Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1873-W/04
Nachgereichtes Verzeichnis zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie 2003 nach elektronischer Einreichung der Einkommensteuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1873-W/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beantragung der Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 kann im Falle der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2003 unabhängig vom (technisch unmöglichen) Anschluss des Verzeichnisses (Formular E108c) an die Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch das Vergessen des (gesetzlich nicht vorgesehenen) Ankreuzens in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung 2003, dass das Verzeichnis eingereicht werde, ist unschädlich. Dies betrifft nur die Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003, weil im Rechtsbedingungsbereich der Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2003 der § 42 Abs 1 letzter Unterabsatz EStG 1988 idF BGBl I 2003/124 für die Fälle der elektronischen Einreichung dem § 108f Abs 4 erster Satz EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 materiell derogiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
15. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 1. Oktober
2004 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 30. September 2004 auf
Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie für 2003
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (Bw)
für das Jahr 2003 langte elektronisch übermittelt am 5. Juli
2004 beim Finanzamt ein, das daraufhin einen mit 6. Juli 2004 datierten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erließ.
Am 30. September 2004 langte beim Finanzamt das vom Bw
am 29. September 2004 unterfertigte Formular E108c ein, welches die
Überschrift trägt: "Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für das Veranlagungsjahr". Ausgefüllt bzw angekreuzt ist das
Jahr "2003" und die Geltendmachung
einer Lehrlingsausbildungprämie gemäß
§ 108f
EStG 1988, und zwar beantragte der Bw in der Formularzeile
"Verzeichnis gemäß
§ 108f
Abs. 4 EStG 1988" eine solche in Höhe von
1.000,00 €.
Das Finanzamt erließ einen mit 1. Oktober 2004
datierten "Zurückweisungsbescheid",
wonach der Antrag des Bw vom 30. September 2004 betreffend
Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie zurückgewiesen werde,
weil nach der für das Jahr 2003 geltenden Rechtslage die Geltendmachung der
Lehrlingausbildungsprämie nur in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis möglich sei. Bei elektronischer Abgabe der
Steuererklärung sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn in der
Steuererklärung gleichzeitig auf die beabsichtigte Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie hingewiesen werde. Nach erfolgter Abgabe der
Steuererklärung sei unter Verweis auf VwGH 19.10.1983, 83/13/0091 die
Geltendmachung dieser Prämie nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 (Postaufgabe
18. Oktober 2004 und damit rechtzeitig) erhob der Bw Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom
"30.09.2004" (gemeint wohl: vom
1. Oktober 2004 betreffend den Antrag vom 30. September 2004; auch der
Vorlagebericht des Finanzamtes folgt erkennbar der Auffassung, dass der Bescheid
vom 1. Oktober 2004 angefochten wurde).
Der Bw beantragte, "den
Bescheid aufzuheben und die Lehrlingsausbildungsprämie meinem Steuerkonto
gut zu buchen.
Bei der
elektronischen Abgabe der Steuererklärungen 2003 wurde auf das X auf der
letzten Seite der Einkommensteuererklärung vergessen. Dadurch war nicht
ersichtlich, dass ich die Beilage zur Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie 2003 nachreichen werde. Ich bitte daher, mein
Versehen zu entschuldigen und meinem Antrag statt zu geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 4. Oktober 2002 dem ´Bestand der
Rechtsordnung´ angehörende (Erst-)Fassung des § 108f
Abs 4 EStG 1988 - wobei angesichts von Art 49 Abs 1
B-VG und der Unterscheidung von zeitlichem Rechtsbedingungsbereich und
zeitlichem Rechtsfolgenbereich die (formale) Existenz eines Gesetzestextes in
einem Zeitraum bzw Zeitpunkt nicht unbedingt den Schluss auf die Anwendbarkeit
des Textes auf die in diesem Zeitraum bzw Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte
zulässt (vgl Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Tz 487ff) - lautet: "Die
Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42,
43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden.
Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es
ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die
Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die
Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
§ 108f EStG 1988 wurde durch Artikel 7
Z 7b des Gesetzes BGBl I 2002/155 (herausgegeben am
4. Oktober 2002) erlassen und war in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz
(1277BlgXXI.GP) noch nicht enthalten, sondern wurde erst durch den
Finanzausschuss des Nationalrates in den beschlossenen Gesetzestext aufgenommen.
Im Ausschußbericht (1285BlgXXI.GP) finden sich jedoch keine konkreten
Aussagen, warum gemäß
§ 108f Abs 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 die Prämie nur in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden konnte. Auch die
Gesetzesmaterialien zu § 108c EStG 1988, dessen Abs 3 idF
BGBl I 2002/68 gleichlautend aussprach, dass die Prämien nur in
einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden konnten, geben darüber keine Auskunft.
Der Grund für die Abhängigmachung der
Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie von ihrer Beantragung in
einem der betreffenden Jahressteuererklärung angeschlossenen Verzeichnis
liegt wohl in verwaltungsökonomischen Gründen, indem dadurch zugleich
mit der Überprüfung der Einkommensteuererklärung der Anspruch auf
die Lehrlingsausbildungsprämie überprüft werden kann, die
gemäß
§ 108f Abs 3 EStG 1988 nur alternativ mit
dem Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b Z 31
EStG 1988 zusteht, dessen allfällige Geltendmachung wiederum der
gemäß
§ 44 Abs 1 bzw 4 EStG 1988 der
Einkommensteuererklärung beizulegenden Gewinn- und Verlustrechnung bzw
Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben zu entnehmen
wäre. Hingegen kann dem Gesetzgeber (Nationalrat) keinesfalls der
Wille unterstellt werden, mit der Abhängigmachung der Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie von ihrer Beantragung in einem der betreffenden
Jahressteuererklärung angeschlossenen Verzeichnis sollte bloß eine
´Hürde´ aufgebaut werden, die in Einzelfällen zur
Versagung der Prämie und damit zur Einsparung von Staatsausgaben
führe. Ebenso kann dem ggstdl einfachen Gesetzgeber, dem
offensichtlich gegen die Lehrlingsausbildungsprämie - wie schon
jahrzehntelang gegen diverse ähnlich konstruierte, seit der Einführung
der Bausparprämie mit dem EStG 1972 einfachgesetzlich normierte
´Prämien´ - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bewusst
waren, nicht der Wille unterstellt werden, mit der Aufrichtung der ggstdl
´Hürde´ die Auszahlung einer verfassungsrechtlich bedenklichen
Prämie in Einzelfällen zu verhindern und damit die Summe der
verfassungsrechtlich bedenklichen Prämienauszahlungen zu
vermindern. Bei diesen, dem Gesetzgeber offensichtlich nicht bewussten
- ansonsten hätte in den letzten, von häufigen
Verfassungsnovellen gekennzeichneten Jahrzehnten wohl eine verfassungsrechtliche
Sanierung stattgefunden - Bedenken handelt es sich einerseits um die
fragliche Einordnung der Lehrlingsausbildungsprämie unter den
verfassungsrechtlichen Abgabenbegriff in Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG
sowie in §§ 3, 6, 7 und 11 F-VG, was als Voraussetzung für
die verfassungsrechtliche Kompetenz zu Gesetzgebung und unmittelbare Vollziehung
durch den Bund hinsichtlich der Lehrlingsausbildungsprämie angesehen werden
könnte. Die wiederholte Normierung von ´Prämien´
über
die letzten drei Jahrzehnte, die ähnlich wie die
Lehrlingsausbildungsprämie konstruiert waren und einfachgesetzlich
´Abgaben´ darstellten, kann jedenfalls entsprechend dem Stufenbau
der Rechtsordnung den verfassungsrechtlichen Abgabenbegriff nicht verändert
haben. Eine Subsumierung der Lehrlingsausbildungsprämie unter den
verfassungsrechtlichen Begriff der Bundesfinanzen iSd Art 102 Abs 2
B-VG könnte zwar die unmittelbare Vollziehung durch Bundesbehörden
rechtfertigen; eine derartig weite Interpretation des Begriffes der
Bundesfinanzen - im Sinne von allem, was mit Geldbewegungen verbunden ist
- würde diesen jedoch uferlos machen, zugleich die mittelbare
Bundesverwaltung durch die Länder aushöhlen und könnte zumindest
als Verstoß gegen das föderalistische Prinzip der Bundesverfassung
angesehen werden. Die kompetenzrechtliche Absicherung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (bzw ihrer seinerzeitigen
Vorläufer) erfolgte bereits vor 50 Jahren durch Art 10 Abs 1
Z 17 und Art 102 Abs 2 B-VG idF BGBl 1955/2 (mit der
Bundeskompetenz in Gesetzgebung und - wahlweise unmittelbarer -
Vollziehung für Angelegenheiten der
"Bevölkerungspolitik, soweit sie die
Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im
Interesse der Familie zum Gegenstand hat"), was schon wegen des
großen zeitlichen Abstandes kein Argument dafür darstellt, dass dem
Gesetzgeber des Jahres 2002 die ggstdl kompetenzrechtlichen Bedenken bewusst
gewesen wären. Andererseits erweckt die Konstruktion, dass die
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f Abs 4
EStG 1988 zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen
Art 51 Abs 3 B-VG, wonach die Einnahmen und Ausgaben des Bundes den
Bundesvoranschlag darstellen. Der aus Art 51 B-VG resultierende Grundsatz
der Bruttobudgetierung gebietet es, Einnahmen und Ausgaben voneinander getrennt
und in der vollen Höhe (brutto) zu veranschlagen (vgl
Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Tz 519ff). Der vorstehende Versuch der Erforschung des Willens des
Gesetzgebers, wozu auch der Ausschluss von Varianten gehört, die dem
Interpreten als theoretisch möglich erscheinen, ist nur für die
- später zu behandelnde - Frage eines völligen
Ausschlusses derjenigen Steuerpflichtigen von der
Lehrlingsausbildungsprämie 2003 von Bedeutung, die ihre
Steuererklärungen (wie der Bw) elektronisch einreichen. Hingegen sind
verfassungsrechtliche Bedenken des unabhängigen Finanzsenates an einer
einfachgesetzlichen Regelung unbeachtlich, weil er kein Recht hat, die
Prüfung einer derartigen Regelung beim Verfassungsgerichtshof zu
beantragen.
Durch Art I Z 6 lit b iVm Z 12 des
- am 13. November 2003 vom Nationalrat beschlossenen -
Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/124 (herausgegeben am
19. Dezember 2003), wurde an § 42 Abs 1 EStG 1988 -
mit Wirkung ab der Veranlagung 2003 (§ 124b Z 90 EStG 1988)
- folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Übermittlung der
Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die
elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung
unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung
festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."
Erläuterungen aus der Regierungsvorlage,
238BlgXXII.GP, zum neuen Unterabsatz des § 42 Abs 1
EStG 1988: "Die
Einkommensteuererklärung soll, ebenso wie dies für die
Umsatzsteuererklärung bereits geltendes Recht ist (§ 21 UStG 1994 idF
BGBl. I Nr. 71/2003), grundsätzlich elektronisch übermittelt werden.
Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten wird aber vorerst von einer
generellen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nur für diejenigen
Steuerpflichtigen auszugehen sein, die auf Grund der 100.000 €-Umsatzgrenze
(§ 21 UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 462/2002 idgF)
ohnehin schon zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung
verpflichtet sind. Dabei gilt diese ´Vermutung der Unzumutbarkeit´
jedoch nur für jene Steuerpflichtige, die die Steuererklärung selbst
einreichen, das heißt also für steuerlich nicht vertretene
Abgabepflichtige."
Erläuterungen aus dem Ausschussbericht, 296BlgXXII.GP,
zum neuen Unterabsatz des § 42 Abs 1 EStG 1988:
"... Ferner beschloss der Finanzausschuss mit
Stimmenmehrheit folgende
Feststellung:
1. Der
Finanzausschuss geht davon aus, dass im ersten Jahr (Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003) angesichts der gravierenden Umstellung bei der verpflichteten
Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg
(Finanz-Online) ein moderater Vollzug durch die Finanzämter gehandhabt
wird. Dies betrifft ausschließlich jene Bestandteile der Einkommen- und
Körperschaftsteuererklärungen, die zum Zwecke der Vornahme einer
Risikoanalyse zusätzlich abverlangt
werden.
2..."
In einem im Internet unter www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles
veröffentlichten Erlass zu "Einreichung der Steuererklärungen 2003"
vom 30. Jänner 2004 wird unter Punkt 2.2 zu den technischen
Möglichkeiten der elektronischen Einreichung
ausgeführt: "Da die Umstellung auf
die elektronische Steuererklärung nur schrittweise erfolgen kann, sind
neben diesen elektronisch einzureichenden Steuererklärungen gegebenenfalls
folgende Beilagen wie bisher schriftlich
einzureichen:
...
E108c
Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Forschungs-, Bildungs-,
Lehrlingsausbildungsprämie
...
Bei
der elektronischen Steuererklärung wird es eine Möglichkeit geben
darauf hinzuweisen, dass (weitere) Beilagen schriftlich eingereicht
werden."
Die Beendigung (insb) des zeitlichen Bedingungsbereiches
einer Gesetzesbestimmung geschieht idR (außer etwa im Falle, dass die
Geltung schon urspünglich befristet war) durch ´Aufhebung´
(´Derogation´) der Gesetzesbestimmung; oft hat eine
´aufgehobene´ Norm aber noch weiterhin Wirkungen, zB als
Maßstab für die spätere Überprüfung bestehender
Bescheide; die ´Aufhebung´ einer Gesetzesbestimmung geschieht
entweder ausdrücklich (formell) oder durch die Erlassung einer mit der
früheren Norm inhaltlich in Konflikt stehenden Norm, dh durch materielle
Derogation (vgl Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Tz 495).
Ein zur (materiellen) Derogation führender Widerspruch
(Konflikt) zwischen zwei Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen nach der Regel
´lex posterior derogat legi priori´, dh Vorrang der später
erlassenen Rechtsvorschrift, aufzulösen
(vglWalter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Tz 496).
Im gegenständlichen Fall liegt ein derartiger
Widerspruch vor: Einerseits muss der Steuerpflichtige die
Einkommensteuererklärung 2003 im Regelfall elektronisch übermitteln
und kann bei Nichtbefolgen dieser Anordnung nur auf die ´tolerante
Vollziehung´ hoffen. Zugleich ist es aber technisch unmöglich, bei
der elektronischen Übermittlung das Verzeichnis gemäß
§ 108f Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 der
Einkommensteuererklärung anzuschließen. Das ´Ankreuzen´
der Nachreichung des Verzeichnisses ist gesetzlich nicht als Anspruchsgrundlage
für die Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie
normiert. Daher derogiert im zeitlichen Rechtsbedingungsbereich für
die Einreichungsverpflichtung der Einkommensteuererklärung 2003 der
§ 42 Abs 1 letzter Unterabsatz EStG 1988 idF
BGBl I 2003/124 dem § 108f Abs 4 erster Satz
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 für die Fälle der
elektronischen Übermittlung der
Einkommensteuererklärung. Hingegen würde eine Interpretation,
wonach § 42 Abs 1 letzter Unterabsatz EStG 1988
idF BGBl I 2003/124 für Fälle der elektronischen
Übermittlung der Einkommensteuererklärung die Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie überhaupt ausschlösse, indem
unerfüllbare Bedingungen aufgestellt werden, am Willen des Gesetzgebers
beim Beschluss am 13. November 2003 völlig vorbeigehen, wie sich schon
aus dem Willen des Gesetzgebers beim Beschluss im Jahr 2002 über die
Einführung der Lehrlingsausbildungsprämie (s oben) zeigt.
Durch Art I Z 27 iVm Z 28 des - am
6. Mai 2004 vom Nationalrat beschlossenen - StReformG 2005,
BGBl I 2004/57 (ausgegeben am 4. Juni 2004) wurden die ersten
beiden Sätze des § 108f Abs 4 EStG 1988 - mit
Wirkung ab der Veranlagung 2004 (§ 124b Z 105 EStG 1988)
- folgendermaßen
neugefasst: "Die Prämie kann nur
in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden."
Die neugefassten, ersten beiden Sätze von
§ 108f Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 greifen
in den zeitlichen Rechtsbedingungsbereich des § 42 Abs 1 letzter
Unterabsatz EStG 1988 gemäß
§ 124b Z 105
EStG 1988 erst für Prämien ein, die ein bei der Veranlagung 2004
zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. Diesbezüglich - also
für Steuererklärungseinreichungen für Jahre ab 2004 - wird
nach dem Vorrang der ´lex posterior´ (s oben) somit dem
§ 42 Abs 1 letzter Unterabsatz EStG 1988 idF
BGBl I 2003/124, soweit er § 108f Abs 4 erster Satz
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 für die Fälle der
elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärungen ab 2004
derogiert hat, seinerseits derogiert. Für die Fälle der elektronischen
Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2003 und somit für den
Fall des Bw bleibt die Derogation des § 108f Abs 4 erster Satz
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 jedoch aufrecht.
Der Bw hat daher die Lehrlingsausbildungsprämie
für 2003 nicht verspätet beantragt. Das in der Begründung des
angefochtenen Bescheides angeführte VwGH-Erk 19.10.1983, 83/13/0091,
ÖStZB 1984, 229f, betraf insb die letzten drei Sätze des
§ 28 Abs 3 EStG 1972, mit denen eine Nachfristsetzung
für die Vorlage des Verzeichnisses über die sog Mietzinsrücklagen
normiert wurde, und ist somit auf § 108f Abs 4 EStG 1988
nicht anwendbar.
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um einen
Abgabenbescheid iSd § 201 BAO, weil damit keine Abgabe festgesetzt
wird, sondern nur die Verspätung des Antrages ausgesprochen wird. Die
vorliegende Berufungsentscheidung kann nur über den angefochtenen Bescheid
und somit nur über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung, nicht aber die
Richtigkeit des Betrages der geltend gemachten Lehrlingsausbildungsprämie
absprechen. Mangels Verspätung wird der angefochtene
Zurückweisungsbescheid - entsprechend dem ersten Begehren des Bw
- daher aufgehoben.
Einer Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie in
einer bestimmten Höhe mit der vorliegenden Berufungsentscheidung steht
entgegen, dass die Abgabenfestsetzung nicht die sog ´Sache´ des
angefochtenen Bescheides und somit des ggstdl Berufungsverfahrens ist. Die
Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs 2 BAO ist mit der anhängigen ´Sache´
begrenzt. Insb darf mit einer Berufungsentscheidung nicht erstmals eine Abgabe
festgesetzt werden (vgl Ritz,
BAO2, § 289
Tz 4). Deshalb und wegen der Tatsache, dass die Vornahme von Buchungen auf
den Steuerkonten den Abgabenbehörden erster Instanz vorbehalten ist, kann
dem zweiten Begehren des Bw, nämlich die Lehrlingsausbildungsprämie
seinem Steuerkonto gutzuschreiben, in der vorliegenden Berufungsentscheidung
nicht entsprochen werden. Somit handelt es sich bei der vorliegenden
Berufungsentscheidung formal nur um eine teilweise Stattgabe, mit der der Weg
freigemacht wird zum weiteren Vorgehen des Finanzamtes entsprechend dem dritten
Satz von § 108f Abs 4 EStG 1988.
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1873-W/04
- Stammnummer
- 13909
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF