Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0137-W/07
Zurückweisung eines Einspruchs, da Fax bei unzuständigem Finanzamt eingereicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0137-W/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CL,
vertreten durch E, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 5. September 2007, SN 2007/00291-001, betreffend
Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom
6. Juli 2007
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2007 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz den mittels
Telefax vom 10. August 2007 eingebrachten Einspruch gegen die
Strafverfügung vom 6. Juli 2007 als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fälschlicherweise als Berufung bezeichnete, fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. September 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Mit 10. August 2007 sei an das Finanzamt Baden per
Telefax das Rechtsmittel des Einspruchs übermittelt worden und werde
deshalb gebeten, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und dem Einspruch
vom 10. August 2007 stattzugeben. Sollte es sich bei dem beilgelegten
Fax um einen technischen Fehler seitens des Faxgerätes handeln, werde vorab
der Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 b BAO" gestellt. Es wird um Stattgabe
der Beschwerde ersucht.
Der Bf. legte der Beschwerde einen Sendebericht vom,
datiert mit 10. August 2007, 12.38 Uhr, welcher zwei
aneinanderfolgende Faxnummern (00262222545580000225221330) beinhaltet,
bei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 erster Satz FinStrG können der
Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem
Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 56 Abs. 3, 1. Satz gelten für Zustellungen das
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
§ 108
Abs. 3 BAO bestimmt, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage,
Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Fällt das Ende einer Frist
auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember,
so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als
letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem
ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Der Einspruch ist ein Anbringen und daher
grundsätzlich schriftlich einzubringen (§§ 85 BAO iVm
§ 56 Abs. 2 FinStrG), wobei zufolge der V BGBl 1991/494
idF BGBl II 2002/395 schriftlich auch eine Übermittlung mittels
Telekopierer bedeutet.
Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung des
Finanzamtes Baden Mödling vom 6. Juli 2007 durch Hinterlegung
beim Postamt zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der
11. Juli 2007 festgesetzt wurde. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Sendung
als zugestellt. Da der 11. August 2007 auf einen Samstag gefallen ist,
endete die Rechtsmittelfrist daher am Montag, den
13. August 2007.
Am 20. August 2007 langte bei dem für das
vorliegende Strafverfahren zuständigen Finanzamt Baden Mödling ein vom
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit der Post weitergeleitetes Telefax
vom 10. August 2007 ein.
Der gegenständliche Einspruch wurde zwar an das
zuständige Finanzamt Baden Mödling gerichtet, langte aber beim
unzuständigen Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt am
10. August 2007 ein. Vom unzuständigen Finanzamt Neunkirchen
Wr. Neustadt wurde der Einspruch sodann mittels Post an das zuständige
Finanzamt Baden Mödling weitergeleitet. Dort wurde der Einspruch mit dem
Eingangsstempel "20. August 2007" versehen.
Da gemäß
§ 145 Abs. 1
FinStrG der Einspruch bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, zu erheben ist, kommt es sohin nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, an wen der Einspruch adressiert ist,
sondern nur darauf, dass er bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
die Strafverfügung erlassen hat, eingebracht ist (VwGH 16.9.1982,
82/16/0051). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens
an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl.
für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die Erkenntnisse vom
30. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom 22. Februar 2006, Zl.
2005/09/0015).
Der mit 10. August 2007 datierte und auch an das
Finanzamt Baden Mödling adressierte Einspruch wurde nach Einlangen beim
unzuständigen Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt und dessen
Weiterleitung daher erst am "20. August 2007" beim Finanzamt Baden
Mödling, somit sieben Tage nach Ablauf der Frist zur Einbringung eines
Einspruchs, eingebracht.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher zu
Recht den Einspruch - als nicht fristgerecht eingebracht -
zurückgewiesen.
Daran kann auch der der Beschwerde beigelegte Sendebericht
vom 10. August 2007, 12.38 Uhr, in welchem zwei aneinander
folgende Faxnummern (00262222545580000225221330) angeführt sind, nichts
ändern. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass es sich bei der
erstangeführten Fax-Nr. 002622225455800 um die Nummer des Finanzamtes
Neunkirchen Wr. Neustadt und bei der zweitangeführten Fax-Nr.
00225221330 um die des Finanzamtes Baden Mödling handelt, wodurch nach ho.
Ansicht erklärbar ist, dass der Einspruch zunächst bei der
unzuständigen Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt
einlangte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0137-W/07
- Stammnummer
- 31015
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF