Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102899/2014
Datenbankabfrage nach außen erkennbare Amtshandlung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102899/2014vom 11.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In dem zu § 158 Abs. 1 der LAO Steiermark ergangenen Erkenntnis vom 17.6.2009, 2008/17/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer einer Liegenschaft und damit Steuerschuldner ist, die Verjährung unterbricht. Die Bestimmung des § 158 Abs. 1 LAO Steiermark ist mit § 238 Abs. 2 BAO insofern gleichgelagert, als beide Vorschriften die Unterbrechung der Verjährung an Amtshandlungen knüpfen, die der Durchsetzung (Geltendmachung) des Abgabenanspruches dienen und nach außen erkennbar sind. Im Hinblick auf den Inhalt des § 158 Abs. 1 LAO Steiermark kann es somit keinem Zweifel unterliegen, dass die dem Erkenntnis vom 17.6.2009 zugrunde gelegene Grundbuchsabfrage als eine nach außen in Erscheinung getretene Unterbrechungshandlung angesehen wurde.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2006, 2006/16/0041, ist wiederum zu entnehmen, dass eine Firmenbuchabfrage das Erfordernis einer nach außen gerichteten Amtshandlung (i. S. d. § 209 Abs. 1 BAO idF vor AbgÄG 2004) erfüllt.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann für eine Abfrage in der Datei des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nichts anderes als für eine Abfrage im Grundbuch oder Firmenbuch gelten, handelt es sich doch in all diesen Fällen um Abfragen in externen Datenbanken, die über den Amtsbereich der Abgabenbehörde hinaustreten.
Somit stellt auch die gegenständliche Abfrage vom 8.3.2005 eine nach außen erkennbare Amtshandlung dar, mit welcher ein Drittschuldner des Berufungswerbers zwecks neuerlicher Einleitung einer Gehaltsexekution ermittelt werden sollte. Da durch diese Abfrage die Erfordernisse des § 238 Abs. 2 BAO erfüllt wurden, begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 neuerlich zu laufen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Einbringung der Umsatzsteuer 1990 und 1991 im Jahr 2010 die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten war, weshalb keine Verrechnung des eingangs angeführten Guthabens (§ 215 Abs. 1 BAO) mit einer "einhebungsverjährten" Abgabenschuld erfolgte.
Der in der Berufung zitierten Entscheidung des UFS vom 17.3.2004, RV/0063-S/02, war nicht zu folgen, weil diese Entscheidung weder im Einklang mit der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch mit anderen Entscheidungen des UFS steht (vgl. z. B. UFS 4.1.2011, RV/0487-G/10).
UFS 29. 2. 2012, RV/0008-I/10
Betreffend Einstellung der Vollstreckung bekräftigte die Abgabenbehörde zweiter Instanz - UFS 29. 2. 2012, RV/0008-I/10 - die Ansicht, einer Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur Feststellung eines Dienstgebers des Bw komme Unterbrechungswirkung zu.
UFS vom 4. 1. 2011, RV/0487-G/10
Vergleichsweise ausführlich mit der Frage der Außenwirkung einer Anfrage (nicht Abfrage) setzt sich UFS 4. 1. 2011, RV/0487-G/10 betreffend Löschung von Abgabenschuldigkeiten auseinander:
... Hinsichtlich der behaupteten Einhebungsverjährung der Abgaben wird auf § 238 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen beginnt.
Bei der die Verjährung unterbrechende Amtshandlung muss es sich nicht um einen Bescheid handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Amtshandlung nach außen hin erkennbar sein. Die Amtshandlung muss dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangt sein (VwGH 11.11.2004, 2002/14/00151). Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.
Die Anfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 14. Juli 2005 und am 4. März 2008 stellen taugliche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar, weil sie erkennbar den Zweck verfolgten, den Abgabenanspruch gegen den Bw. durchzusetzen. Die Anfrage ist bei der angefragten Behörde eingelangt (auf Magnetband gespeichert) und wurde von dieser beantwortet. Dass sowohl die Anfrage als auch die Antwort mittels EDV erfolgten, ist im Zeitalter der Telekommunikation üblich und ändert nichts daran, dass die Amtshandlung nicht im Amtsbereich der anfragenden Behörde verblieben, sondern nach außen in Erscheinung getreten ist. Ob sie dem Bw. bekannt geworden sind, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht relevant. Die eingewendete Verjährung ist damit nicht eingetreten (siehe dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH 18.7.2002, 2002/16/0159)...
UFS 26. 1. 2011, RV/2606-W/07 und RV/2610-W/07
In den Entscheidung UFS 26. 1. 2011, RV/2606-W/07 und UFS 26. 1. 2001, RV/2610-W/07, jeweils zu Börsenumsatzsteuer hat der Unabhänige Finanzsenat es offen gelassen, ob eine Firmenbuchabfrage eine taugliche Amtshandlung im Sinne des § 209 BAO ist.
UFS 10. 11. 2010, RV/0190-F/08
In der Berufungsentscheidung UFS 10. 11. 2010, RV/0190-F/08 ging der Unabhängige Finanzsenat von einer Unterbrechungswirkung von Datenbankabfragen aus:
...Der Unabhängige Finanzsenat teilt zudem die Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass auch die am 11. Februar 2002 in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger erfolgte Abfrage zur Ermittlung der Daten möglicher Drittschuldner der Bw. als taugliche Unterbrechungshandlung anzusehen ist (siehe dazu VwGH 30.09.1997, 95/08/0263, betreffend die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG; UFS 17.07.2008, RV/0058-S/07; UFS 19.03.2007, RV/0443-I/04; UFS 06.10.2004, RV/0758-L/03; UFS 23.02.2004, RV/0565-L/03; davon abweichend UFS 17.03.2004, RV/0063-S/02). Die betreffende Maßnahme ist in den Akten dokumentiert und sie hat erkennbar den Zweck der Hereinbringung der aushaftenden Umsatzsteuer 1998 durch Ermittlung allfälliger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Pensionseinkünfte der Bw. verfolgt. Die betreffende Datenbankabfrage war auch erfolgreich, denn es konnte eruiert werden, dass die Bw. seit dem 01.01.2000 seitens der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine Witwenpension bezieht. Dass die Bw. von dieser Maßnahme keine Kenntnis erlangt hat, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Amtshandlung nicht maßgeblich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 238 E 44 und E 45).
Auf Grund der am 11. Februar 2002 erfolgten verjährungsunterbrechenden Wirkung der im Akt dokumentierten Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger begann die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO daher mit Ablauf des Jahres 2002 neu zu laufen und hätte am 31.12.2007 geendet. Somit stand der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides am 19. September 2007 die Einhebungsverjährung nicht entgegen...
UFS 10. 8. 2005, RV/0268-S/05
Der Unabhängige Finanzsenat äußerte sich in der Berufungsentscheidung UFS 10. 8. 2005, RV/0268-S/05, wie folgt:
Entscheidend ist daher die Frage, ob die Abgabenbehörde I. Instanz in den Jahren 2000 bis 2004 eine Verlängerungshandlung gesetzt hat.
Keine Verlängerungshandlung stellt die erfolglose Bescheidzustellung im November 2004 dar, da für schriftliche Erledigungen die tatsächliche Zustellung erforderlich ist.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat im Zuge der Betriebsprüfung (Gebühren und Verkehrsteuern betreffend) bei der Firma P-B-V-GmbH festgestellt, dass hinsichtlich der in der Rahmenvereinbarung vom 12.11.1999 im Vertragspunkt 5. enthaltenen Abtretungen von Anteilen an der Firma B-P-M-GmbH noch keine Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer erfolgt ist.
Folgende Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, die im Abgabenakt bzw. im BP-Akt dokumentiert sind, wurden seitens der Organe des Finanzamtes vorgenommen:
a) 28.10.2004: Firmenbuchabfrage betreffend B-P-M-GmbH, deren Anteile mit der Rahmenvereinbarung abgetreten wurden.
b) 28.10.2004: Firmenbuchabfrage die Bw betreffend.
c) 12.11.2004: Neuerliche Firmenbuchabfrage betreffend B-P-M-GmbH.
d) Vorbereitungsbogen für die Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter im Zuge der BP betreffend Rahmenvereinbarung vom 12.11.1999:
U.a. B-P-M-GmbH: Übernahme des von der Bw gehaltenen Geschäftsanteiles i.H.v. ATS 2,5 Mio. um 1 Mio an B-S-AG und P-B-V-GmbH je zur Hälfte, Börsenumsatzsteuer vom Abtretungspreis ?
e) Unter der Überschrift, "Unterlagenanforderungen bzw. Fragen an Firma bzw. STB", ist ein Aktenvermerk angelegt, in dem die Fragen an den Vertreter der Firma P-B-V-GmbH und dessen Antworten protokolliert sind. Diese Fragen betreffen u.a. ebenfalls die Rahmenvereinbarung vom 12.11.1999.
f) In diesem Protokoll ist ein Telefonat mit dem die Firma B-S-AG vertretenden Rechtsanwalt vom 19.11.2004 dokumentiert, der im Zuge des Abschlusses der Rahmenvereinbarung vom 12.11.1999 die beiden erwerbenden Firmen, also beide Vertragspartner der Bw vertreten hat.
Diese Amtshandlungen erfüllen jede für sich die Kriterien des § 209 Abs. 1 BAO (Erkennbarkeit nach außen, Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches).
Wie oben in den Zitaten aus der Literatur und Rechtsprechung ausführlich dargestellt ist, kommt es auf die Kenntnis dieser Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO durch den letztlich als Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Vertragspartner nicht an, sondern auf deren Erkennbarkeit nach außen und deren Dokumentation in den Akten der Abgabenbehörde.
Da somit im Jahre 2004 seitens der Abgabenbehörde Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt worden sind, hat sich die Verjährungsfrist um ein Jahr im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO verlängert und war daher im Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch nicht abgelaufen.
Diese Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 15. 12. 2005, 2005/16/0238 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, ohne sich zur Frage der Eignung der Firmenbuchabfragen als Unterbrechungshandlung zu äußern.
Im fortgesetzten Verfahren - UFS 2. 3. 2006, RV/0023-S/06 - bestätigte der UFS diese Ansicht. Auch der Ersatzbescheid wurde vom VwGH (VwGH 7. 9. 2006, 2006/16/0041 - siehe hierzu oben) aufgehoben.
UFS 21. 12. 2004, RV/0631-W/03
Auch in seiner Berufungsentscheidung UFS 21. 12. 2004, RV/0631-W/03 sah der Unabhängige Finanzsenat in einer Firmenbuchabfrage eine taugliche Unterbrechnungshandlung:
...Im Jahr 2002 wurden Frau Rechtsanwältin Dr.X und Frau C als Beschuldigte vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgeladen. Außerdem tätigte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 18. November 2002 eine Firmenbuchabfrage und fertigte einen Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten der Bw. an. Diese Firmenbuchabfrage diente offensichtlich dazu, die aktuelle Geschäftsanschrift der Bw sowie den aktuellen Geschäftsführer der Bw. festzustellen. Da die Kenntnis dieser Daten der Bescheidzustellung an die Bw. diente, handelt es sich bei dieser Firmenbuchabfrage um eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO. Auch jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (vgl. VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150). Es kommt nicht darauf an, dass der Abgabepflichtige Kenntnis von einer Amtshandlung erlangt, sondern reicht es aus, dass es sich um eine nach außen erkennbare Amtshandlung handelt. So wie Anfragen des für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO darstellen können (vgl. VwGH 24.4.2002, 2002/16/0068), können auch Anfragen an andere Behörden oder Gerichte die Verjährung unterbrechen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Anfrage per Post oder elektronisch durchgeführt wird, da auch auf elektronischem Weg durchgeführte Amtshandlungen eine Außenwirkung entfalten und die Sphäre der Behörde verlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat -bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, eine verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0263). Da im gegenständlichen Fall durch den im Akt des Finanzamtes befindlichen Firmenbuchauszug vom 18. November 2002 dokumentiert wird, wann die Abfrage durchgeführt wurde, kommt dieser auf elektronischem Weg durchgeführten Einsicht in das Firmenbuch eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu und hat mit Ablauf des Jahres 2002 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen...
UFS 29. 4. 2004, RV/0622-W/03
In seiner Berufungsentscheidung UFS 29. 4. 2004, RV/0622-W/03, hat der Unabhängige Finanzsenat zu Lohnabgaben eine Firmenbuchabfrage als nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung angesehen:
... Bei der Firmenbuchabfrage, die am 13.12.2002 hinsichtlich der Bw. durchgeführt worden ist und die auch durch einen Firmenbuchauszug dokumentiert ist, handelt es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz sehr wohl um eine Behördenmaßnahme, die über den Amtsbereich der Behörde hinaustritt. Der aktenmäßige Nachweis besteht im Firmenbuchauszug selbst, der sich im Lohnsteuerakt befindet...
dies aber nicht weiter begründet und sich insbesondere mit der vorangegangenen Entscheidung UFS 17. 3. 2004, RV/0063-S/02 nicht auseinandergesetzt:
UFS 17. 3. 2004, RV/0063-S/02
Anders als in den späteren Entscheidungen hat der UFS in seiner Berufungsentscheidung UFS 17. 3. 2004, RV/0063-S/02 betreffend Einhebungsverjährung die Auffassung vertreten, eine EDV-Abfrage (Abfrage des Versicherungsträgers und Dienstgebers) stelle keine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar. Eine Unterbrechung der Verjährung trete durch eine derartige Abfrage, die keine Außenwirkung entfalte, daher nicht ein:
...Zu prüfen ist, ob die im Jahr 1999 getätigte EDV Abfrage die Verjährungsfrist im Sinne des § 238 Abs. 2 erneut unterbrochen hat. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt gemäß § 238 Abs. 2 BAO unter anderem nur durch eine nach außen erkennbare Amtshandlungen ein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine solche Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinaustreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Eine vom Sachbearbeiter getätigte EDV-Abfrage erfüllt diese Anforderungen nicht. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde liegt demnach keine nach außen hin erkennbare Amtshandlung vor. Da keine weiteren Unterbrechungshandlungen aus der Aktenlage ersichtlich sind, ist mit Ablauf des Jahres 2002 einhebungsverjährung gem. § 238 BAO eingetreten. Das Recht, die im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Beträge beim Haftungspflichtigen einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen endete somit mit Ablauf des 31. Dez. 2002...
Literatur
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 209 Anm 1 ff erläutern:
Die Amtshandlung muss nur objektiv nach außen, dh außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen. Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung, insb ein Bescheid, die Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (§ 97) der Erledigung erforderlich (die Verlängerungswirkung wird auch durch eine spätere Aufhebung des Bescheides, zB gem § 299, nicht berührt). Hingegen genügt zur Verlängerung der Verjährungsfrist zB die Befragung einer Auskunftsperson (§ 143) zwecks Feststellung eines Abgabenanspruches, auch wenn es sich bei der befragten Person nicht um den Abgabepflichtigen handelt. Maßnahmen, die nur innerhalb der Behörde erkennbar sind, zB Erledigungsentwürfe, haben keine Verlängerungswirkung.
Zu den Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 gehört zB auch die Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung, allenfalls durch Zusenden eines Vordrucks...
... Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung nach außen kann durch Bekanntgabe (§ 97) schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden. Eine Erkennbarkeit nach außen ist auch dann gegeben, wenn eine Abgabenbehörde an eine andere zu im § 209 Abs 1 erster Satz umschriebenen Zwecken eine Anfrage richtet...
... Feststellungen iSd §§ 185 ff sind vorbereitende Maßnahmen zur Abgabenfestsetzung; nach außen erkennbare Amtshandlungen im Zuge eines Feststellungsverfahrens und insb auch die Erlassung der in Betracht kommenden Feststellungsbescheide haben für die Abgaben, deretwegen die Feststellung zu erfolgen hat, verjährungsfristverlängernde Wirkung (dies hat vor allem für gem § 188 durchzuführende Feststellungen und davon abgeleitete ESt- oder KSt-Festsetzungen Bedeutung)...
Fischerlehner
Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 209 BAO Anm 1 schreibt:
Die Amtshandlung muss, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen können nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden, wenn die Erledigungen ihren Empfänger erreicht haben, also diesem zugestell wurden (VwGH 18. 9. 2007, 2007/16/0022)...
Ritz
Ritz, BAO5 § 209 Rz 2 ff führt zunächst allgemein aus:
... Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 14.11.1996, 92/16/0217; 30.10.2003, 99/15/0098). Die bloße Wahrscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen, genügt nicht (VwGH 30.11.1981, 17/2543/80); dies gilt auch für eine „aus den Erfahrungen des täglichen Lebens im Zusammenhang mit dem üblichen amtsinternen Betrieb gefolgerte Wahrscheinlichkeit“ (VwGH 29.4.1971, 807/70). Als Amtshandlung kommt auch ein Telefongespräch in Betracht (vgl VwGH 30.9.1998, 94/13/0012)...
... Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (zB Anfrage an Auskunftsperson in fremder Sache, VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein (VwGH 23.6.1992, 92/14/0036; 30.10.2003, 99/15/0098; 7.7.2004, 2004/13/0080; 8.9.2005, 2003/17/0235), damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt (in der nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a erforderlichen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen)...
... Es ist weder erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt (VwGH 12.8.1994, 94/14/0055), noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen (VwGH 29.11.1988, 86/14/0134; 7.7.2004, 2004/13/0080). Auch nicht notwendige (VwGH 23.2.1987, 85/14/0131; 7.7.2004, 2004/13/0080; 22.2.2008, 2007/17/0128) bzw gesetzwidrige Verwaltungsakte (VwGH 29.3.1993, 91/15/0093, 0094; 7.7.2004, 2004/13/0080; 7.9.2006, 2006/16/0041) haben diese Wirkung.
Die Amtshandlung kann eine jedermann gestattete Tätigkeit sein (zB Einsicht im Firmenbuch, VwGH 29.11.1988, 86/14/0134; 5.4.2001, 2000/15/0150)...
in Bezug auf Feststellungsbescheide:
... Seit dem Erk 28.2.1995, 95/14/0021, gilt in nunmehr ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 4.7.1995, 95/14/0036), dass Grundlagenbescheide (§ 188), die eindeutig auf die Geltendmachung von bestimmten Abgabenansprüchen gerichtet sind, für die Verjährung dieser Abgaben (zB Einkommensteuer der Beteiligten) auch dann bedeutsam sind, wenn sie nicht vom für die Abgabenerhebung örtlich zuständigen Finanzamt erlassen wurden (vgl Ritz, RdW 1995, 203). Dies gilt auch für auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen, wie zB Vorhalte (VwGH 26.7.2006, 2001/14/0212) oder Außenprüfungen (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059, 0060, 0061)...
und dann zu Abfragen in Datenbanken im Besonderen:
... Nachweislich dokumentierte Firmenbuchabfragen sind zwar nach VwGH 7.9.2006, 2006/16/0041), nach außen erkennbare Amtshandlungen, haben im Beschwerdefall allerdings nicht erkennen lassen, dass sie auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches gerichtet waren.
Nach UFS 17.3.2004, RV/0063-S/02 (zu § 238) sind EDV-Abfragen (über Versicherungsträger und Dienstgeber) keine nach außen erkennbare Amtshandlungen...
Stoll
Stoll, Bundesabgabenordnung, 2192 ff schreibt:
d) Nach außen erkennbare Amtshandlung
aa) Außenwirksames Verwaltungshandeln
Der Verwaltungsakt, mit dem die Verjährung wirksam unterbrochen werden soll, muß nach außen erkennbar sein, er muß den Bereich der Behörde nicht nur verlassen haben, sondern geeignet sein, im Außenbereich wahrgenommen zu werden. Die Judikatur legt § 209 Abs 1 dahin aus, daß die Amtshandlung nach außen erkennbar. sein muß, weiters daß sie zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen unternommen sein muß, es wird aber, wie schon an anderer Stelle gesagt, nicht verlangt, daß der Zweck der Amtshandlung nach außen erkennbar ist (abzuleiten aus VwGH 29.11.1988, 86/141134; hiezu weiterführendAmold, AnwB11989, 287). Es dürfte aber zumindest davon auszugehen sein, daß dann, wenn das abgabenbehördliche Handeln sich nicht ohnedies gegen den Abgabepflichtigen richtet (und diesem damit auf die Abgabenerhebung ausgerichtet erkennbar ist), die Amtshandlung zumindest von der Art "nach außen" erkennbar sein muß, daß sie auf einen Abgabenanspruch abzielt, wenn auch nicht gefordert werden kann, daß die näheren Umstände und die Personen, die Abgabepflichtige sind, bekanntzugeben sind (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, § 48a).
Wenn eine Amtshandlung als auf die Erhebung von Abgaben gerichtet in Erscheinung tritt, so ist sie unterbrechungswirksam, auch wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht, die Maßnahme ins Leere geht, von rechtlich verfehlten Voraussetzungen oder rechtsfehlerhaftem Vorschriftenverständnis ausgeht (siehe oben lit c sublit dd).
Behördeninterne Evidenz- und Registrierungsmaßnahmen und ähnliche Dispositionen des amtsinternen Betriebes, innerdienstliche (behördeninterne) Kontrpllen, Berichte und Aktenvorlagen an die Oberbehörden sind in diesem Zusammenhang ohne (verjährungsunterbrechende) Bedeutung (vgl ähnlich VwGH 29.4.1971, 807170 u 29.1.1981, 1296179). Aktenmäßige Behandlung der Abgabenfälle, deren amtsinterne Überprüfungen, Veranlagungsarbeiten, die den Bereich des Amtes (zunächst) nicht überschreiten, sogar die Erstellung von Erledigungen oder Bescheiden, die nicht abgefertigt werden, sind nicht unterbrechungswirksam. Dasselbe gilt für Aufträge oder Weisungen an bestimmte Organwalter, Abteilungen oder Stellen der Behörde sowie für Aufträge oder Weisungen an die Unterbehörden, Erhebungen, Ermittlungen, Anfragen beziehungsweise Vorladungen zu veranlassen. Auch solche Maßnahmen haben (noch) keine verjährungsunterbrechende Wirkung, sondern erst die in Erfüllung nach außen erkennbar gesetzten Schritte der (angewiesenen) Behörde beziehungsweise des angewiesenen Organwalters...
... Die Rechtsprechung verlangt für das Erfordernis des "nach außen in Erscheinung Tretens" (vgl VwGH 30.11.1981, 2543/80) "die unzweifelhafte aktenmäßige Erkennbarkeit'' (Nachweisbarkeit) des Verwaltungshandeins (VwGH 17.9.1976, 934175 u 7.5.1981, 1018/80) im Außenbereich. Die bloße Wahrscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen (VwGH 29.1.1981, 1296179), die aus den Erfahrungen des Lebens im Zusammenhang mit üblichen amtsinternen Geschäftsverläufen zu schöpfende Vermutung (vgl VwGH 29.4.1971, 807170), eine objektiv unterbrechungswirksame Amtshandlung sei über den Geschäftsbereich der Behörde hinaus in Erscheinung getreten, genügt nicht (VwGH 30.11.1981, 2543/80). Ein strikter aktenmäßiger Nachweis dafür, daß die Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten ist und nach außen erkennbar geworden ist, wird gefordert (VwGH 29.1.1981, 1296179). Der Nachweis kann sich allerdings aus dem schlüssigen Verhalten der Partei ergeben, die etwa auf einen entsprechenden Behördenschritt, auf diesen Bezug nehmend, reagiert, was die Außenwirksamkeit und Erkennbarkeit (etwa durch Anfragebeantwortung, Vorsprache auf Grund einer Einladung oder Vorlage von Unterlagen) des vorangegangenen Verwaltungshandeins logisch zur Voraussetzung hat. Ebenso kann aus dem Verhalten der Auskunftspersonen sowie der im Auskunftsverfahren oder im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommenen Behörden auf das "Hinaustreten" des Verwaltungsaktes aus dem Geschäftsbereich der Behörde geschlossen werden (VwGH 23.6.1992, 92/14/36)...
bb) Außenbereich der Behörde
Ersuchen um Amtshilfe, Anfragen oder Ersuchschreiben an andere Behörden als an Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, an Gerichte und an sonstige öffentliche Stellen um Erfüllung der in den §§ 158 ff vorgesehenen Beistandspflicht, auch Ansuchen um Rechtshilfe (Amtshilfe) an Behörden oder sonstige Einrichtungen (öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art) des In- oder Auslandes, sind ohne Zweifel Maßnahmen, die als "nach außen erkennbare Amtshandlungen" im Sinne des § 209 Abs 1 zu werten sind, auch wenn diese Behördenschritte dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen.
Fraglich ist, ob Anfragen und Amtshilfeersuchen, die an andere Abgabenbehörden des Bundes gerichtet werden, verjährungsunterbrechend wirken. Die Beantwortung hängt davon ab, ob eine andere Abgabenbehörde des Bundes gegenüber der anfragenden Behörde als Außenbereich gelten kann. Bejaht man diese Frage, so wären Anfragen und Ansuchen um Amtshilfe an andere Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes gerichtet, unterbrechungswirksame Amtshandlungen. Für diese Auffassung (der auch Ritz, RdW 1983, 89, zuneigen dürfte) spricht, daß unter Abgabenbehörden die einzelnen mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52) zu verstehen sind (§ 49 Abs 1), womit sehr deutlich die Abgabenbehörden in ihrer operativen Selbständigkeit, organisationsrechtlichen Eigenständigkeit und zuständigkeitsrechtlichen Bedeutsarnkeit als selbständige und abgegrenzte Einheiten charakterisiert erscheinen, sodaß ein den Bereich einer Abgabenbehörde, wie sie durch das AVOG eingerichtet ist, überschreitendes Verwaltungshandeln, ein seinen Bereich verlassender Verwaltungsakt im Sinn einer "nach außen erkennbaren Amtshandlung" angenommen werden könnte und in solchen Anfrage oder Mitteilungen, gerichtet an eine andere Behörde der Abgabenverwaltung des Bundes, nicht mehr ein behördeninterner Vorgang zu sehen wäre, sondern eine "nach außen erkfnnbare Amtshandlung" (in diesem Sinn beispielsweise auch BFH 5. 7. 1961 BStBl 1961 III 371, zu § 147 RAO).
Es spricht aber andererseits viel dafür, die Wortfolge "nach außen erkennbar ... " nicht auf die zuständige Behörde für sich genommen zu beziehen, sondern auf den von der Abgabenverwaltung des Bundes verschiedenen Bereich, wobei vor allem unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu erwägen und mit guten Gründen anzunehmen ist, daß mit der Normierung dieses Tatbestandsmerkmales "nach außen ·erkennbar" ein Unterbrechungserfordernis eingeführt sein könnte, das eine Erkennbarkeit des Behördenschrittes, vor allem aber eine Feststeilbarkeit (und Nachprüfbarkeit) des außenwirksamen Behördenhandeins ermöglichen soll, weshalb (nicht zuletzt unter teleologischen Gesichtspunkten) "außen" eher jener Bereich sein dürfte, der nicht von der einzelnen Behörde, sondern der nicht vom Aufgabenkreis der Abgabenverwaltung des Bundes insgesamt umschlossen ist. Es scheint somit viel und mehr, vor allem aber auch der Rechtsschutzgedanke dafür zu sprechen, daß Behördenmaßnahmen, die diesen Bereich nicht überschreiten, Unterbrechungswirksamkeit nicht zukommt, sondern nur solchen, die außerhalb des Bereiches der Abgabenverwaltung des Bundes erkennbar sind (beispielsweise nicht Weisungen der Oberbehörden an die Unterbehörden, verwaltungsinterne Anregungen, Mitteilungen oder Kontrollmaterial, Anfragen, Auskünfte von Behörde zu Behörde der Abgabenverwaltung des Bundes). Bei dieser Beurteilung, die die Wortfolge "nach außen erkennbar" dahin versteht, daß außenwirksame Bedeutung nur Amtshandlungen haben können, die die Grenzen des Aufgabenbereiches der Abgabenverwaltung des Bundes überschreiten, ist die Erkennbarkeit der Maßnahme für den Abgabepflichtigen, damit die Überprüfbarkeit der Unterbrechungswirksamkeit gewiß nicht absolut gesichert, aber doch in einem weitaus höheren Maße möglich, als dies die Auffassung erlaubt, in jedem außerhalb der Grenzen der handelnden Behörde gelegenen Ort müsse bereits deren Außenbereich erblickt werden, auch wenn sich Maßnahmen nur von Behörde zu Behörde der Abgabenverwaltung des Bundes entfalten, wie etwa beispielsweise bei Auskunftsersuchen (kritisch gegenüber der andersartigen Einstellung des BFH in seinem Urteil v 5.7.1961 BStBl 1961 III 371, zu § 147 RAO, insbesondere Mattern-Meßmer, AO, Tz 956, die hier vertretene Auffassung somit stützend).
Mitteilung des Finanzamts vom 23. 9. 2014
Das Finanzamt teilte hierauf ebenfalls am 23. 9. 2014 mit, "dass eine ausführliche Stellungnahme bereits erfolgte, die einschlägige Judikatur eindeutig ist und dazu keine weiteren Äußerungen notwendig bzw möglich sind. Eine weitere Stellungnahme seitens des Finanzamtes wird diesbezüglich nicht mehr erfolgen."
Äußerung der steuerlichen Vertretung vom 24. 9. 2014
Die steuerliche Vertretung ab mit E-Mail vom 24. 9. 2014 bekannt:
In Bezug auf die Stellungnahme des Fachbereiches zum Vorliegen einer nach außen erkennbaren Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO möchte ich folgende Anmerkungen treffen:
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass der Fachbereich die Ansicht vertritt, dass das Finanzamt irgendeine Handlung setzen kann – wie in unserem Falle eine elektronische Firmenbuchabfrage – um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Auch wenn der Fachbereich diese Ansicht vertritt, denke ich nicht, dass dies im Sinne des Gesetzgebers und der Fairness gegenüber den Steuerpflichtigen ist.
In der Stellungnahme werden Erkenntnisse aus den Jahren 1958 etc. zitiert, die mit den heutigen Gegebenheiten im elektronischen und digitalen Zeitalter nur mehr bedingt zu tun haben. Es handelte sich in unserem Fall um keine an eine andere Behörde gestellte Anfrage sondern um eine elektronische Abfrage anonym und nicht unterschrieben etc.. Lediglich das darauf abgedruckte Datum deutet darauf hin, dass der Ausdruck am 8.10.2013 erstellt wurde.
Der Fachbereich erwähnt ein UFS Judikat jüngeren Datums, dass eine derartige EDV Abfrage NICHT als eine nach außen erkennbare Amtshandlung wertete und daher eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei.
Wenn die Finanzbehörde sich aufgrund der erwähnten (alten) VwGH Erkenntnisse sicher gewesen wäre, den Fall zu ihren Gunsten entscheiden zu können, warum hat sie diesen Weg nicht beschritten?
Ich bin sicher, dass Sie Ihr Urteil vor diesem Hintergrund im Sinne des Abgabenpflichtigen fällen werden, der sich durch diese Vorgangsweise auch nach knapp 10 Jahren seiner Steuerveranlagung nicht sicher sein kann.
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Am 1. 10. 2014 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu der für den 12. 11. 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen, ebenso - als Zeugin betreffend das IT-Verfahren "Unternehmensregister" - die
Bereichsleiterin Unternehmensregister der Statistik Austria, Mag. Manuela Le.
Ergänzendes Vorbringen des Finanzamts
Mit E-Mail vom 21. 10. 2014 übermittelte das Finanzamt "eine Stellungnahme (inkl. BP-Bericht) vom Prüfer Bernhard C***** (war bei der Prüfung der „Sch*****“-Beteiligungsgesellschaften involviert), in der weitere Verlängerungshandlungen im Jahr 2013 angeführt wurden."
Diese Stellungnahme des Finanzamts Salzburg-Land, Sachbearbeiter Bernhard C*****, an das Finanzamt Wien 8/16/17 lautet:
Verlängerungshandlung 2013 im Zuge der Betriebsprüfung "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG für 2004 und 2005 im Zusammenhang mit der Beschwerdevorlage des Abgabepflichtigen Dr. Istvan S*****, 06*****
Vom Finanzamt Salzburg Land (Prüfer Axel K*****) wurde "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG (03-12*****) als verbundener Fall im Zusammenhang mit einem umfangreichen Betrugsfall geprüft (insgesamt ca. 25 Außenprüfungen).
Auf Grund des Umfanges des Prüfungsfalles dauerte die Erstellung des Prüfungsberichtes und der Bescheide 2004 und 2005 zur Außenprüfung "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG von der Schlussbesprechung am 26.2.2012 bis zum Februar 2014.
Im Oktober 2013 wurde bei "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG mit der Erstellung der händischen Bescheide 2003 (ergangen im Dezember 2013), 2004 und 2005 begonnen und wurde deshalb die Ihnen genannte Verlängerungshandlung der Firmenbuchabfrage von mir als Teamleiter des Prüfers Axel K***** getätigt, um hinsichtlich der Bescheidadressierung Firmennamen und Status von "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG zu überprüfen. Diese Handlung, sie wurde elektronisch durchgeführt und kann durch den Aufdruck am Auszug dem Datum 8.10.2013 zugeordnet werden (und wäre zusätzlich durch sogenannte Logfile-Protokolle überprüfbar ), ist gemäß VwGH 7.9.2006, 2006/16/0041 eine nach außen erkennbare Amtshandlung. Die Adressierung eines Feststellungsbescheides ist der nach diesem Erkenntnis geforderten Geltendmachung des Abgabenanspruches zuzurechnen.
Es gab 2013 jedoch auch noch weitere Amtshandlungen, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet waren.
"Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG hielt 9 Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften (als Zielgesellschaften bezeichnet) aus denen die Verlustzuweisungen stammten, die letztlich auf die bei "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG als (Treuhand)Kommanditisten beteiligten natürlichen Personen, wie den gegenständlichen Abgabepflichtigen Dr. Istvan S*****, verteilt wurden. Es wurden daher zeitgleich mit der "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG auch bei 8 dieser Zielgesellschaften Außenprüfungen durchgeführt (die 9. war schon geprüft).
Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind abgabenbehördliche Prüfungen (zB VwGH 24.4.2013, 2010/17/0242). Eine solche Amtshandlung ist auch eine Schlussbesprechung und ein Prüfungsbericht (VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076). Abgabenbehördliche Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheide) sind, verlängern die Verjährungsfrist der von den Feststellungsverfahren jeweils abgeleiteten Abgaben (VwGH 24.2.1999, 98/13/0235; 22.11.2001, 98/15/0056).
Der letzte Betriebsprüfungsbericht einer Zielgesellschaft, der zum Abschluss der Außenprüfung "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG notwendig war, erging am 4.12.2013 (siehe den in der Anlage angeschlossenen Betriebsprüfungsbericht der Zielgesellschaft B***** Handel GmbH und Mitges.). Auch diese nach außen gerichtete Amtshandlung muss sich der Beteiligte Dr. Istvan S***** zurechnen lassen.
Weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Abgabenanspruches für 2013 bei Zielgesellschaften, und damit bei "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG und für die bei "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG beteiligten natürlichen Personen wirkend, könnten nach Recherche bei den Zielgesellschaften noch aufgelistet werden. Es ist dies nach meiner Meinung aber nicht notwendig, da eine einzige nach außen gerichtete Amtshandlung ausreichend ist.
Der Stellungnahme beigeschlossen war ein Bericht gemäß § 150 BAO des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr betreffend eine durch Prüfer des Finanzamts Salzburg-Land durchgeführte Außenprüfung bei der B***** Handel GmbH (vormals L***** Handel GmbH) und Mitges, Steuernummer 51-13*****, betreffend Einheitliche Gewinnfeststellung 2004 bis 2007, wobei eine Mitunternehmerin der geprüften Mitunternehmerschaft die "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & CO Drei KG (SU***** III) ist. Der Bericht datiert mit 4. 12. 2013, die Schlussbesprechung fand dem Bericht zufolge am 26. 1. 2011 statt.
Inhaltlich wird in Tz 1 des Berichtes ausgeführt:
... Die B***** (L*****) Handel GmbH als Geschäftsherr der L***** Handel GmbH & Mitges. hat im Dezember 2008 Konkurs angemeldet. Nach § 185 Abs 2 UGB wird die stille Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Dieser Auflösungsgrund kann nicht abbedungen werden (Krejci, Gesellschaftsrecht I, 458, Pkt 6; ebenso Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht; ebenso Hochedlinger/Fuchs, Stille GesellschaftS 103, Rz 1/264; ebenso Straube, HGB, § 185 Rz 8). Mangels gesellschaftsrechtlicher Grundlage erlischt die stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft jedenfalls mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmers. Ein negatives Kapitalkonto eines atypisch stillen Gesellschafters ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 EStG nachzuversteuern (vgl. Margreiter in ecolex-script 1995/2; UFS 7.11.2006, GZ. RV/0742-U06; UFS 3.2.2011, GZ. RV/3852-W/10). ln Folge der zwingenden Auflösung der stillen Gesellschaft bei Konkurseröffnung im Dezember 2008 über das Vermögen des Geschäftsherrn kommt es zur Beendigung der Gesellschafterstellung des stillen Gesellschafters und kommt es damit auch zur Beendigung der Mitunternehmerstellung eines atypisch stillen Gesellschafters, da er zu diesem Zeitpunkt zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Steuerlich ist daher für 2008 ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Dabei werden die negativen Kapitalkonten, bei der stillen Beteiligung nachversteuert. Stiller Gesellschafter ist seit 2006 die "Sch*****" Unternehmensbeteiligung Gmbh & CO Drei KG (SU***** III) auf die die Anteile von SU***** I und SU***** II mit Zusammenschlussvertrag vom 29.9.2006 rückwirkend gem. Art. IV UmgrStG zum 31.12.2005 übertragen wurden...
[Grafik]
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung hierzu
Mit E-Mail vom 28. 10. 2014 gab die steuerliche Vertretung unter anderem bekannt:
... da wir uns durch die Stellungnahme der Finanzbehörde plötzlich nicht nur mit einer Betriebsprüfung nämlich der „Sch*****“ Unternehmensbeteiligung GmbH & Co KG und dem daraus resultierenden Beteiligungsergebnis für unseren Mandanten konfrontiert sehen, sondern mit den einzelnen in deren Portfolio befindlichen Unternehmen und deren jeweiliger Betriebsprüfungen und der Darstellung dieser einzelnen Betriebsprüfungen als verbundenen Fall, sehen wir uns nicht mehr in der Lage diesbezügliche entgegnende Darstellungen vorzubringen, denn wir sind überzeugt, dass irgendeine Außenhandlung bei irgendeiner dieser 9 Prüfungen durch die Finanzbehörde darstellbar sein wird.
Es stellt sich uns nur die Frage, ob dieser „Durchgriff“ auf Unternehmensprüfungen von im Portfolio befindliche Ergebnisse der Firma, an der unser Mandant beteiligt ist, dem Gesetz und dessen Auslegung entspricht? ...
Bekanntgabe des Finanzamts vom 28. 10. 2014
Über Aufforderung des Gerichts vom 21. 10. 2014 gab das Finanzamt mit E-Mail vom 28. 10. 2014 bekannt, dass der von ihm in der E-Mail vom 21. 10. 2014 angesprochene Prüfungsbericht ohne Zustellnachweis zugestellt worden sei. Allerdings sei im Jahr 2013 eine weitere Verlängerungshandlung gesetzt worden, und zwar die Zustellung des Feststellungbescheides auf Grund der Außenprüfung an die B***** Handel GmbH (vormals L***** Handel GmbH) und Mitges, Steuernummer 51-13*****:
Eine Rsb-Zustellung ist leider nicht erfolgt. Ich konnte allerdings in Erfahrung bringen (Hr. C***** hat mir das telefonisch versichert), dass der gegenständliche Prüfbericht zusammen mit einem Feststellungsbescheid versendet wurde. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde (im Anhang), die meines Erachtens ein geeigneter Zustellnachweis ist (zumindest entspricht sie mE Ihrer angeforderten Auskunft des Empfängers, wann er den Bericht erhalten hat).
In der Betreffzeile ist ausgewiesen, dass der Feststellungsbescheid am 27.12.2013 zugestellt wurde. In der Begründung ist gleich zu Beginn (8. Zeile) folgender Satz zu finden: „Zugestellt wurde ein Bericht vom 4.12.2013, in dem der Aufgabegewinn von EUR 5.784.574,94 berechnet wird…“
Somit ist denke ich nachgewiesen, dass der BP-Bericht vom 4.12.2013 gemeinsam mit dem korrespondierenden Feststellungsbescheid am 27.12.2013 zugestellt wurde.
Außerdem stellt meines Erachtens auch der Feststellungsbescheid selbst eine Amtshandlung dar, die Hr Dr. S***** zuzurechenen ist. In Ritz, BAO, § 209 Rz 12 ist nämlich folgendes zu finden:
„Feststellungsbescheide verlängern die Verjährungsfrist für jene Abgabenansprüche, die von den Feststellungsbescheiden abgeleitet sind (betreffend – auch von einem für die Erhebung der „abgeleiteten“ Einkommensteuer [Körperschaftsteuer] nicht örtlich zuständigen Finanzamt erlassene – Feststellungsbescheide gem § 188, zB VwGH 28.2.1995, 95/14/0021).“
Der Abgabenanspruch gegen Dr. S***** ist abgeleitet vom Feststellungsbescheid der Sch***** Unternehmensbeteiligung Gmbh & Co KG, deren Abgabenanspruch wiederum (unter anderem) vom Feststellungsbescheid der B***** abgeleitet ist. Somit verlängert der Feststellungsbescheid der B***** die Verjährungsfrist für das gegenständliche Verfahren.
Vorgelegt wurde die Beschwerde der B***** Handel GmbH und Mitges. vom 26. 2. 2014 an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr "gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom 20.12.2013 für das Jahr 2008, zugestellt am 27.12.2013" mit dem Antrag auf erklärungskonforme Einkünftefeststellung.
Die Beschwerde richtet sich zwar nicht gegen die Gewinnfeststellung 2004 bis 2007, die Gegenstand des Prüfungsberichtes war, bzw betrifft nicht die Gewinnfeststellungen 2004 und 2005, die hier verfahrensgegenständlich sind, beruht aber auf den Prüfungsfeststellungen:
... Im angefochtenen Bescheid ist ein Veräußerungs-u. Aufgabegewinn von EUR 5.784.574,94 abweichend von der Erklärung festgestellt. Die Bescheidbegründung gibt dazu an, die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass die Gesellschaft mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B***** (vormals L*****) Handel GmbH aufgelöst sei. Zur Berechnung des Aufgabegewinnes wird auf einen Bericht vom 25.11.2013 über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen. Dieser Bericht wurde bisher nicht zugestellt und daher ist die Bescheidbegründung unvollständig. Die Vorlage des Berichtes, auf den die Bescheidbegründung verweist, wird eingefordert. Zugestellt wurde ein Bericht datiert mit 4.12.2013, in dem der Aufgabegewinn von EUR 5.784.574,94 berechnet wird, ohne jedoch die notwendige Feststellung über die Zurechnung der Einkünfte zu belegen. Dies wirft wiederum die Frage auf, was im Bericht vom 25.11.2013 steht und dokumentiert die Unvollständigkeit der Bescheidbegründung. Gegenstand der Feststellung gem.§ 188 BAO ist die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber, daher ist die Vollständigkeit der Bescheidbegründung notwendige Voraussetzung für den Bescheid, wenn vom Vorbringen in der Steuererklärung abgewichen wird. ln der Bescheidbegründung wird auch nicht auf die im Zuge der Besprechung vom 26.11.2011 vorgebrachte Anmerkung eingegangen, dass die ESt-Richtlinien 2008 keinen Hinweis enthalten haben, wonach atypisch stille Gesellschaften mit der Konkurseröffnung aufzulösen wären, sondern die Gesellschaft und Gesellschafter darauf vertrauen durften, dass die Behandlung stiller Mitunternehmerschatten gleich jener von mitunternehmerliehen Kommanditgesellschaften ist.
Im Zusammenschlussvertrag über die Errichtung dieser atypisch stillen Gesellschaft vom 28.8.2007, § 10 Abs. 3 a und b, sind beide Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aufgrund wichtiger Gründe berechtigt. Seide Vertragsparteien haben vereinbart, die Gesellschaft abweichend vom UGB nicht mit Konkurseröffnung automatisch aufzulösen.
Die gegenständliche Gesellschaft ist somit nicht mit Konkurseröffnung aufgelöst. Die RZ 5994 b der ESt-Richtlinien wurde erst in der 11. Fassung beginnend ab 21.12.2010 veröffentlicht und kann daher nicht rückwirkend zu Lasten der Abgabepflichtigen für den Veranlagungszeitraum 2008 angewendet werden. Andere Hinweise darauf, dass die stille Gesellschaft als aufgelöst zu betrachten gewesen wäre wurden von der Finanzverwaltung nicht vorgelegt. Der Verweis auf die unternehmensrechtliche Literatur alleine reicht nicht, da die abgabenrechtlichen Folgen daraus nicht hinreichend abgeleitet sind. Erstens wäre darauf einzugehen, wie sich die zit. Vertragsbestimmung, die Gesellschaft ist bei Konkurs nicht aufgelöst auf die Rechtsverhältnisse zueinander auswirkt und ob dadurch tatsächlich das negative Kapitalkonto des stillen Gesellschafters ersatzlos wegfällt. Gem. § 24 Abs. 2 ESTG ist jener Betrag des negatives Kapitalkontos zu erfassen, den der Mitunternehmer nicht auffüllen muss. Nun bewirkt § 10 Abs. 3 des Vertrages, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst ist und somit bestand 2008 noch die Möglichkeit, dass der stille Gesellschafter das Kapitalkonto mit künftigen Gewinnen zu verrechnen hätte, was einer Auffüllung gleich kommt. Darüberhinaus wurde in der Bescheidbegründung nicht dazu Stellung genommen, was mit jenen Ergebnistangenten geschieht, die gem. § 186 Abs. 2 für die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust aus schwebenden Geschäften entstehen. Ist also gemeint, dass allfällige spätere Gewinne nicht steuerbar wären? Darüberhinaus hat auch die Finanzverwaltung dem Abgabepflichtigen ihre Meinung über den aufrechten Bestand der stillen Gesellschaft mit Bescheid vom 3.8.2011 zur Kenntnis gebracht, in dem sie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2010 einfordert. Diese Einforderung liegt nach dem Tag der Besprechung vom 26.1.2011 und erfolgte somit im Kenntnisstand dieser Besprechung durch die Finanzverwaltung...
Die zitierte Beschwerde gibt zwar an, dass "ein Bericht datiert mit 4. 12. 2013" zugestellt wurde, lässt aber offen, wann.
Zurücknahme der Beschwerden
Die steuerliche Vertretung zog mit Eingaben vom 3. 11. 2014 in FinanzOnline, vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 10. 11. 2014 vorgelegt, die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 zurück:
Namens und auftrags unseres Mandanten ziehen wir unsere eingebrachte Anfrage vom 12.3.2014 hinsichtlich eingetretener Verjährung, die als Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht ging, zurück.
Aufrecht bleibt die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid und somit Grundlagenbescheid als Basis für den geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 / 2005 unseres Mandanten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da die steuerliche Vertretung namens des Bf am 3. 11. 2014 die Zurücknahme der Beschwerden (als "Anfrage" bezeichnet) gegen die gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005, beide vom 12. 3.2014, erklärt hat, sind die Beschwerden vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am 11. November 2014
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Normen und Schlagworte
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerjährungVerlängerungshandlungUnterbrechungshandlungAmtshandlungDatenbankabfrageFirmenbuchUnternehmensregister
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102899/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102899.2014
- Stammnummer
- 103043
- Gültig
- 11.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF