Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100191/2026
Aufhebung und Zurückverweisung: Sachverhalt völlig unklar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100191/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterlässt das Finanzamt die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auch noch nach Erteilung eines Ermittlungsauftrages gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs. 1 BAO geradezu geboten.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 23. Juni 2025 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt erließ am 23.6.2025 den Einkommensteuerbescheid 2025 unter Berücksichtigung von Pensionsbezügen der Pensionsversicherungsanstalt sowie eines Lohnzettels des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Der Bescheid enthält keine Begründung.
In seiner Beschwerde vom 16.7.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.10.2024 zu GZ RV/3100422/2024, die im Lohnzettel seines ehemaligen Arbeitgebers bekanntgegebenen Einkünfte bei der Veranlagung unberücksichtigt zu lassen. Er habe als ehemaliger Mitarbeiter seines Arbeitgebers, einer Bank, vergünstigte Kontoführungsgebühren und höhere Guthabenzinsen auf Kontoeinlagen erhalten. Der ehemalige Arbeitgeber habe im Lohnzettel einen Mitarbeiterrabatt gemäß § 3 ESTG ausgewiesen, aber keinen Freibetrag (20 % bzw. EUR 1.000,00) berücksichtigt. Auch sei von den Guthabenszinsen seitens der Bank Kapitalertragsteuer einbehalten worden, weshalb Endbesteuerung eingetreten sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und führte begründend aus, dass die von der Bank gewährten vergünstigten Kontoführungskonditionen nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 steuerfrei zu belassen seien. Die erhöhten Guthabenzinsen seien ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer beantragte am 6.1.2026 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies (erneut) auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/3100422/2024.
Mit Beschluss vom 14.8.2026 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO folgende Ermittlungen auf:
"1) Wie wurden die im Lohnzettel der ***Bank1*** (im Folgenden: ***B1***) ausgewiesenen Bruttobezüge von EUR 3.524,08 errechnet? Welche Konten wurden dabei berücksichtigt?
2) Belegen Sie Ihr Vorbringen im Vorlageantrag, dass dem Beschwerdeführer "der erhaltene Vorteil, nämlich eine höhere Sparguthaben Verzinsung im Vergleich zu normalen Bankkunden, ausschließlich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die ***Bank1*** gewährt wurde", durch Beweismittel.
3) Sie bringen im Vorlageantrag vor: "Daher würden die höheren Zinsen der Besteuerung zum laufenden Tarif unterliegen und es stellt nur jener fremdübliche Anteil der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 dar.". Nach der Aktenlage wurde eine derartige Aufteilung in einen "fremdüblichen Anteil" und "höhere Zinsen" weder von der ***B1*** vorgenommen noch vom Finanzamt bei der Veranlagung umgesetzt. Nennen Sie die Höhe der jeweils "fremdüblichen Zinsen" im Verlauf des Jahres 2024, begründen Sie Ihr Vorbringen und belegen Sie es durch Beweismittel.
4) Ermitteln Sie, wie vielen Kunden der ***B1*** im Kalenderjahr 2024 verglichen mit den Verhältnissen beim Beschwerdeführer dieselben oder höhere Zinsen auf Sparkonten gewährt wurden. Gliedern Sie das Ermittlungsergebnis nach eigenen Mitarbeitern, Pensionisten und Kunden ohne aktuellen oder vergangenen arbeitsrechtlichen Bezug zur ***B1***. Stellen Sie weiter dar, welches Veranlagungsvolumen (ausgedrückt als Jahresdurchschnitt in EUR) den drei Gruppen jeweils zuzuordnen ist. Stellen Sie weiter das Verhältnis zwischen dem Veranlagungsvolumen dieser drei Gruppen und dem gesamten auf Sparkonten veranlagten Volumen der ***B1*** dar.
5) Ermitteln Sie, an welche Personen(-gruppen) die ***B1*** im Jahr 2024 welche generellen Vergünstigungen gewährt hat. Legen Sie Beweismittel - insbesondere bestehende Betriebsvereinbarungen oder sonstige an einen bestimmten Personenkreis gerichtete Bekanntmachungen - vor. Ermitteln Sie, aus welchen Gründen generelle Vergünstigungen (insbesondere höhere Guthabenzinsen auf Sparkonten) bezogen auf bestimmte Kunden bzw. Gruppen von Kunden gewährt wurden. Ermitteln Sie insbesondere, aus welchen Gründen - nach dem bisherigen Vorbringen - erhöhte Zinsen auf Sparkonten an ehemalige Mitarbeiter gewährt wurden.
6) Ausweislich des Schreibens der ***B1*** an den Beschwerdeführer vom Februar 2025 (Beilage zur Beschwerde) habe die ***B1*** "für die Ermittlung des Mitarbeiterrabattes den Betrachtungszeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 herangezogen". Unter Hinweis darauf, dass jeweils ein Kalenderjahr zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wird um Darstellung des nach Ansicht des Finanzamtes (bzw. der ***B1***) für das Kalenderjahr 2024 zu berücksichtigenden "Mitarbeiterrabattes" ersucht: Darzustellen sind die Bemessungsgrundlagen, allfällige Vergleichsgrundlagen bzw. Vergleichsperioden sowie der Rechenweg.
7) Ermitteln Sie, ob am österreichischen Markt Bankinstitute mit Vollbanklizenz im Jahr 2024 während des gesamten Jahres bzw. während bestimmter Zeiträume gleiche oder bessere Konditionen auf Sparkonten angeboten haben. Vergleichen Sie insbesondere die Angebote von "Online-Banken" wie der ***Bank2*** (Sitz in Deutschland), der ***Bank3*** (Sitz in Luxemburg) und der ***Bank4*** (Sitz in den Niederlanden) mit den dem Beschwerdeführer gewährten Konditionen."
Mit Stellungnahme vom 16.9.2026 führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Punkt 1) bis 6) der von Ihnen aufgetragenen Ermittlungen können nach Ansicht des Finanzamtes nur unter Einbeziehung der ***Bank1*** getätigt werden. Demzufolge wurde am 20.08.2026 an diese ein schriftliches Auskunftsersuchen geschickt, welches trotz Fristsetzung bis 10.09.2026 unbeantwortet blieb. Das Auskunftsersuchen wird zur Kenntnisnahme beigeschlossen.
Zu der unter Punkt 7) aufgetragenen Ermittlung wird in der Beilage das Ergebnis einer Internet-Recherche zur Höhe der Sparzinsen, die von der ***Bank2***, der ***Bank3*** und der ***Bank4***. im Jahr 2024 gewährt wurden, vorgelegt. Ein Vergleich dieser Zinsen mit jenen, die von der ***Bank1*** an (ehemalige) Mitarbeiter gewährt wurden, konnte nicht gezogen werden, da die entsprechenden Unterlagen seitens der Bank eben nicht zur Verfügung gestellt wurden."
Der Stellungnahme beigefügt finden sich Screenshots von augenscheinlichen KI-Chatbot-Abfragen. Weder wird offengelegt, welcher KI-Chatbot verwendet wurde, noch lassen sich die Angaben nachprüfen, zumal keinerlei Quellen genannt werden.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 278 Abs. 1 BAO (abgesehen von den in lit a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde normiert. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Ausnahmefällen zulässig (VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0017 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Abgabenbehörde die zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen weitgehend oder gänzlich unterlassen hat.
Im Beschwerdeverfahren hat das Finanzamt derartige Ermittlungen nicht angestellt und diese auch nicht nachgeholt, nachdem ihm vom Bundesfinanzgericht konkrete Ermittlungsschritte aufgetragen worden waren (vgl. den Beschluss gemäß § 269 Abs. 2 BAO vom 14.8.2026). Insgesamt hat das Finanzamt seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) grob missachtet.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen des Gerichtes. Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen hätte werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017 mwN, VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136 mwN). Da es nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - erstmals - selbst zu erheben, anstatt seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung geradezu geboten. Jene Ermittlungsschritte, welche zur Klärung des Sachverhaltes in jenem Mindestausmaß, welches eine rechtliche Würdigung überhaupt ermöglicht, jedenfalls unabdingbar sind, wurden dem Finanzamt bereits mit Ermittlungsauftrag vom 14.8.2026 zur Kenntnis gebracht.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Das Bundesfinanzgericht ist der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermessensübung bei der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO gefolgt. Im Übrigen handelt es sich bei der Überprüfung der Ermessensübung um eine nicht revisible Sachfrage.
Innsbruck, am 17. September 2026
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Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100191/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100191.2026
- Stammnummer
- 152772
- Gültig
- 17.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF