Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0089-S/08
Familienheimfahrten eines allein stehenden Steuerpflichtigen zum Wohnsitz seiner Eltern sowie Studiengebühren als Werbungskosten abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-S/08vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingereichten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) unter anderem die Anerkennung von Reisekosten und
Fortbildungskosten als Werbungskosten. Über Aufforderung des Finanzamtes,
die entsprechenden Belege für 2004 und 2005 vorzulegen, schlüsselte
der Bw. die geltend gemachten Aufwendungen auf und teilte mit, dass die
Reisekosten Fahrtkosten von seinem Beschäftigungsort Wien zu seinem
Hauptwohnsitz in P seien, wo seine Eltern lebten. Bei den Fortbildungskosten
handle es sich um Studiengebühren.
Mit Einkommensteuerbescheiden für 2004 und 2005
erkannte das Finanzamt die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten an mit
der Begründung, bei einem allein stehenden Arbeitnehmer könnten
derartige Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser in
seinem Heimatort eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus besitze. Fahrtkosten
zum Wohnsitz der Eltern würden keine Werbungskosten darstellen. Die
Studiengebühren könnten mangels belegmäßigen Nachweises
nicht anerkannt werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw., der als Nachweis
für die Ausbildungskosten Inskriptionsbestätigungen der
Universität Wien vorlegte. Zu den Fahrtkosten führte er Folgendes
aus:
Laut einer Beschreibung der Werbungskosten auf FinanzOnline
seien bei Alleinstehenden die Familienheimfahrten mit sechs Monaten befristet.
In Ausnahmefällen (zB in Berufszweigen mit typischerweise hoher
Fluktuation; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz
ein pflegebedürftiger Elternteil vorhanden ist) könne auch ein
längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Da der Bw. sechs Monate ohne
Ausnahme absetzen könne und er ein ärztliches Attest für seinen
Vater beigebracht habe, sollte der Anspruch für 2004 und 2005
gerechtfertigt sein. Familienwohnsitz könne in diesem Fall nur der Wohnsitz
seiner Eltern sein. Sollte das nicht reichen, so stehe im Übergabevertrag
an seinen Bruder eine Nutzungsvereinbarung von zwei Zimmern mit dem Zusatz, dass
die Betriebskosten vom Bw. zu übernehmen seien. Dies sollte auch als
Wohnung gelten.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird auf die
Ausführungen des Finanzamtes Bezug genommen, wonach eine langjährige
Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz die
Vermutung begründe, dass der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten
wurde. Dagegen wendete der Bw. ein, dass die Situation in der Ausbildung hiebei
nicht eingerechnet werden könne, weil diese Situation keine freie Wahl
zulasse. Wenn, dann könne erst ab 2003 gerechnet werden, und für
diesen Zeitraum gelte eine langjährige Beibehaltung nicht. Außerdem
stimme es nicht, dass zur Pflege des Elternteiles noch andere Personen im
Haushalt der Eltern leben würden. In dem Haushalt seien die Eltern des Bw.,
sein Bruder und er selbst gemeldet.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. um
Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges betreffend seine bisherige
Ausbildung, seinen derzeit ausgeübten Beruf und das von ihm betriebene
Studium der Wirtschaftsinformatik. Weitere Fragen betrafen den Wohnsitz des Bw.
sowie die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seines Vaters.
Dem Antwortschreiben des Bw. ist zu entnehmen, dass die
Diabeteserkrankung seines Vaters keine allzu problematische Krankheit sei. Der
Bw. habe keine Pflegedienste für seinen Vater geleistet. Allerdings bedinge
die Krankheit des Vaters, dass dieser seinen bisherigen Tätigkeiten am
landwirtschaftlichen Hof nicht mehr nachkommen könne und auch die Mutter
des Bw. weniger Zeit für die landwirtschaftlichen Arbeiten habe, weil sie
den Vater in Bezug auf Ernährung etc. vermehrt unterstützen
müsse. Auf Grund dieser Situation sei eine Hilfestellung für den
landwirtschaftlichen Betrieb notwendig. Dies sei aber bei einem kleinen Betrieb
betriebswirtschaftlich sinnvoll nur innerfamiliär zu erreichen. Daher sei
für den Bw. eine vermehrte Reisetätigkeit zwischen Wien und P
notwendig geworden.
Die Fragen nach seinem Beruf und dem Studium beantwortete
der Bw. folgendermaßen:
Da er mittelfristig plane, auch beruflich im Bundesland
Salzburg tätig zu sein und er in Salzburg auch aus rein beruflichen
Aspekten derzeit keinem Beruf nachgehen könne, der ihm die selben
Möglichkeiten biete wie sein derzeitiger Arbeitsplatz in Wien, sei für
ihn die Verlegung des Wohnsitzes unzumutbar, weil er ansonsten die Basis zu
seiner Heimat verlieren würde. Da er als Softwareentwickler tätig sei,
wäre das Studium der Informatik für seinen Beruf relevant.
Die weiteren Fragen, insbesondere seit wann er in Wien lebe
und arbeite und welche bisherige Ausbildung er wann abgeschlossen habe, sowie
die Frage nach dem Familienstand beantwortete der Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der offenkundig allein stehende Bw. ist als
Softwareentwickler in Wien tätig und unterhält dort seit dem Jahr 1997
einen Nebenwohnsitz. Seinen Hauptwohnsitz hat er laut behördlicher
Meldeabfrage seit jeher in P am elterlichen Bauernhof, wo auch seine Eltern und
sein Bruder leben. Seit April 2003 bezieht er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit von 1997 bis 2002 lebte er
anscheinend zu Ausbildungszwecken in Wien. Die diesbezüglichen Fragen des
Unabhängigen Finanzsenates beantwortete der Bw. nicht. Er legte
Studienbestätigungen der Universität Wien vor, denen zufolge er in den
Streitjahren 2004 und 2005 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik gemeldet war.
Betreffend seinen Vater legte der Bw. eine ärztliche
Bestätigung mit folgendem Inhalt vor:
"Herr XY ist seit Jahren Diabetiker. Er war im Jahr 2005 in
regelmäßiger ärztlicher Betreuung und hat die entsprechenden
diätetischen und medikamentösen Empfehlungen bei guter
Diabetes-Einstellung offensichtlich wahrgenommen."
Eine Pflegebedürftigkeit des Vaters ist nicht gegeben,
der Bw. führte selbst aus, für den Vater keine Pflegedienste geleistet
zu haben. Die Familienheimfahrten erfolgten nach den Aussagen des Bw. zur
Mithilfe am elterlichen Bauernhof, der offenkundig bereits an den Bruder des Bw.
übergeben wurde.
1) Kosten für
Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte
Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am
Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn
für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung
besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem
Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr
nicht zugemutet werden kann, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.
Der Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder mit seinem in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch bei allein
stehenden Steuerpflichtigen mit eigenem Hausstand können allenfalls
Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Voraussetzung
für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist allerdings,
dass die "Bleibe" am Familienwohnsitz als eigener Haushalt anzusehen ist (VwGH
18.12.1997, 96/15/0259). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. zB VwGH 22.9.1987, 87/14/0066) kann ein im Wohnungsverband der Eltern
gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen werden. Bewohnt ein lediger und
allein stehender Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner
Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten - kein
eigener Haushalt vor, und zwar auch dann nicht, wenn dafür "Haushaltsgeld"
oder Miete bezahlt wird.
Im vorliegenden Fall führte der Bw. aus, dass der
Übergabevertrag des elterlichen Bauernhofes an seinen Bruder eine
Nutzungsvereinbarung von zwei Zimmern für den Bw. enthält, wobei die
Betriebskosten vom Bw. zu tragen sind. Dadurch wird jedenfalls kein eigener
Hausstand des Bw. begründet, sondern dabei handelt es sich um einen
abgeleiteten Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern. Zwar beantragte der Bw. nicht die
Kosten der doppelten Haushaltsführung, sondern lediglich die Kosten der
Familienheimfahrten als Werbungskosten. Fahrtkosten für Familienheimfahrten
sind aber nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Doralt, EStG-Kommentar,
§ 16, Tz.220).
Der Hintergrund, warum auch bei allein stehenden
Steuerpflichtigen mit eigenem Hausstand für eine gewisse Übergangszeit
Mehraufwendungen anerkannt werden, liegt in der Dauer der Beschaffung eines
Wohnsitzes am Beschäftigungsort. In dieser Übergangszeit sind auch
Heimfahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers mit einer Wohnung im Heimatort
steuerlich anzuerkennen, weil zuzubilligen ist, dass der Steuerpflichtige in
gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten sehen
muss.
Im hier zu beurteilenden Fall ist der Bw. seit April 2003
in Wien nichtselbständig tätig. Allerdings lebt er bereits seit dem
Jahr 1997 in Wien. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Bw. spätestens
seit seinem Arbeitsantritt im Jahr 2003 zuzumuten war, seinen Wohnsitz nach Wien
zu verlegen. Eine steuerlich anzuerkennende Übergangszeit kann in den
Jahren 2004 und 2005 keinesfalls mehr angenommen werden.
Fahrtkosten eines ledigen und allein stehenden
Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine
Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen und fallen
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. VwGH
22.9.1987, 87/14/0066; VwGH 30.1.1991, 90/13/0030; VwGH 31.5.1994, 91/14/0170;
Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz.346 ff; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs.1 Z 6, Tz.3).
Die Ursachen für das Erwachsen von Fahrtkosten des Bw.
zum Wohnsitz am elterlichen Bauernhof stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit
privaten Beweggründen. So bringt der Bw. einerseits vor, dass seine
Mithilfe am Bauernhof erforderlich sei, weil der Vater diese Arbeiten nicht mehr
verrichten könne, und andererseits meint er, die Verlegung des Wohnsitzes
sei deshalb unzumutbar, weil er dadurch die Basis zu seiner Heimat verlieren
würde. Diese Gründe sind zwar durchaus einsichtig, aber sie sind
ausschließlich der privaten Lebensführung des Bw. zuzurechnen und
daher steuerlich nicht relevant.
Die Berufung war daher in diesem Punkt aus den
angeführten Gründen abzuweisen.
2)
Studiengebühren:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, sind als Werbungskosten abzugsfähig
(§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG).
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der
bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder
Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit
gegeben ist. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist
dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse
in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (Sailer, Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer,
§ 16 S 183).
Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Softwareentwickler zu sehen. Die dafür aufgewendeten Kosten
(Studiengebühren) sind daher als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem
Punkt war der Berufung daher stattzugeben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-S/08
- Stammnummer
- 34540
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF