Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0201-K/03
Nacherhebung ErbSt bei entgeltlicher Übertragung von ererbten Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-K/03vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Abgabe der Erbserklärung ein Erbteilungsübereinkommen, auch betreffend das im Nachlassvermögen befindliche Betriebsvermögen, geschlossen, hat eine Nacherhebung gem. § 15a Abs. 5 ErbStG zu erfolgen, wenn der durch die Abgabe der Erbserklärung verwirklichte Erwerb von Todes wegen durch den zu diesem Zeitpunkt anzusetzenden Freibetrag nach § 15a Abs. 1 ErbStG vorerst nicht besteuert wurde. Die Befreiung nach § 15a Abs. 6 ErbStG kann nicht gewährt werden, wenn die Übertragung des Betriebsvermögens durch die Erbteilung entgeltlich erfolgte.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Weger & Comp., gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
28. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner gültigen letztwilligen Verfügung vom
6. November 1997 hatte der am 21. Dezember 2001 verstorbene E.S. (in
der Folge: Erblasser, Erbl.) seine Tochter, die nunmehrige Bw., und seinen Enkel
P.S., den Neffen der Bw., je zur Hälfte als Erben seines Vermögens
eingesetzt. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung gaben die beiden
Testamentserben in der Tagsatzung vom 4. November 2002 je zur Hälfte
des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, welche mit Beschluss des
zuständigen Bezirksgerichtes vom 13. November 2002 angenommen wurden.
Das in der weiteren Tagsatzung vom 10. Juni 2003 von den erbserklärten
Erben erstellte Inventar umfasste auch den im Alleineigentum des Erbl.
gestandenen Gewerbebetrieb "H.P.", bestehend aus einem Betriebsgrundstück
mit einem zuletzt festgestellten und daher maßgeblichen Einheitswert von
€ 26.816,28 sowie sonstigem Betriebsvermögen im Wert von
€ 38.390,00. Weiters finden sich im Vermögensbekenntnis noch
endbesteuertes Kapitalvermögen und Steuerguthaben sowie unter den Passiven
Todfallskosten u.a., sämtliche in hier nicht entscheidungsrelevanter
Höhe. Nach Erstattung des Vermögensbekenntnisses schlossen die beiden
erbserklärten Erben, ebenfalls in der Tagsatzung vom 10. Juni 2003,
ein Erbteilungsübereinkommen. Demnach übernahm der erbl. Enkel P.S.
mit Zustimmung der miterbenden Bw. den gesamten beweglichen und unbeweglichen
Nachlass, sohin auch den der Bw. bis dahin zustehenden Hälfteanteil am
Gewerbebetrieb "H.P.", mit Last und Vorteil in seinen Besitz und in sein
Alleineigentum. Er verpflichtete sich im Gegenzug dafür, seiner Tante, der
Bw., einen Barbetrag von € 265.000,00 zu bezahlen und sämtliche
mit der Verlassabhandlung verbundenen Kosten und Gebühren sowie die
Erbschaftssteuer der Bw. zu tragen. Der Nachlass des E.S. wurde den beiden Erben
mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 13. Juni 2003 je
zur Hälfte eingeantwortet.
Nach form- und fristgerecht erfolgter Anzeige setzte das
Finanzamt Klagenfurt (FA), ohne die beantragte Befreiung gemäß
§ 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 idgF (ErbStG) zu
gewähren, der Bw. gegenüber für deren Hälfteerwerb mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von
€ 2.853,93 fest. Die Berechnung der ErbSt legte das FA, in
Schillingbeträgen ausgedrückt, wie folgt dar:
|
Grundstücke,
dreifacher Einheitswert, davon 1/2
|
S
|
553.500,09
|
Guthaben
bei Banken
|
S
|
419.806,11
|
Guthaben
Finanzamt
|
S
|
24.756,98
|
sonstige
Wertpapiere (erbschaftssteuerfrei)
|
S
|
18.950,00
|
Btriebsvermögen
- Einzelfirma
|
S
|
264.128,96
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
S
|
46.551,37
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
S
|
13.760,30
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
46.940,51
|
abz.
sonstige Kosten
|
S
|
104,99
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
S
|
30.000,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
S
|
438.756,11
|
steuerpflichtiger
Erwerb S 705.028,86, gerundet
|
S
|
705.020,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4%
|
S
|
28.200,80
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
S 553.500,00
|
S
|
11.070,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
S
|
39.271,00
|
entspricht
in Euro
|
€
|
2.853,93
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. damit, dass, ungeachtet des Umstandes, dass
sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach
§ 15a ErbStG vorgelegen wären, diese Begünstigungsbestimmung
nicht berücksichtigt worden sei. Die Steuerschuld entstehe bei Erwerben von
Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, sofern der Bedachte vom Erbanfall durch
Abgabe der Erbserklärung Gebrauch mache. Dieser Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld sei auch für den Umfang und die Zusammensetzung des
erworbenen Vermögens sowie für die Anwendung einer allfälligen
Steuerbefreiung maßgebend. Es wären daher die Positionen
"Grundstück" und
"Betriebsvermögen-Einzelfirma"
steuerfrei zu belassen und die Steuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG nicht festzusetzen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung stimmte das
FA zunächst der Ansicht der Bw., wonach die Steuerschuld mit dem Tode des
Erbl. entstanden sei und auch die übrigen Voraussetzungen für die
Berücksichtigung eines aliquoten (Anm.: des halben) Freibetrages
grundsätzlich vorlägen, zu. Die durch das
Erbteilungsübereinkommen erfolgte
entgeltliche Übernahme des
Hälfteanteiles durch den Miterben P.S. führe jedoch zu einer
Nacherhebung der Steuer nach § 15a Abs. 5 ErbStG, da ein derartiges
Rechtsgeschäft unter Lebenden eine begünstigungsschädliche
Übertragung im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung darstellen
würde.
Nach teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens
wendete die Bw. in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzend noch ein, eine
Nacherhebung der ErbSt gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG
könne nicht erfolgen, da nach der für die Erbschaftsbesteuerung
maßgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise die Bw. nie
Eigentümerin oder Erwerberin des (halben) Betriebsvermögens gewesen
sei, weshalb sie dieses Vermögen im Erbteilungsübereinkommen auch
nicht übertragen hätte können. Der Miterbe P.S. habe vielmehr das
Vermögen direkt von seinem Großvater, dem Erblasser, erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen den Streitparteien,
gestützt auf die herrschende Ansicht von Lehre und Rechtsprechung,
Einigkeit darüber besteht, dass durch die gültige letztwillige
Verfügung in Verbindung mit den von den Testamentserben abgegebenen und vom
Gericht angenommenen Erbserklärungen die Steuerschuld für den Erwerb
von Todes wegen nach dem am 21. Dezember 2001 verstorbenen E.S. mit diesem
Zeitpunkt entstanden ist. Unstrittig ist weiters, dass sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung des (anteiligen) Freibetrages nach
§ 15a Abs. 1 bis 4 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld, nämlich am Todestag, vorgelegen sind, weshalb, der
ziffernmäßig und dem Berechnungsmodus samt den anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen nach unbestrittenen rechnerischen Ermittlung zufolge,
eine ErbSt zunächst nicht festzusetzen war (steuerpflichtiger Erwerb
gerundet S 705.020,00 abzüglich anteiliger Freibetrag
S 817.629,00). In Zweifel gezogen wird von der Bw. mit der oben bereits
angeführten Argumentation lediglich die Gesetzmäßigkeit der vom
FA nach § 15 a Abs. 5 ErbStG vorgenommenen
Nachversteuerung.
Hiezu wird ausgeführt:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2, sofern (...), nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert
von "365.000 Euro" (Freibetrag) steuerfrei.
Gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG ist die
Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Teile davon entgeltlich
oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt
oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Entsprechend der Bestimmung des § 15a Abs. 6
ErbStG gilt Abs. 5 ua. nicht, wenn die Vermögensübertragung einen
nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt.
Im hier zu beurteilenden Fall hat nun die Bw. durch die
testamentarische Berufung zur Erbin und die Abgabe der vom Gericht in der Folge
angenommenen Erbserklärung von Todes wegen einen Hälfteanteil am
Gewerbebetrieb "H.P." erworben. Da es sich hiebei um einen begünstigten
Betriebsanteil handelte und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben waren,
wurde dieser Vorgang richtigerweise vom FA vorerst steuerfrei belassen. In der
Tagsatzung vom 10. Juni 2003 indes hat die Bw. ihren Hälfteanteil am
Nachlassvermögen, sohin auch den Hälfteanteil am Gewerbebetrieb
"H.P.", durch eine Rechtsgeschäft unter Lebenden entgeltlich, nämlich
gegen Bezahlung eines Betrages von € 265.000,00 sowie Übernahme
bestimmter Kosten, Gebühren und Steuern, an den miterbenden P.S.
übertragen. Wenn auch sich die im § 15a Abs. 5 ErbStG
zwingend vorgeschriebene Nachversteuerung als solche dem angefochtenen Bescheid
explizit nicht entnehmen lässt, sondern aus dem sonstigen Akteninhalt,
insbesondere der Begründung der Berufungsvorentscheidung, ableitbar ist,
war das FA bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation dennoch zu einer
derartigen Vorgangsweise verpflichtet.
So hat die Bw. durch die am 4. November 2002 zur
Hälfte des Nachlasses abgegebene, am 13. November 2002 vom Gericht mit
Beschluss angenommene, Erbserklärung von Todes wegen mit Wirkung zum
Todestag, sohin zum 21. Dezember 2001, begünstigtes
Betriebsvermögen erworben. Innerhalb der im § 15 Abs. 5
ErbStG normierten Frist von fünf Jahren, nämlich am 10. Juni
2003, hat die Bw. ua. dieses Vermögen entgeltlich an ihren Neffen P.S.
übertragen. Damit war das FA aber schon von Gesetzes wegen gehalten, die
für den Ewerb von Todes wegen vorerst (in Ermangelung eines
steuerpflichtigen Erwerbes) nicht festzusetzende ErbSt mit dem bekämpften
Bescheid nachzuerheben. Die Steuerschuld hinsichtlich des
Nacherhebungstatbestandes ist nach § 4 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt des
Abschlusses des entgeltlichen Rechtsgeschäftes, somit mit 10. Juni
2003, entstanden.
Ausgeschlossen von der Nacherhebung sind nach
§ 15a Abs. 6 ErbStG Vorgänge, die ihrerseits einen
steuerbegünstigten Erwerb im Sinne des § 15a Abs. 1 bis 3
leg. cit. darstellen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 27 zu § 15a). Derartige
steuerbegünstigte Erwerbe sind aber nach dem klaren Wortlaut des
Abs. 1 lediglich der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
unter bestimmten Voraussetzungen. Entgeltliche Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, wie im gegenständlichen Fall, sind davon eindeutig nicht umfasst.
Die im § 15 a Abs. 6 ErbStG festgeschriebene Ausnahme von der
Nachversteuerung konnte daher nicht Platz greifen.
In ihrem Vorlageantrag wendet die Bw. diesbezüglich
ein, im Lichte der hier maßgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise
wäre sie gar nicht Eigentümerin oder Erwerberin des (halben)
Betriebsvermögens geworden, weshalb sie dieses auch nicht an ihren Neffen
P.S. begünstigungsschädlich übertragen hätte können.
Mit dieser Argumentation jedoch begibt sich die Bw. auf den Boden der
Widersprüchlichkeit. Einerseits begehrt sie mit Vehemenz den Ansatz des
(anteiligen) Freibetrages nach § 15a Abs. 1 ErbStG beim
ursprünglichen Erwerb von Todes wegen, welcher, wie bereits oben
ausgeführt, auch zu gewähren war. Hinsichtlich der hier in Rede
stehenden Nachversteuerung indes behauptet die Bw., sie wäre gar nie
Erwerberin des streitgegenständlichen Betriebsvermögens geworden.
Damit misst die Bw. dem in ein und derselben Gesetzesnorm, nämlich im
§ 15a ErbStG, mehrfach verwendeten Terminus "Erwerber" jeweils
unterschiedliche Bedeutungen zu. Dem verfehlten Vorbringen der Bw. folgend
wäre ihr, mangels Erwerbereigenschaft, der Freibetrag nach Abs. 1 leg.
cit. von Anfang an gar nicht zugestanden, da das Gesetz als eine Voraussetzung
ausdrücklich von einem Erwerber (der eine natürliche Person sein muss)
spricht, welcher die Bw. bei der Nachversteuerung aber gerade nicht sein
möchte. Die Berufungsbehörde hingegen vertritt die Ansicht, dass sich
eine solch unterschiedliche Auslegung des Begriffes "Erwerber" weder dem Gesetz
noch den Materialien oder der Lehre und Rechtsprechung hiezu auch nur
ansatzweise entnehmen lässt, weshalb dieser Einwand der Bw. ins Leere gehen
musste.
Dem weiteren Vorbringen der Bw. betreffend den Einfluss des
Privatrechtes auf die Steuerrechtsmaterie ist entgegenzuhalten, dass keine
Vermutung gilt, dass ein dem Zivilrecht entlehntes Tatbestandsmerkmal iSd.
zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren wäre. Ein Vorrang
oder eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Würdigung der von den
Parteien gewählten Sachverhaltsgestaltung für die Auslegung der
betreffenden steuerrechtlichen Vorschrift besteht schon deshalb nicht, weil
Zivilrecht und Steuerrecht nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete sind, die
denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen
Wertungsgesichtspunkten beurteilen. Das Steuerrecht prägt, wie jedes andere
Rechtsgebiet, seine eigenen Tatbestände. Steuerrechtliche
Tatbestandsmerkmale sind demnach, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet
entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem
Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen
Einzelregelung zu interpretieren (Fellner, a.a.O., Rz 30 zu § 1;
VwGH vom 14.5.1992, 92/16/0015; VwGH vom 18.11.1993, 92/16/0177; VwGH vom
24.3.1994, 94/16/0026; VwGH vom 3.10.1996, 94/16/0225). Bei Wahrung des
Grundsatzes des § 6 ABGB können Normen und Begriffe des
Abgabenrechtes im Hinblick auf die Arteigenheiten des Abgabenrechtes nicht
jedenfalls nach ähnlichen oder sogar wortgleichen Begriffen aus anderen
Rechtsgebieten des Verwaltungs- oder Zivilrechtes ausgelegt werden. Der
österreichischen Verfassungslage ist dabei ein Grundrecht der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung fremd (Fellner, a.a.O.; VfGH vom 8.3.1978,
B 437/75; VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0083, 0084). Im Lichte dieser
herrschenden, einhelligen Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist nun aber
davon auszugehen, dass, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, die
Bw. aus der hier maßgeblichen steuerrechtlichen Sicht heraus sehr wohl als
Erwerberin des Hälfteanteiles am Betriebsvermögen anzusehen ist,
welche auch befugt und berechtigt war, diesen weiter zu übertragen. Folgte
man hingegen der Ansicht der Bw., müsste man die zahlreiche Judikatur des
VwGH (vgl. stellvertretend etwa das Erkenntnis vom 28.9.2000, 2000/16/0327),
wonach ein Vorgang, bei dem einem Miterben vom anderen Miterben auf Grund eines
zwischen ihnen nach Abgabe der Erbserklärungen abgeschlossenen
Erbübereinkommens Teile der Erbschaft unentgeltlich überlassen werden,
nach dem ErbStG, sohin nach einer steuerrechtlichen Norm, zu beurteilen ist, als
verfehlt ansehen, da es den damals Beteiligten, bei Anwendung der von der Bw.
vertretenen Ansicht, an der rechtlichen Möglichkeit, Nachlassvermögen
vor der Einantwortung zu übertragen, gemangelt hätte, was aber im
Hinblick auf die einschlägige Judikatur und Lehre gerade nicht der Fall
war. Gleiches, nämlich die Beurteilung nach steuerrechtlichen
Gesichtspunkten, muss nach Meinung der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch
für den hier vorliegenden Fall einer entgeltlichen Übertragung des
(anteiligen) Nachlassvermögens gelten.
Abrundend ist noch zum Standpunkt der Bw., sie wäre
aus zivilrechtlicher Sicht nicht Erwerberin und daher nicht berechtigt,
Nachlassvermögen zu übertragen, gewesen, zu bemerken, dass eine
derartige Möglichkeit sogar durch das Privatrecht eingeräumt wird. So
kann der Erbe über das ihm angefallene Erbrecht, also über das
ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung
auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, ebenso wie
über jedes andere Recht frei verfügen (Fellner, a.a.O., Rz 25 zu
§ 2; OGH vom 30.10.1979, 1 Ob 718/79). Ist also die
Erbschaft angefallen, dann kann der Erbe bis zur Einantwortung sein Recht
entgeltlich oder unentgeltlich veräußern (Fellner, a.a.O.; VwGH vom
3.10.1996, 95/16/0191). Durch diese der Bw. auch vom Zivilrecht zuerkannte
Möglichkeit, über ihren Hälfteanteil an der Verlassenschaft zu
verfügen, war es ihr sohin auch ermöglicht, über den von ihrem
Verlassenschaftsanteil umfassten (Hälfte-) Anteil am Betriebsvermögen
unentgeltliche oder, wie hier, entgeltliche Verfügungen zu treffen. Damit
erweist sich aber der auf ihre privatrechtliche Sichtweise, wonach sie mangels
rechtlicher Möglichkeit, den ihr zustehenden Anteil am
Betriebsvermögen zu erwerben, diesen auch nicht übertragen hätte
können, gestützte Vorwurf der Bw., das FA wäre gesetzwidrig von
einer Verwirklichung des Nacherhebungstatbestandes gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG ausgegangen, auch aus zivilrechtlicher Sicht
als unberechtigt.
Endlich ist noch zum Begehren der Bw., die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 ErbStG nicht
festzusetzen, auszuführen, dass bei Erfüllung eines
Nachversteuerungstatbestandes nach § 15a Abs. 5 leg. cit. die
Steuer auf der Grundlage des (ursprünglichen) Erwerbsvorganges neu zu
bemessen ist, und somit auch die für diesen Zeitpunkt anzuwendenden
gesetzlichen Regelungen, etwa die Höhe des Steuersatzes oder die Anwendung
allfälliger sonstiger Befreiungsbestimmungen, maßgebend sind (idS
Fellner, a.a.O., Rz 30 zu § 15a). Im Zuge der Nacherhebung war
daher auch die Steuer nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ErbStG mit zu
bemessen.
Insgesamt gesehen entspricht der angefochtene Bescheid in
jeder Hinsicht dem Gesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ÜbertragungBetriebsvermögenNacherhebungNachversteuerungFreibetragErbteilungsübereinkommenErbserklärungzivilrechtliche BetrachtungsweiseNachlassvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-K/03
- Stammnummer
- 8337
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF