Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102844/2016
Familienbeihilfe bei Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung (Studierender/Schüler)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102844/2016vom 04.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von 09/2008 bis 05/2010 stand der Bf. die FB nicht zu, weil sie und ihr Kind M. grundversorgt waren;
Von 06/2010 bis 11/2010 stand der Bf. die FB nicht zu, weil sie und ihr Kind M. sich im Ausland (Mongolei/China) aufhielten;
Von 12/2010 bis 01/2011 stand der Bf. die FB nicht zu, weil weder ein Aufenthaltstitel vorlag noch ein Anspruch nach der Richtlinie 2004/38 gegeben war;
(Von 02/2011 bis 03/2012 bezog die Bf. FB, weil ihr der Aufenthaltstitel „Studierender“, dem Kind M. der Aufenthaltstitel „Erstbewilligung Familienangehöriger“ erteilt wurde. Dieser Zeitraum ist nicht streitgegenständlich).
Von 04/2012 bis 07/2012 stand der Bf. die FB zu, weil sie sich aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Verlängerungantrages vom 16.02.2012 rechtmäßig in Österreich aufhielt. Das Kind M. hielt sich aufgrund des Titels "Familienangehöriger" rechtmäßig in Österreich auf. Aufgrund der o.a. Umstände ist als erwiesen anzusehen, dass eine stärkere Anbindung der Bf. zu Österreich als zur Mongolei bzw. China bestand.
Inwieweit aber dem Kindesvater die FB gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 für die streitgegenständlichen Zeiträume zugestanden wäre, vermag das BFG mangels Relevanz nicht zu beurteilen.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil die aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen sich unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. August 2017
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- RL 2004/83/EG, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12
- § 23 Abs. 4 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 15a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 20 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
GrundversorgungZweckänderungAufenthaltstitelVerlängerungsantragFamilienbeihilfeUnterhaltAufenthaltösterreichischer StaatsbürgerFamilienangehöriger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102844/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102844.2016
- Stammnummer
- 117062
- Gültig
- 04.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF