Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0065-W/02
Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 ErbStÄquG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-W/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 1 ErbStÄquG besteht insoweit keine Verpflichtung zur Entrichtung des Erbschaftssteueräquivalentes, als die Anteilsinhaber physische Personen mit Wohnsitz im Inland sind. Dies gilt auch dann, wenn ein weiterer Wohnsitz im Ausland (BRD) den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt.
Einer Besteuerung (extensive Gesetzesinterpretation des § 4 Abs. 1 ErbStÄquG) steht auch Art. 24 Abs. 5 DBA E u. V - BRD (entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD Musterabkommen) entgegen. Danach hat eine Besteuerung der Bw. im Hinblick darauf, dass die Anteilsinhaber in Deutschland ansässig sind, dann nicht zu erfolgen, wenn sie anders und belastender wäre als ohne eine solche Konstellation.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Gerhard Pichler gegen die Bescheide des Finanzamtes Scheibbs betreffend
Erbschaftsteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1991,
1. Jänner 1992 und ab dem 1. Jänner 1993 sowie
Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab dem
1. Jänner 1992 und ab dem 1. Jänner 1993
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Erbschaftsteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1991, 1. Jänner 1992
und 1. Jänner 1993 werden aufgehoben.
Die Bescheide betreffend
Einheitswert des Betriebsvermögen und Vermögensteuer ab dem 1.
Jänner 1992 und 1. Jänner 1993 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob das
Vermögen der Bw. gemäß
§ 4 Abs.1 ErbStÄquG im Hinblick
darauf, dass im vollen Umfange physische Personen an ihr beteiligt sind, die
zwar im strittigen Zeitraum (laut beiden Streitparteien) einen Wohnsitz im
Inland, ihren weiteren Wohnsitz, der auch den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses
darstellt, jedoch im Ausland (Deutschland) haben, der
Erbschaftssteueräquivalenzbesteuerung unterliegt. Diese Besteuerung beruht
auf Feststellungen einer Betriebsprüfung (Bericht vom 20. September 1995;
GBp Nr. 117025/95).
Sollte dem Standpunkt der Bw.,
eine Abgabepflicht nach dem ErbStÄquG läge nicht vor, Folge geleistet
werden, bedeutet dies, wie aufgrund ergänzenden Schriftverkehrs
klargestellt wurde (Ho. Mängelvorhalt vom 20. Feber 2003,
Berufungsergänzung vom 11. März 2003), dass eine entsprechende
Verminderung der Schuldposten der Bw. Platz greift, was insoweit ein
höheres Betriebsvermögen bewirkt und daher eine höhere
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1992 und 1993 zur Folge
hätte. Dies wurde von der Bw. in der Berufungsergänzung zustimmend zur
Kenntnis genommen. Sie beantragte für diesen Fall nachfolgende Anpassungen
der Bemessungsgrundlagen:
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1.1.
1992
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1.1.1993
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EW/BV:
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56,920.000,00
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71,072.000,00
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anstatt:
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56,593.000,00
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70,490.000,00
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Vermögen:
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51,228.000,00
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63,964.000,00
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anstatt:
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50,933.000,00
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63,441.000,00
Das
Finanzamt folgte dem Rechtsstandpunkt der Betriebsprüfung, die ihn in einer
umfangreichen Stellungnahme zum Berufungsschreiben (auf die im Einzelnen
verwiesen wird) damit konkretisierte, dass die Inhaber der Anteile der Bw., die
deutsche Staatsbürger sind, zwar im strittigen Zeitraum im Inland über
einen Wohnsitz verfügten, der jedoch, da er nicht den Mittelpunkt ihres
Lebensinteresses darstellte, nicht die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs.1
ErbStÄquG vermitteln könne.
Ausschlaggebend für die
Prüfungsfeststellung sei die mangelnde erbschaftsteuerliche Belastung der
Anteilsinhaber im Inland im Hinblick auf Art.5 des DBA Österreich - BRD auf
dem Gebiete der Erbschaftsteuern, was dem Sinn des § 4 Abs.1 ErbStÄquG
zuwiderzulaufen schien, gewesen.
Es wurde weiters festgestellt,
dass eine Verknüpfung des Erbschaftsteueräqivalents mit der
Vermögensteuer auf Gesellschaftsebene im Rahmen des anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD Österreich das Besteuerungsrecht
zuteile und dass das Diskriminierungsverbot des Art.24 OECD - Musterabkommen
keine Anwendung zu finden habe, da es sich nur auf Steuern beziehe, die den
Angehörigen des einen Staates im anderen Staate direkt betreffe, nicht
jedoch - wie diesfalls - nur durch die Besteuerungswirkung eines
Gesellschaftsanteiles.
Von der Bw. wird
entgegengehalten (Eingabe vom 15. Mai 1996), im Hinblick auf den klaren
Gesetzeswortlaut des § 4 Abs.1 ErbStÄquG, der eine Befreiung von der
Abgabenpflicht dann normiert, wenn ein Wohnsitz im Inland vorliegt, was
unbestrittenermaßen zutrifft, bestehe für eine extensive
Interpretation der Gesetzesbestimmung, dass es für die Befreiung bei
Mehrfachwohnsitzen auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses ankomme, kein Raum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berungsbegehren hinsichtlich Befreiung vom
Erbschaftseueräquivalent:
Der Rechtsstandpunkt der Bw. ist als zutreffend zu
erachten, sodass für eine Auslegung des § 4 Abs.1 ErbStÄquG in
der vom Finanzamt vertretenen Form kein Raum verbleibt. Denn aus dem klaren
Wortsinn der gegenständlichen Gesetzesbestimmung ist dies abzuleiten. Im
fortgesetzten Verfahren wurden überdies in glaubhafter Form Zweifel daran,
dass im Inland kein Wohnsitz vorgelegen sei, beseitigt (Eingabe der Bw. im
Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung vom 1. April 2003).
Das
Erbschaftsteueräquivalent fällt, wie auch in der Stellungnahme des
Finanzamtes zutreffend ausgeführt wird, in den Anwendungsbereich des DBA E
u. V, BGBl. 221/1955. Art. 24 Abs.5 dieses Abkommens (entspricht Art. 24
Abs.5 des OECD - Musterabkommens) stellt nun klar, dass eine Besteuerung der Bw.
im Hinblick darauf, dass ihre Anteilsinhaber in Deutschland ansässig sind,
nicht zu erfolgen hat, wenn sie anders oder belastender wäre, als eine
Besteuerung ohne eine derartige Konstellation (vgl. Philppp - Loukota -
Jirousek, Internationales
Steuerrecht2,
Allgemeine Erläuterungen Z 24 - 21).
Somit läge bereits dann
eine abkommenswidrige Diskriminierung vor, wenn lediglich
ein Wohnsitz der Anteilsinhaber in
Deutschland bestanden hätte. Daher ist auch hieraus klar zu erkennen, dass
kein Zweifel an der einzuräumenden Befreiung von der
Erbschaftsteueräquivalenzbesteuerung bestehen kann, wenn überdies -
gesetzeskonform - ein (weiterer) Wohnsitz im Inland besteht.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Erbschaftsteueräquivalent waren daher aufzuheben.
2. Berufungsbegehren auf
Anpassung der Bescheide betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und
Vermögensteuer jeweils ab dem 1. Jänner 1992 und 1993:
Von der Bw. wurde in Reaktion
auf den o.a. Mängelvorhalt beantragt, diese Bescheide im Falle einer
Stattgebung der Berufung gegen die Erbschaftsteueräquivalentbescheide an
die verminderten Abgabenschulden anzupassen, was hiemit erfolgt. Allerdings
ergibt sich - wie nachstehend dargestellt wird - eine geringfügige
Abweichung zum Berufungsantrag zu Gunsten der Bw., da sie übersah, bei
ihrer Berechnung die ab dem 1. Jänner 1992 höhere Vermögensteuer
als Schuldposten zu berücksichtigen.
Nachstehend wird die
rechnerische Darstellung durchgeführt:
A) Einheitswert des Betriebsvermögens:
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1.1.1992
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1.1.1993
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Aktiva
(unverändert):
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269,413.695,00
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292,414.660,00
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Passiva (bisher):
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-212,820.508,00
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-221,924.349,00
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Wegfall des
Erbschaftsteueräquivalents
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+327.420,00
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+582.085,00
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Höhere
Vermögensteuer:
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-2.950,00
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Summe:
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56,920.607,00
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71,069.446,00
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abgerundet:
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56,920.000,00
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71,069.000,00
B) Vermögensteuer:
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1.1.1992
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1.1.1993
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90% des EW/BV
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51,228.000,00
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63,962.100,00
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abgerundet:
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51,228.000,00
|
63,962.000,00
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Steuer (1%):
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512.280,00
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639.620,00
Wien,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 59 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Art. 24 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 4 Abs. 1 ErbStÄquG, Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-W/02
- Stammnummer
- 3835
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF