Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0711-W/03
Gegenbeweis bei unklarem Urkundeninhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-W/03vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. Jänner 2003, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
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Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1 % von einer Bemessungsgrundlage in Höhe
von € 29.615,79
|
€
|
296,16
Entscheidungsgründe
Am 31.5./14.6.1999 wurde zwischen der AG als
Verpächterin und Frau M.H., der Berufungswerberin (Bw.), ein
Tankstellenpachtvertrag betreffend die Verpachtung der Tankstelle in W. auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Laut Punkt 1. des Vertrages umfasste dieses Pachtobjekt
neben diversen Anlagen und Einrichtungen folgende Baulichkeiten:
"TS-Gebäude m. Shop, Neben- und Lagerräume,
TS-Großdach, Espresso, 1 Servicehalle, 1 Waschhalle, 3
Freiwaschplätze und 2 Saugerplätze".
Betreffend den Pachtzins wurden gemäß Punkt. 4.
folgende Vereinbarungen getroffen:
"Der Pächter hat für
Tankstellennettoumsätze, das sind ......, einen umsatzabhängigen
Monatspachtzins wie folgt zu entrichten:
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Shopumsätze
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9
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% vom Umsatz
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Lose
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2
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% vom Umsatz
|
Waschgeschäft
|
15
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% vom Umsatz
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Gastronomieumsätze
|
--
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% vom Umsatz
|
Tabakwaren
|
5
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% vom Umsatz
Reifenumsätze sowie Umsätze aus
Serviceleistungen, Autobahnvignetten und Telefonwertkarten sind
pachtzinsfrei.
Die Umsatzpacht hat jedoch jährlich mindestens
(Mindestumsatzpachtzinse), wertgesichert
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Für das Shopgeschäft
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S
|
207.000,00
|
p.a.
|
Für das Wasch- und Servicegeschäft
|
S
|
124.200,00
|
p.a.
|
Für die Gastronomie
|
S
|
--
|
p.a.
zu betragen.
Weiters ist neben dem umsatzabhängigen Pachtzins auch
ein wertgesicherter fixer monatlicher Pachtzins in Höhe von S 5.000,00 zu
bezahlen."
Mit Unternehmenspachtvertrag vom gleichen Tag, ebenfalls
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, verpachtete die AG an die Pächterin
Frau M.H. den Pachtbetrieb und die Pachträumlichkeiten betreffend das
Espresso ebenfalls in W. .
Gemäß Punkt III.1. dieses Vertrages betrug der
monatliche Pachtschilling ab 1.6.1999 10 % vom Gesamtumsatz, mindestens jedoch
jährlich S 144.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2002, von der
Pächterin, Frau M.H. , am 28. Jänner 2002 und von der
Verpächterin, der AG am 5. Februar 2002 unterfertigt, wurde der
Tankstellenpachtvertrag vom 31.5./14.6.1999 abgeändert wie
folgt:
"4.1. Pachtzins
Shopgeschäft:
Ab 1.1.2002 erhöht sich der umsatzabhängige
Monatspachtzins von bisher 9 % um 1 % auf neu 10 %.
Ab 1.1.2002 erhöht sich der umsatzabhängige
Mindestumsatzpachtzins von EUR 15.043,28 (ATS 207.000,00) um EUR 11.409,63 (ATS
157.000,00), sodass sich daraus ein jährlicher Mindestumsatzpachtzins von
EUR 26.452,91 (ATS 364.000,00) zuzügl. Umsatzsteuer errechnet.
Waschgeschäft:
Ab 1.1.2002 erhöht sich der jährliche
Mindestumsatzpachtzins von EUR 9.025,97 (ATS 124.200,00) um EUR 1.177,30 (ATS
16.200,00) sodass sich daraus ein jährlicher Mindestumsatzpachtzins von EUR
10.203,27 (ATS 140.400,00) zuzügl. Umsatzsteuer errechnet.
Gastronomie:
Für Gastronomieumsätze wird
ab 1.1.2002 ein umsatzabhängiger
Monatspachtzins von 15 % vereinbart.
Der jährliche Mindestumsatzpachtzins für diese
Umsätze beträgt ab 1.1.2002
EUR 9.447,47 (ATS 130.000,00)
zuzügl. Umsatzsteuer.
Der fixe, monatliche Pachtzins in Höhe von
EUR 363,36 (ATS 5.000,00) kommt nicht
mehr zur Verrechnung."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien beurteilte diese Abänderung als Nachtrag zum Tankstellenpachtvertrag
vom 31.5./14.6.1999 und setzte mit dem bekämpften eine
Mietvertragsgebühr unter Einbeziehung aller geänderten Werte in
Höhe von € 793,24 fest.
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang
der Abgabenpflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung
vorläufig.
In der dagegen vorgebrachten Berufung wendet die Bw. ein,
dass ursprünglich im Jahr 1999 zwei separate Verträge (ein
Tankstellenpachtvertrag und ein Unternehmenspachtvertrag für den Betrieb
des Espressos) abgeschlossen worden seien. Anlässlich der
gegenständlichen Abänderung sei der Einfachheit halber alles in einen
Brief zusammengefasst worden, ohne den Unternehmenspachtvertrag extra
anzuführen.
Weiters bringt die Bw. vor, dass laut Abänderung der
fixe, monatliche Pachtzins in Höhe von € 363,36 (S 5.000,00)
nicht mehr zur Verrechnung kommen sollte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2003 hat das
Finanzamt den monatlichen Pachtzins von € 363,36 aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden, darüber hinaus die Berufung jedoch als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
unter "Betrifft" des Nachtrages vom 28. Jänner 2002 nur der
Tankstellenpachtvertrag angeführt sei. Damit sei aber ein Nachtrag bzw.
eine Abänderung des Unternehmenspachtvertrages nicht abgeschlossen
worden.
In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholt die Bw. im großen und
ganzen ihr Vorbringen aus der Berufung und weist darauf hin, dass auch seitens
der AG dies so gesehen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für
die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
§ 17 Abs. 2 GebG bestimmt weiter, dass, wenn aus der
Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht
deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet wird,
der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur
Folge hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
setzt die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG voraus,
dass die für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der
Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen sind (vgl. dazu ua das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.Juni 2002, 2001/16/0591 und die dort
angeführte Judikatur).
§ 17 Abs. 2 leg. cit. greift somit
in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen
zulässt.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Festsetzung
der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Die von den Vertragsteilen gewählten
Bezeichnungen sind für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach
dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung.
Unbestritten ist, dass in der gegenständlichen Urkunde
im "Betreff" nur der Tankstellenpachtvertrag vom 31.5./14.6.1999
angeführt ist, doch lässt der weitere Inhalt des Schriftstückes
nicht eindeutig erkennen, inwieweit die angeführten Preisänderungen
tatsächlich nur den Tankstellenpachtvertrag betreffen und nicht doch auch
eine Änderung des Pachtzinses für das Espresso - Unternehmen
beinhalten und somit auch den Unternehmenspachtvertrag betreffen.
Laut Tankstellenpachtvertrag 31.5./14.6.1999 gab es keinen
umsatzbezogenen Pachtzins für Gastronomieumsätze, bzw. war der
Pachtzins dafür ausschließlich im Unternehmenspachtvertrag vom
gleichen Tag geregelt.
In der berufungsgegenständlichen Vereinbarung werden
die Pachtzinse ab 1.1. 2002 neu festgesetzt, ohne darüber eine Aussage zu
tätigen, ob das ab 1.1.2002 zu bezahlende Pachtentgelt für
Gastronomieumsätze neu zur Tankstelle hinzukommt, oder ob sich dieses auf
den ursprünglich separat abgeschlossenen Unternehmenspachtvertrag
bezieht.
Auf eine diesbezügliche Anfrage bei der
Verpächterin, der AG, hat diese mit Schreiben vom 18. Juli 2006 eine
Erklärung abgegeben, dass es sich bei der im Abänderungsschreiben vom
07.01.2002 vereinbarten Gastropacht von 15 % nicht um einen zusätzlichen
Pachtzins für den Tankstellenpachtvertrag handelt, sondern dass vielmehr
die Espresso-Pacht (im Unternehmenspachtvertrag vom 31.05/14.06.1999 vereinbart)
abgeändert und von ursprünglich 10 % auf 15 % erhöht
wurde.
Es ist daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates davon auszugehen, dass auch bezüglich des Pachtzinses
für das Espresso eine Änderung
des umsatzabhängigen Monatspachtzinses von 10 % des Gesamtumsatzes,
mindestens jedoch S 144.000,00, auf 15 %, mindestens nunmehr S 130.000,00,
beabsichtigt war.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Mietvertragsgebühr ergibt sich daher nunmehr wie folgt:
|
Erhöhung Shopgeschäft pro Jahr um
|
€
|
11.409,63
|
|
Erhöhung Waschgeschäft pro Jahr um
|
€
|
1.177,30
|
|
|
€
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12.586,93
|
|
abzüglich Fixpacht monatlich €
50,00
|
€
|
4.360,32
|
|
|
€
|
8.226,61
|
*1,2 * 3 =
|
|
€
|
29.615,79
|
Der Berufung war somit antragsgemäß
stattzugeben und der Bescheid abzuändern wie im Spruch
erfolgt.
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-W/03
- Stammnummer
- 23613
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF