…den im Strafverfahren (in Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber einem Abgabenverfahren anders gearteten Beweisregeln. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne von § 21 Abs. 1 BAO als Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte ordnet ergänzend zu § 167 Abs. 1 BAO die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt an…
…dass der "wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend" ist. Dieser Grundsatz des Vorrangs des wirtschaftlichen Gehalts gegenüber formalrechtlichen Einkleidungen kommt überall dort zur Geltung, wo der steuerliche Tatbestand auf die Erfassung eben jener hinter der bloßen Form stehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten abstellt und…
…Grundsätzen des Abgabenrechtes gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese findet in verschiedensten steuerlichen Regelungen ihren Ausdruck. In der BAO dienen speziell die §§ 21 ff der Umsetzung dieses Prinzips. Gemäß § 21 BAO ist bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen grundsätzlich vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der…
…vom 14. November 2007). Der Unabhängige Finanzsenat teilt bei dieser Sachlage die Auffassung des Finanzamtes, dass ein Teil der unter dem Titel der "Ausschüttung" gewährten Beträge nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihre Wurzel nicht in der Gesellschafterstellung haben, sondern als Vergütung anzusehen ist, die den…
…ausgewiesen ist, höchstens dessen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Erklärung der Einnahmen beweisen, vermag aber den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges nicht zu beeinflussen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich bei den angeführten Arzthonorarabrechnungen seitens der Krankenanstalt um interne Vorgänge handelt, mit dem…
Als Gesamtbild ergibt sich somit nach Ansicht des erkennenden Senates als wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 BAO, dass der behauptete Werkvertrag zwischen der Bf. und der ***2***. sowie die behauptete Kombination aus Werkvertrag und Materialverkauf zwischen der Bf. und der ***22*** nicht vorliegen, sondern die…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…dass seine Gattin den Vertrag abgeschlossen habe, weil sie aufgrund persönlicher Bekanntheit den Kontakt zum Vermieter hergestellt habe. Tatsache und wahrer wirtschaftlicher Gehalt sei aber, dass der Bw. alleine in der U er Wohnung während seiner dortigen Tätigkeit gewohnt habe und auch die Kosten allein…
…daher eine eindeutige Rückzahlungshöhe. In der BVE-Begründung v.22.06.15 (siehe ebenda ausführlich) wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts - in concreto (zinsenlose) Darlehensgewährung vs Mietvorauszahlung - deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild zivilrechtlicher Verträge…
…für das Bundesfinanzgericht somit fest, dass dem vereinbarten Dienstverhältnis weder ausschließlich noch überwiegend das familiäre Naheverhältnis sondern ein angemessener und damit fremdüblicher Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Ernsthaftigkeit und wahrer wirtschaftlicher Gehalt der vertraglichen Gestaltung sind nicht zweifelhaft. IV. Rechtslage 1. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…zusammengefassten - Begründung, dass von der Bf die der Besteuerung unterworfene Veranlagung weder beabsichtigt worden sei noch stattgefunden habe. ISd wahren wirtschaftlichen Gehalte gem § 21 BAO sei eine mündliche Vereinbarung mit einer Verzinsung von 40% bei solchen Beträgen als äußerst realitätsfremd zu qualifizieren. Für eine Veranlagung…
…die §§ 21 bis 24 BAO hinaus – keine gesetzlichen Missbrauchsabwehrvorschriften zur Bekämpfung der Steuerflucht. Diese Gesetzesbestimmungen würden zwar Begriffe wie „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ und der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ nennen, aber weder Legaldefinitionen noch einen Verweis auf Normen, anhand derer sich das Vorliegen einer Missbrauchsgestaltung beurteilen ließe…
…Darlehensgewährung darstellt oder eine Mietvorauszahlung wie von der Abgabenbehörde beurteilt, die nach dem Zuflussprinzip der Besteuerung (USt und ESt) zuzuführen war. Dazu wird ausgeführt: Für die Beurteilung eines abgabenrechtlicher Sachverhalts ist deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§ 21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild der…
…Daher hätte auch kein rational handelnden Marktteilnehmer DDr. X. in dieser Situation ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Kein höchstpersönliches Recht, wahrer wirtschaftlicher Gehalt des Verzichts Weiters war entsprechend dem Vertragswillen der Parteien das Recht auch nicht höchst persönlich. DDr. X. hat das Optionsrecht auch mehrfach an Dritte…
…12 Abs. 1 AÜG könne daher zur Klärung der strittigen Rechtsfrage nichts gewonnen werden. Zur Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung: Die Behörde habe zwar zu Recht auf die Abgrenzungskriterien des § 4 AÜG verwiesen – „wahrer wirtschaftlicher Gehalt“ -, in der Folge aber die Einsätze der Mitarbeiter nicht danach, sondern…
…nbsp; | | walten hat lassen ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Betriebsprüfung nur den Grund | | | haben, dass den Eingangsrechnungen kein wahrer wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liegt. | | | | |  …