…Ungarn, vertreten durch Fidas Eisenstadt Steuerberatung GmbH, 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8a, vom 18. Dezember 2012, gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen Straße 3, vom 19. November 2012 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2012, gemäß § 253 BAO…
Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Revision des Finanzamtes Österreich vom 11.8.2021, vertreten durch Herrn Dr. VN ***1***, gegen das Erkenntnis des BFG vom 5.7.2021, Zl RV/4100132/2018 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013-2015…
…unzuständige Behörde aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Bei der Beschwerdeführerin, die aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung und des Sitzes im Bereich des Finanzamtes…
…Aktenlage nicht. Eine örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Land war daher für die Arbeitnehmerveranlagung 2012 und damit für die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht gegeben. Dementsprechend wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17. Mai 2013 von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen. Der angefochtene Bescheid war aus…
…I Nr. 14/2013) als verspätet. Der berufungsgegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 13.02.2013 wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht…
…etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen." Da die Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2016 damit von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, musste sie als rechtwidrig ergangen aufgehoben werden. Gemäß § 264 Abs…
…Juni 2011 über die Beschwerde (Berufung) gegen die vom Finanzamt K erlassenen Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragssteuer für 2008 und 2009 vom 7. Juni 2010 wurden jedoch vom Finanzamt S und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen. 6) Die Beschwerdevorentscheidung war daher als rechtswidrig aufzuheben und…
… 4). Der Zurückweisungsbescheid vom 12. Februar 2018 wurde vom Finanzamt Wien 8/16/17 und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt II) Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH vom 08.02…
…eines örtlich unzuständigen Finanzamtes sind zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig (vgl Stoll, BAO Kommentar, 1994, S 587) und wird die Rechtswidrigkeit durch die Rechtskraft "geheilt" (vgl das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1985). In Kenntnis des Sachverhaltes und des durch das Finanzamt …
…einzurechnen gewesen wäre. Diese Ansicht wird auch dadurch untermauert, dass die am 31. August 2009 zur Post gegebene Berufung bereits zwei Tage danach beim (unzuständigen) Finanzamt 4/5/10 eingelangt ist, somit der Postlauf überhaupt nur zwei Tage gedauert hat. Da zusammengefasst die Berufungsfrist gemäß …
…0015). Der mit 10. August 2007 datierte und auch an das Finanzamt Baden Mödling adressierte Einspruch wurde nach Einlangen beim unzuständigen Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt und dessen Weiterleitung daher erst am "20. August 2007" beim Finanzamt Baden Mödling, somit sieben Tage nach Ablauf der Frist…
…hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie - wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat - auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen…
…hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie - wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat - auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen…
…unzuständigen Stelle ergangen ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588 und die darin angeführte Judikatur des VwGH). Aus dem dargelegten wird klar, dass eine Aktenabtretung an das Finanzamt K nicht erfolgen hätte dürfen. Da das Finanzamt…
…September 2019 an ***71*** ***2*** gerichteten Schreiben ua festgehalten, dass "ungerechtfertigte Datenzugriffe Ihre Person betreffend sowie eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder eine Prüfung Ihrer Person durch ein unzuständiges Finanzamt jedenfalls nicht festgestellt werden können". Die Abfragen seien "im Rahmen der Außenprüfung jedenfalls zwingend erforderlich" gewesen…
…Antrag vom 16. August 2005 bereits an ein sachlich zuständiges Finanzamt weitergeleitet. Da die Weiterleitung gemäß § 50 Abs. 1 BAO auf Gefahr des Antragstellers erfolgt, erlischt auch durch die Weiterleitung an ein zwar sachlich zuständiges, aber örtlich unzuständiges Finanzamt die Entscheidungspflicht jenes Finanzamtes, bei dem…
…als unzuständiges Finanzamt betrachtet, zudem sei die abgabenbehördliche Prüfung im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens gegen unbeteiligte Dritte - die nicht Mitunternehmer bei der X-KEG gewesen seien - erfolgt. Die Amtshandlungen des FA Gänserndorf/ Mistelbach seien somit nicht gegen den Berufungswerber gerichtet gewesen, der der Zuständigkeit des Finanzamtes…
…Ergänzung zur elektronischen Abgabenerklärung vom 14.7.2017 nach ihren Angaben die NeuFö Vordrucke im Original als Beilagen zu ihrem Schreiben vom 17.7.2017 an das FA - somit an ein unzuständiges Finanzamt - versandt. Das Schreiben samt Beilagen ist allerdings nie beim - zuständigen - GVG eingelangt…
…in Ergänzung zur elektronischen Abgabenerklärung vom 14.7.2017 nach seinen Angaben die NeuFö Vordrucke im Original als Beilagen zu seinem Schreiben vom 17.7.2017 an das FA - somit an ein unzuständiges Finanzamt - versandt. Das Schreiben samt Beilagen ist allerdings nie beim GVG eingelangt…
…sich der Bf bereits 2004 an das Finanzamt Feldkirch (als an sich unzuständiges Finanzamt) gewandt hat, dass er von diesem Amt eine Rechtsauskunft erhalten und dass er schließlich auf diese Rechtsauskunft vertraut hat. Dem diesbezüglichen Vorbringen wurde vom zuständigen Finanzamt und der Berufungsbehörde Glauben geschenkt…