GmbH in der Technologiebranche tätig ist - auf das Risiko von Anlaufverlusten bzw. einem möglichen Totalverlust der Einlage hingewiesen. Aus dem der Anlegerinformation beigefügten Berechnungsblatt ergibt sich nach einem Anlaufverlust im ersten Jahr (d.h. 2005) und einer darauf gestützten Verlustzuweisung mit Auswirkungen im Jahr 2006 eine kontinuierlich positive Entwicklung der Beteiligung inklusive deutlichen Gewinnzuweisungen, sodass sich auch daraus keine Bewerbung eines Verlustbeteiligungsmodells ersehen lässt.
Die Beteiligung wurde allgemein angeboten. Die aus der gegenständlichen Beteiligung erzielbare Rendite nach Steuern beträgt nicht mehr als das Doppelte der entsprechenden Rendite vor Steuern.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8 mwN).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100547/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100547.2017
- Stammnummer
- 144835
- Gültig
- 02.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF