Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0055-L/02
Hausdurchsuchung bei einem angeblichen Kokainhändler aus Anlaß einer detaillierten Anzeige eines Informanten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0055-L/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein begründeter Verdacht als Anlass für eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung der Person eines Verdächtigen kann auch aufgrund einer konkreten und schlüssigen Anzeige eines anonym bleibenden Informanten vorliegen (vgl. VwGH 28.6.1995, 95/16//0153) .
Ordnet ein Haus- und Personendurchsuchungsbefehl Durchsuchungen an, welche tatsächlich von den angewiesenen Fahndungsbeamten infolge erkannter geänderter Beweislage nicht umgesetzt worden sind und auch offenkundig nicht mehr durchgeführt werden sollen, fehlt es an einem Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Hausrecht bzw. allenfalls Recht auf persönliche Freiheit und damit an einer Beschwer des Einschreiters.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 3 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des FM vom 15. Februar 2004 gegen den Bescheid des
Vorsitzenden des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch
Oberrat Dr. Christian Kneidinger als Amtsbeauftragten, vom 17.
Jänner 2002, zugestellt am 23. Jänner 2002, mit welchem eine
Durchsuchung der Räumlichkeiten in Z und M sowie eine Personendurchsuchung
betreffend FM durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
Linz [PASt Linz] angeordnet wurde,
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 ordnete der
Vorsitzende des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz eine Durchsuchung der Wohnung und der
sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie der
Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume an den Anschriften in Z und M,
verfügungsberechtigt FM und GM, sowie eine Durchsuchung der Person des FM
an. Der Hausdurchsuchungsbefehl erstreckte sich außerdem auf alle KFZ
sowie auf Schließfächer und Tresore bei Banken und vergleichbaren
Instituten, über die FM und GM verfügungs- respektive zu denen sie
zugangsberechtigt waren.
Als Begründung wurde angegeben, dass dem Finanzamt
Linz durch Anzeigen bekannt geworden sei, FM finanziere seinen Lebensunterhalt
unter anderem durch Suchtgifthandel, wobei er die Suchtmittel aus Holland
beziehe und hier weiterverkaufen solle. Da FM betreffend die Veranlagungsjahre
1996 bis 1998 keinerlei Einkünfte und betreffend das Veranlagungsjahr 1999
lediglich geringe Einkünfte von der Firma T GmbH erklärt habe, sei
davon auszugehen, dass FM weitere Einkünfte erzielte, die er dem Finanzamt
gegenüber nicht offen gelegt habe. Es bestehe daher der begründete
Verdacht, FM habe ab zumindest 1996 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommen- und
Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe und damit Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a
FinStrG bewirkt.
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den oben
bezeichneten Räumlichkeiten des FM - und wegen der engen familiären
Beziehung auch in den von GM benützten - erscheine gerechtfertigt, weil der
begründete Verdacht bestehe, dass sich darin Unterlagen wie
Einnahmenaufzeichnungen, Hilfsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über
Geldflüsse, EDV-Daten, Bankunterlagen sowie Unterlagen über die
private Lebensführung befinden, die im Finanzstrafverfahren gegen FM als
Beweismittel in Betracht kämen. Die Durchführung der
Personendurchsuchung erscheine gerechtfertigt, da anzunehmen ist, dass FM
Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld, [z.B. in seiner] Brieftasche, oder
auch Kontounterlagen bei sich am Körper trage, die zur Aufklärung
seiner Vermögenslage zweckdienlich seien und somit als Beweismittel in
Betracht kämen.
Das Gebäude in M befinde sich unter anderem im
Eigentum der GM. Da sich noch dazu das diesbezügliche Grundstück
gleich "hinter" der Adresse in Z befinde, sei davon auszugehen, dass sich auch
an der Adresse in M Räumlichkeiten befinden, die - wiederum unter Hinweis
auf die enge familiäre Bindung - von FM und GM benützt werden, sodass
der Schluss nicht von der Hand zu weisen sei, dass sich darin Unterlagen
befinden, die im Finanzstrafverfahren gegen FM und andere als Beweismittel in
Betracht kämen.
Der gegenständliche Bescheid über die Haus- und
Personendurchsuchung wurde am 23. Jänner 2002 um 06.15 Uhr an FM
zugestellt und sogleich vollzogen.
Gegen den Bescheid erhoben FM und GM Beschwerde innerhalb
offener Frist.
Die Anordnung der Durchsuchung des Hauses in M erscheine
nicht gerechtfertigt. Das Haus sei nämlich nur zu zwei Dritteln im Besitz
von GM, wobei die sich in den zwei Dritteln befindlichen Wohnungen seit 1993
bzw. 1997 zur Gänze, teilweise mit Garten vermietet seien. Weder habe FM
jemals dort gewohnt, noch wäre er dort polizeilich gemeldet gewesen, GM
wohne seit 1997 dort nicht mehr bzw. sei nicht mehr polizeilich gemeldet,
nütze keinerlei Räume des Hauses in M und habe keinen Zugang dorthin.
Am 23. Jänner 2002 seien Beamte der Polizei und der
Finanz in eine von GM seit 1997 vermietete Wohnung [ergänze: des Objektes
in M] eingedrungen, da die Haustüre nicht versperrt gewesen sei. Die
Beamten hätten sich weder ausgewiesen noch einen Hausdurchsuchungsbefehl
vorgezeigt, noch wären sie über Bewohner- bzw. Besitzrechte informiert
gewesen. Die Mieterin und deren Lebensgefährte mussten sich ausweisen und
wären verhört worden; sie hätten dann die Beamten ins Haus an der
Anschrift in Z verwiesen.
Zwei Finanzbeamte hätten daraufhin um ca. 06.00 Uhr in
Z angeläutet und sich mit einer Lüge "kommen's runter, wir sind an ihr
Auto angefahren" Zutritt zum Haus verschafft. Der Beschwerdeführer habe nie
mit Suchtgift gehandelt, gegen ihn sei kein Beweismittel sichergestellt worden,
er habe dem Finanzamt keine Abgaben vorenthalten und zur Klärung seine
Lebenshaltungs- und Einkommensnachweise wahrheitsgetreu offen gelegt.
Es werde daher die Aufhebung des gegen FM anhängigen
Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 93 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer
Personendurchsuchung (Abs. 3) eines mit Gründen versehenen Befehles
des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58
Abs. 2 leg. cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses
Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung
zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des ZustellG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl durch den
Spruchsenatsvorsitzenden vorerst mündlich erteilt, weil die
Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung
beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so
ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden
zuzustellen.
Gem. § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen
derartige Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und
sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von
Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden,
wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines
Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtigte
Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die unter
anderem im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Personen dürfen gemäß
§ 93 Abs. 3
FinStrG nur dann durchsucht werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die
Innehabung von Beweismitteln spricht oder die zu durchsuchende Person eines
Finanzvergehens verdächtig ist.
Gemäß
§ 94 Abs.1 FinStrG sind
Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen
Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung
der Betroffenen vorzunehmen.
Erkennbar richtet sich die gegenständliche Beschwerde
gegen den oben dargestellten Hausdurchsuchungsbefehl, wodurch sich FM belastet
fühlt. Sein Begehren geht daher offenkundig dahin, diesen Bescheid für
rechtswidrig zu erklären; die Tatsache eines allfälligen
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens gegen seine Person wird
dadurch nicht tangiert, weshalb diese auch nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens sein kann.
Das Vorbringen richtet sich im Ergebnis gegen die
Behauptung eines Verdachtes begangener Finanzvergehen mit dem Argument, der
Beschwerdeführer habe nie mit Suchtgift gehandelt.
Dem steht jedoch entgegen eine durch die PASt Linz
aufgenommene umfangreiche Gesprächsnotiz vom 17. März 1998, in
welcher die umfangreichen und detaillierten Angaben einer Vertrauensperson aus
dem Rotlichtmilieu dargelegt worden sind [PASt-Akt ENr. 646013/03,
Bl. 2f]. Darin wird detailliert ein Kokainhandel beschrieben, das Kokain
werde unter anderem von FM weiterverhandelt [vgl. auch die Anforderung der PASt
vom 20. März 1998, genannter PASt-Akt, Bl. 4].
Der Anordnung der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten
und der Person des Beschwerdeführers liegt daher ein sich auf ein
Beweissubstrat stützender und daher begründeter Verdacht zugrunde, FM
habe derartige gewerbliche Einkünfte aus einem Suchtgifthandel
gegenüber der Abgabenbehörde verheimlicht und dadurch entsprechende
Abgaben verkürzt.
Ein derartiger Verdacht besteht, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügende Verdachtsgründe (beispielsweise für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 82
Abs. 1 FinStrG oder für die Vornahme einer Durchsuchung von
Wohnräumlichkeiten oder Personen im Sinne des § 93 Abs. 2
FinStrG) gegeben sind, geht es aber
nicht darum, schon die Ergebnisse eines
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen (vgl.
Dorazil/Harbich, FinStrG, Judikatteil,
E 27 ff zu § 82).
Auch die Aussagen geheim gehaltener Personen können
entsprechende Verdachtsgründe darstellen (vgl. VwGH 18.10.1988, 88/14/0092;
28.6.1995, 95/16/0153 ua.).
Auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst
während der Amtshandlungen am 23. Jänner 2002 ist als solches -
FM versuchte zu Beginn der Hausdurchsuchung mit seinem PKW zu flüchten,
weshalb er sogar vorübergehend festgenommen werden musste (genannter
PASt-Akt, Bl. 32, 33, 38, 43 ff) - nicht dazu angetan gewesen, diesen
Verdacht zu zerstreuen.
Faktum ist jedoch auch, dass
in der Folge das weitere
Ermittlungsverfahren eine Erhärtung der Verdachtslage nicht ergeben hat.
Dieser Umstand jedoch ist für die Prüfung der Frage der
Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides
naturgegebenermaßen nicht relevant.
Der Beschwerdeführer bemängelt des weiteren im
Ergebnis das Vorliegen eines Verdachtes, auch in den Räumlichkeiten im
Objekt M wären relevante Beweismittel zu finden, offenkundig mit der
Begründung, dass es ein persönliches Naheverhältnis von ihm bzw.
seiner Ehegattin GM in Bezug auf dieses Objekt gäbe.
Dem gegenüber ist aus dem PASt-Akt ersichtlich, dass
den Erhebungsbeamten in Bezug auf das Objekt M eine Verteilung des Eigentums in
Form von zwei Dritteln auf GM und zu einem Drittel auf WK bekannt gewesen ist
(siehe Grundbuchsabfrage, PASt-Akt, Bl. 12). Laut den Notizen der Beamten
wäre das Gebäude 1993 umgebaut worden, es bestünde aus
Erdgeschoss (dieses wieder aus zwei Wohnungen, von denen eine vermietet, eine
weitere jedoch eigengenützt werde), sowie aus Ober- und Dachgeschoss,
welche beide vermietet wären (genannter PASt-Akt, Bl. 12). Einem
Übersichtsblatt (Stadtatlas Linz 2001, PASt-Akt Bl. 11) ist die
unmittelbare räumliche Nähe zwischen den Objekten Z und M zu
entnehmen.
Der Schlussfolgerung des Spruchsenatsvorsitzenden, dass in
Anbetracht dieser Umstände davon ausgegangen werden könne, dass sich
auch an der Anschrift in M entsprechende Beweismittel auffinden lassen
würden, kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Eine nachträgliche Bestätigung der Vorerhebungen
der PASt Linz findet sich in den Ausführungen von GM im Rahmen ihrer
nachfolgenden Veranlagung zur Einkommensteuer. In einem Schreiben für die
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die
Räumlichkeiten in M für das Veranlagungsjahr 1992 wird von ihr
ausgeführt: "Zur teilweisen Aufbringung von Geldmitteln zwecks Sanierung
des Objektes veräußerte ich mit Kaufvertrag vom 7.3.1991 ideelle
2/3-Anteile an Herrn WK. In einem parallel dazu getroffenen
Nutzungsübereinkommen wurde mir die ausschließliche Benutzung des
Erdgeschosses zugesprochen; die ausschließliche Nutzung des Ober- und
Dachgeschosses wurde Herrn WK eingeräumt. ... Das Erdgeschoss besteht aus
zwei unabhängigen Wohnbereichen, wovon ich einen (41,7 m²)
für meine privaten Zwecke benutze und den anderen (39,4 m²) nach
Fertigstellung der Renovierung für Wohnzwecke vermiete. ..." (Siehe auch
die Stellungnahme der PASt Linz vom 19. März 2002).
Dazu kommt, dass tatsächlich eine Durchsuchung der
Wohnräumlichkeiten des Objektes in M gar nicht stattgefunden hat (siehe den
diesbezüglichen PASt-Akt, Aktenteil HD, Bl. 29ff), jedoch eine
zeugenschaftliche Einvernahme der RK (PASt-Akt, Bl. 40). Diese Einvernahme
wiederum ist keine von der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden umfasste
Amtshandlung und daher auch nicht Beschwerdegegenstand.
Ebenso ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass die
angeordnete Personendurchsuchung tatsächlich stattgefunden hätte;
solches wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Soweit jedoch ein Bescheid lediglich Durchsuchungen
anordnet, welche tatsächlich von den angewiesenen Fahndungsbeamten infolge
erkannter geänderter Beweislage nicht umgesetzt worden sind und auch
offenkundig nicht mehr durchgeführt werden sollen, fehlt es an einem
Eingriff in das im Sinne des Art. 9 Staatsgrundgesetz vom 27.10.1862 und
des Art. 8 Menschenrechtskonvention geschützte Hausrecht bzw.
allenfalls in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 1 des BVG vom
29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und an einer
Beschwerde des Einschreiters.
Da sohin FM in seinen Rechten aufgrund der von ihm
vorgebrachten Einwendungen gegenüber der bescheidmäßigen Haus-
und Personendurchsuchung nicht verletzt worden ist, war spruchgemäß
zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz, 21.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HausdurchsuchungPersonendurchsuchungHausdurchsuchungsbefehlHausrechtRecht auf persönliche Freiheitpersönliche FreiheitSpruchsenatsvorsitzenderKokainRauschgiftRauschgifthandelVerdachtbegründeter VerdachtTatverdachtanonymer InformantAnzeigerAnzeigemangelnde BeschwerdeBeschwerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-L/02
- Stammnummer
- 11481
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF