Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1331-W/07
Nichtanerkennung von Workshops zur Persönlichkeitsbildung für die Tätigkeit Künstlervermittlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1331-W/07vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Veitze, Mares
und Partner KEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1200 Wien, Leithastraße 25, vom 30. November 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 30. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) vermittelte im Streitjahr 2004
mehrere Kabarettisten auf Provisionsbasis. Bereits im Jahr 2005 wurde diese
Tätigkeit eingestellt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
für das Jahr 2004 wurden folgende das Berufungsverfahren betreffende
Feststellungen getroffen:
Ad Seminare/Workshops)
Die BP anerkannte folgende drei Workshops bzw. Seminare
iHv. insgesamt € 15.950,00 netto nicht als Betriebsausgaben. Die Bw.
legte folgende Rechnungen vor:
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Rechnungs-
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Rechnungs-
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Leistungs-
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Leistungsinhalt
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Entgelt
inkl.
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aussteller
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datum
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zeitraum
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10%
USt
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X-Academie
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25.04.2004
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02-06.02.2004
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Vermittlung
von Methoden und
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8.800,00
€
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Adr.1*
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Instrumenten
zur besseren
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Kommunikationsfähigkeit
und
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Zusammenarbeit
mit Menschen,
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insbesondere
im Hinblick auf die
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Kunden
der Künstleragentur
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C.W.
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X-Academie
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17.05.2004
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10.-14.05.2004
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Vermittlung
von Methoden und
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5.126,00
€
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Adr.1*
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Instrumenten
für den optimalen
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emotionalen
Umgang mit
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Menschen
auf Basis der eigenen
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Selbsterkenntnis
und
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Ausdrucksfähigkeit,
insbesondere
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im
Hinblick auf die Kunden der
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Künstleragentur
C.W.
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X-Academie
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15.09.2004
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10.-15.09.2004
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Neue
Strategien der Pflege von
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3.619,00
€
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Adr.1*
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Beziehungen
in Arbeitsprozessen
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mit
der Absicht neue der
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Zusammenarbeit
zu entwickeln
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Die Bw. wurde um die Vorlage
geeigneter Nachweise für die Workshops ersucht und ein Fragenkatalog
überreicht. Die Bw. übergab in der Folge ein Schriftstück mit
mehreren Seiten Lehrinhalten wie folgend dargestellt.
"1.
Präsentationstechniken:
Die
Bw. betreue ihren Kunden, Herrn Direktor Mag.
R.B.
(GruppeX) bei seinen
Vorträgen, Projektdarstellungen, Ansprachen und Seminaren. Sie achte dabei
darauf, dass die Vorträge von Mag.
B.
überzeugend
durch richtige Sprache, richtige Bilder und richtige Graphiken seien. Weiters
achte die Bw. bei den Vorträgen auf amüsante Elemente im Vortrag sowie
auf den Einsatz der Folien. Sie berate Herrn
Mag. B. auch in
der Wahl seiner Kleidung sowie beim Einsatz seiner Körpersprache. Weiters
schaffe die Bw. eine angenehme Atmosphäre für die
Seminarteilnehmer.
2.
Kommunikationstechniken:
Erweiterung
der Gesprächskompetenz
3.
Überzeugungssprache:
Die
Bw. befasse sich dabei mit Projekten von Herrn
Mag. B. in Bezug
auf Verzögerungen und Ziele, indem sie ihn, wenn er "empowert" ist, mittels
erlernter Überzeugungssprache unterstütze, damit er sich selbst wieder
überzeugen könne. Die Bw. gestalte Emails, Webpages, Telefonate und
Rechnungen mit möglichst überzeugender, freudvoller Sprache um im
Adressaten ein sicheres, gutes Gefühl auszulösen.
4.
Körpersprache:
Die
Bw. habe gelernt bei Kunden und Lieferanten die Körpersprache zu
analysieren und die jeweilige Situation durch Spüren des Gegenübers
ins Bessere zu verändern.
5.
Fragetechniken:
Die
Bw. habe erlernt, ihre eigenen Vorhaben sowie die Vorhaben des Kunden durch
gezielte Fragen zu verfolgen, zu halten und weiterzugeben.
6.
Führungskräftecoaching/Supervisionen:
Die
Bw. habe erlernt, in Zeiten hoher beruflicher Anforderungen und bei wichtigen
beruflichen Entscheidungen von Herrn
Mag. B. dies
alles sehr schnell wahrzunehmen und ihn dadurch bei der Bewältigung seiner
Aufgaben zu unterstützen.
7.
Organisationsmanagement:
Die
Bw. habe erlernt, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen - mittels
Zeitmanagement ein positives Ergebnis für die nächste Krisensituation
heranzuziehen.
8.
Beschwerdemanagement:
Die
Bw. habe erlernt, mit Beschwerden auf emotionaler Ebene umzugehen und auf eine
sachliche Ebene für
Mag. B.
umzuleiten."
Trotz mehrmaligem Ersuchen der BP wären somit keine
Programme vorgelegt, jedoch im Zuge der BP Kontrollmaterial vom Finanzamt FA mit
dem detaillierten Programmablauf der einzelnen Workshops erhalten worden, wobei
das Seminarprogramm der ersten beiden Workshops in engl. Sprache abgefasst
gewesen wäre. Die Seminarinhalte und Übersetzungen wären der Bw.
bzw. der steuerl. Vertretung. zur Stellungnahme übergeben worden und
hätte die Bw. teilweise eine alternative Übersetzung vorgeschlagen
bzw. Wörterbuchkopien (Pons: Engl./Deutsch) beigelegt, woraus die BP im
Selbststudium mögliche Übersetzungen für einzelne
Seminarprogramme auswählen könnte.
Weiters wären Kopien verschiedener Kurse aus dem
WIFI-Wien Kursbuch 2006/2007 übergeben worden, mit der Bemerkung, dass die
Inhalte der strittigen Workshops derartigen WIFI-Kursen entsprechen würden.
Die Kosten würden in ähnlicher Höhe liegen und daraus die
betriebliche Veranlassung bestätigt.
Im Zuge der BP wäre weiters Kontrollmaterial
bezüglich einer von der Bw. abgegebenen Referenz wie folgt übermittelt
worden:
"Durch
die Kenntnisse die ich vermittelt bekommen habe, bin ich nun in der Lage, mein
Leben nach meinen Wünschen zu gestalten. Seit ich gelernt habe, eigene
Absichten zu formulieren und in der Gegenwart zu verbleiben, kann ich auch
Eigenverantwortlichkeit im Beruf & Privatleben umsetzen. Liebe, Freude und
Kraft sind durch diese Arbeit wunderbare neue Lebensbegleiter
geworden.
Aus
Angst vor dem Ungewissen war ich wohl der größte Kritiker aus der
Ferne. Aus dem Erfahren der Arbeit vor Ort und den sich automatisch
einstellenden Erfolgen bin ich zu einem der größten Fans geworden:
Vielen Dank!"
Der Sachverhalt wurde von der BP wie folgt
rechtlich gewürdigt:
Gemäß
§ 20 (1) Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für die
berufliche Bildung sind nach Lehre und Rechtssprechung Werbungskosten bzw.
Betriebsaugaben. Der Abgabepflichtige muss dabei seine beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessern, um. in seiner betrieblichen Tätigkeit auf
dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen,
ist zur Berücksichtigung als Betriebsausgaben nicht nur eine rein
betriebliche Veranlassung, sondern die ausschließliche betriebliche
Notwendigkeit erforderlich. Die Steuergesetzgebung verlangt, dass bei Seminaren,
die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden dürfen, das Kursprogramm
derart einseitig, eng gefasst und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein muss, dass es
auf andere Teilnehmer, die aus privatem Interesse Informationen über die
dort dargebotenen Themen erhalten wollen, keine Anziehungskraft ausübt.
Dies ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen.
Nach Ansicht der BP stellen die Seminarkosten nicht
Betriebsausgaben sondern nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG dar, da die lt. Kontrollmaterial übermittelten
Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen würden.
Die drei Kursprogramme (in sämtlichen Versionen) würden
Beziehungsgestaltungen und -pflege in Arbeitsprozessen aber auch allgemeine
Themen wie Ängste, Wut, Liebe, Freude, Entspannung behandeln.
Die Kurse könnten lt. Kursbeschreibungen auf der
Homepage des Vereines X von sämtlichen Berufsgruppen besucht werden und
wären somit allgemeiner dem privaten Bereich zuordenbarer Art (Arbeit an
der Persönlichkeit eines Menschen mit dem Ziel der Vermittlung eines
besseren Gesamtlebens), somit nicht auf betriebsspezifische Tätigkeiten
abgestellt. Der Ausschluss einer privaten Mitveranlassung sei nicht nur nicht zu
bejahen, sondern darüber hinaus aus den privaten Referenzen der Bw.
über die Seminare auf eine überwiegend private Veranlassung zu
schließen. Von der Bw. würde das Erlernen eines besseren Umganges im
zwischenmenschlichen Bereich angeführt.
Lt. BP würde die betriebliche Verwendung der erlernten
Fähigkeiten, wie Kommunikationsfähigkeit, Selbstbewusstsein,
-ausdruck, Glaubenssysteme, Stimmenintegration, Umfang mit Gefühlen etc.
nicht bestritten, jedoch diese Ausgaben der privaten Lebensführung nach
§ 20 (1) Z 2 lit. a EStG zugerechnet.
ad Wohnung G.Straße)
Der Hauptwohnsitz der Bw. laute lt. Zentralmelde-Register
seit 24.1.2004 auf die Adr.. Die Kosten der Miete und Energie dieser Garconniere
wären betrieblich geltend gemacht, jedoch in der Besprechung vom 24.8.2006
mitgeteilt worden, dass sich der tatsächliche Wohnsitz im Jahre 2004 in
Adr.1 am Vereinsgelände der "X.-Academie" befunden hätte und seit 2005
wieder an der ersten Adresse. Im Jahre 2004 wäre lt. Angaben des
Steuerberaters diese Wohnung ausschließlich als Büro genutzt worden,
jedoch diesbezüglich keine Anzeige gem. §§ 120 bzw. 121 BAO
erfolgt.
Rechtlich wurde dies von der BP wie folgt
gewürdigt:
Betriebsausgaben
müssen laut geltender Rechtssprechung ausschließlich oder
überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen. Bedeutsam ist die
Verkehrsauffassung. Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten
und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende
Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie
einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden
Geschehensablauf auszugehen. Werden Aufwendungen getätigt, ohne
Rücksicht darauf, ob aus ihnen ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen
entstehen kann oder nicht, dann sind solche Aufwendungen (Verluste) steuerlich
unbeachtlich.
Folgende Feststellungen würden lt. BP für den
jeweiligen Wohnsitz sprechen:
Adr.:
- die polizeiliche Meldung laut
Zentralem Melderegister (keine Änderung im Jahr 2004)
- Fragebogen Verf 24 vom 1.4.2004
(im Steuerakt)
- § 26 BAO
(Wohnsitz).
- die unterlassene Anzeige
gemäß
§ 120 und 121 BAO bezüglich des
Wohnsitzwechsels
- die KM-Geld-Aufstellung (alle
betrieblichen Fahrten beginnen in Wien)
in Adr.1:
- die Angaben der steuerlichen
Vertretung in der Besprechung vom 24.8.2006
- Angabe der Wohnadresse bei
Eröffnung des Kto.Z (später geändert in Z/Z)
- Zahlung von
"Schulgeld/Unterkunft, Telefon" an den Verein X"
Nach Ansicht der BP wäre keiner der beiden Adressen
als alleiniger Wohnsitz sondern von zwei zeitweiligen Wohnsitzen im Jahre 2004
auszugehen. Die Lebenserfahrung würde dem Vorliegen eines wirtschaftlichen
Nutzens einer nahezu ausschließlich bzw. ausschließlich betrieblich
genutzten Wiener Wohnung als Büro widersprechen. Diesbezüglich
würde auf folgende Gründe verwiesen:
- Laut Aussage der Bw. wären sämtliche
Unterlagen wie z. B. Verträge bei den Künstlern verblieben (und daher
nicht vorgelegt werden)
- als Kontakt für W-Kabarett, deren
Vermittlung die Bw. im Jahr 2004 inne hatte, wäre im Internet nur eine
Festnetznummer in Y zu finden gewesen, aber keine Kontaktmöglichkeit zur
Wiener Wohnung in der G.Straße
Von der BP wären daher die Miet- und Energiekosten
iHv. € 3.101,45 für das Jahr 2004 als nicht betrieblich
veranlasst gekürzt worden.
ad Kfz-Kosten, Km-Geld)
Weiters wären Km-Gelder "X-Y" und "retour" geltend
gemacht, jedoch kein Fahrtenbuch vorgelegt worden. Die BP hätte daher die
Km-Gelder auf ein glaubwürdiges Ausmaß um € 518,54
gekürzt.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde
eingewendet:
ad Seminarkosten)
§ 20 (1) Z 2 lit.a EStG würde
sinngemäß normieren:
Bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen,
ist zur Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht nur die rein
betriebliche Veranlassung, sondern die ausschließlich betriebliche
Notwendigkeit erforderlich.
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1994, Zl. 91/14/0024
würde ausgeführt:
"Wenn Aufwendungen
(Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im
Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung
veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung durch die
Notwendigkeit
erfolgen.
Bei Aufwendungen, bei
denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die
Notwendigkeit (aber) nicht in einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen, eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind oder
nicht."
Die Bw. hätte diese Seminarinhalte vermittelt
erhalten, geübt und vertieft und wären auf Grund dieser Lehrinhalte
Einnahmen bezüglich Künstlervermittlung erzielt worden. Die Bw.
würde bis heute Einnahmen im Bereich "coaching" in Zusammenarbeit mit
Mag. B. erzielen. Diese Seminare würden bis heute die wirtschaftliche
Existenz der Bw. sichern. Die objektive Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sei
daher nicht anzuzweifeln. Lt. Ansicht der BP würden die Seminare keine
berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, dabei jedoch übersehen, den
Beruf der Bw. zu definieren. Die Bw. würde lt. eigenen Angaben folgende
Tätigkeiten ausführen, die auch als Lehrinhalte vermittelt worden
wären:
-
Präsentationstechnik
-
Kommunikationstechnik
-
Überzeugungssprache
-
Körpersprache
-
Fragetechniken
-
Führungskräftecoaching
-
Organisationsmanagement
-
Beschwerdemanagement
Die Tätigkeit der Bw. wäre unter dem Begriff
Coaching zu subsumieren, sowohl betreffend die Tätigkeit
"Künstlervermittlung" als auch für Mag. B.. Für die
Tätigkeit im Bereich "Coaching und Konfliktmanagement" wären die
Seminarinhalte berufsspezifisch und die Termini "Ängste, Wut, Liebe,
Freude" nicht nur in der Terminologie des Coaches und des Konfliktmanagements,
sondern auch im allg. Sprachgebrauch als Emotionen bezeichnet. Emotionen seien
wichtige Aspekte des Berufsbildes und selbst für eine Gerichtsverhandlung
sei ein richtiger, geschulter Umgang mit Emotionen nötig. Die Behörde
würde diesen Ausdruck berufsspezifisch fehlinterpretieren und lt.
jüngeren Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates auch
Coaching-Ausbildungen als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Die Behörde hätte Kontrollmaterial vom
Finanzamt FA erhalten, wobei auch eine Referenz über das Erlernte
vorgelegt worden wäre. Daraus hätte die BP auf eine private
Veranlassung geschlossen, wobei übersehen würde, dass es sich bei
diesen Referenzen um Werbung für die Seminarreihe gehandelt hätte.
Werbebotschaften seien oftmals nicht wörtlich zu interpretieren. Auch
Seminare der Akademie der Wirtschaftstreuhänder würden
"sinngemäß" beworben mit "Dieses Seminar wird Ihr Leben
verändern". Bei diesen Seminaren würde es z.B. um Kanzleiorganisation
gehen und eine private Mitveranlassung weit hergeholt.
Lt. Ansicht der BP könnten die Kurse von allen
Berufsgruppen besucht werden und hätten Inhalte allgemeiner Natur. Lt.
Ansicht der Bw. hätten diese interdisziplinären Charakter und
würde es zudem Seminare betreffend Coaching für
Künstlervermittlung nicht geben.
Die BP würde somit eine gewisse betriebliche
Wichtigkeit nicht bestreiten, jedoch übersehen, dass mit der Einfügung
der Z 20 der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG durch das
Reformgesetz 2000 die früher bestandene enge Differenzierung von steuerlich
nicht abzugsfähigen Aufwendungen und steuerl. relevanten Betriebsausgaben
gelockert worden wäre. Lt. Erläuterung der Regierungsvorlage seien
solche Bildungsmaßnahmen abzugsfähig, die nicht spezifisch für
eine bestimmte berufliche oder betriebliche Tätigkeit, sondern für
verschiedene berufliche Bereiche dienlich, aber jedenfalls im ausgeübten
Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf bzw. einen Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf
aufweisen würden. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liege
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (vgl. UFSW, GZ RV/1784-W05 vom 14.12.2006). In der
genannten Berufungsentscheidung würde ausgeführt:
"Nach der
Erläuterung der Regierungsvorlage sollen u.a.
Aufwendungen für
die Persönlichkeitsentwicklung
vom
Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der
ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende
psychologische Schulung erforderlich ist
(VwGH-Erkenntnis vom 22.09.2005,
2003/14/0090)".
Ein privater Zusatznutzen von Bildungsmaßnahmen
würde die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten daher nicht hindern,
wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen sei. Die berufliche
Notwendigkeit wäre dargelegt worden und könnte aus philosophischer
Sicht der Dinge bei keinem Seminar ein privater Zusatznutzen ausgeschlossen
werden. Zudem würde es sich um Betriebskosten bzw. vorbereitende
Betriebsausgaben und nicht um Werbungskosten nach § 16 EStG handeln.
Weiters würde von der Bw. auf folgende
Berufungsentscheidungen verwiesen: - UFSL, GZ RV/1404-L/02 vom 23.03.2004; -
UFSW, GZ RV/0137-W/05 vom 19.06.2006; - UFSW, GZ RV/1784-W/05 vom
14.12.2006
ad Wohnung G.Straße)
Die BP hätte weiters festgestellt, dass Indizien
für die Vorlage von zwei zeitweiligen Wohnsitzen sprechen würden. Auch
würde die Lebenserfahrung dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Nutzens
einer ausschließlich oder nahe zu ausschließlich genutzten Wiener
Wohnung als Büro von 30 m² (1 Raum) insofern widersprechen,
da:
- (...)alle Unterlagen bei den Künstlern verblieben
wären bzw.
- (...) eine
Festnetznummer von Y als Kontaktmöglichkeit vorgelegen sei.
Die Bw. entgegnete dazu wie folgt:
Die Unterlagen der Verträge wären
tatsächlich bei den Künstlern verblieben, jedoch hätte es sich
bei den Räumlichkeiten nicht um ein Lager, sondern um ein Büro
gehandelt. Die Telefonnummer in Y wäre deshalb als Kontaktadresse angegeben
worden, da dort die Telefonate ständig entgegengenommen hätten werden
können. Das Büro in der G.Straße wäre nicht ganztägig
besetzt gewesen. Die Telefonate aus dem Büro hätte die Bw. mit dem
Handy geführt, die Handynummer als Kontaktadresse jedoch nicht
professionell gewirkt. Zudem hätte sich die Garconniere mit 30 m²
ausgezeichnet als Büro geeignet - im Gegensatz zu einer 150 m²
Maisonettenwohnung - und wäre auch die Beschaffenheit der Wohnung als Indiz
für die betriebliche Nutzung zu bewerten.
Die Bw. hätte in der Wohnung nur begrenzte
Platzverhältnisse gehabt und wäre ein eigenes Arbeitszimmer unbedingt
erforderlich gewesen. Auch wären Konzepte und Broschüren für die
Künstlervermarktung und Change-Management-Szenarien erstellt worden. Die
Räumlichkeiten hätten für Verhandlungen und Besprechungen mit
potentiellen Kunden (wie Fa.S., FA.t.) gedient. Andere Räumlichkeiten
hätten zu weit höheren Kosten angemietet werden müssen.
ad Kfz-Kosten, Km-Gelder)
Wie die Wohnung seien auch die Fahrten als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen. Die Bw. hätte betriebliche Km-Gelder iHv.
€ 3.718,54 (€ 2.791,04 zuzügl. Taggelder von
€ 927,50) geltend gemacht. Eine Kürzung des Km-Geldes auf
€ 3.200,00 wäre somit nicht möglich.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Ad Seminare)
Zu diesen geltend gemachten
Betriebsausgaben wäre seitens der BP ein geeigneter Nachweis abverlangt
worden, aus dem eine betriebliche Notwendigkeit der Workshops
hervorgehe. Im laufenden Prüfungsverfahren wäre von der
steuerlichen Vertretung ein Schriftstück über mehrere Seiten
überreicht worden, welches sich auf das in den drei Seminaren Gelernte
beziehen würde.
Bei den im Schriftsatz von der Bw. angeführten acht
Punkten über Lehrinhalte hätte es sich um Angaben und Interpretationen
der Bw. gehandelt, die im Zuge des Prüfungsverfahrens mit den
angeführten Lehrinhalten im Kontrollmaterial verglichen und auf die
berufliche Notwendigkeit gewürdigt worden wären.
Die Bw. wäre somit mehrmals ersucht worden, zu den
vorgelegten Rechnungen betreffend Workshops ein detailliertes Programm
vorzulegen, aus dem Ablauf und Inhalt der Seminare hervorgeht. Diesem Ersuchen
sei die Bw. nicht nachgekommen - sondern angegeben worden, kein Kursprogramm zu
den geltend gemachten Rechnungen erhalten zu haben.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wäre jedoch der
Abgabenbehörde Kontrollmaterial vom Finanzamt FA übermittelt worden,
aus dem ein genauer, detaillierter Programmablauf der einzelnen Workshops
hervorgeht. Die dort aufliegenden drei Rechnungen hätten ein detailliertes
Seminarprogramm enthalten, dessen Inhalt von der BP auf betriebliche
Notwendigkeit für die Bw. gewürdigt wurde. Daraus gehe
eindeutig hervor, dass die Bw. im Prüfungszeitraum Kabarettisten vermittelt
hätte und nunmehr als persönliche Assistentin von Mag. B. tätig
sei. Aus dem Kursprogramm würde weiters hervorgehen, dass es sich
dabei um den Ausdruck von Gefühlen und Emotionen mittels Latihan
Meditation, Engelsein, Selbstausdruck und Körperarbeit gehandelt
hätte, die keine berufspezifischen Inhalte erkennen lassen. Dabei wäre
der BP Kontrollmaterial übermittelt worden, aus dem auch die o. a. Referenz
der Bw. über das in den Seminaren Erlernte abgegeben worden wäre. Nach
Ansicht der BP würden die geltend gemachten Seminarkosten somit keine
steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen. Die
steuerliche Vertretung wendete im Berufungsbegehren ein, dass bei keinem Seminar
aus philosophischer Sicht der Dinge ein privater Zusatznutzen ausgeschlossen
wäre. Alle drei Kursprogramme würden Beziehungsgestaltung und -pflege
in Arbeitsprozessen behandeln, aber auch allgemeine Themen wie das gesamte
Spektrum der Emotionen im gesamten Lebensbereich. Daher hätte sich nach
Ansicht der BP nicht um eine berufsspezifische (psychologische) Ausbildung
gehandelt, die auf den Beruf der Bw. (Künstlervermittlung und später
Leiterin des VerbandA. und persönliche Assistentin von Mag. B.)
abgestellt sei, sondern um Seminare zur Persönlichkeitsbildung und
Verbesserung der Lebenssituation in allen Bereichen nicht um einen privaten
Zusatznutzen, sondern um einen überwiegenden privaten Nutzen. Der
Umstand, dass diese Kurse von allen Menschen, unabhängig von Beruf und
Vorbildungsstand besucht werden können, sei ein weiteres Indiz, dass die in
den Kursen vermittelten Inhalte, allgemeiner, dem privaten Bereich zuordenbarer
Art (Arbeit an der Persönlichkeit eines Menschen mit dem Ziel diesem zu
einem besseren Leben zu verhelfen) und nicht auf eine betriebsspezifische
Tätigkeit abgestellt sei. Der Ausschluss einer privaten Mitveranlassung
wäre nicht zu bejahen, da das vorliegende Seminarprogramm auf eine
überwiegende private Veranlassung der besuchten Seminare schließen
lassen würde.
Die BP bestreite nicht, dass die erlernten
Fähigkeiten, mittels der im Kursprogramm angeführten Methoden wie
Meditation und Körperarbeit in einer erheblichen Anzahl betrieblicher
Tätigkeiten von bestimmter Wichtigkeit sind, jedoch v.a. im Privatbereich
große Bedeutung haben. Die Förderung der Person der Bw. als
Künstlervermittlerin, persönliche Assistentin von Mag. B. und vor
allem als Privatmensch durch das Erlernte würde nicht bestritten und die
Ausgaben daher nach wie vor der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 (1) Z 2 lit. a EStG zugerechnet.
Ad Wohnung G.Straße Die BP hätte keinen
der beiden Adressen als ausschließlich alleiniger Wohnsitz für 2004
feststellen können. Alle Indizien würden für die Vorlage von
zwei, zeitweiligen Wohnsitzen im Jahr 2004 sprechen. Die im
Berufungsbegehren angeführten Vermarktungstätigkeiten hätten lt.
Angaben der Bw. (Niederschrift) vom 14.06.2006 die Kabarettisten z.T. durch
Präsentationen selbst erledigt.
Ad Kfz-Kosten) Korrespondierend zu Tz 3 wären
die Fahrten von der Wohnung G.Straße nach Adr.1 (Vorlage von zwei
Wohnsitzen) nicht als betrieblich anerkannt und daher das anteilige Km-Geld und
Diäten um rd. € 500,00 (= Km-Geld von der Wohnung G.Straße
zum Aufenthaltsort Adr.1 und umgekehrt) gekürzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 16
Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet: (Werbungskosten sind auch)
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 enthält eine gleich
lautende Bestimmung im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften.
Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungmaßnahme ausgeübte
Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (vgl. VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090). Nach wie
vor nicht abzugsfähig sind nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter
haben (z.B. AHS -Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der
privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport,
Esoterik, B-Führerschein).
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Berücksichtigung der Ausgaben für Seminare betreffend Ausdruck von
Gefühlen und Emotionen mittels Latihan Meditation, Engelsein,
Selbstausdruck, Selbstbewusstsein und Körperarbeit als Fortbildungskosten
abzugsfähig sind. Lt. Bw. handelt es sich um Fortbildungsseminare
bezüglich Coaching für die Vermittlung von Künstlern. Bei
Aufwendungen, wo eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, sei lt.
Bw. die Notwendigkeit nicht in einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern vielmehr maßgeblich, ob die Aufwendungen objektiv gesehen für
den Beruf sinnvoll sind oder nicht.
Die Bw. meldete lt. Aktenlage am 1.4.2004 die Ausübung
der selbständigen gewerblichen Tätigkeit bezüglich Vermittlung
von Werkverträgen für selbstständige Künstler
(Künstleragentur einschließlich Künstlermanagement) und wurden
im Prüfungszeitraum 2004 zumindest vier Kabarettisten vermittelt. Ab dem
Jahre 2005 ist die Bw. für die Firma "Neu." als persönliche
Assistentin von Mag. B. unselbständig tätig, ab 2006 leitet die Bw.
die Geschäftsstelle für den "VerbandA.".
Lt. Ansicht der Bw. wären auf Grund der Lehrinhalte
der Seminare im Zeitraum 2004 Einnahmen aus der Tätigkeit
"Künstlervermittlung" erzielt worden bzw. bis heute Einnahmen in
Zusammenarbeit mit Mag. B. erzielt. Die Termini "Ängste, Wut, Liebe,
Freude" würden auch in der Terminologie eines Coaches und
Konfliktmanagement als Emotionen bezeichnet und seien wichtige Aspekte des
Berufsbildes. Die Behörde hätte lediglich aus einer abgegebenen
Referenz der Bw. über das Gelernte auf eine private Veranlassung
geschlossen, jedoch hätte es sich dabei lediglich um eine Werbung für
diese Seminare gehandelt. Die Seminare hätten nicht nur Inhalte allgemeiner
Natur angeboten und gäbe es keine spezifischen Seminare mit dem Titel
"Coaching für Künstlervermittlung".
Mit der Einfügung der Z 20 der Bestimmung des §
16 Abs. 1 EStG durch das Reformgesetz 2000 wäre die Differenzierung
für Bildungsmaßnahmen gelockert worden, dass Bildungsmaßnahmen,
welche für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, aber jedenfalls
im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und einen objektiven Zusammenhang
aufweisen würde, abzugsfähig sei. Nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage wären nur Aufwendungen für die
Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen worden, jedoch nicht
wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende
psychologische Schulung erforderlich ist. Ein privater Zusatznutzen würde
somit im vorliegenden Fall die Absetzbarkeit nicht hindern.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit festzustellen, dass
lt. dem der Behörde zugegangenen Kontrollmaterial ein Kursprogramm
vorgelegt wurde, wonach es sich bei den Kursinhalten um folgende Lerninhalte
betreffend den Ausdruck von Gefühlen und Emotionen mittels Latihan
Meditation, Selbstbewusstsein, Selbstausdruck und Körperarbeit
handelte.
Inhalt des Seminars im Februar: Ausdruck von
Gefühlen und Emotionen: Versuch dich selbst auszudrücken, Versuch mit
der inneren Führung, Stimme in Kontakt zu treten, dein Engelsein),
Inhalt des Seminars im Mai: Konzentration auf
Kunden und Kommunikation, Methoden und Instrumente des "joyful
empowerment",
Inhalt des Seminars im September: Beziehungen
gestalten und pflegen in Arbeitsprozessen, Absichten für neue
Zusammenarbeit, Integration der bestehenden Fähigkeiten.
Es handelte sich somit nicht um typische Seminare für
Coaching oder Konfliktmanagement. Die von der Bw. abgegebene Referenz verwendet
ebenfalls nur allgemeine Begriffe wie Gestaltung von Wünschen, Umsetzen von
Eigenverantwortlichkeit und neue Lebensbegleiter "Liebe, Freude, Kraft".
Bei den besuchten Seminaren handelte es sich somit nicht um
beruflich veranlasste Seminare für Coaching oder Konfliktmanagement oder
auch Persönlichkeitsentwicklung, sondern um Seminare in Richtung
alternativer Natur bezüglich Meditation und Selbstausdruck. Der
Veranstalter und Rechnungsaussteller lautet auf den vollständigen Namen
"X.-Academie of Love und Transformations" (Verein zur Förderung der
Persönlichkeitsentwicklung). Es wurden allgemeine Fähigkeiten etwa auf
dem Gebiet der Kommunikation vermittelt, die für eine Vielzahl von Berufen
und auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit auszuführen,
dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Verweis auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst Aufwendungen
für den Besuch von Seminaren für Gruppendynamik, neurolinguistischem
Programmieren (NLP) und dergleichen nicht als Ausbildungs- bzw.
Fortbildungskosten abzugsfähig sind, wenn diese Seminare keine
berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen. Derartige Kurse werden in der Regel
von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht und sind wie im
vorliegenden Fall nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des
Abgabepflichtigen abgestellt.
Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten
ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder
einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Bei den geltend gemachten
Aufwendungen kann vom Unabhängigen Finanzsenat jedoch kein konkreter
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Künstlervermittlung erkannt werden
und ist daher nicht von einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme
auszugehen.
Der Einwendung, dass eine begünstigte
Bildungsmaßnahme vorliege und nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage nur Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung
vom Abzug ausgeschlossen sein sollen, was nach ständiger Rechtsprechung
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist, ist zu entgegnen,
dass im vorliegenden Fall keine Ausbildung zum Mediator erfolgte noch die Bw.
als (Schul)Mediator tätig ist. Auch sind die streitgegenständlichen
Aufwendungen grundsätzlich nicht als Coaching-Ausbildungskosten zu
beurteilen.
Bezüglich der Abzugsfähigkeit als
Fortbildungskosten ist somit festzustellen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es sich grundsätzlich nur dann
um Fortbildung handelt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um in einem bestimmten
ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Die strittigen Seminare lassen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in Bezug auf die Tätigkeit der Bw. weder
berufsspezifische Inhalte erkennen noch liegen homogene Teilnehmerkreise vor.
Der Umstand, dass die besuchten Seminare für die berufliche Tätigkeit
in irgendeiner Form von Vorteil sein können, vermag noch keinen
Betriebsausgabencharakter zu begründen. Die Berufung ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.
Ad Wohnungskosten)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG sind
Aufwendungen für die eigene Unterkunft und Einrichtung nicht
abzugsfähig. Das Abzugsverbot greift nach ständiger Rechtsprechung
auch für Aufwendungen zur Sicherung eines teilweise betrieblich genutzten
Hauses oder wenn der Steuerpflichtige daneben sein früher selbst genutztes
Eigenheim vermietet (Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 163 zu § 20).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Der Wohnungsverband iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit d leg.
cit. umfasst Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis
befriedigen (Wohnung, Eigenheim), und zwar unabhängig davon, ob dieser
Wohnungsverband tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nur objektiv
zu Wohnzwecken benutzbar ist. Eine weitere Wohnung des Steuerpflichtigen stellt
grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband dar (vgl. Doralt/Kofler, EStG,
3. Auflg., Tz 104/3 zu § 20).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Betriebsausgaben sind nach zuweisen oder wenn dies nicht
möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (Quantschnigg-Schuch,
ESt-HB, Tz 35 zu § 4).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Strittig ist die Anerkennung der Mietaufwendungen für
den Wohnsitz in der Adr. als Betriebsausgaben. Die Bw. hatte im strittigen
Zeitraum sowohl einen Wohnsitz in der G.Straße als auch eine
Wohnmöglichkeit in Adr.1 in Niederösterreich.
Dazu ist weiters auszuführen, dass die Bw. bereits in
den Zeiträumen 2.-6.02., 10.-14.05. und 10.-15.09.2004 an den Workshops
teilnahm und jedenfalls ab 08/2004 außerordentliches Mitglied des Vereins
X-Academie war. Der Wohnsitz in der G.Straße wurde von der Bw. dem
Finanzamt zu Beginn des Jahres 2004 (24.1.2004) als Wohnsitz als auch Ort der
Geschäftsleitung bekannt gegeben. Erst im Zuge der BP wurde vom
steuerlichen Vertreters der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz der
Bw. im Streitzeitraum 2004 mit Adr.1 angegeben.
Damit ist festzustellen, dass zwar ein weiterer Wohnsitz
bzw. Aufenthaltsort im Streitzeitraum 2004 als außerordentliches Mitglied
des Vereins glaubhaft gemacht werden konnte, jedoch im Rahmen des Antrages auf
eine Steuernummer sowohl der Hauptwohnsitz auch als Ort der
Geschäftsleitung mit G.Straße angegeben wurde. Ein Steuerpflichtiger
kann aber auch über mehrere Wohnsitze oder/und mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte verfügen. Die Bw. hat den weiteren Wohnsitz
bzw. Aufenthaltsort in Adr.1 dem Finanzamt weder als Wohnsitz (Haupt- oder
Nebenwohnsitz) noch als Betriebssitz bekannt gegeben, sondern war lt.
Zentralmeldeamt im Streitzeitraum 2004 lediglich in der Adr. als Hauptwohnsitz
gemeldet.
Eine ausschließliche bzw. überwiegende
betriebliche Nutzung der angemieteten Wohnung in der G.Straße wurde somit
nie bekannt gegeben noch Verhandlungen oder die Lagerung von Unterlagen der
Abgabenbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Auch lautete eine
betriebliche Festnetznummer im Internet auf Neulengbach bzw. führte die Bw.
betriebliche Gespräche grundsätzlich mit dem Handy. Die Einwendung der
Bw. bezüglich der Größe der Wohnung - es handelt sich um eine
etwa 30m² große Garconniere - stellt ebenso kein Indiz für eine
ausschließlich betriebliche oder private Nutzung dar. Von der Bw. wurden
darüber hinaus lt. Kilometergeldaufstellung sämtliche Fahrten vom
Wohnsitz in der Adr. aus angetreten. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates sind daher in freier Beweiswürdigung dieses Sachverhaltes die
Wohnungskosten in der Adr. als privat bzw. überwiegend privat veranlasst zu
beurteilen.
Ad Kfz-Kosten)
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten
Reise stellen im tatsächlichen Umfang Betriebsausgaben dar. Die
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte sind dann
nicht abzugsfähig, wenn der Wohnsitz aus persönlichen Gründen
außerhalb der üblichen Entfernung liegt. Persönliche Gründe
sind z.B. das Vorhandensein eines Hauses, gesundheitliche und familiäre
Rücksichten. Bei einem nur zeitweise verwendeten Zweitwohnsitz (z.B.
Sommerwohnung) werden nur die (Fahrt)Kosten vom näheren Hauptwohnsitz
(regelmäßig benutzte Wohnung) aus anerkannt (VwGH 21.9.1988,
85/13/0064; vgl. Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 330 zu § 4).
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels
eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem die Wegstrecke und der Anlass der Fahrt
ersichtlich sind. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn
durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist
(Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 84 zu § 16).
Die Bw. machte u. a. Fahrtkosten zwischen Wien und Y und
retour geltend. Die BP kürzte unter Berücksichtigung des Aufenthaltes
der Bw. in Adr.1 im Zuge der genannten Seminare bereits im Zeitraum Februar 2007
(Zeitraum der Seminare) die Fahrten Wien - Y und retour im Ausmaß von
€ 518,54 im Schätzungsweg, d.h. die Fahrten wurden lediglich im
Ausmaß der Entfernung Adr.1 - Y und retour als betrieblich veranlasst
berücksichtigt. Nach Berechnung der BP wurden somit lediglich die
Fahrtkosten vom Zweitwohnsitz Adr.1 nach Y anerkannt.
Dazu ist festzustellen, dass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in freier Beweiswürdigung die im
Schätzungswege anerkannten Fahrtaufwendungen vom näheren Wohnsitz der
Bw. in Adr.1 im Streitzeitraum 2004 als richtig zu beurteilen sind. Entsprechend
der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind auf Basis des zeitweiligen Aufenthaltes der Bw. in
Adr.1 (Zweitwohnsitz) lediglich die Fahrtkosten vom näheren Zweitwohnsitz
bzw. -aufenthaltsort zu berücksichtigen. Lt. Kilometergeld-Aufstellung der
Bw. wurden im Zeitraum 2004 u. a. Fahrten nach Y als betrieblich veranlasst
geltend gemacht. Die Entfernung Adr. - Y beträgt ca. 80 km. Dagegen lautet
die Entfernung von Adr.1 nach Y nur rund 5,5 km. Dies ergibt eine Differenz von
Kilometergeld iHv. € 556,96. Die Kürzung der Aufwendungen im
Schätzungswege im Ausmaß von € 518,54 ist somit der Höhe
nach als richtig und nicht unangemessen zu beurteilen.
Ergänzend wird angemerkt, dass der Antrag auf
Entscheidung vor dem Berufungssenat als auch auf mündliche Verhandlung vor
dem Berufungssenat erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben
(Berufungsbegründung vom 6.2.2007) gestellt wurde. Es wurde somit kein
Anspruch auf mündliche Verhandlung erlangt (Ritz, BAO, Tz 4 zu § 282
und Tz 2 zu § 284).
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1331-W/07
- Stammnummer
- 35967
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF