Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102899/2014
Datenbankabfrage nach außen erkennbare Amtshandlung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102899/2014vom 11.11.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Beschwerden des Dr. Istvan S*****, *****Adresse*****, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, 1070 Wien, Zieglergasse 27/2/9 vom 12. 3. 2014 gegen die gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Nikolaus Schranz, LL. M., vom 6. 3. 2014, Steuernummer 06*****, beschlossen:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 256 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandlos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdevorlage
Das Finanzamt hat am 10. 7. 2014 die Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) des Beschwerdeführers (der beschwerdeführenden Partei) Dr. Istvan S***** (Bf) vom 23. 3. 2014 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005, beide vom 12. 3. 2014, Steuernummer 06*****, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO elektronisch vorgelegt.
Dem Vorlagebericht lässt sich folgendes Aktenverzeichnis (§ 266 Abs. 1 BAO) entnehmen:
Beschwerde
Beschwerde E 2004
Beschwerde E 2005
Bescheide
Aenderung § 295 BAO
Aenderung § 295 BAO
Vorlageberichte
Beschwerdevorlage FA06/2014/002514
Vorlageanträge
Vorlageantrag 2004
Vorlageantrag 2005
Beschwerdevorentscheidung
BVE 2004
BVE 2005
Sonstiges
Erklärung E 2004
Erklärung E 2005
Erstbescheid E 2004
Erstbescheid E 2005
1. Bescheidänderung 2004 (§ 295)
2. Bescheidänderung 2004 (§ 295)
Berufung 2005
BVE 2005
Zusammenfassung zu Verjährung
Mail zu Verjährung 2003
Inhalt des vorgelegten Behördenakts
Aus dem gleichzeitig gemäß § 266 Abs. 1 BAO elektronisch vorgelegten Beschwerdeakt des Finanzamts ergibt sich:
Einkommensteuer 2004
Die Einkommensteuererklärung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde am 3. 8. 2005 beim Finanzamt eingereicht.
Hierauf erging mit Datum 29. 8. 2005 der (erste) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004.
Mit Datum 18. 10. 2005 erging ein gemäß § 295 BAO geänderter (zweiter) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004.
Mit Datum 18. 12. 2006 erging ein weiterer gemäß § 295 BAO geänderter (dritter) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004.
Schließlich erging mit Datum 6. 3. 2014, ebenfalls gemäß § 295 BAO geändert, der angefochtene (vierte) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004.
Einkommensteuer 2005
Die Einkommensteuererklärung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurde am 3. 10. 2006 beim Finanzamt eingereicht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. 10. 2006 wurde am 16. 11. 2006 Berufung erhoben, worüber mit Berufungsvorentscheidung vom 30. 1. 2007 entschieden wurde.
Mit Datum 6. 3. 2014 erging, gemäß § 295 BAO geändert, der angefochtene (zweite) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005.
Beschwerdeverfahren
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005, beide vom 6. 3. 2014, wurde am 12. 3. 2014 Beschwerde erhobenen.
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. 6. 2014 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richten sich die Vorlageanträge vom 27. 6. 2014.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 6. 3. 2014 wurde für das Jahr 2004 Einkommensteuer von 27.156,02 Euro (bisher: 9.021,34 Euro) und für das Jahr 2005 Einkommensteuer von 27.283,14 Euro (bisher: 25.783,14 Euro) festgesetzt.
Bescheidbegründungen
Beide Bescheide wurden folgendermaßen begründet:
Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Geras (richtig - § 4 Abs. 1 AVOG 2010 - DV - wohl Finanzamt "3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf) zu Steuernummer 12***** vom 20.02.2014 .
Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen 132,00 Euro. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 Euro nicht übersteigt, werden 132 Euro berücksichtigt.
Beschwerden
Die hiergegen elektronisch eingebrachten Beschwerden vom 12. 3. 2014 lauten:
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf die neuerliche Festsetzung der Einkommensteuer 2004 (letzter Bescheid vom 18. Dezember 2006) wenden wir gemäß § 207 Abs. 2 BAO den Tatbestand der Verjährung ein. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir mit freundlichen Grüßen Mag. Beatrix G*****
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf die neuerliche Festsetzung der Einkommensteuer 2005 (letzter Bescheid vom 30. Jänner 2007) wenden wir gemäß § 207 Abs. 2 BAO den Tatbestand der Verjährung ein. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir mit freundlichen Grüßen Mag. Beatrix G*****
Beschwerdevorentscheidungen
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 23. 6. 2014 begründete das Finanzamt wie folgt:
Gem. § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne RÜcksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Ihr Beschwerdebegehren war dahingehend abzuweisen.
Vorlageanträge
Die elektronisch eingebrachten Vorlageanträge vom 27. 6. 2014 lauten:
Sehr geehrte Damen und Herren, fristgerecht stellen wir den Antrag auf Vorlage unserer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und begründen dies wie folgt. Die Begründung mit der unsere Beschwerde abgewiesen wurde, geht nicht auf unsere Begründung in der Beschwerde ein, wonach der Einkommensteuerbescheid verjährt ist. Wir danken in Voraus für die Durchführung der Vorlage und verbleiben mit freundlichen Grüßen Mag. Beatrix G*****
Sehr geehrte Damen und Herren, fristgerecht stellen wir den Antrag auf Vorlage unserer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und begründen dies wie folgt. Die Begründung mit der unsere Beschwerde abgewiesen wurde, geht nicht auf unsere Begründung in der Beschwerde ein, wonach der Einkommensteuerbescheid verjährt ist. Wir danken in Voraus für die Durchführung der Vorlage und verbleiben mit freundlichen Grüßen Mag. Beatrix G*****
E-Mails zur Verjährung
Zur Frage der Verjährung hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zwei E-Mails zwischen Stellen der Bundesfinanzverwaltung vorgelegt, die folgenden Inhalt haben:
E-Mail vom 8./9. 5. 2014:
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
noch eine ergänzende Info zum Thema Verjährung: wie bereits von Herrn K***** mit Mail v. 16.12.2013 mitgeteilt, ist Verjährung nicht eingetreten, da seitens der AP seit 2009 jährlich Verlängerungshandlungen (Details s. Mail v.16.12.2013) gesetzt wurden.
Auch im Jahr 2013 wurde seitens der AP eine Verlängerungshandlung gesetzt, und zwar am 8.10.2013 in Form einer Firmenbuchabfrage über Firmenstatus zu SU***** I, SU***** II, SU***** III.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.M.P*****
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Gegen die im Zuge einer AP ergangenen Feststellungsbescheide der Sch***** Treuhand GmbH, St.Nr. 03-12*****, betr. der Jahre 2003 - 2006 wurde am 19.12.2013 (betr. 2003) bzw. am 14.3.2014 (betr. 2004-06) Berufung bzw. Beschwerde erhoben.
Sollten in diesem Zusammenhang seitens der Beteiligten im Einkommensteuerverfahren Aussetzungsanträge gem. § 212a BAO eingebracht worden sein, wird mitgeteilt, dass die vom ho. Feststellungsfinanzamt zu überprüfenden Voraussetzungen (§ 212 a Abs.2 lit.a und b) für die Gewährung der AE im konkreten Fall gegeben sind.
Hinsichtlich der übrigen für eine Bewilligung der AE erforderlichen Voraussetzungen ist eine eigenständige Prüfung durch das WohnsitzFA vorzunehmen.
Aus beiliegender Liste können Sie für Ihr Team zuständigen Fälle entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Monika P*****
Fachvorständin
E-Mail vom 9. 12.2013:
Bescheidänderungen gem. § 295 (1) BAO für 2003 wegen drohender Verjährung
Vom zuständigen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (FA03) wurde für "sch*****" Treuhhand GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH &. Co KEG (SU***** I) StNr 03 12***** für 2003 am 5. Dezember 2013 ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO erlassen, im Rahmen dessen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeändert festgestellt wurden.
Sie werden nun gebeten, für den/die unten angeführten Abgabepflichtigen Ihres Zuständigkeitsbereiches, noch vor dem 31.12.2013 die Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zu veranlassen, da mit 31.12.2013 die absolute Bemessungsverjährung für 2003 eintritt. Der auf den/die unten angeführten Abgabepflichtigen Ihres Zuständigkeitsbereiches Verlustanteil ist unten ebenfalls angeführt.
Der angeführte Verlust ist gemäß 2 Abs. 2a EStG nicht ausgleichsfähig. Es ist daher der angeführte Verlust beim Beteiligten sowohl in der Kennzahl 330 zu berücksichtigen (Änderung der Höhe nach) als auch in der Kennzahl 342 (Hinzurechnung als positiver Wert) einzutragen.
Verjährung ist nicht eingetreten, da SU***** I ab 2009 geprüft wurde und jährlich Verlängerungshandlungen gesetzt wurden:
17.06.2009 Beginn der Betriebsprüfung
17.11.2010 Prüfungshandlungen beim Steuerberater
28.10.2011 schriftlicher Vorhalt zur Nachreichung von Unterlagen
26.06.2012 Schlussbesprechung
Es werden in der Folge auch noch abgeänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 ergehen.
Dringendes Ersuchen an die Fachvorständinnen und Fachvorstände
Da bei vorangegangenen Feststellungsverfahren (...) festgestellt worden ist, dass die Bescheidänderungen zum Teil nicht durchgeführt wurden (Storno ohne Begründung) wird ersucht, die Teams bei der Umsetzung zu unterstützen und damit zu gewährleisten, dass die Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO in ihrem Zuständigkeitsbereich rechtzeitig und vollständig umgesetzt werden.
Die Bescheidänderungen gem. § 295 BAO betreffen nachfolgende St.-Nr. und Abgabepflichtigen:
...
Beschluss des BFG vom 31. 7. 2014
Mit Beschluss vom 31. 7. 2014, den Parteien zugestellt am 1. 8. 2014 und am 5. 8. 2014, ordnete das Bundesfinanzgericht an:
I. A. Dem Beschwerdeführer Dr. Istvan S***** wird gemäß § 2a i. V. m. § 138 BAO aufgetragen, den Inhalt seiner Beschwerden innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses wie folgt zu ergänzen:
Es möge dargelegt werden, aus welchen Gründen nach Ansicht des Beschwerdeführers Verjährung eingetreten ist, und in diesem Zusammenhang Stellung zum Vorbringen der belangten Behörde, dass folgende Unterbrechungshandlungen im Feststellungsverfahren gesetzt wurden:
... Verjährung ist nicht eingetreten, da "Sch*****" Treuhhand GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH &. Co KEG (SU***** I) StNr 03 12***** ab 2009 geprüft wurde und jährlich Verlängerungshandlungen gesetzt wurden:
17.06.2009 Beginn der Betriebsprüfung
17.11.2010 Prüfungshandlungen beim Steuerberater
28.10.2011 schriftlicher Vorhalt zur Nachreichung von Unterlagen
26.06.2012 Schlussbesprechung
8.10.2013 Firmenbuchabfrage über Firmenstatus zu SU***** I, SU***** II, SU***** III...
genommen werden.
Die Bekanntgabe kann auch mittels E-Mail, nicht aber mittels FinanzOnline, erfolgen.
B. Der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 wird gemäß § 266 BAO unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 266 Abs. 4 BAO aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die Punkt I. A. betreffenden Aktenteile sowie den Feststellungsbescheid, auf den sich die Änderung gemäß § 295 BAO stützt, in Kopie bzw. als PDF dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hierzu führte das Gericht nach Wiedergabe des vorstehend dargestellten Akteninhalts aus:
Der Beschwerdeführer ist im Recht, dass das Finanzamt in den Beschwerdevorentscheidungen auf seine Argumentation, es sei Verjährung eingetreten, nicht eingegangen ist.
Allerdings wurde dies im Vorlagebericht nachgeholt.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO (Bundesabgabenordnung) sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Der Beschwerdeführer war daher aufzufordern anzugeben, warum seiner Ansicht nach entgegen dem Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht Verjährung in Bezug auf die Einkommensteuer 2004 und 2005 eingetreten sein soll.
Gleichzeitig war der belangten Behörde gemäß § 266 BAO unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 266 Abs. 4 BAO aufzutragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die nicht im vorgelegten Akt enthaltenen Aktenteile betreffend Unterbrechnungshandlungen sowie den Feststellungsbescheid in Kopie bzw. als PDF dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 21. 8. 2014
Die steuerliche Vertretung gab mit E-Mail vom 21. 8. 2014 hierzu bekannt:
... Zur Ihrer Fragestellung, warum wir der Ansicht sind, dass im gegeben Fall Verjährung eingetreten ist, dürfen wir Ihnen folgende Informationen übermitteln:
Die Begründung der Finanzbehörde besagt, dass ihrer Ansicht nach deshalb keine Verjährung eingetreten sei, weil jährlich entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt wurden.
Paragraph 209 Abs. 1 BAO besagt dazu folgendes:
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Am 26.6.2012 fand die Schlussbesprechung im Rahmen der AP zur StNr. 03 12***** statt – eine Amtshandlung, die nach außen erkennbar war.
Die Durchführung einer Firmenbuchabfrage über den Firmenstatus am 8.10.2013 stellt unserer Ansicht nach keine Amtshandlung dar, die nach außen erkennbar war und ist daher keine Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 BAO.
Dürfen wir im Sinne einer Akteneinsicht ersuchen, die von Ihnen von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen gem. Punkt B Ihres Beschlusses ebenfalls zu erhalten, gerne per e-mail an diese e-mail Adresse? Vielen Dank im Voraus dafür...
Diese E-Mail wurde dem Finanzamt am selben Tag zur Information und mit dem Ersuchen um Äußerung weitergeleitet.
Ergänzende Aktenvorlage vom 18. 9. 2014
Innerhalb verlängerter Frist legte das Finanzamt elektronisch am 18. 9. 2014 folgende Aktenteile vor:
Prüfungsauftrag
Mail vom 28.11.2011
Niederschrift zur BP
FB Abfrage
Berechnung Verjährungsfristen S*****
Tätigkeitsnachweis zu Verjährung
Aktenvermerk
Feststellungsbescheid 2004
Feststellungsbescheid 2005
Diese Aktenteile wurden der steuerlichen Vertretung am 22. 9. 2014 übermittelt.
Zur Frage der Verjährung hat das Finanzamt folgende "Berechnung Verjährungsfristen" angestellt (Wiedergabe nur, soweit die beiden verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre betroffen sind):
[Grafik]
[Grafik]
Unternehmensregister
Die als 5. Verlängerungshandlung im Jahr 2013 genannte Firmenbuchabfrage vom 8. 10. 2013 betreffend "Firmenstatus zu SU***** GmbH & Co KEG" besteht laut Aktenvorlage aus einem Ausdruck aus dem "Unternehmensregister" enthaltend einen Firmenbuchauszug betreffend die "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & Co KEG (Firmenbuchnummer 2*****), bei "# 1 6 KG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft)" ist die Wortfolge "KG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft)" durchgestrichen (nicht darstellbar):
[Grafik] --------------------------------------------------------------------------------Stichtag: 08.10.2013 Auszug mit aktuellen Daten DVR: 0000043--------------------------------------------------------------------------------Letzte Eintragung am 17.02.2007 mit Eintragungsnummer 7.FIRMENBUCHNUMMER: 2*****
# UNTERNEHMENSNAME
# 1 7 "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH & Co KEG
# RECHTSFORM
# 1 6 KG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft)
# 6 7 KG (Kommanditgesellschaft)
# SITZ in
# 1 7 politischer Gemeinde Wien
# ZUSTELLADRESSE
# ...
# BESTANDSZEITRAUM - VERWALTUNGSTECHNISCH
# 1 7 von 30.09.2003 bis 17.02.2007
# KOMMANDITIST
# B "Sch*****" Treuhand GmbH
# 3 4
# 4 5
# 5 7
# UNBESCHRÄNKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER
# A "Sch*****" Unternehmensbeteiligung GmbH
# 1 7 vertritt seit 30.09.2003 selbständig
...
Eintragungsstelle: Firmenbuch
1 eingetragen am 30.09.2003
Antrag auf Neueintragung einer Firma eingelangt am 23.09.2003
...
7 eingetragen am 17.02.2007
Antrag auf Löschung eingelangt am 09.01.2007
Firmenbuch
Hingegen ergibt ein Firmenbuchauszug (vom 22. 10. 2014) folgendes Bild, wobei bei "# 1 6 KG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft)" die Wortfolge "KG (Kommandit-Erwerbsgesellschaft)" durchgestrichen ist (nicht darstellbar), ebenso bei "Haftsumme" die Beträge EUR 1.000, EUR 171.000, EUR 1.865.000, EUR 2.980.000:
[Grafik] --------------------------------------------------------------------------------Stichtag 22.10.2014 Auszug mit historischen Daten FN 2*****--------------------------------------------------------------------------------Grundlage dieses Auszuges ist das Hauptbuch ergänzt um Daten aus der Urkundensammlung.Die mit 22.10.2014 historischen Daten sind durchgestrichen. Gelöschte Rechtsträger und Zweigniederlassungen sind seitlich mit dem Zeichen '#' markiert.Letzte Eintragung am 17.02.2007 mit der Eintragungsnummer 7zuständiges Gericht Handelsgericht Wien
7 FIRMA gelöscht
# "Sch*****" Unternehmensbeteiligung
# GmbH & Co KEG
# SITZ in
# politischer Gemeinde Wien
#
# FIRMA
# 1 "Sch*****" Unternehmensbeteiligung
# GmbH & Co KEG
#
# RECHTSFORM
# 1 Kommandit-Erwerbsgesellschaft
# 6 Kommanditgesellschaft
#
# 1 Rechtsform besteht seit 30.09.2003
#
# SITZ in
# 1 politischer Gemeinde Wien
#
# GESCHÄFTSANSCHRIFT
# ...
#
# GESCHÄFTSZWEIG
# 1 Beteiligungsverwaltung
#
# 1 Gesellschaftsvertrag vom 19.09.2003 001
7 Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch "Sch*****" Treuhand GmbH (FN 5*****)
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.
#
# UNBESCHRÄNKT HAFTENDE/R GESELLSCHAFTER/IN
# A "Sch*****" Unternehmensbeteiligung
# GmbH
# 1 vertritt seit 30.09.2003 selbständig
# KOMMANDITIST/IN HAFTSUMME
# B "Sch*****" Treuhand GmbH
# 1 ................................................... EUR 1.000
# 2 ................................................. EUR 171.000
# 3 ............................................... EUR 1.865.000
# 4 ............................................... EUR 2.980.000
# 5 ............................................... EUR 5.250.000
#
# --- PERSONEN ----------------------------------------------------------------
#
# 1 A "Sch*****" Unternehmensbeteiligung
# GmbH
# 1 (FN 23*****)
# 1 ... [Anschrift]...
# ... [Anschrift]...
# 1 B "Sch*****" Treuhand GmbH
# 1 (FN 5*****)
# 1 ...
#
-------------------- VOLLZUGSÜBERSICHT ---------------------------------------
Handelsgericht Wien
1 eingetragen am 30.09.2003 Geschäftsfall 73 Fr 106*****
Antrag auf Neueintragung einer Firma eingelangt am 23.09.2003
...
6 eingetragen am 01.01.2007 Geschäftsfall 73 Fr 166*****
Rechtsformänderung gemäß Unternehmensgesetzbuch
7 eingetragen am 17.02.2007 Geschäftsfall 73 Fr 457*****
Antrag auf Löschung eingelangt am 09.01.2007
-------------- INFORMATION DER ÖSTERREICHISCHEN NATIONALBANK ----------------
...
Feststellungsbescheide
Die Feststellungbescheide 2004 und 2005 vom 20. 2. 2014 ergingen an die "Sch*****" Unternehmensbeteiligungs GmbH und "Sch*****" Treuhand GmbH als ehemalige Gesellschafter der "Sch*****" Unternehmensbeteiligungs GmbH & CO KEG, an die "Sch*****" Treuhand GmbH auch als Treuhänderin für über 200 Gesellschafter, darunter auch den Bf.
Begründend wurde in den Bescheiden ausgeführt:
2004:
Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen zu folgenden Beteiligungen:
Mitunternehmerschaft / FA St.Nr. / vom
A-N***** EDV GmbH & atypisch Stille / 04 34***** / 29.09.2009
La***** AG & atypisch Stille / 09 02***** / 02.04.2012
Li***** Optics GmbH & atypisch Stille / 06 15***** / 04.12.2013
W***** GmbH. & Co KEG & atypisch Stille / 57 10***** / 04.12.2013
T***** Software Entwicklung AG & atypisch Stille / 04 103***** / 29.03.2012
Scha***** Consulting GmbH & atypisch Stille / 46 04***** / 19.07.2013
D***** Consulting IT GmbH & atypisch Stille / 33 139***** / 19.07.2013
Die weitere Begründung ist dem beiliegenden Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und der Beilage zu diesem Bericht zu entnehmen.
2005:
Die Abweichungen zur eingereichten Abgabenerklärung ist dem beiliegenden Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und der Beilage zu diesem Bericht zu entnehmen.
Beide Bescheide enthalten den Hinweis:
Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Niederschrift über die Schlussbesprechung
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend die Außenprüfung bei der Sch***** Unternehmensbeteiligungs GmbH&Co KEG vor dem Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf zur Steuernummer 03 12***** vom 26. 6. 2012 lautet auszugsweise:
... Die Sch***** Unternehmensbeteiligung GmbH & CO KEG (in der Folge als SU***** I bezeichnet), die Sch***** Unternehmensbeteiligung GmbH & CO Zwei KEG (in der Folge als SU***** II bezeichnet) und die Sch***** Unternehmensbeteiligung GmbH & CO Drei KEG (in der Folge als SU***** III und alle drei als SU*****'s bezeichnet) haben sich in Summe an 16 Zielgesellschaften beteiligt. Die von diesen Zielgesellschaften an die SU*****'s gemäß § 188 BAO zugewiesenen Ergebnisse wurden ebenfalls durch die Betriebsprüfung überprüft und in der Folge von den zuständigen Finanzämtern abgeänderte Bescheide erlassen. Diese abgeänderten Ergebnisse sind gemäß § 295 BAO den Feststellungsbescheiden der SU*****'s zu Grunde zu legen...
Unter den sogenannten Zielgesellschaften befindet sich bei "SU***** I", "SU***** II" und "SU***** III" als MU Ergebnis" unter anderem in den Jahren 2004 und 2005 "L*****", bei "SU***** I" mit den Werten laut Erklärung, bei "SU***** II" und "SU***** III" mit dem Vermerk "BP offen".
Unternehmensregister
Laut Benutzerhandbuch fungiert das "UnternehmensRegister für Zwecke der Verwaltung" der Statistik Austria "als Stammdatenregister für das Unternehmensserviceportal (USP), welches Unternehmen durch Single-Sign-On ermöglicht auf alle eingebundenen Verfahren im Portal zuzugreifen. Behörden und eingebundene Verfahren, sollen die Möglichkeit haben, immer auf die aktuellen Stammdaten eines Unternehmens zugreifen zu können, und zwar genau so, wie sie in den jeweils höchstrangigen konstitutiven Quellregistern geführt werden." "Der Zugriff auf das UR erfolgt über das Portalverbundprotokoll (PVP)."
"Durch Anklicken des PDF-Symbols kann man eine Auszugsansicht des Unternehmens im PDF-Format aufrufen. Wenn man das Merkmal „historisch" gesetzt hat, werden in der Auszugsansicht sämtliche historischen Daten des Unternehmens angezeigt. Wenn man das Merkmal „historisch" nicht gesetzt hat, sieht man in der Auszugsansicht nur den aktuellen Stand der Unternehmensdaten."
Stellungnahme des Finanzamts vom 23. 9. 2014
Das Finanzamt erstattete mit E-Mail vom 23. 9. 2014 folgende Stellungnahme:
Stellungnahme zum Vorliegen einer nach außen erkennbaren Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO:
Im gegenständlichen Fall wurde von der Bw bezweifelt, dass die Durchführung einer Firmenbuchabfrage über den Firmenstatus am 8.10.2013 seitens der Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Amtshandlung gem § 209 Abs 1 BAO darstelle.
Die nachfolgenden Zitierungen von Lit und Rsp sollten eindeutig zeigen, dass eine Firmenbuchabfrage sehr wohl eine Verjährungsunterbrechungshandlung gem § 209 Abs 1 BAO darstellt. Zunächst ist auf den Kommentar zur BAO von Ritz zu verweisen:
„Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 14.11.1996, 92/16/0217; 30.10.2003, 99/15/0098)." (Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 209 RZ 2)
„Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (zB Anfrage an Auskunftsperson in fremder Sache, VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein (VwGH 23.6.1992, 92/14/0036; 30.10.2003, 99/15/0098; 7.7.2004, 2004/13/0080; 8.9.2005, 2003/17/0235), damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt (in der nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a erforderlichen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen)." (Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 209 RZ 4)
Ein genauerer Blick in die oben zitierte Rsp zu VwGH 10.06.1991, 90/15/0115 verdeutlicht, wie das Außenwirksamkeitskriterium des § 209 Abs 1 BAO zu verstehen ist:
„Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, dass das Finanzamt irgendeine Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, dass diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1976, Slg. Nr. 5004/F, vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0169, 81/16/0170 und 81/16/0172 und vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140); d.h., dass die Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein muss (Erkenntnisse vom 22. Oktober 1958, Slg. Nr. 1898/F, vom 15. Jänner 1964, Zlen. 1808-1810/62, und vom 29. April 1971, Zl. 807/70). Auch Anfragen sind nach der Rechtsprechung als solche zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140).
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese nach außen erkennbare Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommene Beschwerdeführerin gerichtet war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 88/16/0148), zumal auch eine an eine dritte Person - etwa als Auskunftsperson - gerichtete Amtshandlung als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO in Betracht kommt."
Auch der UFS hat am 21.12. 2004 zu GZ RV/0631-W/03 zur Firmenbuchabfrage im Sinne der VwGH-Rsp erkannt:
„Da die Kenntnis dieser Daten der Bescheidzustellung an die Bw diente, handelt es sich bei dieser Firmenbuchabfrage um eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO. Auch jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (vgl. VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150). Es kommt nicht darauf an, dass der Abgabepflichtige Kenntnis von einer Amtshandlung erlangt, sondern reicht es aus, dass es sich um eine nach außen erkennbare Amtshandlung handelt. So wie Anfragen des für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO darstellen können (vgl. VwGH 24.4.2002, 2002/16/0068), können auch Anfragen an andere Behörden oder Gerichte die Verjährung unterbrechen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Anfrage per Post oder elektronisch durchgeführt wird, da auch auf elektronischem Weg durchgeführte Amtshandlungen eine Außenwirkung entfalten und die Sphäre der Behörde verlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat -bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, eine verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0263).
Abweichend zu dieser einhelligen Rsp ist lediglich ein Judikat des UFS zu RV/0063-S/02 vom 17. März 2004 ergangen. Darin sprach der UFS aus, dass eine EDV-Abfrage (Abfrage des Versicherungsträgers und Dienstgebers) keine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs 2 BAO darstelle. Eine Unterbrechung der Verjährung trete durch eine derartige Abfrage, die keine Außenwirkung entfalte, daher nicht ein.
Hierzu ist jedoch zu bemängeln, dass die Begründung dieser Feststellung sehr knapp ausfiel und insbesondere eine tiefere Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen (oben angeführten) Rechtsprechung unterblieb. Im Lichte der oben angegebenen eindeutigen Rsp des VwGH ist nicht davon auszugehen, dass dieses Judikat einer Überprüfung des VwGH standgehalten hätte. Außerdem betraf die Entscheidung die Einhebungsverjährung und die dort im Zusammenhang stehende nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs 2 BAO und ist daher für den gegenständlichen Fall (neben den inhaltlichen Bedenken) nicht unmittelbar einschlägig.
Zusammenfassend ist daher folgendes für die Amtshandlung gem § 209 BAO festzuhalten:
Voraussetzung ist, dass die Handlung nach außen in Erscheinung tritt,
das bedeutet, dass die Amtshandlung aus dem Amtsbereich bzw der Sphäre der Abgabenbehörde hinaustreten muss,
gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung aber nicht gerichtet sein,
behördliche Schritte müssen der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht einmal zur Kenntnis gelangen,
die Erkennbarkeit nach außen ist daher nicht aus der Sicht des Abgabenschuldners zu beurteilen,
Anfragen an andere Behörden oder Gerichte unterbrechen somit die Verjährung, unabhängig davon ob die Anfrage elektronisch oder per Post erfolgt.
Die Firmenbuchabfrage seitens der Abgabenbehörde am 8.10.2013 war daher eine nach außen erkennbare Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO. Verjährung ist nicht eingetreten.
Aufforderung des Gerichts vom 23. 9. 2014
Das Gericht brachte am selben Tag die Stellungnahme des Finanzamtes der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis und ersuchte anschließend beide Parteien zur Äußerung zur Frage, aus welchen Gründen Ihrer Ansicht nach eine Abfrage in einer Datenbank - hier: im Unternehmensregister - eine nach außen erkennbare Amtshandlung ist bzw. nicht ist und verwies darauf, dass die Judikatur des VwGH teilweise zum ASVG erging und daher nicht unmittelbar auf die BAO übertragbar ist und die Bejahung oder Verneinung dieser Frage in Judikatur, Entscheidungen des UFS und in der Literatur bisher jeweils eher kursorisch begründet worden ist.
Hierbei ging das Gericht von folgenden ersichtlichen Auffassungen aus:
Gesetzesmaterialien
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der BAO RV 228 BlgNR 9. GP führen unter anderem aus:
... Im § 209 soll im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt werden, daß Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörden nur dann wirksam sind, wenn sie nach außen erkennbar waren, und überdies soll der Fristenlauf so lange gehemmt sein, als die Entscheidung über eine Berufung ausgesetzt ist (§ 209 Abs. 2 lit. b)...
Judikatur
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich zur Frage, inwieweit Datenbankabfragen durch Organe der Abgabenbehörden nach außen nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen sind, folgende Aussagen entnehmen:
VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0221
Zu § 158 Abs. 1 Stmk LAO 1963 judizierte der Gerichtshof (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0221, Rechtssatz 1):
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 99/17/0312, betreffend die Frage der Verjährung eines Kanalisationsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz zu § 158 Abs. 1 Steiermärkische LAO bereits ausgesprochen hat, unterbricht eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer der Liegenschaft und damit Schuldner des Kanalisationsbeitrages ist, die Verjährung. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof eine Firmenbuchabfrage zur insoweit gleichgelagerten Regelung der BAO etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2006, Zl. 2006/16/0041, als verjährungsunterbrechend angesehen.
VwGH 7. 9. 2006, 2006/16/0041
Im Erkenntnis VwGH 7. 9. 2006, 2006/16/0041 betreffend Börsenumsatzsteuer führte der dortige Bf ins Treffen:
... Schließlich stelle eine Firmenbuchabfrage, die im Amt mittels Computerabfrage "online" durchgeführt werde, sicherlich nicht einen nach außen wirksamen, über den Amtsbereich der Behörde hinaustretenden Vorgang dar. Es möge schon zutreffen, dass es nicht darauf ankomme, ob der betreffende Vorgang dem Abgabenpflichtigen zur Kenntnis gelange, allerdings müsse doch eine Wirksamkeit und Erkennbarkeit nach außen gegeben sein, was bei einer schlichten Firmenbuchabfrage niemals der Fall sein könne. Denn eine Firmenbuchabfrage werde "rein behördenintern computermäßig" ohne die geringste Möglichkeit durchgeführt, dass dieser Vorgang jemals nach außen gelange. Es möge zwar zutreffen, dass die Einsichtnahme in das Firmenbuch, die nur persönlich am Firmenbuch durchgeführt werden könne, den Anspruch einer nach außen wirksamen Amtshandlung erfülle, eine nur behördenintern am Computer durchgeführte Abfrage, die das "Amtsgebäude nicht verlässt" hingegen sicherlich nicht...
Hierzu nahm der Gerichtshof wie folgt Stellung:
... Die von der belangten Behörde für eine Verlängerung der Verjährungsfrist dieses weiteren Abgabenanspruches in Treffen geführten "nachweislich dokumentierten" Amtshandlungen je einer Firmenbuchabfrage vom 28. Oktober 2004 betreffend B M GmbH und die Beschwerdeführerin sowie einer weiteren Firmenbuchabfrage vom 12. November 2004 betreffend B M GmbH mögen zwar das Erfordernis einer nach außen erkennbaren Amtshandlung erfüllen, sie lassen allerdings nicht erkennen, dass sie auf die Geltendmachung des Anspruches auf Börsenumsatzsteuer aus dem Abtretungsgeschäft mit S oder auf die Feststellung der aus diesem Abtretungsgeschäft Abgabenpflichtigen gerichtet waren, zumal die Firmenbuchabfragen vom 28. Oktober 2004 noch vor Erteilung des Prüfungsauftrages betreffend P erfolgten...
VwGH 18. 7. 2002, 2002/16/0159
In einem Verfahren zu Rechtsgeschäftsgebühr urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18. 7. 2002, 2002/16/0159), dass eine Anfrage an das Meldeamt Wien zwecks Ermittlung des Wohnortes des Vertragspartners des Beschwerdeführers eine taugliche Unterbrechnungshandlung i. S. d. § 209 BAO sei; das Erkenntnis betrifft freilich eine Anfrage und keine Abfrage aus einer Datenbank.
VwGH 24. 4. 2002, 2002/16/0068
Im Erkenntnis VwGH 24. 4. 2002, 2002/16/0068 betreffend Gesellschaftsteuer wurde von der belangten Behörde auch auf zwei Abfragen beim Firmenbuch verwiesen, diese waren jedoch nicht entscheidungswesentlich, da für die Unterberechung der Verjährung eine Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern an das Finanzamt Graz-Stadt genügte.
VwGH 27. 11. 2000, 99/17/0312
Der VwGH sah - VwGH 27. 11. 2000, 99/17/0312 - ohne weitere Begründung zu § 158 Abs. 1 Stmk LAO eine Grundbuchsabfrage als nach außen gerichte Amtshandlung an:
... Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurden mehrfach Unterbrechungshandlungen gesetzt. Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass im Jahre 1996 nicht nur der Bescheid vom 25. Juni 1996 mit der Abgabenfestsetzung gegen eine andere Person als dem Beschwerdeführer ergangen ist, sondern mit 16. September 1996 eine Grundbuchsabfrage zur Feststellung, wer Eigentümer der Liegenschaft und damit Schuldner des Kanalisationsbeitrages ist, und mit 29. November 1996 ein Vorhalt an den Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Stellungnahme erging.
Durch diese nach außen gerichteten Amtshandlungen wurde die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen und diese begann mit Ende des Jahres 1996 - ohne weitere Unterbrechungshandlung bis zum Ablauf des Jahres 2001- neu zu laufen (§ 158 Abs. 1 Steiermärkische LAO). Die im Jahre 1997 mit Bescheid vom 18. Juli 1997 ergangene Vorschreibung an den Beschwerdeführer erfolgte demnach innerhalb der Verjährungsfrist. Die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers ist daher unbegründet...
VwGH 30. 9. 1997, 95/08/0263
Zu § 68 Abs. 2 ASVG judizierte der Gerichtshof im Erkenntnis VwGH 30. 9. 1997, 95/08/0263:
... Gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie z.B. durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung....
... Strittig ist im Beschwerdefall, welche Maßnahmen verjährungsunterbrechend sind, sieht man vom im Gesetz angeführten Beispiel der Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) ab. Die belangte Behörde geht - wie allerdings erst aus ihrer Gegenschrift, nicht aber schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - davon aus, daß nur solche Maßnahmen die Verjährung im Sinne der genannten Gesetzesstelle unterbrechen würden, die "der Hereinbringung der Beitragsschuld unmittelbar dienen". Dies treffe für Anfragen an die Datei des Hauptverbandes bezüglich eines Versicherungsverhältnisses, Erhebungen und ZMA-Anfragen nicht zu. Dementgegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß es nicht darauf ankomme, ob "die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches zu erreichen". Es genüge vielmehr, daß "die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabeschuldner durchzusetzen".
Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin bis 17. Jänner 1986 exekutive Maßnahmen jeweils in einem kürzeren als einem zweijährigen Abstand gesetzt. Größere Abstände klaffen zwischen dem 17. Jänner 1986 und 22. März 1989 und dem 22. März 1989 und dem 3. Mai 1991. Zwischen dem 17. Jänner 1986 und dem 22. März 1989 liegen neben einer Abfrage in der Datei des Hauptverbandes vom 11. November 1986 Außendiensterhebungen an der damals letzten Wohnadresse des Mitbeteiligten (erstmals am 8. Oktober 1987, letztmals am 15. September 1988). Zwischen dem 22. März 1989 und dem 3. Mai 1991 liegt eine neuerliche Abfrage in der Datei des Hauptverbandes am 17. Oktober 1989 und eine Anfrage beim Zentralmeldeamt am 27. Februar 1991 vor. In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin überdies eine Außendiensterhebung vom 16. April 1986, bei der der Mitbeteiligte persönlich angetroffen worden sei, sowie - ebenfalls abweichend vom Vorlagebericht - eine "Gewerbepfändung", die am 8. April 1991 bewilligt worden sei...
... Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 ASVG im Vergleich zu jenem des § 68 Abs. 1 ASVG, der die Feststellungsverjährung regelt, daß unter "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahmen" im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Dieses in § 68 Abs. 1 ASVG für die Feststellungsverjährung ausdrücklich normierte Erfordernis fehlt nämlich in § 68 Abs. 2 ASVG (so auch das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0201).
Unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" ist aber - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht nur eine solche Maßnahme zu verstehen, die der Hereinbringung der Beitragsschuld "unmittelbar" dient, da für eine solche Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" dienenden Maßnahmen der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt bietet. Maßgeblich ist ausschließlich der Zweck der Maßnahme:
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, daß sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, daß die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie eine Maßnahme in bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist...
... Sowohl die Außendiensterhebungen der Beschwerdeführerin als auch Anfragen beim Zentralmeldeamt zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten dienten im Beschwerdefall somit der Hereinbringung der offenen Forderung und haben daher verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG.
Dies trifft aber auch für eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, daß daraus verläßlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde. Im Beschwerdefall trifft dies zumindest auf die Abfrage vom 17. Oktober 1989 (deren datierter Ausdruck aktenkundig ist) zu. Eine solche Abfrage dient nämlich offensichtlich der Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution; auch eine solche Abfrage hat daher verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG...
Als Rechtssatz formulierte der Gerichtshof:
Eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, daß daraus verläßlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, dient offensichtlich der Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution; eine solche Abfrage hat daher verjährungsunterbrechende Wirkung iSd § 68 Abs 2 ASVG.
§ 68 Abs. 2 ASVG lautete i. d. F. BGBl. Nr. 189/1995:
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
und unterscheidet sich damit von § 209 Abs. 1 BAO.
Zur Frage, ob nach außen erkennbare Amtshandlungen im Feststellungsverfahren Verlängerungshandlungen für das davon abgeleitete Einkommensteuerverfahren (oder für ein davon abgeleitetes anderes Feststellungsverfahren und dieses wiederum für ein abgeleitetes Einkommensteuerverfahren) sind, besteht einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Für viele etwa:
VwGH 22. 11. 2001, 98/15/0056
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021, dargelegt hat, zielt das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO unzweifelhaft primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches (Körperschaftsteueranspruches) gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) von den örtlich zuständigen Finanzämtern der Beteiligten durchzuführen wären, in ein einheitliches Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach § 188 BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß § 192 BAO den Einkommensteuerbescheiden (Körperschaftsteuerbescheiden) der Beteiligten zugrundezulegen. Aus dem dargelegten Zusammenhang von Feststellungs - und Einkommensteuerverfahren ergibt sich, dass auch Prüfungshandlungen der Abgabenbehörde betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften geeignet sind, die Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer der Beteiligten zu unterbrechen.
VwGH 4. 7. 1995, 95/14/0036; VwGH 20. 6. 1995, 95/13/0088
Rechtssatz
Die im E vom 18.11.1993, 92/16/0198, enthaltene Aussage, eine Unterbrechungshandlung müsse von der konkret zur Erhebung der Abgabe (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde gesetzt werden, ist auf ein Verfahren nicht anwendbar, in welchem die Erlassung von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheidenals Unterbrechungshandlung für die Einkommensteuer strittig ist, weil die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften - anders als die Feststellung des gemeinen Wertes für die Schenkungssteuer - eindeutig auf die Realisierung der Einkommensteuer der Beteiligten für das Jahr der Einkünftefeststellung ausgerichtet ist (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0021).
VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0021; VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0021; VwGH 19. 10. 1995, 94/14/0175; VwGH 18. 11. 1993, 92/16/0198; VwGH 22. 1. 1986, 84/13/0013; VwGH 30. 9. 1975, 0043/74
Stammrechtssatz und Hinweis darauf
Abgabenbehördliche Prüfungen dienen der Geltendmachung des Abgabenanspruches ebenso wie die Erlassung von Feststellungsbescheiden, die die Grundlage für eine Abgabenfestsetzung bilden, und unterbrechen daher die Verjährung.
BFG 21. 7. 2014, RV/7100724/2013
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem zu einem Haftungsbescheid ergangenen Erkenntnis BFG 21. 7. 2014, RV/7100724/2013, auf Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats verwiesen (UFS 4. 1. 2011, RV/0487-G/10; UFS 19. 4. 012, RV/0436-I/10), wonach eine vom Finanzamt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigte EDV-Abfrage eine taugliche Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO darstelle. Entscheidungserheblich waren freilich andere Unterbrechnungshandlungen.
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats
UFS 19. 4. 2012, RV/0509-I/08, RV/0009-I/10 und RV/0436-I/10
In ihren durch den gesamten Berufungssenat getroffenen Entscheidungen UFS 19. 4. 2012, RV/0509-I/08; UFS 19. 4. 2012, RV/0009-I/10 und UFS 19. 4. 2012, RV/0436-I/10 vertrat die damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht, eine vom Finanzamt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigte EDV-Abfrage stelle eine taugliche Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar:
... Am 8.3.2005 führte das Finanzamt durch eine Mitarbeiterin der Abgabensicherung eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger durch, mit welcher offensichtlich ein allfälliger neuer Dienstgeber des Bw. zum Zweck der neuerlichen Einleitung einer Gehaltsexekution festgestellt werden sollte.
2.4. Die vorliegende Berufung konzentriert sich im Wesentlichen darauf, dass diese Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe, weil es an einer Erkennbarkeit nach außen gemangelt habe.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.9.1997, 95/08/0263, ausdrücklich festgestellt, dass auch einer Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde. Dies trifft auf die gegenständliche Abfrage des Finanzamtes vom 8.3.2005 zu, deren datierter Ausdruck aktenkundig ist.
Dem Bw. ist zwar einzuräumen, dass das Erkenntnis vom 30.9.1997 nicht Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO, sondern Maßnahmen nach § 68 Abs. 2 ASVG betroffen hat. Weiters trifft es zu, dass dieses Erkenntnis keine Aussage zur Erkennbarkeit einer Datenbankabfrage nach außen enthält, weil § 68 Abs. 2 ASVG daran nicht anknüpft. Vielmehr wird nach dieser Bestimmung die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie z. B. durch Zustellung einer an den Zahlungsverpflichteten gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen. Dennoch kann aus dem Erkenntnis vom 30.9.1997 nicht abgeleitet werden, dass eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherung keine nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung sei.
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Normen und Schlagworte
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerjährungVerlängerungshandlungUnterbrechungshandlungAmtshandlungDatenbankabfrageFirmenbuchUnternehmensregister
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102899/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102899.2014
- Stammnummer
- 103043
- Gültig
- 11.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF