Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400113/2024
Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400113/2024vom 23.05.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bemessung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Anwendung der vor der Novelle LGBl. 19/2024 gegolten habenden Rechtslage, weil die Stellung des Antrages auf Baumentfernung vor der zeitlichen Existenz des mit LGBl. 19/2024 kundgemachten Landesgesetzes erfolgt sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil aus § 19 Abs. 4 des novellierten Wiener Baumschutzgesetzes iVm den Gesetzesmaterialien der Wille des Landesgesetzgebers hervorgeht, dass auf alle offenen Verfahren die neue Rechtslage mit dem auf 5.000 Euro erhöhten Einheitssatz pro Baum anzuwenden ist.
Bei der Vollziehung des Abgabenrechtes hat die Behörde in der Regel das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden (Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht – Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff).
Gilt auch für ein Bauvorhaben, hinsichtlich dessen der Antrag auf Baumentfernung vor dem Beginn der Existenz des mit LGBl. Nr. 19/2024 verlautbarten Gesetzes (16. April 2024 / Ablauf des 16. April 2024) gestellt worden war.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), vertreten durch RA-Kanzlei, AdrRA-Kanzlei, über die Beschwerden der Bf. vom 19. September 2024 bzw. 7. November 2024 gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde):
Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) betreffend Liegenschaft xWien, Adresse1,
Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz betreffend Liegenschaft yWien, Adresse2,
Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse3,
Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4 über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse4,
Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft zWien, Adresse5 und
Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse6
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2025 in Anwesenheit des Schriftführers ***1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Den gegenständlichen abgabenrechtlichen Angelegenheiten liegen folgende bescheidmäßige (administrativrechtliche) Feststellungen nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) zugrunde:
A/1) Spruchpunkt 4 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 2024, GZ. GZ1-27, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft xWien, Adresse1, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 58 Bäumen fest und hat in seinem letzten Satz die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe (5.000,00 Euro pro Baum, insgesamt 290.000,00 Euro) mit einem gesonderten Bescheid angekündigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 23. August 2024 unter GZ. VGW-GzVwGwien-4 den Spruchpunkt 4 des vorgenannten Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz dieses Spruchpunktes ersatzlos entfällt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30. August 2024 bestätigt, dass das vorgenannte Erkenntnis vom 23. August 2024 mit 26. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
A/2) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. August 2024, GZ. GZ2, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse2, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 4 Bäumen fest. Zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 19. August 2024 ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet wurde.
A/3) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 8. August 2024, GZ. GZ3, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse3, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 98 Bäumen fest. Zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 19. August 2024 ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet wurde.
A/4) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Juli 2024, GZ. GZ4, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse4, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 20 Bäumen fest.
A/5) In Spruchpunkt 2 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 2024, GZ. GZ5a [Anm.: nur hier weicht die GZ. von derjenigen des korrespondierenden Abgabenbescheides (GZ5) ab], betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft zWien, Adresse5, wird das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 10 Bäumen festgelegt.
A/6) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 2024, GZ. GZ6, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse6, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 5 Bäumen fest. Daran ist durch den Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 2024 nichts geändert worden.
B) Der Magistrat der Stadt Wien hat folgende, hier gegenständliche, angefochtene Abgabenbescheide erlassen:
B/1) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft xWien, Adresse1, festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 58 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 290.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 58 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Entfernung von Bäumen sei am 21. September 2023 eingebracht worden. Der Spruch des Bescheides und damit die Festsetzung der Ausgleichsabgabe habe der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Rechtslage zu entsprechen. Während des laufenden Verfahrens sei durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes die Ausgleichsabgabe erhöht worden. Der Gesetzgeber habe bei dieser Novelle auf eine Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien dazu explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der Rechtslage zu beurteilen seien. Dies betreffe auch die Festsetzung der Ausgleichsabgabe.
B/2) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse2 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 4 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 20.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 4 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Entfernung von Bäumen sei am 19. Jänner 2024 eingebracht worden. Während des laufenden Verfahrens sei durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes die Ausgleichsabgabe erhöht worden. Der Gesetzgeber habe bei dieser Novelle auf eine Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien dazu explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen seien.
B/3) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse3 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 98 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 490.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 98 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Baumfällung sei am 20. Dezember 2023 eingebracht worden. Einer Stellungnahme seitens der Bf., wonach vor dem Inkrafttreten der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, gesetzte Handlungen, sonstige Sachverhalte, Anträge und entstandene Rechte der alten Rechtslage unterlägen, wurde nicht gefolgt.
B/4) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse4 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 20 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 100.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 20 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Baumfällung sei am 6. Juni 2023 eingebracht worden. Einer Stellungnahme seitens der Bf., wonach (weit) vor dem Inkrafttreten der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, gesetzte Handlungen, sonstige Sachverhalte, Anträge und entstandene Rechte der alten Rechtslage unterlägen, wurde nicht gefolgt.
B/5) Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft zWien, Adresse5 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 10 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 50.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 10 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne.
B/6) Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse6 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 5 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 25.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 5 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne.
C) Gegen die vorgenannten Abgabenbescheide hat die Bf., jeweils vertreten durch RA-Kanzlei, folgende Beschwerden erhoben:
C/1) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF September 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 21. September 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an.
Nur die nach Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte seien nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher gesetzte Handlungen - und analog sonstige Sachverhalte, Anträge - sowie vorher entstandene Rechte unterlägen weiterhin der alten Rechtslage. (Fußnote: "ständige Rsp siehe VwGH 1354/72 [verst Sen] JBl 1974, 539, aber auch VfGH B 12/74 JBl 1976, 35 u B 115/77 JBl 1978, 421; OLG Wien 35 R 198/85 SSV 25/105").
Es sei zwingend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Die Argumentation der Behörde weiche auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich mit ähnlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem AlVG beschäftigt habe, ab. So halte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung jenes Recht heranzuziehen sei, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gelte.
So sei für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen könnten - abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt worden sei, die Höhe der Leistung zu ändern. (Fußnote: "für viele: VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193; 22.10.2004, 2002/08/0073; VwGH Ra 2020/08/0187")
Die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft gewesen, sodass im Sinn der dargestellten Judikatur die Rechtslagenänderung bei der Höhe der Ausgleichsabgabe nicht zu berücksichtigen sei.
Die Materialien zur Novelle seien nicht rechtsverbindlich und sagten über den normativen Inhalt der Rechtsvorschrift nichts aus. (Fußnote: "VwGH Ra 2017/02/0219")
Wenn man die Argumentation der Behörde konsequent zu Ende denke, wäre durch die grundsätzliche Möglichkeit jeder Behörde, mit der Erlassung eines Bescheides innezuhalten und die neue (für den jeweiligen Antragsteller verschlechternde) Rechtslage abzuwarten, Willkür Tür und Tor geöffnet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden gehabt und die Ausgleichsabgabe nach der Rechtslage idF September 2023 vorschreiben müssen.
Weiters regt die Bf. an, das Bundesfinanzgericht möge § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung und Aufhebung gemäß Art. 140 B-VG vorlegen.
C/2) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Jänner 2024, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 19. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.
C/3) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Dezember 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 20. Dezember 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.
C/4) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Juli 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 6. Juli 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.
C/5) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Jänner 2024, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 19. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.
C/6) Beschwerde vom 7. November 2024 gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Dezember 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 17. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.
D) Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat folgende Beschwerdevorentscheidungen erlassen:
D/1) Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2025, GZ. GZ1-39, mit welcher die Beschwerde ad C/1 gegen den Bescheid ad B/1 abgewiesen wurde und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 290.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung (S. 5 f.) lauten:
"Gemäß § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 19/2024 gilt, sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg cit gilt, die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.
Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen (vgl. § 9 Abs. 4 leg cit).
Wie in der Begründung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den xBezirk vom 25.06.2024, GZ. GZ1-27, zutreffend ausgeführt wird, hat nach ständiger Judikatur des VwGH der Spruch eines Bescheides der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen (siehe z.B. VwSIgNF 8998 A, 9536 A, 10.285 A; VwGH vom 18.5.1995, 95/06/0092; 4.9.2003, 2003/17/0124; 27.11.2021, 2011/10/0155). Die Feststellung der Höhe der Ausgleichsabgabe ist ein Teil des Spruches.
Im gegenständlichen Fall wurde während des anhängigen Verfahrens die Ausgleichsabgabe durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes von € 1.090,00 auf € 5.000,00 (Einheitssatz) erhöht.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall die Ausgleichsabgabe nach der alten Rechtslage zu bemessen sei, ist entgegenzuhalten, dass dies eine entsprechende Rechtsgrundlage, beispielsweise in Form einer Übergangsbestimmung, voraussetzen würde, mit welcher auch anhängige Verfahren von der neuen Rechtslage ausgenommen werden. Der Landesgesetzgeber hat jedoch bei der gegenständlichen Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes ausdrücklich auf eine derartige Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
Die Novelle zum Wiener Baumschutzgesetz wurde am 16.04.2024 im LGBI. für Wien Nr. 19/2024 kundgemacht. Gemäß § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes LGBI. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 19/2024 gilt, dass dieses Gesetz (LGBI. für Wien Nr. 19/2024) mit Ausnahme der Strafbestimmung des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15.01.2024 in Kraft tritt. Es gibt daher mit Ausnahme der zitierten Strafbestimmungen keine ausdrücklich genannte Übergangsbestimmung - insbesondere für die Ausgleichabgabe und die geänderte Höhe.
Dies geht auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien hervor, wonach bei den Erläuterungen zu dieser Novelle zu Z 26 (§19) nachfolgender Wortlaut zu finden ist:
´Eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen wurde nicht vorgesehen.
Die Novelle tritt - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b - rückwirkend am 15.Jänner 2024 in Kraft. Auf anhängige Baumschutzverfahren sind mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden. Auch dies leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kommt. Insbesondere soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten.´
Auch wenn diese Erläuterungen bzw. Gesetzesmaterialien laut Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich sind, so sind diese gerade bei der historischen Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber bei der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes ausdrücklich auf eine solche Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien darüber hinaus explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
Aus diesem Grund sind die sogenannten Gesetzesmaterialien im Kontext mit dem Gesetzestext die unveränderliche Quelle der Gesetzesinterpretation für die zur Vollziehung des jeweiligen Gesetzes berufenen Gerichte und Behörden und auch für die einzelnen Rechtsanwender*innen.
Daraus folgt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Gesetzesmaterialien zwar keine rechtsverbindliche Kraft besitzen, sie jedoch für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen maßgeblich heranzuziehen sind.
Im gegenständlichen Fall wurde in den Materialien zur gegenständlichen Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
Die durch die erkennende Behörde vorgenommene Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in Höhe von € 5.000,00 pro Baum, insgesamt somit für 58 Bäume € 290.000,00, erfolgte somit zu Recht."
D/2) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ2, mit welcher die Beschwerde ad C/2 gegen den Bescheid ad B/2 abgewiesen wurde und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 20.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.
D/3) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ3, mit welcher die Beschwerde ad C/3 gegen den Bescheid ad B/3 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 490.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.
D/4) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ4, mit welcher die Beschwerde ad C/4 gegen den Bescheid ad B/4 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 100.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.
D/5) Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2024, GZ. GZ5, mit welcher die Beschwerde ad C/5 gegen den Bescheid ad B/5 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 50.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.
D/6) Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2024, GZ. GZ6-20, mit welcher die Beschwerde ad C/6 gegen den Bescheid ad B/6 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 25.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.
E) Dagegen hat die Bf., jeweils vertreten durch RA-Kanzlei, folgende Vorlageanträge nach § 264 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) eingebracht:
E/1) Vorlageantrag vom 13. Februar 2025 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1.
E/2) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2.
E/3) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3.
E/4) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4.
E/5) Vorlageantrag vom 6. November 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5.
E/6) Vorlageantrag vom 28. November 2024 betreffend die Beschwerde vom 7. November 2024 gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6.
F) Das Bundesfinanzgericht richtete mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 einen Vorhalt (verfahrensleitenden Beschluss) an die beiden Parteien. Darin wurde hinsichtlich der Anregungen der Bf., einen Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, insbesondere Folgendes dargestellt:
Die Voraussetzungen für einen Normprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes (Präjudizialität und Bedenken an der Verfassungskonformität).
Entwicklung der maßgebenden Rechtslage.
Angesichts der Argumentation in den Gesetzesmaterialien mit der seit 1998 eingetretenen Inflation: Unter Anwendung des VPI 96 ist von 1998 bis Jänner 2024 eine Inflation im Ausmaß von 82,9% eingetreten.
Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 9 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz mit Rechtskraft des Bescheides über die Baumentfernung. Maßgebende Rechtslage und zeitlicher Bedingungsbereich i. Abgabenrecht laut Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16).
Juristische Rückwirkung im Sinne von echter Rückwirkung im Gegensatz zu faktischer Rückwirkung im Sinne von unechter Rückwirkung.
Dem Bundesfinanzgericht bekannte Sachverhaltselemente.
Von der Bf. zu ergänzender Sachverhalt.
G) Zu dem vorangeführten Vorhalt wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
G/1) Seitens des Magistrates der Stadt Wien wurden drei Stellungnahmen (jeweils von einem der drei betroffenen magistratischen Bezirksämter) vom 13. Februar 2025 beim Bundesfinanzgericht eingebracht. [Die Bekanntgabe von Rechtsmittelverzichten ist in A/2 und A/3 eingearbeitet.] In den Stellungnahmen wird jeweils ausgeführt:
"1) Zum Vorbringen, es sei im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, ist auszuführen:
[Zunächst erfolgt die Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges.]
Nach einer Grundregel im Verwaltungsrecht und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Behörde die geltende Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich und hat der Spruch eines Bescheides daher der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu entsprechen (zB VwGH 28.11.1983, 82/11/0270, 11.237/A; VwGH 21.12.1990, 86/17/0106). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens ist (VwGH verst Sen 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9.315/A).
Für das materielle Abgabenrecht ist diese allgemeine Regel insoweit zu präzisieren, als die Behörde nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben idR das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 31.7.2002, 98/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0185; VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 17).
Wie aus seinem § 9 Abs. 4 abzuleiten ist, knüpft das Wiener Baumschutzgesetz die Entstehung der Ausgleichsabgabenschuld und damit des Abgabenanspruchs an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur Baumfällung und damit des darin enthaltenen Ausspruches über die Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung."
Aufgrund des jeweiligen Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides zur Bewilligung der Baumentfernung im August bzw. September 2024 sei die anzuwendende Rechtslage daher die an diesem Tag geltende und nicht jene am Tag der Antragstellung durch die ***Bf1*** gewesen.
Weiter wird in den Stellungnahmen seitens der belangten Behörde ausgeführt:
"Von der ***Bf1*** wird überdies zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht überwiegend sehr alte Judikatur, vorwiegend aus dem Sozialrecht, herangezogen. Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. für dessen Bemessung nach dem AlVG mit Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz vergleichbar sein sollten. Weiters wird das Judikat VfGH B 115/77 (VfSlg 8195) releviert, das sich zwar mit dem Wiener Baumschutzgesetz befasst, bei dem ein Bezug zur gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht ersichtlich ist.
Dem Vorbringen ist daher unserer Ansicht nach zusammenfassend nicht zu folgen.
2) Zum Vorbringen, die Rückwirkung der erhöhten Ausgleichsabgabe in der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetzes sei verfassungsrechtlich bedenklich, ist auszuführen:
Zunächst ist dazu anzumerken, dass es sich unserer Auffassung nach bei der Ausgleichsabgabe des § 9 Wiener Baumschutzgesetz nicht um eine klassische Steuer oder Abgabe handelt, die vom Rechtsunterworfenen jedenfalls zwingend zu entrichten ist. Das Wiener Baumschutzgesetz beruht auf dem Prinzip, dass im Falle einer Baumfällung in erster Linie Ersatzpflanzungen durchgeführt werden sollen. Dafür wurden mit der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetz nun umfangreiche Erleichterungen geschaffen. Sollte die Fällung eines geschützten Baumes erforderlich sein, bieten die neuen Bestimmungen nun wesentlich mehr potentielle Ersatzpflanzungsstandorte als bisher, da nun Ersatzbäume nicht bloß innerhalb von 300 m vom Fällungsort, sondern im ganzen betreffenden Wiener Gemeindebezirk gepflanzt werden können (§ 6 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz). Nur wenn eine Ersatzpflanzung unter keinen Umständen möglich ist, wird eine Ausgleichsabgabe fällig, die gesondert mit Bescheid vorgeschrieben wird. Es ist daher zu hinterfragen, ob die von der ***Bf1*** herangezogene Judikatur zum Abgabenrecht im gegenständlichen Fall überhaupt einschlägig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat zwar der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz grundsätzlich dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Rückwirkende Regelungen führen jedoch nur dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen (vgl. zB VfSlg. 13.020/1992, 14.149/1995, 15.739/2000, 16.850/2003).
Auch nach der Literatur zeigt eine nähere Analyse der Rechtsprechung des VfGH von 2011 bis 2016 (M. Hiesel, Verkehrsrecht und Vertrauensschutz, ZVR 2017, 397; M. Hiesel, Die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Vertrauensschutz, AnwBl 2016, 651), dass der VfGH eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nur selten als gegeben ansieht und der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (sogar hinsichtlich des besonders sensiblen Pensionsrechtes) größer sein dürfte als weithin angenommen.
Im gegenständlichen Fall liegen besonderen Umstände vor, die eine Rückwirkung der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetzes rechtfertigen:
In einer Großstadt wie Wien ist gerade in Zeiten des Klimawandels und der Klimaanpassung die Erhaltung jedes einzelnen Baumes wichtig und rasches Handeln vonnöten. Auch im Hinblick auf die nach EU-Vorgaben durchzuführende Renaturierung soll das innerstädtische Grün so weit wie möglich erhalten bleiben bzw. sogar erweitert werden. Vor diesem Hintergrund wurde für die neuen Regelungen im Wiener Baumschutzgesetz keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Auf anhängige Baumschutzverfahren waren mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Dieser Weg wurde gewählt, da damit zu rechnen war, dass bei Vorhandensein einer Übergangsbestimmung im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung eine große Zahl von Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel gestellt werden würde, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten. Die Rückwirkung diente damit der Verhinderung der Erlangung von Vorteilen durch Kenntnis der bevorstehenden Rechtslage für einen großen Personenkreis.
Die Anpassung der Ausgleichsabgabe im Wiener Baumschutzgesetz auf 5.000 Euro ist verhältnismäßig, da sie nicht willkürlich in dieser Höhe festgesetzt wurde, sondern einerseits, um der seit 1998 eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen, und andererseits, um die tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (einschließlich des Pflegeaufwandes) zu berücksichtigen, die in der Regel weit über dem bisherigen Einheitssatz liegen. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe ermöglicht auch die Umsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen, die ebenfalls dem Baumschutz und somit auch dem Klimaschutz dienen.
Die neue Höhe der Ausgleichsabgabe ist darüber hinaus auch mit jener in anderen Städten (wie zum Beispiel Stuttgart) vergleichbar. In Salzburg wird aus denselben Gründen eine Anhebung der Ausgleichsabgaben auf die nun in der Stadt Wien vorgesehene Höhe erwogen.
Der Verzicht auf eine Übergangsbestimmung leistete außerdem einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es so nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kam.
Weiters liegt unserer Ansicht nach auch kein ´Eingriff von erheblichem Gewicht´ für die ***Bf1*** vor:
Der Bewilligungswerber nach Wiener Baumschutzgesetz kann nämlich die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen vermeiden, indem er entweder auf die Baumfällung verzichtet oder einen geeigneten Ersatzbaumstandort findet, was nach den oben genannten neuen Bestimmungen (insbesondere § 6 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz) potentiell wesentlich leichter ist als nach der alten Rechtslage.
Weiters besteht gemäß § 9 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz sogar noch nach bereits erfolgter Entrichtung der Ausgleichsabgabe die Möglichkeit einer Erstattung der Ausgleichsabgabe, wenn die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht erlischt."
Dies gelte insbesondere auch in den konkreten Fällen, da der ***Bf1*** die Fällungsbewilligungen erst am 25. Juni 2024 bzw. am 1. bzw. 31. Juli 2024 bzw. am 8. bzw 13. bzw 27. August 2024 - und somit lange nach dem Bekanntwerden der Ausgleichsabgabenerhöhung und deren Rückwirkung - erteilt worden sei. Die ***Bf1*** hätte daher die Möglichkeit gehabt, ihren behaupteten wirtschaftlichen Schaden durch die genannten Maßnahmen zu verhindern.
G/2) Seitens der Bf. wurde eine Stellungnahme vom 13. Februar 2025 beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht, in welcher bekanntgegeben wurde:
Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Wie ist der verwaltungsrechtliche Ablauf eines Bauprojektes in Bezug auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung?" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Der verwaltungsrechtliche Ablauf eines Bauprojektes lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Antragstellung Baumentfernung wie folgt darstellen:
Bevor die Beschwerdeführerin ein verbindliches Kaufanbot über einen Liegenschaftsankauf unterbreitet, erfolgt eine Begehung der Liegenschaft und eine Bewertung allfällig auf der Liegenschaft vorhandener Bäume durch einen gerichtlich beeideten Baumsachverständigen.
Im Rahmen einer Bebauungsstudie [Fußnote 1] wird von den jeweiligen Projektleitern des Bereichs Hausbau und/oder Wohnbau, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Baumsachverständigen, die Höhe einer möglichen Ersatzablöse für zu fällenden Bäume ermittelt und der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Höhe der Ersatzablöse für die Bäume hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises, der schlussendlich für die Liegenschaft dem Verkäufer geboten wird.
Nach Erwerb einer Liegenschaft wird um eine Baubewilligung bei der MA 37 angesucht und gleichzeitig beim Bezirksamt (MBA) der BezirkeXYZ die entsprechenden Anträge nach dem Wiener Baumschutzgesetz gestellt. Beide Verfahren werden parallel bearbeitet.
Das MBA holt in einem Verfahren gemäß § 4 Ziff. 4 leg cit (Bauvorhaben, bei dem die Entfernung des Baumes erforderlich ist) eine Stellungnahme von der MA 37 (Baupolizei) ein. Der zuständige Sachbearbeiter des Baubewilligungsverfahrens und der Sachbearbeiter des Rodungsgesuches prüfen gemeinsam, ob die Angaben des Antragstellers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Nach der positiven Prüfung erfolgt die digitale Zustimmung seitens der MA 37.
Sobald das MBA auch die Stellungnahme von der MA 42 zu den Bäumen gemäß Ziff. 1 leg cit erhält, wird der Rodungsbescheid erlassen. In der Regel erfolgte der Bescheid unabhängig davon, ob bereits eine Baubewilligung erteilt wurde.
Aktuell muss eine Baubewilligung vorliegen oder das Bauvorhaben gemäß § 70b Wr. BauO (Hausbau) als bewilligungsfähig eingereicht werden, damit die Freigabe zur Rodung erteilt werden kann. Im Wohnbau reicht die Beschwerdeführerin nach § 70 Wr. BauO eingereicht."
Die zuvor angesprochene Fußnote 1 lautet: "Anmerkung für das Gericht: Eine Bebauungsstudie beinhaltet neben Informationen zur Bebaubarkeit des Grundstückes ebenso wesentliche Informationen über das Grundstück. Unter anderem Abbruch- und Entsorgungskosten, Einbauten (Gas, Kanalanschluss etc.), Servitute, Aufnahme des Baumbestand (Ersatzablöse) etc. die letzten Endes in die wirtschaftlich Beurteilung und den damit ermittelten Kaufpreis berücksichtigt wird."
Auf die Frage des BFG im Vorhalt ("Ist davor schon ein Plan für die Erlangung der Baubewilligung erstellt worden oder wird ein solcher Plan erst danach erstellt?") wurde seitens der Bf. geantwortet: "Ja. Die sogenannte Bebauungsstudie [Fußnote 2 mit Verweis auf die bereits wiedergegebene Fußnote 1] der Beschwerdeführerin liegt bevor das verbindliche Kaufanbot gegeben wird vor. Die Anträge Baubewilligung und Baumentfernung werden gleichzeitig gestellt - siehe auch Ausführungen oben …"
Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Läuft das Verfahren betreffend Baubewilligung parallel (gleichzeitig) zum Baumentfernungs-Verfahren?" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Ja, siehe bitte auch Ausführungen oben …"
Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Liegt bei der Stellung des Antrages auf Baumentfernung bereits die Baubewilligung vor?" wurde seitens der Bf. geantwortet:
"Die Verfahren (groß- und kleinvolumige Bauvorhaben) unterscheiden sich nach Erfahrung der Beschwerdeführerin. In der Regel jedoch erfolgt die Bearbeitung der Anträge durch die Behörden gleichzeitig.
Für den Hausbau gilt gemäß § 70b (vereinfachtes Verfahren) Wr. BauO., dass der Baubeginn nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, also auch des Rodungsbescheides, jederzeit erfolgen kann.
Im Wohnbau muss nach § 70 Wr. BauO der rechtskräftige Baubescheid abgewartet werden."
Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Stimmt die Annahme, dass die tatsächliche Errichtung der Gebäude erst nach Entfernung der Bäume beginnt?" wurde seitens der Bf. geantwortet:
"Ja, in der Regel wartet der Bauträger ab. Bäume nach (Entfernungsgrund) Zif. 1 (Altersgrenze erreicht) können sofort entfernt werden. Bäume nach Zif. 3 oder 4 benötigen eine Baubewilligung. Ausnahmen sind Gefahr in Verzug / Schädlingsbefall."
Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Wie ist der wirtschaftliche zeitliche Ablauf eines Bauprojektes? Insbesondere hinsichtlich Kalkulation, Grundstückserwerb, ggfs. Bauplatzerklärung, Baubewilligung, Detailplanung, Entfernung von Bäumen, Ersatzpflanzung, tatsächliche Errichtung der Gebäude, Verkauf oder Vermietung der Wohneinheiten" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Zusammengefasst lässt sich der Ablauf wie folgt darstellen:
1. Das Grundstück wird der Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten bzw. signalisiert diese Interesse an einem Ankauf.
2. Die Beschwerdeführerin führt eine Besichtigung der angebotenen Liegenschaft durch.
3. Ein gerichtlich beeideter Baumsachverständiger wird zur Begutachtung der Bäume beauftragt, während parallel eine Bebauungsstudie erstellt wird.
4. Basierend auf den Informationen aus der Bebauungsstudie [Fußnote 3 mit Verweis auf die bereits wiedergegebene Fußnote 1] zu den Wohneinheiten sowie der Kalkulation inkl. der voraussichtlichen Höhe der Ersatzablöse (laut Baumsachverständigen) wird ein Kaufanbot an die Verkäuferseite gelegt. Die Ersatzablöse wird kalkulatorisch dem Kaufpreis des Grundstücks zugerechnet, da diese voll berücksichtigt werden müssen. In allen vorliegenden Fällen wurde die zu diesem Zeitpunkt gültige, ´alte´ Ausgleichsabgabe kalkulatorisch berücksichtigt. Die Kalkulation beinhaltet alle Kosten (u.a. Grund, Baumablösen, Baukosten, Zinsen), um abschätzen zu können, ob der kalkulatorische Verkaufspreis wirtschaftlich und marktüblich ist. Plakativ ausgedrückt: Je höher die Ersatzablöse für Bäume, desto niedriger der angebotene Kaufpreis. Hätte die Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Kaufzeitpunkten 2023 die Höhe der neuen Ausgleichsabgabe gekannt, hätte die Beschwerdeführerin die jeweiligen Liegenschaft nicht zu den jeweiligen Kaufpreisen angekauft.
5. Nach Annahme des Kaufanbots durch die Verkäuferseite beginnt die Einreichplanung bei der Baubehörde, und das Ansuchen um Rodung bei der MBA (hier belangte Behörden: MBAxyz) wird vorbereitet.
6. Das Ansuchen um Baumentfernung erfolgt in der Regel etwas früher. Im Anschluss findet eine Besichtigung durch die MA 42 statt, um den Zustand der Bäume zu bewerten.
7. Die Baubewilligung wird bei der MA 37 beantragt.
8. Parallel werden die Verkaufsunterlagen sowie die Ausführungsplanung erstellt, und das Projekt kann bereits kalkuliert werden. Grundlage hierfür ist die Bewertung der Ersatzablöse der Bäume zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs.
9. Das Projekt geht mit den einzelnen Wohneinheiten in den offiziellen Verkauf, wobei die Verkaufspreise für die einzelnen Wohneinheiten festgelegt sind.
10. Der Verkauf der angebotenen Wohneinheiten beginnt. Wesentlich ist: Die Beschwerdeführerin verkauft als Bauträgerin einzelne Wohneinheiten in der Regel lange vor Fertigstellung, unter Berücksichtigung des Bauträgervertragsgesetzes (kurz: BTVG), an den Endkonsumenten weiter.
11. Der Rodungsbescheid wird in der Regel etwa 2 bis 3 Monate nach dem Ansuchen erteilt.
12. Die Baubewilligung wird entweder gleichzeitig oder mit etwas Verzögerung erteilt. Im Wohnbau bis zu einem Jahr später. - siehe Ausführungen oben
13. Der Baubeginn erfolgt."
Zum Vorhalt des BFG, wonach nicht alle Grundstücke für die gegenständlichen sechs Bauprojekte im Grundbuch für die Bf. eingetragen seien, wurde seitens der Bf. bekanntgegeben:
"1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften Adressen1 (EZ11_12_13 jeweils KatastralgemeindeB) sowie der Adresse2 (EZ16 KatastralgemeindeC). [Anmerkungen des BFG: Laut Grundbuchabfrage ist das Eigentumsrecht der Bf. an den Liegenschaften betreffend Bauprojekt Adresse1 für die Bf. aufgrund Kaufvertrag vom 27.3.2023 eingetragen worden. Laut Grundbuchabfrage ist das Eigentumsrecht der Bf. an der Liegenschaft betreffend Bauprojekt Adresse2 aufgrund Kaufvertrag vom 17.8.2021 eingetragen worden.]
2. Die Beschwerdeführerin ist Bauberechtigte bei den Liegenschaften Adresse3. Das Baurecht ist bereits begründet und unter der BREZ14, KatastralgemeindeA (Baurechtseinlage) im Grundbuch eingetragen. Baurechtsgeber und Eigentümer der Liegenschaft ist derBaurechtsgeber EZ15 KatastralgemeindeA (Stammeinlage). [Anmerkung des BFG: Laut Grundbuchabfrage wurde das Baurecht für die Bf. aufgrund Baurechtsvertrag vom 5.10.2023 eingetragen.]
3. Die Beschwerdeführerin hat beim Adresse4 und beim adresse6 den jeweiligen Baurechtsvertrag samt Nachträgen einseitig beglaubigt unterfertigt und wird die Begründung von Baurecht nach Vorliegen der allseits unterfertigten Verträge (durch denBaurechtsgeber) in den nächsten Monaten erfolgen.
4. Die Beschwerdeführerin ist außerbücherliche Eigentümerin des adresse5 und wird die Verbücherung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten erfolgen." [Anmerkung des BFG: Laut Grundbuchabfrage ist eine Rangordnung für die Veräußerung für den Rechtsanwalt der Bf. als Treuhänder eingetragen.]
Das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Novelle wurde ergänzt:
Das Bundesfinanzgericht habe richtig erkannt, dass der Verfassungsgerichtshof auch Fälle mit Anlockeffekt als verfassungswidrig beurteile. Wenn das geschaffene Vertrauensverhältnis zum Nachteil der Betroffenen abrupt beseitigt werde, verstoße dies nach ständiger Rechtsprechung gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. Die Bf. habe die Kosten für das jeweilige Projekt 2023 auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zum Wiener Baumschutzgesetz und in der vom Wiener Landesgesetzgeber veranlassten Erwartung, für (zumindest laufende, bereits anhängige) Verfahren eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.090 Euro pro Baum zu bezahlen, kalkuliert. Durch die Novelle habe der Wiener Landesgesetzgeber durch das Nicht-Schaffen einer Einschleifregelung und/oder Übergangsfristen massiv in die Rechtsposition der Bf. rechtsmindernd eingegriffen und diese rückwirkend zu ihrem Nachteil verändert.
Die Ausführungen auf Seite 8 bis 10 der Stellungnahme, auf welche in der mündlichen Verhandlung zur höchstgerichtlichen Judikatur verwiesen wird, lauten:
"Die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerden und in diesem Schriftsatz vorausgeschickt, sieht sich die Beschwerdeführerin durch die Novelle und dem in § 19 Abs 4 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024 normierten rückwirkenden Inkrafttreten insbesondere im Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) und dem Vertrauensschutz verletzt.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz hat mehrere Bedeutungsschichten. Kurz gefasst gebietet er dem Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, er verbietet es, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen und unterwirft gesetzliche Regelungen einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Außerdem leitet der VfGH aus dem Gleichheitssatz in st Rsp den sogenannten Vertrauensschutz ab.
Dieser Vertrauensschutz knüpft an der Schnittstelle gegenläufiger Interessenspositionen an. Wie das BFG im Grunde richtig ausführt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage jederzeit und auch zum Nachteil der Rechtsunterworfenen zu ändern, dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass 'dem Recht auch die Funktion zukommt, Rechtssicherheit zu gewährleisten' (idS VfSlg 15.577/1999). Der VfGH entnimmt dem Vertrauensschutz nun jene Grenzen, die der Gesetzgeber bei einer Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen hat.
Geschützt sind rechtliche Anwartschaften (sogenannte 'wohlerworbene Rechte') sowie das Vertrauen auf faktische Dispositionen. Außerdem bewahrt der Vertrauensschutz vor rückwirkend belastenden Rechtsvorschriften.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine rückwirkende Rechtsvorschrift: Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Sachverhalte, die vor der Erlassung des Gesetzes liegen (VfSlg 13.461/1993). Außerdem wirkt die Norm für die Normunterworfenen Bauträger belastend, indem nämlich rückwirkend - und auch für alle bereits anhängigen Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz - die Ausgleichsabgabe um das 5-fache erhöht wird.
Nach st Rsp des VfGH ist eine rückwirkende und nachteilige Änderung einer gesetzlichen Bestimmung verfassungswidrig, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden (st Rsp seit VfSlg 12.186/1989).
Eine abrupte und übergangslose Umstellung ist verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich wären entsprechende Übergangsregelungen vom Wiener Landesgesetzgeber sogar vielmehr geboten gewesen. So betont der VfGH in st Rsp, dass der Abbau unsachlicher Regelungen uU gar nicht plötzlich erfolgen darf, sondern der Vertrauensschutz Übergangsregelungen erforderlich machen kann (VfSlg 12.568/1990; 15.523/1999; 19.884/2014).
Der Wiener Landesgesetzgeber hätte zwingend entsprechende Übergangsregelungen festsetzen müssen, eventualiter jedoch ´zumindest´ kein rückwirkendes Inkrafttreten normieren dürfen.
Ebenso wenig vermögen allein budgetäre Erwägungen einen derart plötzlichen Übergang zu einer 358,72% höheren Ausgleichsabgabe zu rechtfertigen (VfSlg 15.936/2000). Die plötzliche, abrupte, unvorhergesehene, rückwirkende Erhöhung der Ausgleichsabgabe um 358,72% verletzt insbesondere den Gleichheitssatz und Vertrauensschutz und wird aus Sicht der Beschwerdeführerin vom VfGH als verfassungswidrig aufzuheben sein."
H) Mündliche Verhandlung:
Als Beilagen zur Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden jeder Partei die Stellungnahme(n) der Gegenpartei sowie eine Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes übermittelt.
Die beantragte mündliche Verhandlung über die Beschwerden fand am 15. Mai 2025 statt. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme, was dem Gericht bereits zuvor mitgeteilt worden war.
Seitens der Bf. wurde vorgebracht:
Weiterhin werde die Rechtsansicht wie in Beschwerde und Stellungnahmen aufrechterhalten. Die belangte Behörde hätte das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung anwenden müssen, ansonsten hätte sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen und zu den Stellungnahmen des Magistrates sei zu sagen, dass die Möglichkeit der Durchführung von Ersatzpflanzungen theoretisch möglich sei, in der Praxis aber aus folgenden Gründen nicht durchführbar: Es mangele an Platz, vor allem weil Mindestabstände zur Grundstücksgrenze und zum Haus eingehalten werden müssten. Weiters würden durch die Novelle mittel- und großkronige Bäume als Ersatzpflanzen gefordert, und nicht säulenartige oder zwergförmige Bäume.
Zu den von der belangten Behörde herangezogenen Beispielen: In Salzburg gebe es noch keine konkreten Gesetzesvorschläge. Stuttgart gehöre einer anderen Rechtsordnung an. Graz zeige dagegen eine umsichtigere Regelung. 2023 habe es eine Verschärfung mit Augenmaß gegeben. § 9 der Grazer Baumschutzverordnung sehe eine Übergangsbestimmung vor, wonach für bereits anhängige Verfahren die vor der Erhöhung geltenden Sätze anzuwenden seien. Die Erhöhung sei auf 1.500 Euro erfolgt. Auch der Stadt Wien wäre eine Übergangsbestimmung zuzumuten gewesen.
Zu den Materialien des Gesetzes: Darin sei nicht berücksichtigt, dass Bauvorhaben Vorlaufzeiten und Voraufwendungen hätten.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 5 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 4 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400113/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400113.2024
- Stammnummer
- 148043
- Gültig
- 23.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF