Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3917-W/02
Gegenbeweis bei unklarem Urkundeninhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3917-W/02vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einer Berufung vorgebracht, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der Partei die Gelegenheit zum Erbringen eines Gegenbeweises zu geben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 2. Mai 2002, St. Nr. XY betreffend Gebühren
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
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Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1
GebG 1 % von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von €
173.411,92 (entspricht S 2,386.200,00)
|
€
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1.734,12
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einer als
"Rahmenvereinbarung" bezeichneten Urkunde vom 30. April 2001 heißt
es:
"Abgeschlossen
zwischen der Firma A.GesmbH (im folgenden Vermieter genannt) und der Firma
P.GesmbH (im folgenden Mieter genannt).
Der Mieter
mietet folgende Geräte um den vereinbarten monatlichen Mietpreis aufgrund
unserer nachfolgenden Miet- und Geschäftsbedingungen. Die Miete
beginnt ab 2. Mai 2001
........ (es
folgt eine Auflistung der Geräte von Nr. 1 bis Nr. 287 und die Höhe
der Monatsmieten derselben)
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Gesamtmonatsmiete
plus 20 % Ust
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öS
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2.386.200,00
Die
Mietgeräte werden nach dem tatsächlichen Gebrauch verrechnet. Bei
einer nicht rechtzeitigen Freimeldung und Rückstellung der Geräte ist
die volle Monatsmiete zu bezahlen. ......"
Mietbedingungen
der Firma A.GesmbH:
1.
Mietzeit
Diese beginnt
mit dem Tag, an dem das Gerät bahnverladen einer Spedition übergeben
oder bei Selbstabholung vom Mieter übernommen wird. Sie endet mit dem Tag
der Rückgabe ....
.......
Abschließend
wird in den allgemeinen Geschäftsverbindungen (richtig
Geschäftsbedingungen) der Firma A.GesmbH der Wert des zugrunde liegenden
Vertrages von den Parteien mit S 1,00 bestimmt.
Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien beurteilte diesen Vertrag als
einen auf unbestimmte Zeit = 3 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag und setzte mit
dem bekämpften Bescheid die Gebühr von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von S 2.386.200,00 pro Monat x 36 Monate (3 Jahre) fest.
In der dagegen
eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor, dass es sich im Berufungsfall
entsprechend der Bezeichnung als Rahmenvereinbarung nur um vertraglich
festgesetzte Mietkonditionen mit einer Preisliste der Baumaschinen handle.
Entsprechend dem letzten Absatz der Vereinbarung erfolge die Verrechnung nach
der tatsächlichen Inanspruchnahme der angeführten Gegenstände zu
den entsprechenden Preisen. Von beiden Vertragspartnern sei jedoch keinesfalls
eine Vertragsdauer von unbestimmter Zeit gewollt gewesen.
Dazu wurde eine
Befragung des Geschäftsführers der Bw., Herrn S.
beantragt.
Im Zuge eines
daraufhin seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz geführten
Ermittlungsverfahrens und telefonischer Kontaktaufnahme mit dem sich im Ausland
befindlichen Geschäftsführer S. wurden diverse Schreiben der Mieterin
sowie ein Siteletter mit gleichem Datum wie der berufungsgegenständliche
Vertrag, also auch vom 30. April 2001, vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühren der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
§ 17 Abs.
2 GebG bestimmt weiter, dass, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit
eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der
Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum
Gegenbeweise der Tatbestand vermutet wird, der die Gebührenschuld
begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendbarkeit
des § 17 Abs. 2 GebG voraus, dass die für die
Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig
zu entnehmen sind (vgl. dazu ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18.Juni 2002, 2001/16/0591 und die dort angeführte Judikatur)
§ 17 Abs. 2
leg. cit. greift somit in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde
verschiedene Deutungen zulässt.
Wie bereits
ausgeführt, ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Die von den Vertragsteilen gewählten Bezeichnungen sind für die
Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen
ist, ohne Bedeutung.
Die im
Berufungsfall von den Vertragsteilen gewählte Bezeichnung als
Rahmenvereinbarung ist daher für die Entscheidung, welches
Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung
(siehe zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. 11. 1984,
83/15/0181 und vom 16. März 1987, 85/15/0155).
Im
Berufungsfall lässt sich aus der Urkunde vom 30. April 2001 ein eindeutiger
Inhalt insoweit erkennen, als entgegen der Bezeichnung als "Rahmenvereinbarung"
ein Mietvertrag über bestimmte, im Vertrag aufgezählte
Gegenstände vorliegt.
Sowohl der
Beginn des Mietverhältnisses mit 2. Mai 2001 ist eindeutig festgelegt als
auch die Gesamtmonatsmiete von insgesamt S 2,386.200,00.
Einzig die
Dauer des gegenständlichen Mietvertrages ist aus der Urkunde nicht
eindeutig zu erkennen. Denn ein bestimmter Zeitpunkt für die Beendigung des
Vertragsverhältnisses wird im Vertrag expressis verbis nicht genannt und
auch eine bestimmte Vertragsdauer ist dem Vertragstext nicht eindeutig zu
entnehmen. Die Tatsache, dass bei einer nicht rechtzeitigen Freimeldung und
Rückstellung der Geräte die volle Monatsmiete zu bezahlen ist,
lässt nicht erkennen, für welche Zeit insgesamt der Vertrag
abgeschlossen wurde.
Wird nunmehr in
einer Berufung vorgebracht, dass der Urkunde Umstände, die für die
Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist
gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG 1957 der Partei Gelegenheit zum Erbringen
eines Gegenbeweises zu geben.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens wurde, wie bereits gesagt, vom Geschäftsführer
S. ein ebenfalls mit 30. April 2001 unterfertigter, als Siteletter bezeichneter
und von beiden Vertragspartnern unterfertigter Schriftsatz vorgelegt, aus
welchem eindeutig hervorgeht , dass beabsichtigt war, die gegenständliche
"Rahmenvereinbarung" auf die Dauer von einem Monat abzuschließen.
Es war daher
der Berufung insoweit stattzugeben und bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage von einer Dauer des Mietvertrages von einem Monat
auszugehen.
Darüber
hinaus konnte der Berufung jedoch kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3917-W/02
- Stammnummer
- 20278
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF