Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400113/2024
Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400113/2024vom 23.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die zum Teil bereits gekauften Grundstücke z.B. in derStraße3 seien unter Einkalkulierung von 1.090 Euro gekauft worden und wären bei Kalkulation mit 5.000 Euro billiger gekauft worden oder gar nicht. Auch Straße2und4 seien bereits vor Jahren gekauft worden. Der Landesgesetzgeber habe die zwei Materien Bauordnung und Baumschutz nicht gleichlaufend geändert.
Seit 2023 sei ohne Rückwirkung nach der Bauordnung erforderlich, dass man beim Baumentfernungsansuchen bereits die Geschäftszahl des Bauansuchens bekannt geben müsse.
Aufgrund der Änderung der Bauordnung seien im November 2023 noch Bauansuchen gestellt worden und im Dezember 2023 noch die Baumentfernungsansuchen. Die Baumentfernungsansuchen seien teils nach alter Rechtslage vor dem 16. April 2024 entschieden worden und zum Teil nach neuer Rechtslage nach dem 16. April 2024, obwohl die Antragstellung zeitgleich im Dezember 2023 erfolgt sei. Eine diesbezügliche Aufstellung wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Falls noch die Geschäftszahlen der MA 42 benötigt würden, könnten diese nachgereicht werden.
Verwiesen werde auf das Erkenntnis des VfGH zur IMMO-EST, GZ E111/2015, bei welchem die Verfassungsmäßigkeit gegeben sei, aber eben ein anderer Sachverhalt, und die Geltung sich nicht auf laufende Verfahren bezogen habe.
Als Unternehmer sei man auf die Berechenbarkeit der Rechtslage angewiesen.
Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Vertrauensschutz sei durch die Rückwirkung der Erhöhung des Einheitssatzes in beeindruckender Weise verletzt worden. Zur höchstgerichtlichen Judikatur werde auf Seite 8 ff der Stellungnahme verwiesen.
Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Hier gegenständliche Bauprojekte, welche auch sonst mit ihrer jeweiligen Nummer angesprochen werden:
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Nummer
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Bauprojekt (Liegenschaft)
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Antrag auf Baumentfernung gestellt am:
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1
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X, Adresse1
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21. September 2023
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2
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Y, Adresse2
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19. Jänner 2024
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3
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Y, Adresse3
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20. Dezember 2023
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4
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Y, Adresse4
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6. Juli 2023
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5
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Z, Adresse5
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19. Jänner 2024
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6
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Y, Adresse6
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17. Jänner 2024
Auswirkungen der Einheitssatz-Erhöhung bezogen auf die einzelnen Liegenschaften:
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Nummer
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Tatsächlich vorgeschrie-
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Ausgleichsabgabe zum frü-
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Erhöhungs-
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Bauprojekt
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bene Ausgleichsabgabe
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heren Einheitssatz (1.090 €)
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Auswirkung
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1
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290.000,00 €
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63.220,00 €
|
226.780,00 €
|
2
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20.000,00 €
|
4.360,00 €
|
15.640,00 €
|
3
|
490.000,00 €
|
106.820,00 €
|
383.180,00 €
|
4
|
100.000,00 €
|
21.800,00 €
|
78.200,00 €
|
5
|
50.000,00 €
|
10.900,00 €
|
39.100,00 €
|
6
|
25.000,00 €
|
5.450,00 €
|
19.550,00 €
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Summen
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975.000,00 €
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212.550,00 €
|
762.450,00 €
Auswirkungen der Einheitssatz-Erhöhung bezogen auf die einzelnen Wohneinheiten:
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Nummer
|
Auswirkung der Erhöhung des Ein-
|
Wohn-
|
Auswirkung
|
Bauprojekt
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heitssatzes von 1.090 auf 5.000 Euro
|
einheiten
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je Wohneinheit
|
1
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226.780,00 €
|
6
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37.796,67 €
|
2
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15.640,00 €
|
2
|
7.820,00 €
|
3
|
383.180,00 €
|
12
|
31.931,67 €
|
4
|
78.200,00 €
|
10
|
7.820,00 €
|
5
|
39.100,00 €
|
3
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13.033,33 €
|
6
|
19.550,00 €
|
3
|
6.516,67 €
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Summen
|
762.450,00 €
|
36
|
|
Durchschnitt
|
je Wohneinheit
| |
21.179,17 €
Die von 1998 bis Jänner 2024 eingetretene Inflation hat 82,9% betragen.
Für jedes der Bauprojekte waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung Aufwendungen getätigt worden, welche den Abbruch des Projektes unwirtschaftlich gemacht hätten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist einerseits aus den vorgelegten Akten abgeleitet und unstrittig.
Andererseits resultiert der Sachverhalt aus:
Den Angaben seitens der Bf. in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 (vgl. Abschnitt G/2) zu den vor dem Baubeginn durchzuführenden Maßnahmen für ein Bauprojekt und deren zeitlichen Ablauf sowie zu der Anzahl der Wohneinheiten je Bauprojekt. Diese Angaben sind glaubwürdig und werden von der belangten Behörde, bei welcher diesbezügliche Informationen bzw. Erfahrungen vorhanden sein müssen, nicht bestritten.
Die Inflation ist aus den im Internet abrufbaren Informationen der Statistik Austria abgeleitet.
Die Berechnungen sind seitens des Bundesfinanzgerichtes vorgenommen worden und sind den Parteien im Wesentlichen im Schreiben vom 9. Jänner 2025 (vgl. Abschnitt F) bzw. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten worden.
Rechtliche Würdigung:
Der letzte Satz von § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. für Wien, Nr. 27/1974, erhielt durch das im LGBl. für Wien, Nr. 48/1998, ausgegeben am 29. September 1998, kundgemachte Landesgesetz folgende Fassung: "Der Einheitssatz beträgt 15 000 S."
Durch das im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2001, Nr. 53, ausgegeben am 10. Mai 2001, kundgemachte Landesgesetz wurde in § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes der Betrag "15 000 S" durch "1 090 Euro" ersetzt.
(15.000 dividiert durch den Umrechnungsfaktor öS/Euro, 13,7603, ergibt 1.090,09.)
Sohin lautete § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vor der Novellierung durch das Landesgesetz, LGBl. für Wien, Nr. 19/2024:
"(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro."
Mit Landesgesetz (Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024), kundgemacht im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19/2024 am 16. April 2024, wurde das Wiener Baumschutzgesetz u.a. an folgenden zwei Stellen novelliert:
In § 9 Abs. 3 wurde die Wort- und Zeichenfolge "1 090 Euro" durch die Wort- und Zeichenfolge "5.000 Euro" ersetzt.
Nach § 19 Abs. 3 wurde folgender Abs. 4 eingefügt: "(4) Das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2024 tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft."
Die derzeit geltenden, hier (zumindest theoretisch) relevanten Bestimmungen in § 9 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) lauten:
"Ausgleichsabgabe
§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.
(3a) bis (3c) [Indexanpassung/Valorisierung, hier nicht relevant]
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen."
Der § 5 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz, auf den verwiesen wird, lautet: "(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6)."
Der § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, auf den verwiesen wird, lautet: "(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen."
Zu dem in § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz normierten Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle rückwirkend am 15. Jänner 2024, bestimmt § 138a Abs. 4 Wiener Stadtverfassung: "(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft."
Daher hat die Kundmachung der gegenständlichen Novelle (d.h. des ändernden Gesetzes) im Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 19/2024, am 16. April 2024, die rechtsverbindliche Kraft der ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommenen Strafbestimmungen mit Ablauf des 16. April 2024 bewirkt. Die rechtsverbindliche Kraft der anderen Bestimmungen der Novelle (und somit der hier relevanten Novellierung des materiellen Abgabenrechtes hinsichtlich der Ausgleichsabgabe) hat am 15. Jänner 2024 begonnen, weil dies im Einklang mit § 138a Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung im kundgemachten Gesetz so bestimmt worden ist. Damit hat diesbezüglich der zeitliche Bedingungsbereich am 15. Jänner 2024 begonnen. Da die angefochtenen Bescheide im August bzw. Oktober 2024 erlassen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch der zeitliche Rechtsfolgenbereich rückwirkend am 15. Jänner 2024 begonnen hat.
Als Grundregel im Verwaltungsrecht - zu welchem auch das Abgabenrecht gehört - gilt, dass eine Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Diese Grundregel über die maßgebende Rechtslage ist für das materielle Abgabenrecht insoweit zu präzisieren, als die Abgabenbehörde in der Regel das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden hat. (Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff)
Zur Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber bzw. der Anwendung eines neuen Gesetzes führen Mairinger/Twardosz, aaO, aus: "Grundlegend für die Bestimmung der maßgebenden Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen dem Existenzzeitraum eines Gesetzes (Geltung) und seinem zeitlichen Bedingungsbereich. Während unter Geltung der Existenzzeitraum verstanden wird, in dem ein Gesetz dem Rechtsbestand angehört, betrifft der zeitliche Bedingungsbereich jenen Zeitraum, in dem menschliches Handeln und Ereignisse Rechtsfolgen auslösen, die in diesem Gesetz dafür normiert werden. Für das materielle Abgabenrecht ist bedeutend, ob die Entstehung des Abgabenanspruches im zeitlichen Bedingungsbereich des Gesetzes liegt."
Für die hier somit relevante Entstehung des Abgabenanspruches enthält § 4 BAO folgende Regelungen:
"(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[(2) hier nicht relevant]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches."
Eine ausdrückliche Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe enthält das Wiener Baumschutzgesetz nicht.
Aus § 9 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes kann abgeleitet werden, dass die Abgabepflicht an die Verwirklichung folgenden Tatbestandes geknüpft ist: Erteilung der Bewilligung zur Entfernung von Bäumen und bescheidmäßige Feststellung, in welchem Ausmaß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden kann. Beides - sowohl die Erteilung der Bewilligung als auch die Feststellung, in welchem Ausmaß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden kann - erfolgt in dem Bescheid nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, dessen Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) im Sinne des § 4 Abs. 1 BAO den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe darstellt. Die gemäß § 9 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz nach der Rechtskraft des vorgenannten Bescheides zu erfolgen habende Festsetzung der Ausgleichsabgabe hat im Sinne von § 4 Abs. 4 BAO keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe. Damit wird von der im Vorhalt vom 9. Jänner 2025 geäußerten Ansicht, dass der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz entstehe, abgewichen. Diese Abweichung um maximal vier Wochen (Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG oder früher mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes) hat aber keine Auswirkung darauf, dass hier der jeweilige Abgabenanspruch jedenfalls nach dem 16. April 2024 und nicht zwischen 15. Jänner und 16. April 2024 entstanden ist.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Durchführung der bewilligten Entfernung der Bäume oder die Durchführung von Baumaßnahmen den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, darstellen könnten. Im Übrigen würde dies zum widersinnigen Ergebnis führen, dass bei der Entfernung der Bäume bzw. bei der Durchführung von Baumaßnahmen nach der bescheidmäßigen Festsetzung der Ausgleichsabgabe - was wohl den Regelfall darstellt - die Abgabenfestsetzung vor dem Entstehen des Abgabenanspruches stattfände.
Bei der Erlassung der angefochtenen Abgabenbescheide im August bzw. Oktober 2024 war das für die Zeitpunkte der Entstehung der jeweiligen Abgabenansprüche (Juni 2024 bzw. Juli 2024 bzw. August 2024) geltende einschlägige Recht: § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024 mit der Normierung des Einheitssatzes in Höhe von 5.000 Euro. Dies resultiert - wie dargestellt - aus den im Artikel von Mairinger/Twardosz (Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff) dargelegten Grundsätzen für das Abgabenrecht. Ein (theoretisch mögliches) Abweichen von diesen Grundsätzen in Richtung Anwendung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung geltenden Rechtes scheidet hier aus, wie noch anhand des § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes gezeigt werden wird. Schon deshalb kann dem Verweis der Bf. auf VwGH 29.11.1973, 1354/72 (betreffend wiederaufgelebte Witwenpension) nicht gefolgt werden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Verweis der Bf. auf Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz - gemäß § 21 Abs. 1 AlVG war die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193); hier fehlt aber eine gesetzliche Anordnung zur Anwendung der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung gegolten habenden Rechtslage.
Alle sechs Bescheide über die Bewilligungen von Baumentfernungen und Feststellungen der nicht erfüllbaren Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen, welche den angefochtenen sechs Bescheiden über die Festsetzung von Ausgleichsabgaben zugrunde liegen, sind nach dem 16. April 2024 erlassen worden. Die Ansprüche auf alle hier strittigen Ausgleichsabgaben sind daher nach Kundmachung des kurz als "Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024" bezeichneten Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 19/2024 entstanden. Die Normierung der Rückwirkung in § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024 ist daher nicht unmittelbar (als Rückwirkung) für die sechs strittigen Abgabenfestsetzungen relevant. Allerdings ist aus diesem § 19 Abs. 4 der Wille des Landesgesetzgebers erkennbar, dass jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung die anzuwendende Rechtslage bestimmen solle. Denn der am 15. Jänner 2024 eingelangte Initiativantrag mehrerer Landtagsabgeordneter, welcher der Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024 zugrunde gelegen ist, war hinsichtlich § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz folgendermaßen begründet:
"Zu Z 26 (§ 19):
Eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen wurde nicht vorgesehen.
Die Novelle tritt - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b - rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft. Auf anhängige Baumschutzverfahren sind mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden. Auch dies leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kommt. Insbesondere soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit den alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten."
Da den angefochtenen Bescheiden somit richtigerweise der Einheitssatz in Höhe von 5.000 Euro zu Grunde gelegt worden ist, sind die Beschwerden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Zum Eventualantrag (Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde) in jeder der Beschwerden:
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 278 Abs. 1 BAO in bestimmten dort geregelten Fällen "mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) hat die noch notwendigen Ermittlungen durch das Vorhalteverfahren vorgenommen, was rascher war als es eine Aufhebung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde samt Vornahme der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, Erlassung neuer Bescheide, Erhebung neuerlicher Beschwerden, neuerlicher Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen, Stellung neuerlicher Vorlageanträge und neuerliche Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO hätte sein können. Da die noch notwendigen Ermittlungen bereits durch das Vorhalteverfahren vorgenommen worden sind, fehlen die Voraussetzungen für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde. Im Übrigen versteht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 278 Abs. 1 BAO die Ausnahmebestimmung der Ermächtigung zur Aufhebung unter Zurückverweisung restriktiv (Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 5).
Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit:
Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Existenz des Gesetzes (mit seiner Kundmachung) anfängt. Hierbei wird ein abgeschlossener, beim Beginn der Existenz des Gesetzes bereits der Vergangenheit angehörender Sachverhalt rückwirkend erfasst.
Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der betreffende Tatbestand nach dem Beginn der Existenz des Gesetzes verwirklicht wird, aber der Tatbestand einen Sachverhalt erfasst, für dessen Erreichung man sich bereits vor dem Beginn der Existenz des Gesetzes ans Werk gemacht hat.
In den hier zu entscheidenden sechs Fällen liegt angesichts der jeweiligen Entstehung des Abgabenanspruches nach dem Beginn der Existenz des Gesetzes (Ablauf des 16. April 2024) unechte Rückwirkung vor, zumal der Bf. in allen sechs Fällen vor dem Beginn der Existenz des Gesetzes Aufwendungen für die Bauprojekte entstanden sind und sie durch die Erhöhung des Einheitssatzes belastet ist. Ob diese Belastung einen Eingriff von erheblichem Gewicht (bzw. einen intensiven Eingriff) darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil hier die für eine Verfassungswidrigkeit ebenfalls erforderlichen besonderen Umstände im folgenden Sinne nicht vorliegen.
Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfGH 25.9.2015, G 111/2015, VfSlg 20.004 zur Neuregelung privater Grundstücksveräußerungen auch für bisher nicht mehr steuerverfangene Grundstücke, d.h. unechte Rückwirkung).
Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen; derartige Umstände seien "etwa" dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werde (Anlockeffekt), welcher dann frustriert werde. Dieses "etwa" in dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, welcher in der Begründung seines, unechte Rückwirkung betreffenden Erkenntnisses vom 3.3.2000, G 172/99 zitiert wird, deutet darauf hin, dass auch andere Fälle mit unechter Rückwirkung als solche mit Anlockeffekt verfassungsrechtlich bedenklich sein können. Im vorliegenden Fall ist kein Anlockeffekt gegeben, weil keine Begünstigungen bei der Ausgleichsabgabe für die Bauprojekte in Aussicht gestellt worden sind. Auch hat der Gesetzgeber keine bestimmten Verhaltensweisen - insbesondere im Hinblick auf die Vornahme oder Nichtvornahme von Ersatzpflanzungen - geradezu angeregt bzw. gefördert, deren Folgen sich durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe als nachteilig erwiesen hätten.
Ein anderer als mit Anlockeffekt versehener Fall der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der unechten Rückwirkung liegt hier auch nicht vor. Denn in dem zu einer vergleichbaren Konstellation ergangenen Erkenntnis VfGH 6.12.1977, B 115/77, VfSlg 8195, zu einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. 27/1974 mit Bescheid vom 25. November 1975 verwirft der Verfassungsgerichtshof folgendes Vorbringen der beschwerdeführenden Genossenschaft: "Die ihr vom Magistrat der Stadt Wien erteilte Baubewilligung vom 30. März 1973 sei vor dem Inkrafttreten des BaumSchG rechtskräftig geworden; die Auferlegung einer Ausgleichsabgabe nach diesem Gesetz widerspreche den Grundsätzen des Schutzes wohlerworbener Rechte. Die Baubewilligung habe nämlich im Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung das Recht umfaßt, sie im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen."
Rechtliche Anwartschaften (sogenannte "wohlerworbenen Rechte") werden durch die Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024, LGBl. Nr. 19/2024 nicht nachträglich beeinträchtigt.
Es ist zwar zutreffend, dass insbesondere größere Bauvorhaben einer längeren Planungszeit bedürfen und es in diesem Zusammenhang durchaus verständlich ist, wenn von den Bauträgern Planungssicherheit in Bezug auf rechtliche Vorgaben eingefordert wird. Dies geht aber nicht so weit, dass es deshalb dem Gesetzgeber verwehrt wäre, dringende Maßnahmen in Richtung Klimaschutz auch in Bezug auf bereits in Planung befindliche Bauvorhaben umzusetzen.
Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024.
Daran ändert auch das Vorbringen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seitens der Bf. auf S. 8 ff ihrer Stellungnahme nichts:
VfSlg 15.577/1999 (VfGH 30.9.1999, G 220/98, V 93/98) betrifft keine Rückwirkung und ist daher nicht einschlägig.
VfSlg 13.461 (VfGH 21.6.1993, B 2022/92): Die dort vorgebrachte rückwirkende Kraft bestand laut Verfassungsgerichtshof gar nicht.
VfSlg 12.186 (VfGH 5.10.1989, G 228/89): Es handelte sich um einen Fall mit echter Rückwirkung und ist daher für die hier vorliegende unechte Rückwirkung nicht einschlägig.
VfSlg 12.568 (VfGH 6.12.1990, G 223/88; G 235/88; G 33/90; G 63/90; G 144/90): Unterschiedliches Pensionsalter von Mann und Frau. Den angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelungen fehlte die sachliche Rechtfertigung. Sie verletzten den Gleichheitsgrundsatz und waren daher aufzuheben.
Nicht einschlägig, weil keine Rückwirkung.
VfSlg 15.523 (VfGH 3.3.2000, G 172/99): Es handelt sich um einen Fall mit Anlockeffekt ("Die Bedenken des Gerichtshofes richten sich jedoch - wie ebenfalls im Einleitungsbeschluß ausführlich dargelegt - dagegen, daß die Absetzungsmöglichkeit, die seinerzeit gezielt auf die Fälle des vorbereitenden Anteilserwerbes ausgedehnt worden war, in der Folge, nachdem die Steuerpflichtigen von dem neu eröffneten Weg Gebrauch gemacht hatten, für die ´Altfälle´ schlagartig und vollständig beseitigt worden ist.")
Nicht einschlägig, weil hier kein Fall mit Anlockeffekt vorliegt.
VfSlg 19.884 (VfGH 23.6.2014, B 1081/2013 ua): BDG/Pensionsgesetz; Abweisung. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein plötzlicher und intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen. Fälle mit Anwartschaften auf Pensionen ("wohlerworbene Rechte") sind kaum mit anderen Fällen zu vergleichen.
VfSlg 15.936 (VfGH 27.9.2000, G 59/00 ua): Abschaffung der Sonderzahlung für Rechtspraktikanten; Aufhebung. Es war unsachlich, die kleinere und wirtschaftlich schwächere Gruppe von Rechtspraktikanten erheblich stärker zu belasten.
Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Angesichts der eindeutigen Rechtslage zur Berechnung der Ausgleichsabgabe ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Das verfassungsrechtliche Vorbringen und verfassungsrechtliche Überlegungen fallen nicht unter Art. 133 Abs. 4 B-VG.
Sohin ist die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 23. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 5 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 4 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400113/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400113.2024
- Stammnummer
- 148043
- Gültig
- 23.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF