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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100547/2017

Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100547/2017vom 02.07.2024Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichtes im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (Ritz/Koran, BAO7, § 116, Rz 14 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, besteht eine Bindung der Abgabenbehörden an ein freisprechendes Strafurteil allerdings schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0043 oder VwGH 25.05.2011, 2007/13/0152). Aus der Tatsache, dass die Herren ***CU*** und ***WB*** im Rahmen des Strafverfahrens vor dem LG ***LG*** (***AZ***) von den gegen Sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurden, kann für das gegenständliche Verfahren somit nichts gewonnen werden. Zur den Vorbemerkungen: a) Zur Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide Die Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide sowie deren Organisation als atypisch stille Gesellschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Inhalt des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 11.01.2022 ergibt sich aus diesem. Die Feststellung, dass die Gesellschaft (d.h. die "***SM GmbH***") infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst ist, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch. b) Zu den hauptsächlich handelnden Personen Die Funktion von ***CU*** als Geschäftsführer im angeführten Zeitraum bei der SM GmbH sowie der SMI ergibt sich aus den im Akt einliegenden Geschäftsführer- bzw. Anstellungsverträgen. Die Funktion als Geschäftsführer bei der SMT ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Programmerstellungsvertrag zwischen der SM GmbH und der SMT, in dem ***CU*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften genannt ist und auch den Vertrag für beide Gesellschaften unterzeichnet hat. Die Funktion von ***WB*** als Geschäftsführer im angeführten Zeitraum bei der SMD ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Consultingvertrag vom 08.11.2005. Die Funktion von ***DM*** als "Key-Account-Manager" für die SM GmbH und die SMD ergibt sich aus den im Akt einliegenden Anstellungsverträgen. Die Funktionen von ***JS*** ergeben sich aus Firmenbuchauszügen betreffend die angeführten Gesellschaften. c) Zum Vorliegen verschiedener Versionen von Berichten über die Durchführung einer Außenprüfung bei der SMFE Die Feststellungen betreffend die Version des BP-Berichts vom 15.12.2010 ergeben sich aus dem elektronischen Rechtsmittelakt sowie dem angeführten, vom belangten Finanzamt vorgelegten, USB-Stick. Dass es sich bei dieser Version um einen bloßen Entwurf gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus der expliziten Bezeichnung der Datei. Zum anderen fehlt in dieser Version die Nennung der Beilage (Seite 2) sowie die Ausführungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (dies betrifft das Jahr 2005) und das Datum der durchgeführten Schlussbesprechung am 06.10.2010. Die Feststellung, dass diese Version nicht an die SMFE zugestellt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden, mit Eingangsstempel vom "3. März 2011" versehenen Version vom 25.02.2011. Die Feststellungen betreffend die Version des BP-Berichts vom 23.02.2011 ergeben sich aus dem Bericht. Betreffend die Feststellung, dass nicht diese Version, sondern mit Datum 25.02.2011 an die SMFE zugestellt wurde, gilt das obig Gesagte. Die Feststellungen betreffend die Version des BP-Berichts vom 25.02.2011 ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid. Die Feststellungen betreffend den auf den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Hinweis ergeben sich aus diesen. Die Feststellungen zu den Unterschieden zwischen den Versionen ergeben sich aus einem Abgleich dieser Versionen der BP-Bericht sowie der zugehörigen Beilagen. Tz. 1 Know-How A. Formulierung der Know-How-Verträge und Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag Einleitend werden Auszüge aus den relevanten "Know-How-Verträgen" zitiert. Daran anschließend sollen die bisherigen Ausführungen der steuerlichen Vertretung der SMFE (siehe auch die entsprechende Wiedergabe unter Punkt "I. Verfahrensgang") überblicksmäßig dargestellt werden, wobei die Punkte "a)" bis "c)" aus der Beschwerde und die Punkte "d)" und "e)" aus dem Vorlageantrag stammen. Zusätzlich wird - in komprimierter Form - das diesbezügliche Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung wiedergegeben (Punkte "f)" bis "h)". Das in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erstattete Vorbringen entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag. Lediglich die Patentbeschreibungen, Patentanmeldungen und Ausführungen zu deren möglicher Bedeutung wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung tatsächlich neu vorgelegt bzw. vorgebracht. Know-How-Vertrag ***CU***: 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die gesamten Kenntnisse (Know How) des Verkäufers im Bereich des Elektronischen Ticketing, bezogen auf das unter diesem Vertrag zu entwickelnde Produkt. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Gebiete: Systemtechnik, Ticketdatenträger, Datenverschlüsselung und Datensicherheit, Ticketdaten, Kommunikation zu Fremdsystemen. Eingeschränkt ist der Know How Erwerb auf die Umsetzung des daraus entstehenden Produktes ("***SM*** engine", vgl. auch Anlage 1: Produktbeschreibung) und deren Platzierung am Markt. Diese Produktdarstellung ist integrierender Bestandteil dieses Kaufvertrages. Die Käuferin ist berechtigt und verpflichtet, das erworbene Know How auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu einem marktfähigen Produkt zu finalisieren. Das Herstellerrisiko trägt dabei zur Gänze die Käuferin. Die Planung und die Gestaltung der weiteren wirtschaftlichen Prozesse liegen bei der Käuferin. […] 6. Weiterentwicklungen Die Weiterentwicklung des erworbenen Know Hows zum marktfähigen Produkt erfolgt in alleiniger Verantwortung und Zuständigkeit der Käuferin sowie auf deren ausschließliches Risiko. Die Käuferin wird bei Ermittlung der Kostender Weiterentwicklung bzw. der Produktfertigstellung die Grundsätze des Fremdvergleichs bzw. der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beachten. Der Verkäufer hat die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen an der Produktfertigstellung durch permanente Information mitzuwirken. Weiters sind Käuferin und Verkäufer bemüht, alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, um dem Produkt größtmögliche Markterfolge zu verschaffen. Know-How-Vertrag ***WB***: 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die gesamten Kenntnisse (Know How) des Verkäufers im Bereich Datenbanken und Portale, bezogen auf das unter diesem Vertrag zu entwickelnde Produkt. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Gebiete: Datenbankmanagementsystem, Datenbank, Strukturierung und Integrität, Mehrbenutzerfähigkeit, Datenbankmodell Hinsichtlich der weiteren (wortgleichen) Vertragsbestandteile wird auf den vorstehenden "Know-How-Vertrag ***CU***" verwiesen. Know-How-Vertrag ***DM***: 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die gesamten Kenntnisse (Know How) des Verkäufers im Bereich der Zutrittskontrolle (Access Control), bezogen auf das unter diesem Vertrag zu entwickelnde Produkt. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Gebiete: Systemarchitektur, Hardware/Software, Verwaltungsebene, Kontrollebene, Endgeräte. Hinsichtlich der weiteren (wortgleichen) Vertragsbestandteile wird auf den vorstehenden "Know-How-Vertrag ***CU***" verwiesen. Bisherige Ausführungen der beschwerdeführenden Partei a) Die Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** würden - neben dem kompletten Know-How für die gesamte Wertschöpfungskette, von der Entwicklung bis zum Vertrieb - noch zusätzlich erstklassige, weltweite Kontakte zu den Entscheidungsträgern der potentiellen Anwender und Projektgesellschaften für mobiles Ticketing verfügen. Das gekaufte Know-How könne jedenfalls nicht auf rein technische Aspekte reduziert werden noch müsse es nicht überwiegend aus neuen, "geheimen" Aspekten bestehen, da jede technische "Erfindung" oder Neuentwicklung letztlich zu einem großen Teil auf der intelligenten Kombination bestehenden Wissens beruhe. Dass der Know-How-Transfer in weiten Teilen gelungen sei, würden die zahlreichen Projekte, Aufträge und Angebote auch nach dem Ausscheiden der Know-How-Träger ***CU*** und ***WB*** beweisen. b) Die Kaufpreisfindung betreffend das Know-How sei ohne Beteiligung der ***EFI***/***HT*** erfolgt. Vielmehr sei die Bewertung und Preisfindung im Rahmen und zeitgleich mit der Gesamtunternehmensbewertung und Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse als "pre money Bewertung" im Zuge der Finanzierung mit Risikokapital erfolgt. c) Der Know-How-Transfer und die wirtschaftlichen Eckpunkte (insb. Bewertung/Kaufpreis) der Know-How-Verträge seien bereits im Vorfeld der mit Notariatsakt vom 21.10.2005 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ausverhandelt und mit dieser Rahmenvereinbarung (inkl. Beilage Know-How Kaufvertrag/Nutzungsvertrag) vereinbart worden. Die erst im Nachgang erfolgte Konkretisierung einzelner Vertragsdetails schade nicht. d) Die Herren ***WB***, ***DM*** und ***CU*** hätten nicht den vollen Betrag (EUR 1.750.000) sondern jeweils nur € 99.000 in bar erhalten. Der Differenzbetrag sei im Jahr 2010 mit den weit höheren Pönalzahlungen verrechnet worden. Zudem sei das in der Beschwerdevorentscheidung mehrfach zitierte Gutachten von ***SV1*** und die darin für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechenden Passagen nicht angemessen berücksichtigt worden. e) Die SM GmbH habe sich mit den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** alle nur denkbaren Know-How-Komponenten bis hin zu deren weltweiter Vernetzung auf Jahre hinweg eingekauft und durch knallharte Pönalzahlungen abgesichert. f) Die Kontakte der Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** seien Teil der Know-How-Kaufverträge gewesen. Diese Verträge hätten das "gesamte Paket", das heißt das Wissen und die Kontakte umfasst [Anmerkung des erkennenden Richters: Dies steht im Einklang mit dem Vorbringen in der Beschwerde]. g) Die Kaufpreisfindung sei in langen Verhandlungen erfolgt. So habe jede Teilnehmerpartei wahrscheinlich eigene Wahrnehmungen dazu, wie der Kaufpreis letztlich zustande gekommen sei. h) Die Werthaltigkeit des erworbenen Know-How ergebe sich außerdem aus dem Vorliegen von insgesamt zwei Patenten (siehe oben, Punkt "I. D."). Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass tatsächlich werthaltiges Know-How übertragen wurde und der Kaufpreis für dieses Know-How drittüblich festgelegt wurde, kann aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht gefolgt werden: B. Vorliegen eines Steuermodells: Zunächst soll dargelegt werden, dass die Know-How-Verträge im Lichte eines Steuermodells konzipiert und aufgesetzt wurden. Die für das Steuermodell benötigten Anlaufverluste im Jahr 2005 sollten zu einem großen Teil durch die gegenständlichen Know-How-Verträge generiert werden. ON 1-a - E-Mail vom 31.08.2005 (***CU*** an ***RV***) 5. Firmensitz: "Die geplante Firma sollte generell, ich denke auch in Ihrem Sinne, an dem Ort sitzen an dem die Umsetzung optimal erfolgen kann. Im Steuermodellfall eben da wo das Steuermodell am Einfachsten umzusetzen ist." Im Rahmen dieser E-Mail wurde von Herrn ***CU*** auf ein vorhergehendes Gespräch mit Herrn ***RV*** verwiesen. Gegenstand des Gesprächs sowie der vorliegenden E-Mail war die Absicht, Herrn ***JS*** als potentiellen Investor zu gewinnen. Es ist auch ein Hinweis auf derzeit ebenfalls laufende Verhandlungen mit ***SVM*** enthalten, wobei sich keine diesbezüglichen Detailinformationen in der E-Mail finden. Was aus dieser E-Mail allerdings zweifelsfrei hervorgeht, ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt (und somit zeitlich deutlich vor der Gründung der SM GmbH bzw. der Unterzeichnung der Know-How-Verträge) ein "Steuermodell" geplant wurde. Dass von diesem Plan nicht abgerückt wurde, ergibt sich - unter anderem - aus der nachfolgenden E-Mail. ON 1-b - E-Mail vom 20.10.2005 (***PK*** an ***RA K***) "Die in den know-how Vereinbarungen getroffenen Regeln sind einerseits der wesentliche ertragsteuerliche "Knackpunkt" des Modelles und müssen andererseits mit den im Rechnungswesen der SM FE zu erfassenden Buchungen, tatsächlichen Zahlungen sowie mit den Zeichnungen der atypisch stillen Gesellschafter sorgfältig abgestimmt werden. Zielführend wäre es meines Erachtens, die wirtschaftlichen Eckpunkte des know-how Transfers heute zu fixieren, die tatsächlichen Verträge (die in weiterer Folge auch einer Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden standhalten müssen) jedoch erst nach einer detaillierten Planung der Aufwandsstruktur und Zahlungsflüsse der SM FE zu erstellen und unterfertigen." Diese E-Mail wurde vom Steuerberater der SM GmbH (Mag. ***PK***) an Dr. ***RA K*** (RA der SM GmbH) gerichtet. Dieser war - unter anderem - mit der Konzeption der am 21.10.2005 unterzeichneten Rahmenvereinbarung (abgeschlossen zwischen der "***SCH T*** GmbH und der ***N GmbH*** einerseits sowie den Gründungsgesellschaftern andererseits sowie unter Beitritt der SMI sowie der SM GmbH), der Gesellschaftsverträge der SMI sowie der SM GmbH sowie der Zusammenschlussverträge zwischen der SM GmbH und der "***SCH T*** GmbH betraut. Aus dieser E-Mail ergibt sich nicht nur, dass ein Steuermodell umgesetzt werden sollte, sondern auch, dass es sich bei den Know-How-Verträgen um den "ertragsteuerlichen Knackpunkt" dieses Steuermodelles handelt. Zudem erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass die tatsächlichen Verträge erst nach einer "detaillierten Planung der Aufwandsstruktur und Zahlungsflüsse" finalisiert werden sollen. Inwiefern der Inhalt von Know-How-Verträgen von der Aufwandsstruktur der das Know-How erwerbenden Vertragspartei abhängt, erscheint - wenn man den Zusammenhang mit den für ein Steuermodell erforderlichen Anlaufverlusten ausblendet - unklar. Der zu dieser E-Mail als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte Mag. ***PK*** vermochte die obigen Ausführungen nicht zu widerlegen. Seiner Aussage nach war mit der Wendung "ertragsteuerlicher Knackpunkt" gemeint, dass dies auf die Art der Bindung der Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** an die SM GmbH hindeuten solle, nämlich via Vertrag und nicht durch die Einräumung von Gesellschaftsanteilen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** sehr wohl an der SM GmbH als Gesellschafter beteiligt waren, nämlich über eine Beteiligung durch die "***FC GmbH***" an der Muttergesellschaft SMI. Zusätzlich erscheint es sehr weit hergeholt und somit unglaubwürdig, die Art und Weise, wie Personen rechtlich an eine GmbH gebunden werden sollen, als "ertragsteuerlichen Knackpunkt" zu bezeichnen. Zusätzlich wurde von Mag. ***PK*** ausgesagt, dass die Überlegungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Know-How-Verträge "vor dem Hintergrund" von "Betriebsausgaben aufgrund des Abschlusses des Know-How-Vertrages" gestanden sind. Dies steht im Einklang mit den obig dargestellten Ausführungen. Zum Vorliegen eines Steuermodells siehe auch noch die ON 2-f in der "Tz. 2 Programmerstellungsvertrag". ON 1-c - E-Mail vom 22.12.2005 (***JS*** an ***RV***; weitergeleitet von ***RV*** an ***TZ***) "Nach Rücksprache mit ***CU***, ***PK*** und ***TZ*** sind wir jetzt so verblieben dass die ersten drei Verträge 2005 abgeschlossen werden und wir im Jänner bei unserem Treffen am 23. Im Detail die DVM Möglichkeiten entscheiden. Damit sind wir jetzt nicht unter Zeitdruck und haben für die Verlust-Tranche 2005 ca. 2,5 Mio Zeichnungssumme und für die Tranche 2006 1,5 Mio zur Verfügung, ich hoffe das ist in Deinem Sinne." Diese E-Mail ist aus mehreren Gründen interessant. Erstens, aufgrund des enthaltenen Hinweises auf die sogenannten "DVM Möglichkeiten". Sowohl die ***DVM C*** wie auch die ***DVM C-IT*** wurden im Rahmen des Verfahrens zur Gz. ***AZ*** vor dem LG ***LG*** eingehend behandelt. Beide Gesellschaften hatten - gemäß den Feststellungen des LG ***LG*** - keinen oder nur einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb (Seite 165ff. des angeführten Urteils). Auch wurden in beiden Gesellschaften - von vornherein geplant - "Know-How"-Einkäufe konstruiert, um auf diese Art und Weise Verluste zu "erzeugen", welche für die Anleger benötigt wurden. Diese Vorgehensweise war in den vor dem LG ***LG*** verfahrensgegenständlichen "***EFI***-Modellen" zentral. Zweitens, in den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der ***EFI*** sichergestellten Unterlagen findet sich ein Vertragsentwurf über den Transfer von Know-How zwischen der ***DVM C*** und der ***SM GmbH*** Gemäß den diesem Vertragsentwurf beigefügten Anhängen wurde der Entwurf am 08.02.2006 (und somit nur etwa zwei Wochen nach dem in der E-Mail erwähnten Datum 23.01.2006) erstellt. In den sichergestellten Unterlagen findet sich außerdem ein Kurzgutachten der ***MCN*** vom 12.02.2006 (erstellt für die ***SMI***), in dem die von der ***DVM C*** angebotene Softwarelösung "marion 24" mit der eines anderen Anbieters verglichen und als für die Zwecke der SMI eher geeignete Lösung eingestuft wird. Es ist letzten Endes nicht zum Vertragsabschluss zwischen der SM GmbH und der ***DVM C*** gekommen. Dennoch lassen diese Überlegungen den Schluss zu, dass es auf Ebene der SM GmbH zumindest ins Auge gefasst wurde, durch den Ankauf von nicht werthaltigem Know-How von der ***DVM C*** (siehe wiederum die Feststellungen des LG ***LG*** zu den DVM-Gesellschaften wie auch "marion 24") zusätzlichen Betriebsaufwand zu generieren. Drittens, bei den in der E-Mail erwähnten "ersten drei" Verträgen 2005 handelt es sich - aufgrund der handelnden Personen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um die besagten Know-How-Verträge mit ***CU***, ***WB*** und ***DM***. Dies wird gestützt dadurch, dass es bei der E-Mail auch in weiterer Folge um den Ankauf von Know-How geht, wenn auch durch die ***DVM C***. Im Ergebnis lässt sich aus der E-Mail zunächst einmal relativ simpel erkennen, dass die Know-How-Verträge mit ***CU***, ***WB*** und ***DM*** nicht tatsächlich am 15.12.2005 abgeschlossen worden sind. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein einfacher Hinweis auf die eine Woche vor Erstellung der E-Mail am 22.12.2005 erfolgte Vertragsunterzeichnung genügt. Außerdem ergibt sich, dass die abgeschlossenen Know-How-Verträge zunächst einmal zur Abdeckung der "Verlust-Tranche 2005" dienen sollen. Ob hier tatsächliches Wissen transportiert wird bzw. werden kann, scheint nebensächlich. Dies lässt - in Zusammenschau mit den obigen Punkten - den Schluss zu, dass durch die "Know-How-Verträge" lediglich die für das Funktionieren des "Steuermodelles" erforderlichen Anlaufverluste generiert werden sollten. C. Rückdatierung der Verträge: ON 1-d - Gutachten des ***SV2*** sowie des ***SV3*** vom September 2010 (Bezeichnung: Anhang zu Gutachten ***HT*** ua) Tz. 1477- Nachfolgend bilden wir die Treffer ab, die bei automatischer Suche nach dem Begriff "Know How" in den elektronisch sichergestellten Unterlagen der ***SM GmbH*** ("HD Sunny") gefunden werden: [Grafik nicht wiedergegeben] Tz 1478-1479 - Wir gehen in der Folge auf die verschiedenen Dateien betreffend den "Know-How"-Vertrag mit ***DM*** näher ein. Bei den Dateien handelt es sich um zwei verschiedene Versionen, die mehrmals in verschiedenen Ordnern abgespeichert wurden, aus diesem Grund liegen mehrere Dateien vor. Nachfolgend geben wir eine Übersicht, welche Dateien welcher Version entsprechen, und worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede liegen [Grafik nicht wiedergegeben] Tz. 1480-1483 - Die genannten Dateinamen im Abschnitt "Dateien" beziehen sich auf die mittels automatischer Suche gefundenen Dateien. […] Inhaltlich unterscheiden sich die Vertragstexte der zwei Versionen nicht voneinander. Die Unterschiede zwischen den zwei Versionen stellen wir im Abschnitt "Unterschiede" der obigen Abbildung dar, nämlich unterschiedliche angeführte Datumsangaben und von beiden bzw nur von einer Seite geleistete Unterschriften. Zum Vergleich hierzu bilden wir die unterschiedlichen Stellen der Verträge nachfolgend ab: [Grafik nicht wiedergegeben - Auf der Grafik ist allerdings ersichtlich, dass die beidseitig unterzeichnete Version mit 15.12.2005 und die nur von ***DM*** unterzeichnete Version mit 28.06.2006 datiert ist] Dass ein zu einem späteren Zeitpunkt identischer, einseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, lässt sich für uns nicht plausibel erklären. Im Falle tatsächlicher zu Grunde liegender Leistungen, ergäbe sich die völlige Redundanz der zweiten Vertragsversion. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Vertrag letztlich vordatiert und von beiden Seiten unterschrieben wurde, aber ursprünglich das tatsächliche Unterfertigungsdatum herangezogen worden wäre. Aus den Ausführungen des Gutachters betreffend den Know-How-Kaufvertrag zwischen der SM GmbH und ***DM*** geht hervor, dass dieser Kaufvertrag gerade nicht mit dem Tag der Unterzeichnung (und somit am 28.06.2006), sondern auf den 15.12.2005 rückdatiert wurde. Dass dies nicht nur für den im Gutachten explizit genannten Vertrag mit ***DM***, sondern auch für die Know-How-Kaufverträge mit ***CU*** und ***WB*** gilt, ergibt sich aus der unter ON 1-f dargestellten E-Mail sowie der nachfolgenden ON 1-e. ON 1-e - Protokoll des "G7 Meetings" vom 22.05.2006 (bei den "G7" handelt es sich um die Herren ***CU***, ***G7-R***, ***G7-VZ***, ***WB***, ***G7-P***, ***DM*** und ***CO***) Es sind einige Verträge mit der ***SCH G*** (z.B. Zusammenschlussvertrag, Know-How Vertrag) noch nicht unterschrieben. Die ***SCH G*** wird uns bis auf weiteres kein Geld mehr überweisen, bis diese Verträge unterschrieben worden sind. Dies kann allerdings noch 4-6 Wochen dauern und bedeutet, das möglicherweise die Gehaltszahlungen Ende Juni gefährdet sind. Die obig zitierten Inhalte des Besprechungsprotokolls lassen einwandfrei erkennen, dass die Know-How Verträge mit den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** nicht - wie das Unterschriftsdatum vermuten ließe - bereits am 15.12.2005 unterzeichnet worden sind. Siehe dazu auch die folgende ON 1-f. ON 1-f - E-Mail vom 28.06.2006 (***CU*** an ***WB*** und ***DM***) Hallo Jungs, bitte prüfen und baldmöglichst unterschreiben, damit die Kohle wieder fließt. Im Anhang zu dieser E-Mail finden sich vier Dateien: "***SMFE*** 2006-Auftrag_Vollmacht.doc" "***SM*** 2005_KnowHowVertrag ***CU***#28062006.doc" "***SM*** 2005_KnowHowVertrag ***WB***#28062006.doc" "***SM*** 2005_KnowHowVertrag ***DM***#28062006.doc" Die dieser E-Mail beigefügten Know-How-Verträge tragen in ihrer Dateibezeichnung das Datum 28.06.2006. Dieses Datum entspricht dem Datum der E-Mail und - noch bedeutsamer - auch jenem Datum, das von ***DM*** auf der nur von ihm unterzeichneten Version des Know-How-Kaufvertrages (siehe oben, ON 1-d) angeführt hat. Aus diesem Grund (und unter Beachtung der ON 1-e) steht für den erkennenden Richter fest, dass nicht nur ***DM***, sondern auch ***CU*** und ***WB*** ihre Know-How-Kaufverträge erst am 28.06.2006 erhalten und unterzeichnet haben. Um eine Zuordnung dieser Aufwendungen zum Jahr 2005 zu ermöglichen, wurden die Kaufverträge schlicht um mehr als sechs Monate rückdatiert. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine Konkretisierung, Präzisierung und Verschriftlichung von einzelnen Vertragsdetails handle, da der ursprüngliche Know-How-Vertrag bereits als Teil der Rahmenvereinbarung anzusehen war, so ist darauf - unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen - wie folgt zu antworten: Die der Rahmenvereinbarung vom 21.10.2005 beigefügten Muster der Know-How-Verträge beinhalten - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - keinen Kaufpreis. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass dieser in Zukunft noch gesondert festgelegt wird (siehe dazu auch die ON 1-b). Zusätzlich entsprechen die schließlich tatsächlich abgeschlossenen Know-How-Verträge nicht dem der Rahmenvereinbarung beigelegten Muster. Sowohl der fehlende Kaufpreis wie auch der letztendliche Abschluss von deutlich anderen Verträgen kann nicht damit erklärt werden, dass es lediglich zu einer Konkretisierung, Präzisierung und Verschriftlichung von einigen wenigen Vertragsdetails gekommen ist. Siehe diesbezüglich auch die Ausführungen im Urteil des LG ***LG*** vom 22.03.2013 zur Gz. ***AZ***, wonach RA Dr. ***RA K*** zwar mit der Erstellung der Rahmenvereinbarung und der beigefügten Entwürfe der Know-How-Verträge, nicht jedoch mit der finalen Konzeption der letztlich abgeschlossenen Know-How-Verträge beauftragt war. Stattdessen sind Verträge abgeschlossen worden, die den ***EFI-Mustern*** entsprechen (Seite 239 des obig erwähnten Urteils). Dem diesbezüglichen Vorbringen, es läge eine bloße Konkretisierung einzelner Vertragsdetails vor, kann somit nicht gefolgt werden. D. Mangelnder wirtschaftlicher Wert des Know-How: Die mangelnde Werthaltigkeit des in den Know-How-Kaufverträgen zwischen der SM GmbH und den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** verkauften "Know-How" ergibt sich - neben den obigen Ausführungen insbesondere zur ON 1-b und ON 1-c - vor allem aus den nachfolgend dargestellten gutachterlichen Ausführungen: ON 1-g - Gutachten des ***SV2*** sowie des ***SV3*** vom September 2010 (Bezeichnung: Gutachten ***HT*** ua) Tz. 790 - "Wir kommen, detailliert im zitierten Kapitel im Anhang dargestellt, zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf ***DM*** und ***CU*** jedenfalls kein werthaltiges Know-How vorgelegen hat. Schlüssig abgeleitet gilt dies auch für ***WB***." Tz. 807 - "Wir messen dem angekauften "Know-How" keine Werte bei. Ebenso wenig messen wir der Plattformentwicklung durch die ***SMT*** (SMT) eine reale Leistungserbringung in der vorgegebenen Fakturenhöhe bei." Die mangelnde Werthaltigkeit des von den Know-How-Kaufverträgen zwischen der SM GmbH und den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** angesprochenen "Know-How" wurde im Rahmen des obig zitierten Gutachtens äußerst deutlich festgestellt. Es besteht für den erkennenden Richter kein Anlass, an den in diesem Gutachten getroffenen Aussagen zu zweifeln, zumal sich auch - entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag - keine tatsächliche Feststellung der Werthaltigkeit im Gutachten des ***SV1*** findet (siehe dazu unten, ON 1-j). Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die obig zitierte Feststellung über den Auftrag des Gutachters im Verfahren vor dem LG ***LG*** hinausgegangen und er auch fachlich nicht zu einer solchen Beurteilung berufen sei, ist festzuhalten, dass über diese bloße Einwendung hinaus keine weitere fachliche Entkräftung des Gutachtens vorgenommen wurde. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216). Aus welchem Grunde die Gutachter ***SV2*** und ***SV3*** als fachlich nicht ausreichend geeignet zu qualifizieren sein sollten (zudem das Gutachten in einem Strafverfahren vor dem LG ***LG*** eingeholt worden ist), wurde nicht konkret vorgebracht und ist für den erkennenden Richter nicht einsichtig. Zudem ergibt sich die mangelnde Werthaltigkeit des Know-How nicht nur aus diesem Gutachten, sondern ebenso aus der Zusammenschau der übrigen Punkte zu dieser Tz. Siehe im Anschluss die weiteren detaillierten Ausführungen im Gutachten betreffend die Werthaltigkeit des Know-How. ON 1-h - Gutachten des ***SV2*** sowie des ***SV3*** vom September 2010 (Bezeichnung: Anhang zu Gutachten ***HT*** ua) betreffend ***DM*** Tz. 1486 - ***DM*** wurde am 27.06.2008 von Finanzbeamten des ***FA*** (***FA1***, ***FA2***, ***FA3***) einvernommen. Tz. 1487 - Im Hinblick auf die Veräußerung des Know-Hows gibt ***DM*** an: […] Woher stammt dieses bzw. haben Sie dieses Know-How? Dieses Know-How stammt aus meinem erworbenen Wissen aus meiner langjährigen Berufstätigkeit. Dabei handelt es sich um die elektronische Basis von Zutrittssysteme, Systemtechnologie und Systemstrukturen die dazugehörigen Technologien und elektronischen Zusammenhänge von Zutrittssystemen und Ticketing. Bei meiner Berufserfahrung handelt es sich um 11 Jahre bei der […] in Wien und Einsatz bei Flughäfen weltweit im Bereich von Flugsicherung und Zutrittssystemen wie z.B. […]. Die Firma […], bei der ich angestellt war, bekam von der […] einen Auftrag zur Einrichtung eines Flugsicherungssystems (Fluglotsen). Dies war die Planung, Entwicklung und Einrichtung der Arbeitsplätze sowie Vertragsverhandlungen und Kundennetzwerk. Weiters wurde beim […] Telekommunikationseinrichtungen und Kundennetzwerke entwickelt. Danach habe ich mich weitere 6 Jahre bei der Fa. ***SK*** mit Zutrittssystemen beschäftigt. Ich war dabei Teil eines Teams und verantwortlich für die Abwicklung und Errichtung von Zutrittssystem für Events von Stadien, Freizeitparks und Arenen inkl. Ticketing. Im Bereich ***SK*** habe ich ein sehr umfangreiches Kundennetzwerk aufbauen können, dabei handelt es sich um persönliche Kontakte zu mir und diese Kontakt kann ich immer noch verwenden. Wie haben Sie dieses Know-How gesammelt? Ich habe die Entwicklungen und Ideen in meinem Kopf zusammengeführt um Produkte zu entwickeln. Dabei wurde dieses Know-How auch in Papierform bzw. auf dem Server der Fa. SMFE (auf dem File-Server und auf meinem Standgerät in ***Ort***) bereitgestellt und im Zuge meiner Tätigkeit weiterentwickelt. Tz. 1488 - Aus der Aussage lässt sich ableiten, dass sich ***DM*** bestenfalls "selbst" verkaufen kann. Die Berufserfahrung, Qualifikation etc drücken sich in den verlangten und vom Arbeitgeber zugestandenen Gehalt und allfälligen Zusatzleistungen (Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen etc) aus. Das von ***DM*** dargelegte Know-How ist dessen früheren Arbeitgebern, ohnehin lizenzpflichtiger Software Dritter etc zuzuordnen und kann nicht als eigenständiges, marktfähiges "Know-How" taxfrei "weiterverkauft" werden." Tz. 1489 - Das verkaufte "Know-How" fließt allerdings in die Anstellung von ***DM*** nicht ein und zeigt sich als völlig "unabhängiges Wirtschaftsgut". Von einem solchen kann unseres Erachtens nicht ausgegangen werden. Auszug aus der Einvernahme von ***DM*** am 27.06.2008 durch Beamte des ***FA***: Wie kam es zur nichtselbständigen Anstellung bei der SMFE GmbH? Welche Tätigkeiten üben bzw. übten Sie konkret aus? Was aus dem Know-How wurde hier gebraucht bzw. verwertet? Der Dienstvertrag wurde unabhängig von dem Erwerb des Know-Hows eingegangen. Der im Dienstvertrag verwendete Begriff Key-Account Director Austria/Tschechien bedeutet, Vertrieb der Produkte bei wichtigen Kunden. Dabei wurden von Anfang an die vorhandene Technologie und die Idee des Handy-Ticketings beworben. Tz. 1490 - Würde man davon ausgehen, dass das von ***DM*** beschriebene "Know-How" tatsächlich einen verwertbaren Vermögensgegenstand darstellt, wovon wir nicht ausgehen, wird spätestens bei der "Weiterentwicklung" durch fremde Dritte ("Programmierer", durch ein weiteres "Unternehmen") mangels Transportier- und Übertragbarkeit die Wertlosigkeit des Know-Hows für das Unternehmen augenscheinlich. Auszug aus der Einvernahme von ***DM*** am 27.06.2008 durch Beamte des ***FA***: Erläuterung zu Punkt 6 des Know-How-Vertrages (Weiterentwicklungen) durch Hr. ***DM***? Das Produkt muss sicher zur Marktreife weiterentwickelt werden, jedoch ist es für die Fa. SMFE GmbH wesentlich mehr wert. Dabei mache ich im Zuge meiner Tätigkeit keine Weiterentwicklung des Produktes mehr, sondern bin im Zuge meiner nichtselbständigen Arbeit nur noch für den Verkauf des Produktes zuständig. Im kleinen Rahmen werde ich mein Know-How in die Weiterentwicklung einfließen lassen. Tz. 1491 - Tatsächlich kann das Know-How eigentlich auf folgende Aussagen von ***DM*** reduziert werden, und es handelt sich schlicht um eine "Idee", welche teuer "verkauft" wurde. Auszug aus der Einvernahme von ***DM*** am 27.06.2008 durch Beamte des ***FA***: Wie ist es zum Geschäftskontakt mit der SMFE GmbH gekommen? Ich habe aus meiner Zeit bei ***SK*** Hr. ***CU*** kennengelernt, dabei wurde über die Idee, das Ticket auf ein Handy zu schicken, um so Zutritt zu etwaigen Lokalitäten zu verschaffen. Ich habe meine Ideen dargelegt habe und es wurde vereinbart, diese Ideen für eine neu zu gründende Firma zu nutzen. Die Idee begründet sich darin, das Ticket auf ein Handy zu schicken, um so Zutritt für etwaige Lokalitäten zu verschaffen. Dabei kann man auch nicht nur Zutritt über ein Drehkreuz, sondern auch weitere Aktionen starten. Es handelt sich um einen Barcode am Handy und das Ticketterminal kann diesen Barcode lesen, und dabei das Ticket auf Papier ausdrucken bzw. Rabattsystem, Gutscheinsysteme oder Rabattpunkte erkennen. Woher stammt die Idee des Mobil-Ticketing? Das Mobil-Ticketing hat es schon in meiner Zeit bei ***SK*** bestanden, doch war es dort nicht verwertbar. Dann sind weitere Ideen entwickelt worden, die von Hr. ***CU*** entwickelt wurden, und so wurde versucht, in diesen Markt hineinzukommen. Die Präsentationen für die oben genannten Kunden sind noch vorhanden. Sämtliche Besprechungsprotokolle von Kundenbesuchen bzw. Verträge, Abschlüsse können nach Rücksprache mit Hr. ***HN*** nachgeliefert werden. Tz. 1494 - Letztlich werden großzügige Zahlungsmodalitäten gewährt, und deren Nichteinhaltung zieht keine Konsequenzen des ***DM*** nach sich. Auch hier ist auf eine fehlende "Ernsthaftigkeit" bzw. Werthaltigkeit zu schließen, wäre doch im Falle des Überganges von Werten zu erwarten, dass auch auf die Gegenleistung in Form von vereinbarten Zahlungen gedrängt worden wäre. Im Ergebnis ergibt sich aus den obig wiedergegebenen Passagen des Gutachtens, dass im Falle von ***DM*** kein werthaltiges Know-How vorhanden war, das den Gegenstand eines Know-How-Vertrages hätte bilden können. ON 1-i - Gutachten des ***SV2*** sowie des ***SV3*** vom September 2010 (Bezeichnung: Anhang zu Gutachten ***HT*** ua) betreffend ***CU*** Tz. 1495 - ***CU*** wurde am 27.06.2008 von Finanzbeamten des ***FA*** (***FA1***, ***FA2***, ***FA3***) vernommen. Tz. 1486 - Befragt zu dem von ihm an die ***SM GmbH*** verkauften Know-How gibt ***CU*** gegenüber den befragenden Beamten an: Auszug aus der Einvernahme von ***CU*** am 27.06.2008 durch Beamte des ***FA***: Was haben Sie mit dem Know-How-Vertrag an die SMFE GmbH geliefert? Das Wissen, das ich mir über 20 Jahre Berufslaufbahn erworben habe. Was war der konkrete Inhalt des Vertrages? Gedrucktes Wissen über 700 Seiten oder wieviel Seiten das immer waren, und meine Mitarbeit am Projekt. War Ihr Anstellungsverhältnis mit dem Know-How-Vertrag verknüpft? Nein Wer hat den Know-How-Vertrag aufgesetzt? Das weiß ich nicht. […] Sind die vorgelegten Know-How Unterlagen, jene welche Sie der SMFE GmbH übergeben haben? Ja. Wann haben Sie diese übergeben? Ende 2005, Anfang 2006 Haben Sie die Unterlagen auch elektronisch übergeben? Nein konnte ich nicht, da ich einen PC-crash hatte. Wie steht die Unterlage ***SK*** in Zusammenhang mit dem erworbenen Wissen? Herr ***CU*** war Mitbegründer der ***SK*** Deutschland. Das hier erworbene Wissen ist auch in diese Unterlagen eingeflossen. Diese Unterlagen habe ich nicht von ***SK*** gekauft. Diese Unterlagen sind nur zusätzliche Beschreibungen meines Know-hows. Der Ordner "rfd-wlan chipkarte" ist ein Teil meines weitergegebenen Wissens. […] Tz. 1497 - Auch in Bezug auf die Know-How-Angaben von ***CU*** kann auf kein eigenständiges Wirtschaftsgut, ähnlich unseren Ausführungen zu den Angaben von ***DM***, geschlossen werden. Auch aus dem nachfolgend zitierten Gutachten des ***SV1*** ergibt sich betreffend die Werthaltigkeit des Know-How von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** nichts Abweichendes. Auch wenn in diesem Gutachten die Werthaltigkeit nicht so deutlich verneint wird wie im Gutachten von ***SV2*** und ***SV3***, vermag auch ***SV1*** einen etwaigen Anteil der Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** am für die Entwicklung der "***SM*** engine" erforderlichen Know-How nicht festzustellen. ON 1-j - Gutachten des ***SV1*** vom 20.02.2013 Seite 63 - Dezember 2005: Laut Know How-Verträgen (Akt /ON162) stellen ***WB***, ***CU*** und ***DM*** das Know How für die Entwicklung der "***SM*** engine" zur Verfügung. Aus technisch-organisatorischer Sicht und unter Berücksichtigung des Stands der Technik im Jahr 2005 werden hier bezogen auf die Schwerpunkte "Datenbanken": nur sehr allgemeines Lehrbuchwissen über Datenbanken, "Elektronisches Ticketing": sehr allgemeine Beschreibungen zu diesem Thema, "Access Control": nur sehr einfache grundlegende Anforderungen an ein "Ticketkontrollsystem" und verbreitete Systemkonfigurationen (Server, Client) und Endgeräte (Drehsperren, Ticketleser …) teilweise in der Art eines Lastenheftes beschrieben. Es wird in allen Verträgen angemerkt: 2. "***SM*** engine" Die Detailbeschreibung wesentlicher Aspekte der technischen Umsetzung ist der umfangreichen Dokumentation dieses Vertragsgegenstandes zu entnehmen. Eine "umfangreiche Dokumentation dieses Vertragsgegenstandes", die nach diesem Vertrag offenbar "… die gesamten Kenntnisse (Know How)" umfassen würden, konnte in den vorliegenden Daten nicht zugeordnet bzw. gefunden werden. Aus technisch-organisatorischer Sicht sind hier einige wenige grundlegende Punkte aufgelistet, die bestenfalls umreißen, in welchen Gebieten wer hier möglicherweise Know-how einbringt. Es fehlen aber technische Angaben die zeigen welches Spezial-Know-how von diesen Personen eingebracht wird. Auffällig ist dass diese Personen im Pflichtenheft (Beilage /GG47) nicht als Autoren aufscheinen, obwohl dieses Pflichtenheft natürlich eine gute Möglichkeit ist, Know-how in das Projekt "***SM***" einzubringen. Als Autoren sind im Pflichtenheft genannt: ***Autor1***, ***Autor2*** und ***Autor3***. Anzumerken ist außerdem, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich viel Know-how auch von ***Autor2***, ***Autor1*** und ***Max*** eingebracht wurde. Alleine aus diesen Know-how Verträgen ist daher nicht erkennbar, welches zusätzliche technische Know-how von ***WB***, ***CU*** und ***WB*** eingebracht wurde. Das ist insofern von Bedeutung, da der Know-how Zufluss Ende 2005 auch einen starken Einfluss auf den Entwicklungsaufwand für die "***SM***" haben kann. Vereinfacht dargestellt: Je mehr "***SM***"-relevantes Know-how am Anfang des Entwicklungsprozesses beigestellt werden kann umso geringer wird der tatsächlich zu leistende Entwicklungsaufwand sein. Seite 67 - In welchem Umfang und von wem auch tatsächlich Know-how direkt in die Entwicklung eingeflossen ist kann genauso wie dessen Einfluss auf den Entwicklungsaufwand nur sehr eingeschränkt bewertet werden (siehe weiter oben). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, konnte in den vom Gutachter untersuchten Daten keine "umfangreiche Dokumentation" des von den Verträgen mutmaßlich umfassten Know-How zugeordnet bzw. gefunden werden. Zudem hält es der Gutachter explizit als "auffällig" fest, dass die Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM***, deren Know-How gemäß dem Beschwerdevorbringen unabdingbar für die weitere Entwicklung der "***SM*** engine" ist, nicht im Pflichtenheft aufscheinen, obwohl dies laut ***SV1*** eine "gute Möglichkeit" gewesen wäre, Know-How in das Projekt "***SM***" einzubringen. Vielmehr sind als Autoren im Pflichtenheft lediglich ***Autor1***, ***Autor2*** und ***Autor3*** genannt. Zudem dürfte - so ***SV1*** - zu diesem Zeitpunkt offensichtlich viel Know-how auch von ***Autor2***, ***Autor1*** und ***Max*** eingebracht worden seien. Gemäß den Ausführungen des Gutachters ist somit "alleine aus diesen Know-how Verträgen" nicht erkennbar, "welches zusätzliche technische Know-how von ***WB***, ***CU*** UND ***WB*** [Anmerkung des erkennenden Richters: gemeint ist wohl ***DM***] eingebracht wurde." Dies ergibt sich auch aus der ebenfalls obig zitierten Passage auf Seite 67 des Gutachtens, wonach durch den Gutachter nur sehr eingeschränkt bewertet werden konnte, "in welchem Umfang und von wem auch tatsächlich Know-how direkt in die Entwicklung eingeflossen ist". Soweit im Rahmen des Vorlageantrages auf Passagen im Gutachten des ***SV1*** verwiesen wird, aus denen sich der Nachweis der Werthaltigkeit des Know-How ergeben soll, so ist darauf wie folgt zu antworten: Sämtliche angeführten Passagen enthalten keinen Verweis auf das vermeintlich eingebrachte Know-How der Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM***. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass in den Jahren 2006 bis 2008 wesentliche Funktionen der "***SM***" zumindest soweit erfolgreich geplant, entwickelt und fertiggestellt wurden, dass eine ganze Reihe von Kundenprojekten mit Teilen der "***SM***" erfolgreich umgesetzt werden konnten. Dass die für die erfolgreiche Umsetzung dieser Projekte erfolgte Planung, Entwicklung und Fertigstellung den Herren ***CU***, ***WB*** und ***DM*** zuzurechnen ist, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr führt es derselbe Gutachter als "auffällig" an, dass diese "Know-How-Träger" nicht als Autoren des Lastenheftes (d.h. einem sinnvollen Vehikel zum Transport von Know-How) aufscheinen. Zudem konnte der Gutachter in den Beschreibungen der Fachgebiete der "Know-How-Träger" nur "allgemeines Lehrbuchwissen" bzw. "allgemeine Beschreibungen" erkennen, eine "umfangreiche Dokumentation des Vertragsgegenstandes" konnte nicht zugeordnet werden (siehe oben). Für den erkennenden Richter ergibt sich weder aus den im Vorlageantrag genannten noch aus sonstigen Passagen des Gutachtens des ***SV1*** schlüssig, dass tatsächlich werthaltiges Know-How von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** übertragen wurde. Schließlich ist noch auf die Tatsache hinzuweisen, dass entsprechend den Aussagen von ***CU*** und ***DM*** das von den Know-How-Verträgen umfasste Know-How "am 15.12.2005" (***DM*** - siehe nachfolgend) bzw. "Ende 2005, Anfang 2006" (***CU*** - siehe oben ON 1-i) physisch übergeben worden ist. ON 1-k - Aussage ***DM*** vor dem belangten Finanzamt am 27.06.2008 Wann wurde das Know-How übergeben? Am 15.12.2005 wurde das Know-How in Ordnerform (Ausmaß von 4 Ordner, Seitenanzahl nicht bekannt, auch nicht ungefähr) übergeben. Weiters wurden die Daten (nur die Teile des Know-How-Vertrages waren) auch von meiner persönlichen CD über einen Laptop auf die Laufwerke der ***SM*** überspielt. Diesbezüglich ist jedoch auf die nachfolgende E-Mail hinzuweisen: ON 1-l - E-Mail vom 22.02.2007 (***PK*** an ***CO***, ***WB***, ***CU***, ***DM*** und ***TZ***) Der Schwerpunkt [Anmerkung: der Außenprüfung] wird sicher in der (technischen Dokumentation des zugekauften Know Hows sowie im Nachweis der Angemessenheit (Fremdüblichkeit) der vereinbarten Know How-Vergütungen (insb. auf Basis der Businesspläne zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie allenfalls auch durch externe Gutachten) liegen. […] Den erforderlichen Zeitaufwand für den "technischen" Part der Know-How und Programmdokumentation bitte aber auch nicht unterschätzen - nach unseren Erfahrungen sind für eine saubere Dokumentation mindestens rd. 150 "qualifizierte" Mannstunden erforderlich. Wenn das Know-How bereits im Dezember 2005 (und somit sogar vor der tatsächlichen Unterzeichnung der Verträge am 28.06.2006, siehe oben ON 1-d, 1-e und 1-f) übertragen worden sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, wofür dann noch etwa 150 qualifizierte Mannstunden für den "technischen" Part der Know-How-Dokumentation bzw. der Programmdokumentation anfallen hätten sollen. Diesfalls wäre es ausreichend und wohl naheliegend gewesen, das tatsächlich übergebene Know-How an die Betriebsprüfung auszuhändigen. ON 1-m - Beschreibungen der Patente betreffend "Verfahren und Einrichtung zur Bereitstellung zumindest einer Information an ein mobiles Kommunikationsgerät eines Benutzers" sowie "Verfahren und Vorrichtung zum Speichern einer für eine Nahfeldkommunikation erforderlichen gesicherten Information auf einem Kommunikationsendgerät" Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 wurden von ***JS*** zwei Patentbeschreibungen ("Verfahren und Einrichtung zur Bereitstellung zumindest einer Information an ein mobiles Kommunikationsgerät eines Benutzers" sowie "Verfahren und Vorrichtung zum Speichern einer für eine Nahfeldkommunikation erforderlichen gesicherten Information auf einem Kommunikationsendgerät") überreicht. Zudem wurde von ***JS*** ausgeführt, dass diese Patentbeschreibungen (die in weiterer Folge auch in tatsächlichen Patenteintragungen resultiert haben) das Know-How auf Ebene von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** nachweisen sollen. Die Patentanmeldungen für Deutschland, Europa, USA und Indien wurden mit Schreiben vom 16.05.2024 übermittelt. Diese Patente (genauer gesagt, die Patentanmeldungen) waren auch Gegenstand einer Besprechung zwischen der Rechtsanwaltskanzlei ***RA DK*** Rechtsanwälte GmbH, ***CO*** und ***HJ*** am 02.10.2007. Im Rahmen dieser Besprechung wurde von ***HJ*** wie folgt ausgeführt: Meine Mitarbeiter bei ***Max*** haben die Patente ausformuliert und auch bedacht. Ich bin namens ***SM*** International tätig gewesen für die Patente. Nach meiner Rechtsauffassung gehören die Patente sowohl der ***SM*** wie auch ein Teil ***Max***. ***Max*** deswegen, da für das Patent geistige Leistungen von ***Max*** erbracht wurden. Es wurde von ***Max*** das komplette Patent bedacht und auch ausformuliert. […] Im Rahmen des Berichts der Rechtsanwaltskanzlei ***RA DK*** über den Prüfungsauftrag betreffend "Ansprüche bezüglich NFC-Technik" vom 12.11.2007 wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und den in persönlichen Gesprächen mit Herrn ***CU*** sowie Herrn ***HJ*** eingeholten Informationen, dass die ***SM***-Gruppe unseres Erachtens alleinige Eigentümerin der gesamten von ***Max*** und dem Technikerteam Gronau samt ***HJ*** und ***Autor2*** entwickelten NFC-Technik ist, insbesondere inklusive der Mobile-Ticketing- und Mobile-Payment-Lösung sowie TESSA für alle Anwendungsbereiche. Sollten sich ***HJ*** und/oder ***Autor2*** und/oder ***Max*** weigern, die Rechte der ***SM***-Gruppe anzuerkennen und/oder die Source-Codes sowie alle weiteren erforderlichen Dokumentation herauszugeben, so stehen der ***SM*** insbesondere Herausgabe-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu. Wie aus der obig wiedergegebenen Formulierung ersichtlich ist, hat sich für die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei aus den Unterlagen bzw. den Gesprächen mit ***CU*** und ***HJ*** ergeben, dass die fragliche NFC-Technik von "***Max*** und dem Technikerteam Gronau samt ***HJ*** und ***Autor2***" entwickelt wurde. Dies steht im Einklang mit den ebenfalls obig zitierten Ausführungen des ***HJ***. Schließlich lässt sich auch aus dem Gutachten des ***SV1*** der Schluss ziehen, dass die Patente nicht - wie von ***JS*** vorgebracht - auf das Know-How von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** zurückzuführen sind. Dies deshalb, da ***SV1*** in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass "offensichtlich viel Know-how auch von ***Autor2***, ***Autor1*** und ***Max*** eingebracht wurde. Alleine aus diesen Know-how Verträgen ist daher nicht erkennbar, welches zusätzliche technische Know-how von ***WB***, ***CU*** und ***WB*** [Anmerkung des erkennenden Richters: gemeint ist wohl ***DM***] eingebracht wurde." Wenn daher ***HJ*** ausführt, dass die Mitarbeiter bei ***Max*** "die Patente ausformuliert und auch bedacht" haben bzw. "von ***Max*** das komplette Patent bedacht und auch ausformuliert" wurde, so lässt sich dies mit den Aussagen des ***SV1*** in seinem Gutachten sehr gut in Einklang bringen und es wahrscheinlicher erscheinen, dass die Patentbeschreibungen dem Wissen von ***Max*** bzw. den dort handelnden Personen entstammen. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass auch die vorgelegten Patentbeschreibungen bzw. Patentanmeldungen nicht dazu geeignet waren, die tatsächliche Werthaltigkeit des in den Know-How-Verträgen übertragenen "Know-How" nachzuweisen. E. Höhe des vereinbarten Kaufpreises: Betreffend die Ermittlung des letztlich vereinbarten Kaufpreises für das Know-How von ***CU***, ***WB*** und ***DM*** in Höhe von jeweils EUR 1.750.000,00 (gesamt somit EUR 5.250.000) wurden im bisherigen Verfahren die folgenden Berechnungsmethoden vorgebracht: Vorbringen in der Beschwerde vom 30.03.2011 (Seite 15): Die Bewertung und Preisfindung für das gekaufte Know-How erfolgte im Rahmen der "pre money Bewertung" des Gesamtunternehmens bei der Finanzierung mit Risikokapital. Die Preise wurden zwischen unabhängigen Dritten Vertragspartnern in fremdüblicher Weise ausgehandelt (Treuhänder als Vertreter der Anleger einerseits, Know-How Lieferanten bzw. Initiatoren andererseits) […] Für die drei erworbenen Know-How Blöcke gibt es keinen "allgemeinen Markt", der konkrete Wert ergibt sich aus der Kombination und der spezifischen Situation der handelnden Personen sowie des Projektes, der vereinbarte Preis war in letzter Konsequenz ein Verhandlungsergebnis. Trotz allem sei darauf hingewiesen, dass auch ***SVM***, mit der bereits im Vorfeld von den Initiatoren verhandelt worden war, bereit gewesen wäre, 3 Millionen (je nach Erfolg der Umsetzung) an Kapital einzubringen. An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass der Betrag von EUR 3.000.000, der laut dem Beschwerdevorbringen von ***SVM*** angeboten worden sein soll, nicht belegt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100547/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100547.2017
Stammnummer
144835
Gültig
02.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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