…Familienwohnsitzes in unüblich weiter Entfernung von der Erwerbstätigkeit nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst sei, die außerhalb der Erwerbstätigkeit lägen. Diese Aufwendungen gälten dennoch so lange als durch die Erzielung der Einkünfte veranlasst, als dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Wohnsitzes nicht zugemutet werden…
…unter Beibehaltung seines außerhalb des Einzugsbereiches gelegenen Familienwohnsitzes, in der Nähe seiner Arbeitsstätte einen weiteren Wohnsitz und macht er die dadurch entstehenden Mehrkosten als Werbungskosten geltend, setzt in einem ersten Schritt die Prüfung der Zumutbarkeit seiner täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz trotz dessen Lage außerhalb des…
… - UFSW, GZ RV/1784-W/05 vom 14.12.2006 ad Wohnung G.Straße) Die BP hätte weiters festgestellt, dass Indizien für die Vorlage von zwei zeitweiligen Wohnsitzen sprechen würden. Auch würde die Lebenserfahrung dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Nutzens einer ausschließlich oder nahe zu ausschließlich…
…gemäß § 4 Abs.1 ErbStÄquG im Hinblick darauf, dass im vollen Umfange physische Personen an ihr beteiligt sind, die zwar im strittigen Zeitraum (laut beiden Streitparteien) einen Wohnsitz im Inland, ihren weiteren Wohnsitz, der auch den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses darstellt, jedoch im Ausland (Deutschland) haben…
…ständiger Rechtsprechung objektiv durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) und Familienheimfahrten sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach…
…e). Kosten der Haushaltsführung stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen…
…20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz und ein weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht…
…Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (VwGH 25.2.2003, 99/14/0340). Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die…
…lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben. Solche Umstände können auch eine auf…
…1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung…
…des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht…
…Assignement" vom 16.8.2004 wurde das Dienstverhältnis des Bw. zu I Austria AG als "Manager Human Resources" bis zum 30.6.2006 hin verlängert. In weiterer Folge änderte der Bw. seinen Wohnsitz in V. Mit Datum 6.12.2004 wurde von ihm und seiner…
… 4 Tz. 351 mit Hinweis auf entsprechende Judikatur). Umso weniger führt der private Erwerb einer unüblich weit vom Dienstort entfernt gelegenen, nicht der Einkünfteerzielung dienenden Liegenschaft zur beruflich veranlassten Begründung eines weiteren Wohnsitzes. Dies gilt im Fall des Bw. schon deshalb, weil sich der Eigentümerwechsel…
…Daneben liegt eine Bescheinigung der Gemeinde BB/CH vor, wonach der Bf dort seit 06/1982 einen Wohnsitz hat. 3. Bei einer weiteren Befragung zur Wohnsitzüberprüfung hat der Bf vor dem Finanzamt lt. Niederschrift vom 30.10.2012 Folgendes angegeben: Er sei seit Geburt mit…
…2004 aufgegeben haben. Seit 2.12.3003 sind Sie mit Hauptwohnsitz in Z. amtlich gemeldet. Ein weiterer Wohnsitz war bzw. ist dem Finanzamt nicht bekannt. Es bestand daher nur für die ersten sechs Monate des Jahres 2004 Anspruch auf Anerkennung der Familienheimfahrten. Die Abgabenbehörde hat…
…berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner…
…Hält sich eine Person an ihrem inländischen Wohnsitz zwar nach ihren Aufzeichnungen nicht länger als 70 Tage auf, mietet sie aber für weitere zwei Monate ein Appartement oder ein Haus, liegen darüber hinaus noch weitere Inlandsaufenthalte (zB in Hotels) vor und erreicht das berufliche Engagement…
…werden dürfen. VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0236: "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen…
…Entfernung zum Beschäftigungsort) vom Beschäftigungsort geht. Im gegenständlichen Fall wurde der Familienwohnsitz in A. weiter aufrechterhalten und ein weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort begründet. Auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters auf eine Entscheidung des UFS vom 30. November 2011, RV/3866-W/08 in welcher dieser…
…Partner, der am Familienwohnsitz seiner Berufstätigkeit nachgehe, nach ständiger Rechtsprechung nicht in Anspruch nehmen. Da ein weiterer Wohnsitz in Wn vorliege, der auch ständig sowohl von der Gattin als auch von der Tochter (während ihres Studiums) des Bw bewohnt worden sei bzw. bewohnt werde, liege…