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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100547/2017

Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100547/2017vom 02.07.2024Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

So wurde es vereinbart und tatsächlich auch eine Zeit lang ausgeführt. Das ist unter anderem aus den Kontoauszügen der ***SMBV*** ersichtlich. Im Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 hat ***SMI*** in neun Zahlungen zwischen € 10.000 und € 70.000, insgesamt € 335.000, unter Angabe "LT-Vertrag; LT Angebot; Darlehn" auf das Konto der Gesellschaft überwiesen. Es existieren keine schriftlichen Darlehnverträge zwischen ***SMBV*** und ***SMI***. In Anbetracht der Regelmäßigkeit der Zahlungen kann es sich nicht um eine Geldanleihe handeln, sondern eher um eine obligatorische Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der angefallenen bzw. der noch anzufallenden (zwischenbetrieblichen) Kosten. Das war jedenfalls die Vereinbarung zwischen den Parteien. […] Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Anlass, am Inhalt dieses Schreibens zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der niederländische Konkursverwalter unrichtige Ausführungen treffen sollte. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die tatsächlichen Zahlungen an die SMBV von der SMI geleistet wurden. Dass die Aufgabe, den Vertrieb in den Niederlanden zu finanzieren, (auch) die SM GmbH getroffen hätte, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich. ON 3-b - Schreiben der SMI an die im Zuge der Insolvenz der SMD bestellte Insolvenzverwalterin vom 11.07.2008: Für den Vertriebsaufbau in Deutschland wurden der SMD finanzielle Mittel von der ***SMI*** (SMI) zur Verfügung gestellt. Dieses Kapital hat Fremdkapitalcharakter und muss von der SMD rückerstattet werden. Für die SMD stellen diese Zahlungen Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften und für die SMI Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften dar. Auch aus diesem Schreiben - analog zum Schreiben betreffend die SMBV - ergibt sich nicht, dass die Kostentragung für den Vertriebsaufbau durch die SM GmbH hätte erfolgen sollen. Im Ergebnis steht für den erkennenden Richter fest, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung bzw. der Konzeptionierung der als Beilage angeschlossenen Gesellschaftsverträge noch keine explizite Absicht bestanden hat, die Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Vertriebskosten bzw. das Recht zu Lizenzierung ausschließlich in der SM GmbH anzusiedeln. Wenn diese Absicht zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestanden hätte, hätte sie entweder in der Rahmenvereinbarung oder durch abweichende Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen dokumentiert werden können. Die in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich getroffene Aussage, dass diese Dokumentation nicht erfolgt ist, weil die Vorgehensweise für alle Beteiligten so klar war, dass sie diesbezügliche Ausführungen für nicht nötig befunden haben, ändert daran nichts. Insbesondere deshalb nicht, weil es - wenn sich alle Beteiligten tatsächlich über die gewünschte/geplante Vorgehensweise im Klaren gewesen wären - nicht zu den gegenständlichen Verwerfungen (siehe dazu nachfolgend) gekommen wäre. Diese Ansicht wird bekräftigt durch die Ausführungen des niederländischen Konkursverwalters betreffend die Gesellschaft SMBV sowie dem Schreiben an die deutsche Insolvenzverwalterin der SMD, aus denen hervorgeht, dass die Kosten für den Betrieb dieser Vertriebsgesellschaften - jedenfalls in einem ersten Schritt - durch die SMI getragen wurden. Eine Kostentragung der SM GmbH ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. Dass die Übernahme der Vertriebskosten bewusst durch die SMI erfolgt ist, ergibt sich aus der folgenden E-Mail: ON 3-c - E-Mail vom 15.02.2007 (***CO*** an ***CU***, ***WB*** und ***DM*** in Kopie): […] 1. Zahlungen sm-FE an SMI dann weiter an Vertriebsgesellschaften: Herr ***PK*** möchte das ganze lieber über die Sm-FE abgewickelt sehen- das waere besser für die Anerkennung des steuerlichen Modells ("da müssen wir uns wohl missverstanden haben herr ***CO***" :-) DA haben wir uns das ganze jahr so gequält um diese prozedur einzuhalten und nun das ! Da die zahlungen aber inzwischen alle anders gelaufen sind soll ich jetzt einen Vertrag basteln indem die Sm-FE die der SMI entstandenen Kosten der Vertriebsgesellschaften übernimmt. Da wird ich mich mal mit […] dransetzen - den musst du dann unterchreiben christian. Der in der obigen E-Mail angesprochene Vertrag wurde mit Unterschriftsdatum "31.12.2016" aufgesetzt und hat den folgenden Inhalt: ON 3-d - Kostenübernahmevertrag zwischen der SMI und der SM GmbH 1. Die Vertriebsgesellschaften, das sind die ***SMD***, die ***SM*** Benelux B.V. und der ***SM*** U.K. LTD, haben im Jahr 2006 Leistungen für die SM FE erbracht (insb. Marktbeobachtung, Herstellen und Bearbeiten von Kundenkontakten, sonstige Vertriebsleistungen), deren Kosten von der SMI vorfinanziert wurden. Auftraggeber, Leistungsempfänger und Nutznießer dieser Leistungen ist die SM FE, die daher alle von der SMI vorfinanzierten Aufwendungen dieser zu ersetzen hat. Die SMI hat sicher zu stellen, dass die erbrachten Leistungen der Vertriebsgesellschaften ordnungsgemäß dokumentiert und von diesen in Rechnung gestellt werden. 2. Die Sm F+E übernimmt mit diesem Vertrag alle in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen, die der SMI im Jahre 2006 entstanden sind. In Zusammenschau mit der obigen E-Mail vom 15.02.2007 ergibt sich zunächst einmal zweifelsfrei, dass der Kostenübernahmevertrag rückdatiert wurde. Außerdem ergibt sich, dass die ursprüngliche Tragung der Kosten der Vertriebsgesellschaften durch die SMI nicht willkürlich, sondern gemäß dem im Jahr 2006 tatsächlich bestehenden Parteiwillen erfolgt ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem obig zitierten Schreiben des Konkursverwalters, wonach die Parteien (d.h. die SMBV und die SMI) "für die erforderliche Errichtung der Länderniederlassung" vereinbaren, "dass ***SMI*** das von Ihnen erhaltene oder noch zu erhaltende Geld, abhängig vom tatsächlichen und zwischen den Parteien zu kommunizierenden und bereits kommunizierten Finanzbedarf, an die Länderniederlassungen überweisen soll." Es ist in realitätsnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass das Modell betreffend Deutschland und UK von jenem in den Niederlanden abgewichen ist (betreffend Deutschland siehe außerdem obig die ON 3-b). Andererseits soll die "direkte" Tragung der Kosten der Vertriebsgesellschaften durch die SM GmbH aus Gründen der "Anerkennung des steuerlichen Modells" (siehe die obige E-Mail zu ON 3-c) und somit aus rein steuerlichen Gründen erfolgen. Dass direkte Vereinbarungen über die Kostentragung im Jahr 2006 tatsächlich zwischen den Vertriebsgesellschaften und der SM GmbH bestanden hätte, lässt sich mit den obigen Ausführungen nicht in Einklang bringen. Und auch eine Weiterverrechnung der Kosten von der SMI an die SM GmbH war offenbar - entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - nicht von Anfang an geplant, da wohl sonst bereits vor Februar 2007 eine entsprechende Vereinbarung bestanden hätte und nicht ***CO*** eine solche erstellen und rückdatieren hätte müssen. Befragt zu diesem E-Mail-Verkehr führte Mag. ***PK*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass er sich an eine Diskussion betreffend die verursachungsgerechte (d.h. dem Risiko angemessene Verteilung der Erträge) Verteilung der Vertriebsgesellschaften erinnern könne. Die SM GmbH hätte für jedes verkaufte Ticket eine Lizenzzahlung erhalten sollen. Ob die Kostentragung für die Vertriebsgesellschaften von Anfang an bei der SM GmbH oder der SMI liegen hätte sollen, konnte Mag. ***PK*** nicht mehr sagen. Auch aus dieser Aussage ergibt sich nicht, dass die Tragung der Kosten der Vertriebsgesellschaften von Anfang an bei der SM GmbH liegen hätte sollen. C. Lizenzvereinbarung, Schriftverkehr Wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass die SM GmbH als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Übernahme der Vertriebskosten eine transaktionsabhängige Lizenzgebühr von den jeweiligen Vertriebsgesellschaften erhalten sollte, so ist darauf zu antworten, dass sich eine derartige Vereinbarung nicht aus den vorliegenden Verträgen/Dokumenten ergibt. ON 3-e - E-Mail vom 11.09.2006 (***PK*** an ***CO*** und ***CU***) Die ***SM*** stellt den Ländergesellschaften die ***SM*** Transaktionsplattform zur Verfügung, "betreibt" die Plattform für die Ländergesellschaften und wickelt alle für den Ticketverkauf erforderlichen Transaktionen ab. Die ***SM*** erbringt darüber hinaus zusätzliche Leistungen an die Ländergesellschaften (z.B. technisches Consulting, research & development im Zusammenhang mit den abgewickelten Transaktionen). Die Abgeltung der Leistungen der ***SM*** FE erfolgt durch eine transaktionsabhängige Gebühr (transaction fee). Anmerkung: für den Verkauf eines Tickets sind mehrere Transaktionen erforderlich; die transaction fee ist auch dann fällig, wenn es trotz abgewickelter Transaktionen zu keinem Ticketverkauf der Ländergesellschaft kommt (d.h. das "Abschlussrisiko" liegt bei den Ländergesellschaften). […] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die obigen Ausführungen nahezu wortgleich auch in der Beschwerde finden, wobei der Einleitungssatz des ersten Aufzählungspunktes in der Beschwerde abgeändert wurde (nur Wiedergabe, soweit abweichend): Die SM FE trägt die Kosten für Markterschließung und Vertriebsaufbau, stellt den Ländergesellschaften die ***SM*** Transaktionsplattform zur Verfügung, […] Aus dieser Differenz zwischen der E-Mail aus 2006 und der Beschwerde ergibt sich für den erkennenden Richter, dass die Übernahme der Kosten für Markterschließung und Vertriebsaufbau offenbar nicht bereits von Anfang an als Aufgabe der SM GmbH gesehen wurde, die dafür mit Lizenzzahlungen kompensiert werden sollte. Vielmehr haben sich die Lizenzzahlungen laut dem ursprünglichen Modell (siehe die obig zitierte E-Mail) strikt auf die Bereitstellung der Transaktionsplattform und der Betreuung der Ländergesellschaften bei der Abwicklung bezogen. Dies erscheint plausibel und kommt dem Charakter eines "transaktionsabhängigen Gebühr" deutlich näher als der pauschale Ersatz sämtlicher Vertriebskosten. Der Eindruck, dass über allem das Funktionieren des "steuerlichen Modells" schwebt und die Lizenzgebühren nicht im direkten Konnex zur Übernahme der Vertriebskosten stehen, erhärtet sich auch aufgrund der folgenden E-Mails: ON 3-f - E-Mail vom 27.03.2007 (***CO*** an ***PK***, ***CU*** in Kopie) […] Die ***SM*** deutschland (incl. Englandgeschäft) hat lt. unserer Projektliste im Jahr 2006 ca. 75000 Tickets im Rahmen von pilotprojekten über die Platform versendet. Dafür hat die ***SM*** Forschung und Entwicklung bisher noch keine Transactionsgebühr in Rechnung gestellt bekommen. (dies hatte aber der Betriebsprüfer verlangt) Ich würde daher der SM-deutschland gerne eine Rechnung über 75000 Tickets + 0,35 € = 26.250 Euro in Rechnung stellen. Das Jahresergebnis der F+E wird entsprechend höher, das der sm-deutschland geringer. […] ON 3-g - E-Mail vom 27.03.2007 (***PK*** an ***CO***) […] die vorgeschlagene Verrrechnung von 26.250 EUR ist grundsätzlich OK. Wenn es jedoch ohne große Schwierigkeiten machbar ist, wären höhere Lizenzgebühren in der FE sicher vorteilhaft, setzt jedoch voraus dass sich mit Berücksichtigung aller Programmerstellungskosten 2006 der von ***SCH*** "budgetierte" Verlust in der Größenordnung von rd. 4,160 Mio EUR ergibt. […] Aus diesen E-Mails ergibt sich einerseits, dass die Höhe der zu leistenden Lizenzgebühren offenbar nicht im Vorhinein definiert oder - vor der Nachfrage durch den Betriebsprüfer - tatsächlich verrechnet wurden. Eine derartige Vorgehensweise spricht ebenfalls nicht dafür, dass durch die Lizenzgebühren die Abdeckung von Vertriebskosten in Millionenhöhe erfolgen hätte sollen. Vielmehr waren die Lizenzgebühren - wie auch aus den vorstehenden E-Mails ersichtlich - an die Anzahl der Tickets und somit die Nutzung der "Ticketplattform" gebunden (im Sinne einer "transaktionsabhängigen Gebühr"). Andererseits ist ersichtlich, dass - wohl wiederum zum "Wohle" des steuerlichen Modells - ein zu erzielender Jahresverlust definiert wurde (siehe dazu auch die obige ON 3-c), der durch die nun doch verrechneten Lizenzgebühren nicht zu deutlich beeinflusst werden sollte. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Vertriebskosten durch die SM GmbH, wobei als Gegenleistung Lizenzgebühren zu leisten seien, von Beginn an vereinbart war, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Die Aussage von Mag. ***PK*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er sich vorstellen könne, dass mit der Wendung "budgetierter Verlust" gemeint war, dass bereits ein Entwurf des Jahresabschlusses der SM GmbH vorhanden war und dieser nicht durch nachträgliche Lizenzverrechnungen hätte beeinflusst werden solle, ist unglaubwürdig. Erstens liegt zwischen der Frist des § 222 Abs. 1 UGB und diesem E-Mail-Verkehr ein Zeitraum von mehr als einem Monat, sodass für die Abänderung eines etwaigen Entwurfes des Jahresabschlusses genügend Zeit gewesen wäre (zudem es sich um einen betragsmäßig vergleichweise geringen Betrag handelt). Zweitens, weshalb "***SCH***" einen Verlust für das Ergebnis des Jahres 2006 budgetiert und nicht die den Jahresabschluss erstellende Gesellschaft (d.h. die SM GmbH) selbst, ist unklar. Dies selbst dann, wenn man diesbezüglich die weitere Aussage von Mag. ***PK***, wonach "***SCH***" als Vertreter der Anleger beim Thema Zahlenmaterial/wirtschaftliche Situation als Vertreter der Anleger sehr nahe am Geschehen war, ins Kalkül zieht. Die Funktion eines Anlegervertreters kann nicht so weit gehen, dass das Unternehmensergebnis eines bestimmten Jahres von diesem errechnet wird und etwaig gebotene Anpassungen unter Verweis darauf beleuchtet und möglicherweise unterlassen werden. Gemäß § 195 UGB hat der "Jahresabschluß […] den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln." Für eine Einmischung dahingehend, dass diesen Grundsätzen aufgrund von etwaig vorab budgetierten Ergebnissen des Anlegervertreters nicht vollumfänglich entsprochen werden soll, ist kein Raum. D. Conclusio Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass die SM GmbH von Beginn an die Kosten für den Vertriebsaufbau hätte tragen sollen. Weder ergibt sich so eine Verpflichtung aus der Rahmenvereinbarung vom 21.10.2005 noch aus der Analyse der Gesellschaftsverträge der SMI bzw. der SM GmbH. Dass die Lizenzgebühren - wie vorgebracht - als Gegenleistung für die Übernahme der Vertriebskosten der Ländergesellschaften hätten diesen sollen, ergibt sich ebenfalls nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Im Ergebnis steht somit zunächst fest, dass der mit "31.12.2006" datierte Kostenübernahmevertrag (siehe oben, ON 3-c) rückdatiert wurde. Zusätzlich stellt dieser Kostenübernahmevertrag nicht - wie von der steuerlichen Vertretung der SMFE bzw. von ***JS*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - lediglich eine spätere Verschriftlichung einer von Anfang an vereinbarten Vorgehensweise dar, da die Übernahme der Vertriebskosten durch die SMI im Jahr 2006 seitens der beteiligten Parteien bewusst erfolgte und eine nachträgliche "Verschiebung" dieser Kosten des Jahres 2006 von der SMI zur SM GmbH zum "Wohle" des steuerlichen Modells erfolgen sollte (siehe dazu ebenfalls oben). Betreffend das Jahr 2007 ist auszuführen, dass sich der Kostenübernahmevertrag explizit nur auf das Jahr 2006 bezieht (siehe Punkt 2. des Kostenübernahmevertrages, ON 3-b). Eine Geltung dieses Vertrages auch für das Jahr 2007 ergibt sich daraus somit nicht. Es ist allerdings - in realitätsnaher Betrachtung - davon auszugehen, dass der explizite, wenn auch nicht verschriftlichte, Wille der Parteien (d.h. der SMI und der SM GmbH) ab 15.02.2007 (Datum der E-Mail in ON 3-c) so zu verstehen ist, dass die Vertriebskosten ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich von der SM GmbH zu tragen sein sollen. Diese Gestaltungsfreiheit innerhalb einer Unternehmensgruppe kann den zugehörigen Unternehmen nicht versagt werden. Die Höhe der betroffenen Beträge ergibt sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Tz. 4 Wertberichtigung Die Höhe der Forderungen sowie deren Zusammensetzung ergibt sich aus den vorgelegten Kontoblättern der angeführten Konten. Die Tatsache, dass über die SMD im Jahr 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und wird auch vom belangten Finanzamt nicht bestritten. Die Höhe der Ausfallsquote (90%) ergibt sich aus dem Vorbringen sowie den Berechnungen der beschwerdeführenden Partei. Grund für die Nichtanerkennung der Wertberichtigung betreffend die Forderungen gegenüber der SMD war die Auffassung des belangten Finanzamtes, dass die Kostenübernahme rein aus gesellschaftsrechtlichen Veranlassungen erfolgt ist. Zur Thematik der Wertberichtigung der gegenüber der ***Max*** Technologies SC Ltd. bestandenen Forderung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei - trotz der vom belangten Finanzamt im Bericht über die Durchführung der Außenprüfung getroffenen Ausführungen - keine Begründung für die Wertberichtigung geliefert. Hinsichtlich der Feststellung, dass die SM GmbH ab dem Jahr 2007 die Tragung der Kosten der Vertriebsgesellschaften von der SMI übernommen hat, wird auf die Beweiswürdigung zum obigen Punkt, "Tz. 3 Kostenübernahme" verwiesen. Tz. 6 Consulting ***WB*** A. Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag (überblicksmäßige Darstellung) a) Die Rechnungen für die von ***WB*** erbrachten Consultingleistungen seien von der Kostenübernahmevereinbarung mit der SMD erfasst, jedoch direkt an die SM GmbH (und nicht über die SMD an die SM GmbH) verrechnet worden. Dies allein führe nicht zu einer Nichtabzugsfähigkeit dieser Kosten. b) Die Leistungen des Sohnes von ***WB*** seien in der Messebetreuung gelegen. B. Unterlagen, Schriftverkehr Durch die rechtsfreundliche Vertretung der SMI sowie der SM GmbH wurde mit Schreiben vom 06.07.2009 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Diese wird im Anschluss auszugweise wiedergegeben. ON 6-a - Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien Punkt "8. Pflichtverletzungen von ***CU*** und ***WB***" Unterpunkt 8.5 - Dazu kommt, dass Herr ***WB*** ohne jede Rechtsgrundlage 3 Rechnungen an SMFE für den Vertriebsaufbau Deutschland in Höhe von ca. € 40.000 gelegt und den Betrag auch tatsächlich erhalten hat. Dazu liegt auch keine genaue Dokumentation vor, was vor allem bei grenzüberschreitenden Verrechnungen erforderlich wäre. Unterpunkt 8.42 - Weiters hat ***WB*** seinem Sohn ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage Honorare für angebliche Messebetreuungen bezahlt und wurde dieser mit Hardware-Equipment ausgestattet. Es liegen weder ein Vertrag noch angemessene Gegenleistungen vor. Auf den Rechnungen ist auch kein Leistungsgegenstand ersichtlich. Der Schaden daraus beträgt ca. € 49.000. Die obige Sachverhaltsdarstellung ist in etwa zwei Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Beschwerde übermittelt worden. Dass in einer von einer Anwaltskanzlei verfassten Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien unrichtige Tatsachen mitgeteilt werden, darf ausgeschlossen werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann somit nicht gefolgt werden. Die von ***WB*** an die SM GmbH gestellten Rechnungen über EUR 39.600 (siehe dazu den BP-Bericht) entbehren gemäß der obig wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien jeder Rechtsgrundlage. Selbiges gilt für die vom Sohn von ***WB*** verrechneten Leistungen. C. Conclusio Das Vorbringen in der Beschwerde dahingehend, dass die Hinzurechnung der von dieser Tz. umfassten Aufwendungen nicht gerechtfertigt sei, ist in Anbetracht der von der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung deutlich vor der Beschwerde eingebrachten Sachverhaltsdarstellung einigermaßen erstaunlich. In dieser Sachverhaltsdarstellung kommt nämlich zweifelsfrei zum Ausdruck, dass es offenbar weder für die Rechnungen von ***WB*** noch für die Leistungen des Sohnes von ***WB*** eine Rechtsgrundlage gegeben hat. Eine betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen kann daher ausgeschlossen werden. Tz. 8 Nicht erbrachte Leistungen Die Höhe der vom belangten Finanzamt angeführten Rückforderungsbeträge gegen ***CU*** ergibt sich aus dem BP-Bericht sowie dem angeführten Schreiben der anwaltlichen Vertretung der SM GmbH vom 29.05.2008. Das Datum der Beendigung des Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der anwaltlichen Vertretung. Weder die Höhe noch die prozentuelle Zuteilung an die SM GmbH wurden von der beschwerdeführenden Partei bestritten. Fraglich ist lediglich, ob diese Schadenersatzforderungen bereits im Jahr 2007 - und somit im Jahr vor der Geltendmachung durch die anwaltliche Vertretung der SM GmbH - berücksichtigt werden können. Tz. 9 Ausländische Dienstnehmer Die von dieser Tz. umfassten Dienstnehmer waren in den Jahren 2006 und 2007 unzweifelhaft bei der SM GmbH angestellt und haben sowohl selbst Programmiertätigkeiten erbracht wie auch die Tätigkeit der von der SM GmbH beauftragten Subunternehmer koordiniert. Dies ergibt sich aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen in der Beschwerde. Dass die Dienstnehmer nicht tatsächlich bei der SM GmbH angestellt gewesen wären, wird vom belangten Finanzamt nicht vorgebracht. Der Grund für die vom belangten Finanzamt vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben iZm den Personalkosten für diese Dienstnehmer in den Jahren 2006 und 2007 lag lediglich in der vom belangten Finanzamt vertretenen Auffassung, es seien von der SM GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum keine Programmierleistungen im nennenswerten Ausmaß bezogen worden (siehe Tz. 2). Diese Auffassung wird - für die Zeiträume ab 2006 - vom erkennenden Richter nicht geteilt (siehe den festgestellten Sachverhalt bzw. die zugrundeliegende Beweiswürdigung zur Tz. 2, oben Punkt "II. 1." bzw. "II. 2.") Tz. 10 Rechtsanwaltskosten Die Feststellungen zum Inhalt des Beratungsvertrages sowie zum vereinbarten Pauschalhonorar ergeben sich aus dem Beratungsvertrag vom 02.01.2006. Das belangte Finanzamt hat im Rahmen der BVE zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorliegende Kopie des Beratungsvertrages nur vom Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei unterzeichnet wurde. Es ist allerdings aufgrund des Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei vom 30.01.2008, welches bezugnehmend auf die außerordentliche Kündigung am 14.01.2008 ergangen ist, davon auszugehen, dass der Beratungsvertrag - trotz der fehlenden Unterschrift auf der vorliegenden Kopie - gültig zustande gekommen ist. Ein Hinweis darauf, dass dieser Vertrag auch die Grundlage für (etwaig erbrachte) Leistungen des Jahres 2005 bilden soll, findet sich im Vertrag nicht. Dass eine Rechtsanwaltskanzlei ohne entsprechenden schriftlichen Vertrag tätig wird, kann in realitätsnaher Betrachtung und aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Vertrag handelt, schon aufgrund etwaiger Haftungsproblematiken ausgeschlossen werden. Zudem hätten die (in Falle des beauftragten Rechtsanwaltes hochgradig rechtskundigen) Parteien, sofern eine Rückwirkung gewünscht gewesen wäre, den Vertrag entsprechend formulieren können. Dieser Vertrag bildet somit keine Grundlage für Aufwendungen des Jahres 2005. Die Höhe der vom belangten Finanzamt als nicht abzugsfähig eingestuften Honorare für die jeweiligen Jahre ergibt sich aus dem BP-Bericht und wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Tz. 11 Zuschüsse FFG Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen der FFG und der SMI. Das Datum des Förderansuchens bei der FFG ergibt sich aus dem Schreiben der FFG vom 24.10.2006, in welchem unter Bezugnahme auf dieses Ansuchen um die Übermittlung weiterer Unterlagen ersucht wird. Die Höhe der ursprünglich genehmigten bzw. der letztendlich anerkannten (förderbaren) Gesamtkosten sowie die damit verbundene Rückforderung ergeben sich aus dem Prüfbericht der FFG vom 19.05.2008. Die Tatsache, dass die in den letztendlich anerkannten Gesamtkosten enthaltenen Kosten aus der SM GmbH stammen, ergibt sich aus der E-Mail von ***HN*** an ***JS*** vom 14.05.2008 bzw. der dieser E-Mail beigefügten und von ***HN*** erstellten Excel-Aufstellung ("Antragsteller war die SMI. Die gesamten Kosten sind aber von der SMFE eingereicht worden. Dies wurde zwar im Rahmen der Präsentation des Zwischenberichtes kommuniziert, aber ist eigentlich nicht vertragskonform. Von Seiten FFG hat man dennoch großzügigerweise zugestimmt.") Dies stimmt im Wesentlichen mit dem Aktenvermerk der FFG vom 24.10.2008 überein. Dieser Aktenvermerk wurde unter Bezugnahme auf ein Auskunftsverlangen des belangten Finanzamtes erstellt. Die Feststellungen zur Förderung des Landes Salzburg ergeben sich aus dem als "Förderungszusage" titulierten Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.02.2007. Die "Verschiebung" des nunmehr bestrittenen Betrages von der SMI zur SM GmbH ergibt sich aus dem BP-Bericht. Tz. 13 Einlagen stille Gesellschafter Die Feststellungen betreffend den Zusammenschlussvertrag (Datum, Höhe der Einlage, Treuhand) ergeben sich aus diesem. Die Tatsache, dass die Einlagen von den Treugebern bis spätestens 30.09.2006 auf das Treuhandkonto der Treuhänderin geleistet wurden, ergibt sich aus der von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Aufstellung der Kontobewegungen betreffend das Treuhandkonto der ***SCH T***, auf der unter anderem die Einzahlungen von ***Bet1***, ***Bet2***, ***Bet3*** und ***Bet4*** ersichtlich sind. Aus dieser Aufstellung ergibt sich ebenfalls, dass ein Teilbetrag von EUR 355.300 erst am 23.11.2006 auf das Bankkonto der SM GmbH überwiesen wurde. Dies steht im Einklang mit dem Buchungsjournal der SM GmbH betreffend das Jahr 2006, in dem der Erhalt der Zahlung mit 23.11.2006 verbucht ist (Buchungsdatum ist der 30.11.2006, Belegdatum der 23.11.2006). Tz. 14 Verlustanteile stille Gesellschafter A. Bewerbung von Verlustzuweisungen a) Prospekt und Berechnungsbeispiel Der Schwerpunkt des vorliegenden Angebotes liegt in der Vorstellung des Produktes sowie der handelnden Personen. Es werden die (potentiellen) Partner sowie das geschätzte Marktpotential dargestellt und es wird die Art der Beteiligung (d.h. atypisch stille Gesellschaft) vorgestellt. Unter dem Abschnitt "Beteiligung", Unterabschnitt "Chancen und Risiken" finden sich - unter anderem - die folgenden Ausführungen: Aufgrund des oben beschriebenen Marktpotentials ist eine Beteiligung an der ***SM GmbH*** mit entsprechenden Chancen, aber auch mit überdurchschnittlich hohen Risiken verbunden. Sollten die hier beschriebenen Risiken oder Umstände eintreten, könnte sich dies in erheblichem Maße nachhaltig auf die Geschäftsergebnisse der ***SM GmbH*** auswirken. Dies könnte für den Anleger zum teilweisen oder gesamten Verlust seiner Einlage führen. Die ***SM GmbH*** ist neben dem allgemeinen Unternehmerrisiko auch dem speziellen Risiko von Aufbau- und Expansionsunternehmen der Wachstums- und Hochtechnologie ausgesetzt. Abschließend wir nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zur Verfügung gestellte Kapital in eine besonders risiko- und chancenreiche Branche investiert wird. Es kann insbesondere in den ersten Jahren zu erheblichen Anlaufverlusten und auch zum Totalverlust der atypisch stillen Beteiligung kommen. Von Treugebern allfällig angestrebte Steuervorteile bilden nicht die Geschäftsgrundlage dieser Beteiligung. Unter dem Abschnitt "Grundlagen", Unterabschnitt "Gesellschafts- und steuerrechtliche Grundlagen" finden sich die folgenden Ausführungen: Die dem Prospekt zugrunde gelegten Zahlen und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse basieren auf Annahmen über zukünftige Geschäftsaktivitäten, für die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine definitive Gewissheit gegeben war. Die mit der Konzeption der Beteiligung verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen können nicht endgültig beurteilt werden, da sich die Verwaltungspraxis ändern kann, die Auslegung der Gesetze nicht gesichert ist und nur eine spärliche höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Von Gesellschaftern allfällig angestrebte Steuervorteile bilden nicht die Geschäftsgrundlage dieser Beteiligung. Eine Änderung der hier dargestellten steuerlichen Situation betrifft demnach ausschließlich die Sphäre des Gesellschafters. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit die Finanzverwaltung gegenüber Veranlagungen dieser Art und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftstätigkeit eine verstärkt kritische Haltung zeigt. Aus dem Berechnungsbeispiel, das dem Angebot beigeschlossen ist, ergibt sich das folgende Ergebnis für einen (beispielhaften) Anleger mit einer Beteiligungshöhe von EUR 50.000 (Beträge in EUR): Ermittlung Gewinn aus Abschichtung | Einzahlung stille Einlage | 37.500 | Einzahlung Gesellschafterdarlehen | 12.500 | Einzahlung Agio | 3.000 | abzüglich Verlustzuweisung 2005 | -130.000 | abzüglich Verlustzuweisung 2006 | 0 | abzüglich Verlustzuweisung Agio | -3.000 | Entnahmen gewinnabhängig | -140.000 | Entnahmen gewinnunabhängig | -6.000 | zuzüglich Gewinnzuweisung ab 2007 | 280.000 | Tilgung Gesellschafterdarlehen | -12.500 | Kapital bei Veräußerung | 41.500 Veräußerungsgewinnermittlung | Kapital vor Abschichtung | -41.500 | Abschichtungsbetrag (200 %) | 75.000 | Veräußerungsgewinn | 33.500 | verteilt auf 3 Jahre | 11.167 Die obig dargestellen Tabellen finden sich auf dem Deckblatt des Berechnungsbeispiels. Die detaillierte Aufschlüsselung dieser Berechnung findet sich auf den nachfolgenden Seiten 2-4, wobei sich auf Seite 2 die Wendung "Steuervorteil Verlust 2006" findet und so auf den Zufluss der Steuergutschrift betreffend das Jahr 2005 im Jahr 2006 hingewiesen wird. Es wird somit in Aussicht gestellt, dass eine Einlage von EUR 50.000 (ohne Berücksichtigung des Agios) im Jahr 2005 zu einer Verlustzuweisung von EUR 130.000 (d.h. 260% der Einlage) im Jahr 2005 und - bei Annahme eines 50%igen Steuersatzes - einer Steuergutschrift von EUR 65.000 führt, deren Zufluss in 2006 erwartet werden kann. Eine besondere Hervorhebung dieser nur im Jahr 2006 geplanten Verlustzuweisung kann nicht ersehen werden, vielmehr sind auch die zu erwartenden Gewinnzuweisungen bzw. der letztlich zu versteuernde Veräußerungsgewinn in ähnlicher Form dargestellt. b) Aussagen der Auskunftspersonen Im Akt einliegend sind weiters Einvernahmen von einzelnen atypisch stillen Beteiligten als Auskunftspersonen. In den über die Einvernahmen erstellten Niederschriften bzw. den ausgefüllten Fragebögen sind - unter anderem - die folgenden Ausführungen enthalten: aa) Niederschrift über die Einvernahme von Herrn ***Bet5*** als Auskunftsperson am 11.10.2007: Frage: Wie kam die Verbindung mit der ***SCH T*** zu Stande Antwort: Ein Bekannter von mir, Herr ***JS***, arbeitet bei der ***SCH T***. Frage: Was waren Ihre Beweggründe für das Eingehen der Beteiligung? Antwort: Das Konzept der Firma ***SM*** hat mich überzeugt. Es ist für mich ein zusätzliches Standbein. Die Idee, die dahinter steckt, ist vielversprechend. Ich erwarte mir in Zukunft Gewinnanteile. Ein Gespräch mit Herrn […] von der ***SK*** gab mir die Überzeugung, dass die Beteiligung Sinn macht, da Führungskräfte der ***SK*** zur ***SM*** gewechselt sind und ich dadurch Vertrauen in die Beteiligung erhalten habe. Frage: Wie wurde die Beteiligung beworben? Antwort: Das Unternehmen wurde als vielversprechend mit Zukunft angepriesen. Frage: Wurde die Beteiligung mit Steuervorteilen beworben? Antwort: Nein. bb) Niederschrift über die Einvernahme von Herrn ***Bet2*** als Auskunftsperson: 1. Wie ist der Kontakt mit der Fa. ***SCH*** zustandegekommen? Über persönl. Vermögensberater, Frau […], Fa. ***FV*** […] 4. Was waren die Beweggründe für das Eingehen der Beteiligung? Firmenstrategie, Wertsteigerungspotential (Zukunft der Online-Tickets), Geschäftsführer Fa. ***SK*** ist in diese Fa. gewechselt. 5. Was wurde versprochen? Hoher Ertrag u. Wertsteigerungen. Es wurde auf hohes wirtschaftliches Risiko hingewiesen. 6. Wurde die Beteiligung mit steuerlichen Vorteilen beworben? Nein, auf steuerl. Vorteile wurde aber hingewiesen (bei Verlustzuweisungen) cc) Niederschrift über die Einvernahme von Frau ***Bet3*** als Auskunftsperson am 07.11.2007: Frage: Wie kam die Verbindung mit der ***SCH T*** zu Stande? Antwort: Über Frau […] von der Fa. ***FV*** […] Frage: Was waren Ihre Beweggründe für das Eingehen der Beteiligung Antwort: Ich schätze die Firma so ein, dass diese eine wirtschaftlich gute Entwicklung nimmt. Frage: Wie wurde die Beteiligung beworben? Antwort: Ich bin ständige Kundin bei Frau […]. Sie hat mir Prospekte von der ***SM*** gegeben. Diese habe ich mir genau durchgesehen. Frage: Wurde die Beteiligung mit Steuervorteilen beworben? Antwort: Es wird hauptsächlich die ***SM*** vorgestellt. dd) Niederschrift über die Einvernahme von Frau ***Bet3*** als Zeugin am 18.03.2010: Frage: […] Welche Produkte/Beteiligungsmodelle wurden Ihnen wann und von wem (Vermittler, Vertreter des Emittenten) angeboten, wie wurden diese Produkte/Modelle dargestellt und beschrieben (Prospekte)? Wurden Sie über Risiken aufgeklärt? Benennen Sie die tatsächlich zustande gekommenen Beteiligungen und den von Ihnen einbezahlten Betrag? Antwort: Ich beteiligte mich in den Jahren 2005 bis 2009 an den Gesellschaften "***SCH*** SUB 2 und 3" mit einer Gesamteinlage von ca 100.000,-- Euro. Ich erhielt dafür Prospekte und wurde über die Risiken aufgeklärt. Frage: Kam es im Vorfeld Ihrer Beteiligung(en) zu Sondervereinbarungen oder Sonderkonditionen (garantierte künftige Verluste in bestimmter Höhe) oder zum Abschluss eines Treuhandvertrages, oder nach Abschluss der Beteiligung(en) zu vorzeitigen kurzfristigen Darlehensrückführungen oder Sonderentnahmen? Wenn ja, wer hat Ihnen was angeboten, was wurde schlussendlich vereinbart oder abgeschlossen? Welche Beträge erhielten Sie wann von wem und warum zurück? Antwort: Es kam zu keinen Sondervereinbarungen oder Sonderkonditionen. Frage: Kam es im Vorfeld Ihrer Beteiligung(en) eventuell zu Umwandlungen bereits bestehender Beteiligungen in neue Beteiligungsmodelle oder wurde Ihnen das angeboten? Antwort: Es kam zu keinen Umwandlungen. Frage: Wurden Ihnen aufgrund Ihrer Beteiligung(en) Verluste zugewiesen? Wenn ja, wurden diese Verluste steuerlich geltend gemacht und vom Finanzamt anerkannt? Kam es zu Einkommensteuernachforderungen seitens des Finanzamtes? Wenn ja, warum und in welcher Höhe? Antwort: Ich erhielt jährlich die Bestätigungen über die Verluste. Diese übergab ich meinem Steuerberater, der jedoch bis dato diese nicht beim Finanzamt geltend gemacht hat. ee) Niederschrift über die Einvernahme von Herrn ***Bet6*** als Zeuge am 14.12.2015: Frage: Wie kam es zu der atypisch stillen Beteiligung an der ***SM***? Wie hoch ist Ihre Beteiligung? Antwort: Durch meinen Vermögensberater dem Herrn […]. Meine Beteiligung belief sich auf € 10.000,-. Die Einzahlung erfolgte 2006 glaube ich. Frage: Wie wurde diese Beteiligung bzw. der Fond vorgestellt? Was war das Ziel der Investition? Anwort: Als Verlustbeteiligung als Modell. Zum Steuer sparen, dass man eben zuerst Verluste zugewiesen bekommt und dann bleibt noch immer die Beteiligung über die man dann verkaufen kann. Der finanzielle Aufwand soll durch die Steuergutschrift abgedeckt werden. Das soll auch zur Risikominimierung dienen. Das heißt, wenn die Firma sich nicht entwickelt oder scheitert hat man noch immer die Verlustzuweisungen und die Steuergutschriften. Mir wurde es dargestellt, dass die Steuergutschriften dauerhaft bestehen bleiben und zusätzlich die Beteiligung verkauft werden kann. Das Ertragspotenzial hat ganz gut ausgesehen. Frage: Wurden ihnen im Zuge des Beratungsgespräches Berechnungsbeispiele vorgelegt? Antwort: Ich denke ja. Das was mir gezeigt wird, kommt mir bekannt vor. Es wurde mir jedenfalls vorgerechnet wie sich die Verluste auf die Steuern auswirken. Somit ergab sich, dass das investierte Kapital sehr zeitnah als Steuergutschrift zurückkommt. Der finanzielle Einsatz war demnach gering. […] Frage: Was war ihrem Empfinden nach der Zweck des Investments? Wofür sollte das eingesetzte Kapital verwendet werden? Antwort: Es hat geheißten, dass eine Entwicklung gestartet im Bereich Software. Es entstehen dabei Verluste durch die Entwicklungskosten, die wir als Anleger übernehmen und Gutschriften dafür erhalten. Das Geld sollte für die Entwicklung dieser Software verwendet werden. Frage: Haben sie mit einer Wertsteigerung ihrer Beteiligung aufgrund der Entwicklung der einzelnen Portfoliounternehmen gerechnet? Antwort: Natürlich. Ich habe mir erwartet, dass nach der Entwicklung diese Produkte verkauft werden und ich an den Gewinnen und der Wertsteigerung profitiere. Ich weiß jedoch nicht wie sich das ganze entwickelt hat. Ich habe lediglich ein Schreiben der Fa. ***SCH*** erhalten mit einem Jahresbericht für das Jahr 2010 betreffend der Lage der Gesellschaft. […] Über Vorhalt: In ihrem Fragebogen vom 02.08.2009 gaben sie an, dass ein "Ertrag durch Verlustbeteiligung" erfolgen soll und "Verluste in Aussicht gestellt" wurde. Erläutern sie dies nochmal: Antwort: Bei dem Fragebogen gab ich an, dass ein "zusätzlicher Ertrag" durch die Verlustbeteiligung erfolgen soll. Ich gab weiters an, dass Verluste in Aussicht gestellt wurden. Das war das entscheidende Argument, dass ich mich beteilige. Nur wegen der Beteiligung an dem Unternehmen hätte ich das nicht gemacht. ff) Niederschrift über die Einvernahme von Herrn ***Bet7*** als Zeuge am 27.02.2010: Frage: […] Welche Produkte/Beteiligungsmodelle wurden Ihnen wann und von wem (Vermittler, Vertreter des Emittenten) angeboten, wie wurden diese Produkte/Modelle dargestellt und beschrieben (Prospekte)? Wurden Sie über Risiken aufgeklärt? Benennen Sie die tatsächlich zustande gekommenen Beteiligungen und den von Ihnen einbezahlten Betrag? Antwort: Ich habe bei ***SM*** einen Betrag von 20.000€ und bei der SUB3 einen Betrag von 10.000€ einbezahlt. Bei der ***SM*** habe ich den Betrag einmalig und bei der SUB 3 habe ich auch den Betrag einmalig einbezahlt. Das Datum der Einzahlung ist mir nicht genau bekannt. Die Einzahlungsbelege habe ich jedoch bei meinen Unterlagen. Frage: Kam es im Vorfeld Ihrer Beteiligung(en) zu Sondervereinbarungen oder Sonderkonditionen (garantierte künftige Verluste in bestimmter Höhe) oder zum Abschluss eines Treuhandvertrages, oder nach Abschluss der Beteiligung(en) zu vorzeitigen kurzfristigen Darlehensrückführungen oder Sonderentnahmen? Wenn ja, wer hat Ihnen was angeboten, was wurde schlussendlich vereinbart oder abgeschlossen? Welche Beträge erhielten Sie wann von wem und warum zurück? Antwort: Alle diese Fragen kann ich mit NEIN beantworten. Frage: Kam es im Vorfeld Ihrer Beteiligung(en) eventuell zu Umwandlungen bereits bestehender Beteiligungen in neue Beteiligungsmodelle oder wurde Ihnen das angeboten? Antwort: Auch diese Fragen kann ich mit NEIN beantworten. Frage: Wurden Ihnen aufgrund Ihrer Beteiligung(en) Verluste zugewiesen? Wenn ja, wurden diese Verluste steuerlich geltend gemacht und vom Finanzamt anerkannt? Kam es zu Einkommensteuernachforderungen seitens des Finanzamtes? Wenn ja, warum und in welcher Höhe? Antwort: Von beiden Beteiligungen wurden mir steuerliche Tangenten zugesendet und diese Schreiben habe ich meinen Steuerberater weitergeleitet und beim Finanzamt geltend gemacht. Vom Finanzamt wurden keine Forderungen gestellt. gg) Von Herrn ***Bet4*** am 22.09.2009 ausgefüllter Fragebogen: 5) Welche Produkte/Beteiligungsmodelle wurden Ihnen wann und von wem angeboten, wie wurden diese Modelle dargestellt und beschrieben? Beteiligungen mit Zukunftsperspektive (start up) mit dem Risiko von Anlaufverlusten. 6) Wurden Ihnen Prospekte vorgelegt? Wenn ja, was genau wurden Ihnen vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt und von wem? Prospekte ja, siehe 5) 7) Wurden Sie ausreichend über das/die beworbene(n) Unternehmen informiert oder hatten Sie den Eindruck, dass Ihnen eher ein Produkt zur Veranlagung vorgelegt wurde? Ja, über die zukünftige wirtschaftliche Erwartung der zu finanzierenden Unternehmen 8) Stand das jeweilige Unternehmen im Vordergrund oder das Finanzprodukt? Die Veranlagung in zukunftsträchtige Unternehmungen 11) Wie und in welchem Umfang sollten Sie als Kunde von einer Beteiligung profitieren? Zu erwartende Veranlagungserträge. 13) Wie wurde das Risiko zur jeweiligen Beteiligung seitens jener Person(en) eingestuft die Sie beraten hatte(n)? Wirtschaftl. Risiko neu gegründeter Unternehmen 14) Wurde auch die steuerliche Komponente der atypisch stillen Beteiligungen beworben und/oder hervorgehoben? Wenn ja, wie wurde dies dargestellt, was wurde Ihnen wie und von wem vermittelt? Auf steuerliche Auswirkungen wurde hingewiesen. 16) Wurden Ihnen im Voraus schriftlich oder mündlich künftige Verluste "garantiert" und/oder "vertraglich und verbindlich" zugesagt? Wenn ja, was genau wurde Ihnen von wem und wie garantiert und/oder zugesagt oder in Aussicht gestellt? Es wurden keine Garantien oder verbindliche Zusagen gemacht. 19) Wurde Ihnen schriftlich oder mündlich zugesichert, dass im Folgejahr "zumindest der Kapitaleinsatz samt Agio" in Form von Einkommensteuerersparnis an Sie zurückfließen wird? Wenn ja, was genau wurde Ihnen von wem und wie zugesichert? Nein, keinerlei Zusicherung irgendeines Erfolges, allerdings Warnung, dass Verluste entstehen könnten. 26) Mit wem wurden Verträge oder Vereinbarungen abgeschlossen? Wo befinden sich diese Unterlagen? Keine Verträge, nur "Zeichnungsschein" der "***SCH G***" 27) Ist Ihnen bekannt, wer inhaltlich für die Erstellung von Gesellschaftsverträgen oder anderen Vereinbarungen sowie für die Beschreibung der Produkte verantwortlich war/ist? Nein 47) Wurden Sie über die wirtschaftliche Entwicklung der/des Produkte(s) informiert, welche(s) hinter der/den Beteiligungen stand? Wussten Sie darüber bescheid, ob ein marktfähiges Produkt existiert? Nein 49) Welche Vorteile einer Beteiligung wurden Ihnen von wem in Aussicht gestellt, war dies ein wesentlicher Grund für Ihre Beteiligung(en)? Keine Vorteile, da Beteiligungen mit Zukunftsperspektiven (start up) hh) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Herrn ***Bet8*** vom 13.05.2008: Was veranlaßt Sie trotz ausbleibender Gewinne wiederholt solche Beteiligungen einzugehen? Die Erwartung für hohe Renditen, wobei für hohe Renditen ein großes Risiko eingegangen werden muss. Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Die Informationen über die eingegangenen Beteiligungen habe ich ausschließlich von Hr. ***FV*** erhalten. Schriftliche Berechnungen für die zu erwartenden Renditen habe ich nicht erhalten. Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Über den Unternehmensgegenstand weiß ich nicht allzu viel Bescheid, die Ertragsprognosen habe ich aus den Unterlagen bzw. Prospekten entnommen. Als Hauptgrund für die Beteiligung ist die Aussicht auf Rendite und die Unterstützung zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Genaue Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse habe ich jedoch nicht eingeholt. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Die steuerlichen Informationen wurden mir nicht erteilt. Die steuerliche Absetzbarkeit ist für mich nicht im Vordergrund gestanden, wobei mir die steuerlichen Belange nicht vordergründig waren. Der Abgabepflichtige wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Beteiligung an der ***SUB Drei KEG*** die Beteiligung ausschließlich durch den Steuerzahler getragen wurde, da aufgrund der hohen Verlustanteile (300% der geleisteten Einlage) eine Gutschrift lukriert wurde, die über der geleisteten Einlage gelegen ist. ii) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Frau ***Bet9*** am 03.06.2008: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Die normalen Prospektmaterialien, Zeichnungsscheine, Zahlungsbelege Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Nur aus Prospektmaterial, Medien und sonstigen Informationsquellen Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Das ein steuerlicher Vorteil besteht war mir bewusst, wie hoch dieser sein wird, darüber wurde ich nicht aufgeklärt, Berechnungen schriftlicher Art wurden mir nicht vorgelegt; jedoch wurden die Beteiligungen aufgrund von Gewinnerwartungen abgeschlossen jj) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Herrn ***Bet10*** am 03.06.2008: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Prospekte und Anlegerinformationen bzw. aufgrund des Beratungsgespräches wurde die Entscheidung über das Eingehen der Beteiligung getroffen Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Ja, aus dem Prospekt bzw. aus dem Informationsgespräch, weitere Nachforschungen habe ich nicht angestellt. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem? Nein, das mir vorgelegte Rechnungsbeispiel für eine Kommanditeinlage habe ich zuvor noch nie gesehen und damit wurde bei den Beratungsgesprächen nicht geworben kk) Von Herrn ***Bet11*** am 03.08.2009 ausgefüllter Fragebogen: 5) Welche Produkte/Beteiligungsmodelle wurden Ihnen wann und von wem angeboten, wie wurden diese Modelle dargestellt und beschrieben? Angebote mit Unternehmensinformation und Berechnungsbeispielen für Kommanditbeteiligung. 6) Wurden Ihnen Prospekte vorgelegt? Wenn ja, was genau wurden Ihnen vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt und von wem? Prospekte vor Vertragsabschluß mit Unternehmensinformation einschließlich der Produkte und Verantwortlichen Unternehmensführung. 7) Wurden Sie ausreichend über das/die beworbene(n) Unternehmen informiert oder hatten Sie den Eindruck, dass Ihnen eher ein Produkt zur Veranlagung vorgelegt wurde? Info über Unternehmen im Vordergrund, Veranlagung sekundär 8) Stand das jeweilige Unternehmen im Vordergrund oder das Finanzprodukt? für mich persönlich Unternehmen im Vordergrund. 11) Wie und in welchem Umfang sollten Sie als Kunde von einer Beteiligung profitieren? durch positiven Gesamterfolg nach Darlehenstilgung mit Steuervorteil 13) Wie wurde das Risiko zur jeweiligen Beteiligung seitens jener Person(en) eingestuft die Sie beraten hatte(n)? mittel - bis hoch 14) Wurde auch die steuerliche Komponente der atypisch stillen Beteiligungen beworben und/oder hervorgehoben? Wenn ja, wie wurde dies dargestellt, was wurde Ihnen wie und von wem vermittelt? Steuerliche Komponente wurde als ein Element des Gesamtkonzeptes hervorgehoben, Beratung durch ***FV*** GmbH 16) Wurden Ihnen im Voraus schriftlich oder mündlich künftige Verluste "garantiert" und/oder "vertraglich und verbindlich" zugesagt? Wenn ja, was genau wurde Ihnen von wem und wie garantiert und/oder zugesagt oder in Aussicht gestellt? Bei der größeren Zahl der Firmen wurde von "Anlaufverlusten" ausgegangen 19) Wurde Ihnen schriftlich oder mündlich zugesichert, dass im Folgejahr "zumindest der Kapitaleinsatz samt Agio" in Form von Einkommensteuerersparnis an Sie zurückfließen wird? Wenn ja, was genau wurde Ihnen von wem und wie zugesichert? wegen des grundsätzlich bekannten Risikos wurde nichts "zugesichert", von Ersparnis bei Einkommensteuer war aber auszugehen. 26) Mit wem wurden Verträge oder Vereinbarungen abgeschlossen? Wo befinden sich diese Unterlagen? Gesellschaftsverträge zwischen "***SCH***" Unternehmensbeteiligung als Komplementär und ***SCH T*** als Vertreter der Kommanditisten. Abgedruckt im Prospekt; Ort der Aufbewahrung der Originale unbekannt. 27) Ist Ihnen bekannt, wer inhaltlich für die Erstellung von Gesellschaftsverträgen oder anderen Vereinbarungen sowie für die Beschreibung der Produkte verantwortlich war/ist? vermutlich Herr ***JS*** 47) Wurden Sie über die wirtschaftliche Entwicklung der/des Produkte(s) informiert, welche(s) hinter der/den Beteiligungen stand? Wussten Sie darüber bescheid, ob ein marktfähiges Produkt existiert? In den meisten Fällen schien Marktfähigkeit der Produkte gegeben. 49) Welche Vorteile einer Beteiligung wurden Ihnen von wem in Aussicht gestellt, war dies ein wesentlicher Grund für Ihre Beteiligung(en)? Wirtschaftsförderung, Beteiligung am Unternehmenserfolg, mit Steuervorteil ll) Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO bei Herrn ***Bet12***: Welche Unterlagen über die Beteiligung(en) besitzen Sie noch bzw. welche zusätzlichen Informationen (wenn auch nur mündlich) wurden Ihnen gegeben? Prospektmaterial, Folder, Ergebnismitteilungen (sofern vorhanden) Wissen Sie über den Unternehmensgegenstand bzw. über den Unternehmensstandort der Gesellschaft(en) Bescheid? Ja, ein Beweggrund für die Beteiligungen war, dass bei diesem Portfolio Firmen wie […] und auch andere medizinisch orientierte Unternehmen eingegliedert waren, die für mich auch beruflich interessant sind; Firmen wie z.b. […] haben sogar persönlich mit mir Kontakt aufgenommen um Produkte vorzustellen und Verbesserungsvorschläge meinerseits einzuholen. Wurden Sie über die steuerlichen Behandlungen von Beteiligungen aufgeklärt und wenn ja, von wem?

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100547/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100547.2017
Stammnummer
144835
Gültig
02.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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