Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0015-W/06
Devolutionsantrag hinsichtlich eines bei einem sachlich unzuständigen Finanzamt eingebrachten Anbringens betreffend Versicherungssteuer
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0015-W/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des X, Adr., vom 17. Februar 2006 auf
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über einen am 16. August 2005 beim
Finanzamt Y eingebrachten Antrag auf Rückzahlung von Versicherungssteuer
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 16. August 2005 beantragte Herr X beim Finanzamt Y, die
Rückzahlung von seiner Ansicht nach zu Unrecht einbehaltener
Versicherungssteuer im Betrag von € 182,47. Beim Finanzamt Y handelt
es sich um das zur Erhebung der Abgaben von Einkommen des Antragstellers
zuständige Finanzamt.
Am 17. Februar 2006 brachte Herr X beim unabhängigen
Finanzsenat einen Devolutionsantrag ein, weil das Finanzamt bisher nicht
über seinen Antrag entschieden habe. Außerdem beantragte er die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In einem Telefonat teilte
der Antragsteller der Referentin des unabhängiger Finanzsenat mit, dass der
Antrag nicht motorbezogene Versicherungssteuer, sondern Versicherungssteuer
für einen Lebensversicherungsvertrag betrifft.
Über entsprechenden Auftrag teilte das Finanzamt Y dem
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 28. März 2006 ua. mit, dass
der Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Bemessungsabteilung des Finanzamtes
Graz-Umgebung übermittelt worden sei. Die Fachexpertin dieses Finanzamtes
habe am 7. Oktober 2005 eine Anfrage an den bundesweiten Fachbereich gerichtet.
Am 28. März 2006 sei der Antrag an das zur Bearbeitung zuständige
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übermittelt
worden.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag des X vom 16. August
2005 ab.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung
bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Nach § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig
sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des
Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu weisen.
Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer
Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen
zuständig ist; die Weiterleitung eines Anbringens nach § 50 Abs. 1 BAO
hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht
zur Folge (siehe VwGH 22.6.2001, 2000/13/0176).
Gemäß
§ 9 AVOG idF BGBl. I Nr. 180/2004
obliegen den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land,
Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch unbeschadet des § 7 Abs.
1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den
Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, ua. die Erhebung der
Versicherungssteuer.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AVOG idF BGBl. I Nr.
180/2004 obliegt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland ua. die Erhebung der Versicherungssteuer.
Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine
Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des
Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung
der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des
gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien.
Eine Spezialbestimmung für die Erstattung der
Versicherungssteuer an den Versicherungsnehmer durch das für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Wohnsitzfinanzamt des
Versicherungsnehmers sieht das VersStG nur für die motorbezogene
Versicherungssteuer in § 7 Abs. 1 VersStG iVm § 7 Abs. 1
KraftfahrzeugsteuerG 1992 vor. Hingegen kommt für die Rückzahlung der
nicht motorbezogenen Versicherungssteuer an der Versicherungsnehmer als
verfahrensrechtliche Grundlage nur die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in
Betracht. Da diese Bestimmung keine Regelung hinsichtlich der sachlichen
Zuständigkeit enthält, ist für Anträge auf Rückzahlung
der - nicht motorbezogenen - Versicherungssteuer auf die allgemeinen
Bestimmungen der §§ 7 und 9 AVOG zurückzugreifen. Deshalb war das
Finanzamt Graz-Stadt - unabhängig von der Frage der örtlichen
Zuständigkeit - für die Behandlung des Antrages des
Devolutionswerbers vom 16. August 2005 sachlich unzuständig.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages beim
unabhängigen Finanzsenat hatte das sachlich unzuständige Finanzamt Y
den Antrag vom 16. August 2005 bereits an ein sachlich zuständiges
Finanzamt weitergeleitet. Da die Weiterleitung gemäß
§ 50 Abs. 1
BAO auf Gefahr des Antragstellers erfolgt, erlischt auch durch die Weiterleitung
an ein zwar sachlich zuständiges, aber örtlich unzuständiges
Finanzamt die Entscheidungspflicht jenes Finanzamtes, bei dem der Antrag vom
Devolutionswerber eingebracht wurde.
Außerdem wurde mittlerweile über den Antrag des
Devolutionswerbers vom 16. August 2005 durch den Bescheid des Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. März 2006 entschieden,
weshalb hierfür hinsichtlich dieses Antrages jedenfalls keine
Entscheidungspflicht (mehr) besteht.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn
überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz41 zu § 311 unter Hinweis
auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). Gemäß
§ 311 Abs. 6 BAO iVm
§ 284 Abs. 3 BAO kann im Falle der Zurückweisung eines
Devolutionsantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden.
Es war daher der Devolutionsantrag ohne Durchführung
der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 9 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0015-W/06
- Stammnummer
- 22112
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF