…G. müsse auch im schenkungssteuerrechtlichen Sinn auf den tatsächlichen Sachverhalt Bezug genommen werden. Zivilrechtlich habe zwischen dem Ehepaar G. Hälfteeigentum bestanden, steuerlich sei aber Herr G. Alleineigentümer des Gebäudes gewesen. Es habe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Superädifikat bestanden. Die steuerliche Zuordnung zu Herrn G. allein…
Errichtet eine österreichische GmbH für eine polnische Papierfabrik eine Kesselanlage, wobei die Bau- und Montagetätigkeit die nach dem österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebende Baustellenfrist nicht überschreitet, dann unterliegen die aus dieser Bau- und Montagetätigkeit erzielten Gewinne keiner polnischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn aus…
…der ErbSt gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG könne nicht erfolgen, da nach der für die Erbschaftsbesteuerung maßgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise die Bw. nie Eigentümerin oder Erwerberin des (halben) Betriebsvermögens gewesen sei, weshalb sie dieses Vermögen im Erbteilungsübereinkommen auch nicht übertragen hätte können. Der Miterbe P.S…
…Gesellschaft ihre Leistungen über den Treuhänder zuzuführen. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebiete hier eine von der zivilrechtlichen Betrachtung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: An Sachverhalt steht fest, dass die Berufungswerberin im November 2007 einen…
…Umsatzsteuerpflicht der Leistung in Frage stellen würden. Strittig sei lediglich, wer Auftraggeber und wer Empfänger der Leistung gewesen sei. Aufgrund der zivilrechtlichen Betrachtungsweise besitze derjenige die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet sei. Leistungsempfänger sei somit regelmäßig der Auftraggeber oder…
…Firmenbuch festgelegt war, ergibt. Eine Reduktion dieser Bestimmung auf eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise, die darauf abstellt, dass eine Kapitalerhöhung zivilrechtlich logisch erst nach Eintragung der Gesellschaft möglich ist, würde sowohl dem Zweck des Gesetzes als auch der anzuwendenden wirtschaftlichen Interpretation zuwider laufen. Dem steht die…
…im Gesellschaftssteuerrecht betont, dass die Tatbestände des KVG an zivilrechtliche Begriffe anknüpfen und der Treuhänder als Gesellschafter anzusehen sei und seine Leistungen der Gesellschaftsteuer unterliegen. Aus der Judikatur des EuGH (Anmerkung: zu den Großmutterzuschüssen) ergebe sich, dass nicht ein Gesellschaftsanteil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, also nach…
Dieses Gutachten stellt ausschließlich auf die zivilrechtliche Sicht der Verfügung über die Genussrechte (EPR) ab und kann daher im Hinblick auf § 21 BAO im Steuerrecht und Steuerverfahren nicht übernommen werden. C. Spekulationsgeschäft Bei entsprechend gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) – ohne sich allzu sehr…
Dieses Gutachten stellt ausschließlich auf die zivilrechtliche Sicht der Verfügung über die Genussrechte (EPR) ab und kann daher im Hinblick auf § 21 BAO im Steuerrecht und Steuerverfahren nicht übernommen werden. C. Spekulationsgeschäft Bei entsprechend gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) – ohne sich allzu sehr…
…dass von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise." 6. Vorlageanträge Am 2.8.2016 beantragte die Bf. jeweils die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und…
…Diese Zuschüsse seien auf die Genussrechte geleistet, weswegen auch hier die zivilrechtliche Betrachtungsweise des KVG heranzuziehen sei. Diese Zuschüsse der I GmbH und der C-V AG als "lediglich" wirtschaftliche Eigentümer der Genussrechte könnten entsprechend der herrschenden Literatur und Rechtsprechung des VwGH keine Gesellschaftsteuer auslösen…
…vermischt werden. Aus diesem Grund darf ich zur rechtlichen Qualifikation der EPR Folgendes darlegen: 3.1. Zivilrechtliche Aspekte Genussrechte stellen ihrer rechtlichen Natur nach Gläubigerrechte dar, aus denen die Inhaber schuldrechtliche Ansprüche herleiten können. Diese zivilrechtliche Betrachtungsweise ergibt sich schon daraus, dass Gesellschaftsrechte, die in…
…gewesen, wenn sie nicht durch die lex specialis des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als ein Erwerb von Todes wegen qualifiziert worden wäre und dadurch erbschaftssteuerpflichtig war. Nach der neuen Rechtslage wird grundsätzlich nur mehr die zivilrechtliche Betrachtungsweise herangezogen, da aber § 121a Abs…
…Zum Einwand, dass die Zinsen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden seien, entgegnete die belangte Behörde, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiege, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Hinsichtlich des Einwands, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass…
…Durchläufer handelt und beim Geschenknehmer keine Bereicherung vorliegt, sei gebührenrechtlich irrelevant, da hier eine andere Betrachtungsweise vorherrsche. Das Gebührenrecht knüpfe primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise an sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln, dh es komme lediglich darauf an, was als Gegenleistung für die Erlangung des Fruchtgenussrechtes…
…Gerade mit dieser Rechtsprechung würde der VwGH die zivilrechtliche Betrachtungsweise, die eine einheitliche Betrachtung des Wirtschaftsgutes Gebäude fordern würde, mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durchbrechen und würde von einer Zerlegung des Wirtschaftsgutes Gebäude ausgehen. Gerade bei einem Gebäude wie dem streitgegenständiichen dürfe auch nicht übersehen werden…
…von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung ist der…
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …
…Umstand, dass es sich bei den AfA Kosten ertragssteuerrechtlich um einen Durchläufer handelt kommt gebührenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Gebührenrecht knüpft primär an die zivilrechtliche Betrachtungsweise sowie an jeden Rechtsvorgang einzeln an. Die Vereinbarung der Zahlung der Bewirtschaftungskosten ist außerdem weitergehend, als die in den …