Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zur Beschwerde vom 4. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** mit: Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Markus Hager, Hafnerstraße 11, 4020 Linz, betreffend Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 27. März 2018 betreffend Abweisung des Antrags…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 26.3.2018, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 21.3.2018…
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von…
…jedoch nicht in den im Bescheid ausgewiesenen Einkünften aus Kapitalvermögen (und in weiterer Folge im Gesamtbetrag der Einkünfte sowie im Einkommen) enthalten sind. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 1995 ist insoweit unklar und bedarf diesbezüglich entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag einer weiteren Klarstellung…
…Zuordnung der Zahlung erlauben, legt der erkennende Richter die gesetzliche Tilgungsregel des § 1416 ABGB zugrunde, wonach bei Unklarheiten in der Willensmeinung zuerst die Zinsen und erst dann fällige Forderungen als abgedeckt gelten (vgl. auch UFS 12.12.2013, RV/0116-K/10; VwGH 22.12…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, y, vertreten durch Peter Weinmar, 1080 Wien, Lerchengasse 18, vom 20. Januar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 17. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß § 108e EStG 1988 entschieden: Die Berufung…
…Sachverhalt) ergibt sich unmittelbar aus den von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung Das Anbringen des Bf. vom 11.7.2024 ist insofern unklar, als aus ihm nicht hervorgeht, ob es sich dabei um einen Vorlageantrag oder ein anderes Anbringen handelt…
…beim Auto verbleiben und Parkscheine hineinlegen können. Er lege noch eine Auftragsbestätigung des Autof-Club bei. Warum sich die beiden Tage nicht „ergänzen“ sei ihm völlig unklar, entweder müsse sich der Beamte im Datum geirrt haben oder der Autof-Club. Er habe kein Fahrtenbuch geschrieben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG, Schottengasse 7 Tür 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich…
…dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. Unklare Eingabe Die mit E-Mail erfolgte Eingabe vom 28. Mai 2021 lässt nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, was deren Gegenstand sein soll. Die Sachverhaltsschilderung entspricht im Wesentlichen jener im Einspruch vom…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, selbständiger Mitarbeiter im Baumanagement, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Graz 1, HR Dr. Richard Tannert, in der Finanzstrafsache gegen G wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 4. August…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Jänner 2003, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. Mai 2002, St. Nr. XY betreffend Gebühren entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie…
Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 23…
weitere GZ. RM/5300003/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Pensionist und Autohändler, dzt. Justizanstalt XXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt, Lüfteneggerstraße 12, 4020 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom 16.10.2014, persönlich überreicht am 17.10.2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 3.10…
…Sachbescheides) anführt. Im Beschwerdefall wurde in kaum zu überbietender Weise Unklarheit geschaffen, indem der Wiederaufnahmebescheid und der Sachbescheid im Kopf gleich bezeichnet wurden (nämlich als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2001" ) und in der Rechtsmittelbelehrung sowohl des Wiederaufnahmebescheides als auch des Sachbescheides der Beschwerdeführer dazu angeleitet wurde, im Falle…
…Merkmale mehr und manche weniger ausgeprägt sind, so ergibt sich als Gesamtbild dieses klare Ergebnis. Vor allem die unklaren vertraglichen Gestaltungen (zwei unterschiedliche Versionen von Mietverträgen) lassen keinen Zweifel an dieser Beurteilung aufkommen. Diese Beurteilung wird bestärkt dadurch, dass der erkennende Senat der Ansicht ist…