…Am 31. Dezember 2003 endete somit (nur) der zeitliche Rechtsbedingungsbereich von § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 in der Fassung vor der Aufhebung durch BGBl I 2003/1; nicht hingegen endete der zeitliche Rechtsfolgenbereich (vgl Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 205f), sodass die genannte…
…der Herausgabe folgt, ereignen (zeitlicher Bedingungsbereich); gleichzeitig beginnt auch der zeitliche Bereich, indem die vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden sollen (zeitlicher Rechtsfolgenbereich). Letzterer dauert in der Regel nach „Aufhebung einer Regelung“ fort, weil diese „Aufhebung“ im Allgemeinen nur den zeitlichen Bedingungsbereich beendet (Mayer/Muzak, B-VG…
…sind damit jenen im reinen "Aufhebungsverfahren" gleichgestellt. Die Tatsache, dass sich der VfGH zum zeitlichen Geltungsbereich des wieder in Kraft getretenen EnFG 1979 nicht geäußert hat, kann daher nicht in eine rückwirkende Geltung dieses Gesetzes umgedeutet werden, weil eine Ungleichheit hier gerade nicht entsteht und…
…Dies habe den zeitlichen Bedingungsbereich des EnFG 1979 beendet (nicht aber den zeitlichen Rechtsfolgenbereich). Die Beschwerdeführerin folgere aus dem "wieder in Wirksamkeit treten" des EnFG im Jahre 1994 und der Tatsache, dass sich der zeitliche Bedingungsbereich des des EnFG aus dem Gesetz selbst ergebe (Anwendung…
… 108f Abs 4 EStG 1988 - wobei angesichts von Art 49 Abs 1 B-VG und der Unterscheidung von zeitlichem Rechtsbedingungsbereich und zeitlichem Rechtsfolgenbereich die (formale) Existenz eines Gesetzestextes in einem Zeitraum bzw Zeitpunkt nicht unbedingt den Schluss auf die Anwendbarkeit des Textes auf die in…
…im kundgemachten Gesetz so bestimmt worden ist. Damit hat diesbezüglich der zeitliche Bedingungsbereich am 15. Jänner 2024 begonnen. Da die angefochtenen Bescheide im August bzw. Oktober 2024 erlassen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch der zeitliche Rechtsfolgenbereich rückwirkend am 15. Jänner 2024 begonnen hat. …
…Gesetz lediglich das Datum des Inkrafttretens vorgesehen ist, ohne dass es ergänzende Übergangsbestimmungen gibt, dann ist anzunehmen, dass mit dem Inkrafttreten der zeitliche Bedingungsbereich und der zeitliche Rechtsfolgenbereich beginnen (siehe Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rn 493). Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen einer Bestimmung (hier…
…ist am 1. September 2019 in Kraft getreten. Ausdrückliche Regelungen, ob und inwieweit der zeitliche Rechtsbedingungsbereich und/oder ob der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Fassung durch BGBl. I Nr. 20/2009 in diesem Zusammenhang endet, sind nicht normiert worden. Aus den Gesetzesmaterialien zum EU-Finanz-Anpassungsgesetz…
…tatsächlichen und für die ursprüngliche Bescheiderlassung maßgebenden Verhältnisse - nicht vorlägen. Zudem bedeute die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer gesetzlichen Bestimmung in der Regel nur die Beendigung des zeitlichen Bedingungsbereiches. Der Rechtsfolgenbereich dauere hingegen fort. Abschließend wurde noch ausgeführt, dass diese Vorgangsweise das rechtsstaatliche Prinzip verletze…
…111/2010 am 30.12.2010 kundgemacht wurde, wird durch § 4 Abs. 7 EAVG der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereich der Neufassungen von §§ 2 und 3 dahingehend verschoben, dass nur nach dem 31.12.2010 geleistete Energieabgaben betroffen sind und auch die qualifizierte Verwendung nur für…
…111/2010 am 30.12.2010 kundgemacht wurde, wird durch § 4 Abs. 7 EAVG der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereich der Neufassungen von §§ 2 und 3 dahingehend verschoben, dass nur nach dem 31.12.2010 geleistete Energieabgaben betroffen sind und auch die qualifizierte Verwendung nur für…
…111/2010 am 30.12.2010 kundgemacht wurde, wird durch § 4 Abs. 7 EAVG der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereich der Neufassungen von §§ 2 und 3 dahingehend verschoben, dass nur nach dem 31.12.2010 geleistete Energieabgaben betroffen sind und auch die qualifizierte Verwendung nur für…
…111/2010 am 30.12.2010 kundgemacht wurde, wird durch § 4 Abs. 7 EAVG der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereich der Neufassungen von §§ 2 und 3 dahingehend verschoben, dass nur nach dem 31.12.2010 geleistete Energieabgaben betroffen sind und auch die qualifizierte Verwendung nur für…
…Schranke" habe, ist missverständlich, weil der Anwendungsbereich einer Norm - hier: der Norm eines Landesgesetzes bzw. der Verordnung einer Gemeinde - zwei Aspekte hat: den Rechtsbedingungsbereich und den Rechtsfolgenbereich. Für Bundesgesetze werden diese beiden Aspekte zum zeitliche Anwendungsbereich unterschieden (hierzu vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayr, Bundesverfassungsrecht10, S…
…Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Samstag (werktags) von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr falle das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die…
…StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft - die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, dass FÜR DEN RECHTSFOLGENBEREICH in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen - hier: Halteverbot) "zurückgedrängt" ist (vgl. VwGH 27.04.1995…
…war für eine Bestrafung nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 25.7.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 22.6.2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A., Tirol, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. jur. Fabian Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2018 gegen den Bescheid des…
…ist der Beschwerde als Beweismittel beigeschlossen. Darauf ist ein vorübergehendes und mobiles Halte- und Parkverbotszeichen zu sehen, dessen Geltung sowohl zeitlich (ab 7.1.2013, von 6:30 bis 17:00 Uhr) als auch sachlich (ausgenommen Ladetätigkeit) beschränkt ist. Nicht zu erkennen sind eine Straßenbezeichnung…