Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0750-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens ohne ausreichende Angabe von Wiederaufnahmsgründen und unklare Bezeichnung von die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-L/05vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
und Zurückweisungsbescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
26. August 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 11. Juni 1999
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 1996 und die Bescheide
des Finanzamtes vom 11. Juni 1999 betreffend die Einkommensteuer 1994 bis
1996 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide, welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1994 bis 1996 verfügen wird Folge gegeben und werden diese
Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck am Inn betreffend die Einkommensteuer 1994 bis 1996
beschlossen:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wurde mit den Bescheiden datiert vom
8. Juli 1996 (für das Jahr 1994), 28. Mai 1997 (für das Jahr
1997) und 26. März 1998 (für das Jahr 1998)
antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Dabei wurden von der Berufungswerberin in den genannten
Einkommensteuerbescheiden im Jahr 1994 S 104.555,00, im Jahr 1995
S 104.555,00 und im Jahr 1996 S 108.131,00 an Sonderausgaben für
"Renten und dauernde Lasten" geltend
gemacht. Dazu erklärte die Berufungswerberin in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1994, dass das vermietete Objekt in der B in C
gegen Versorgungsrente von Frau A übernommen worden sei.
Mit den Bescheiden datiert vom 11. Juni 1999 wurden
die Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis 1996 der Berufungswerberin
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) von Amts wegen wiederaufgenommen. Die Begründung dieser
Bescheide lautet wortgleich übereinstimmend:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Die damit gemäß
§ 307 BAO verbundenen
Sachbescheide lassen die oben genannten Sonderausgaben für
"Renten und dauernde Lasten"
unberücksichtigt.
Dies wurde damit begründet, dass Versorgungsrenten
Renten seien, welche, insbesonders unter nahen Angehörigen, anlässlich
des Erwerbes von Wirtschaftsgütern des Privat- oder Betriebsvermögens
vereinbart würden und bei denen die Rentenleistung kein angemessenes
Entgelt sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Rentenbarwert
(einschließlich einer allfälligen Einmalleistung) weniger als 75%
oder mehr als 125% des gemeinen Wertes (beziehungsweise des Teilwertes
einschließlich Firmenwert bei Betrieben) der übertragenen
Wirtschaftsgüter betrage. Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1992 habe
die Berufungswerberin einen 245/1000-tel Anteil an der Liegenschaft in C, B
(Wohnung Top 2) käuflich erworben. Der Gebäudesachwert inklusive des
Anteils für Grund und Boden dieses Anteiles betrage zum Stichtag Dezember
1992 S 1,300.000,00. Als Gegenleistung sei eine Einmalzahlung von
S 500.000,00 sowie eine monatliche wertgesicherte Rentenzahlung in
Höhe von S 8.300,00 vereinbart worden. Der Gesamtwert der
Gegenleistung ergebe sich aus dem Kapitalwert der Rente, S 8.300,00
multipliziert mit 12 und 9, also S 896.400,00 und der Einmalzahlung von
S 500.000,00, was S 1,396.400,00 ergebe. Es handle sich daher nach der
Aktenlage eindeutig um eine Kaufpreisrente, da eine angemessene Gegenleistung
für die Übertragung des Liegenschaftsanteiles vereinbart worden sei.
Kaufpreisrenten seien nach der Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt als
Sonderausgaben abzuziehen, ab welchem die Rentenzahlung einschließlich
Wertsicherungsbeiträgen den nach § 16 Abs. 3 BewG
(Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955) kapitalisierten Rentenbarwert
überschreiten würde. Der kapitalisierte Rentenbarwert betrage
S 896.400,00, die bis dahin geleisteten Rentenzahlungen S 526.190,00.
Für die Jahre 1994 bis 1996 seien die beantragten Sonderausgaben zu
streichen.
Am 13. Juli 1999 verfasste die
steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin ein Ersuchen um Verlängerung
der Rechtsmittelfrist, dessen Betreff die Steuernummer, den Namen der
Berufungswerberin und folgenden Wortlaut enthält:
"
Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1994, 1995,1996 und 1997 vom 11. Juni
1999 zugestellt am 17. Juni 1999
".
Es werde beabsichtigt gegen die angeführten Bescheide Berufung einzubringen
und ersucht, die Rechtsmittelfrist bis zum 30. Juli 1999 zu
verlängern.
Ein
Schreiben mit gleichem Betreff, welches am 2. August 1999 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz einlangte, verfasste die steuerliche
Vertreterin der Berufungswerberin am 30. Juli 1999. Darin brachte die
steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin vor, dass es ihr aus terminlichen
Gründen bisher leider nicht möglich gewesen sei, die Berufung
auszuarbeiten, weswegen sie sich vor die Notwendigkeit gestellt sehe, die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die angeführten Bescheide
bis zum 16. August 1999 zu beantragen.
Ein
weiteres gleichartiges mit gleichem Betreff versehene Schreiben, welches am 16.
August 1999 unterzeichnet worden war, langte bei der Abgabenbehörde erster
Instanz am 17. August 1999 ein. Aus gesundheitlichen Gründen und den
damit verbundenen terminlichen Schwierigkeiten sei es der steuerlichen
Vertreterin der Berufungswerberin bisher leider nicht möglich gewesen, die
Berufung auszuarbeiten, weswegen Sie nochmals um
Rechtsmittelfristverlängerung bis zum 26. August 1999 ersuchen müsse.
Die
Berufung vom 26. August 1999 nennt im Betreff die Steuernummer der
Berufungswerberin, ihren Namen und folgenden Text:
"Berufung
gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide 1994,1995 und 1996 vom
11. Juni
1999".
Weiter lautet der Text wörtlich:
"
das Finanzamt hat mit den im Betreff angeführten bescheiden vom 11. Juni
1999 die Einkommensteuer 1994 bis 1996 für obige Mandantin meine Kanzlei
durch Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO neu festgesetzt. Gegen die erwähnten Bescheide bringe ich das
Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung richtet sich gegen die
Wiederaufnahme des
Verfahrens."
Als Begründung führte die Berufungswerberin an, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen in allen Fällen zulässig
sei, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu vorkommen würden, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und deren Kenntnis allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In der
Bescheidbegründung vom 11. Juni 1999 habe das Finanzamt als einzige
Tatsache angeführt, dass die Berufungswerberin oben genannte
berufungsgegenständlichen Liegenschaft am 18. Februar 1992 käuflich
erworben habe und der Sachwert dieser Liegenschaft S 1.300.000 ,00 betragen
habe. Daher habe es sich bei den als Sonderausgaben abgesetzten Rentenzahlungen
um eine nicht als Sonderausgaben absetzbare Kaufpreisrente gehandelt. Es sei
keinerlei Aussage darüber erfolgt, wie das Finanzamt den Wert von
S 1.300.000,00 errechnet habe. Dies sei keine neue Tatsache, da dieser Wert
nicht richtig sei. Die im Jahr 1992 erworbene Wohnung habe ein
Flächenausmaß von 172 Quadratmeter. Durch das beiliegende
Schätzgutachten werde nachgewiesen, dass diese Wohnung im Jahr 1992 einen
Verkehrswert von etwa S 2,236.000,00 gehabt habe. Es seien keine neuen
Tatsachen hervorgekommen. Die Parifizierung habe mit der Frage des Wertes der
Wohnung so gut wie gar nichts zu tun. Dem Finanzamt seien alle Tatsachen bereits
vorher bewusst gewesen, die notwendig seien, um beurteilen zu können, ob
bei den Rentenzahlungen eine Versorgungsrente vorliege oder nicht. Es sei zwar
nicht Sache des Abgabepflichtigen, das nicht vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen nachzuweisen, sondern Aufgabe der
Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte die Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen
oder Beweismittel auf welche Weise neu hervor gekommen seien. Auf Grund der
Vorgangsweise des Finanzamtes habe sich die Berufungswerberin aber gezwungen
gesehen, ein Gutachten über den Verkehrswert der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft ausarbeiten zu lassen. Die
Berufungswerberin bitte Ihren Ausführungen entsprechend, der Berufung gegen
die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO stattzugeben.
Das
von der Berufungswerbern übermittelte Gutachten eines gerichtlich
beeidigten Sachverständigen datiert vom 14. Juli 1999 beschreibt sich
selbst als Feststellung des Verkehrswertes zum Stichtag Dezember 1992 im
Sachwertverfahren als Grundlage für die Vorlage beim Finanzamt. Nach der
Beschreibung der Ausstattung der zu beurteilenden Wohnung führt der
Sachverständige aus, dass aufgrund der Lage und der Ausstattung und
ähnlich gelagerter Fälle der Quadratmeter mit S 13.000,00
bewertet werde. Der Zeitwert für die 172 m² große Ordination
werde daher her mit S 2,236.000,00 festgestellt. Die Bewertung entspreche
den Preisen im Jahr 1992 in vergleichbarer Lage. Der Bewertung seien die
Vergleichspreise aus der Erfahrung des Sachverständigen zu Grunde gelegt
worden. Es seien auch die Werte des Immobilienpreisspiegels aus dieser Zeit
herangezogen worden.
In
der Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 wurde das Begehren der
Berufungswerberin als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit
begründet, dass der gesonderten Begründung zur Wiederaufnahme der
Einkommensteuer 1994 bis 1996 eine detaillierte Gegenüberstellung des
Wertes der Rentenzahlungen inklusive der Einmalzahlung im Verhältnis zum
Gebäudesachwert entnehmen sei. Der Gebäudesachwert sei auf Grund
fachkundiger finanzamtlicher Bewertung ermittelt worden. Im Zuge des
Berufungsverfahrens sei ein weiteres, noch ausführliches Gutachten eines
gerichtlich beeidigten Sachverständigen eingeholt worden. Dieser habe den
Verkehrswert mit S 1,580.000,00 errechnet. Die Berufungswerberin habe ein
Gutachten mit einem Wert von S 2,230.000,00 beigebracht, welches ebenfalls
von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt worden sei.
Darin sei der Wert als Produkt einer einfache Multiplikation errechnet worden.
In freier Beweiswürdigung würden detaillierteren Berechnungen den
Bescheiden zu Grunde gelegt.
Der
Antrag der Berufungswerberin auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. April 2005 nennt im Betreff die
Steuernummer der Berufungswerberin, ihren Namen und Folgendes:
"Einkommensteuerbescheide
1994,1995 und 1996, Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 28. Februar 2005 zugestellt am 3. März
2005".
Auf eine weitere Begründung wurde verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Zulässigkeit der Berufungen:
Als Erstes ist zu klären gegen welche Bescheide sich
die oben beschriebene Berufung vom 26. August 1999 richtet. Der Betreff
nennt die Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und 1996 vom 11. Juni 1999,
also bloß die Sachbescheide. Der übrige Text und die Begründung
(insbesonders der Satz: "Die Berufung richtet
sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren.") lässt auf den Willen
der Berufungswerberin schließen, die Bescheide bekämpfen zu wollen,
welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis
1996 verfügt haben, aber auch mit dem Inhalt der Sachbescheide nicht
einverstanden zu sein.
Insgesamt macht der Inhalt des Berufungsschreiben daher den
Eindruck sowohl gegen die Sachbescheide als auch gegen die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide gerichtet zu sein. Nur darauf kommt es an und nicht,
ob die Bescheide korrekt bezeichnet oder an einer bestimmten Stelle des
Schriftstückes genannt wurden (vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung³,
§ 250, Tz 4-6, samt Fundstellen, zuletzt VwGH 21.9.2005, 2001/15/0241)
und richtet sich die gegenständliche Berufung daher sowohl gegen die die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide als auch die damit
verbundenen Sachbescheide für die Einkommensteuer 1994 bis 1996 datiert vom
11. Juni 1999.
Allerdings wurde die Berufung erst zwei Monate und neun
Tage nach der Zustellung der angefochtenen Bescheide verfasst und eingebracht.
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist ein Monat. Diese kann allerdings nach § 245 Abs. 3
BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls
auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen solchen Antrag wird der
Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Dies hat die Berufungswerberin, wie oben geschildert, mit
den Schreiben datiert vom 13. Juli 1999, 30. Juli 1999 und
16. August 1999 getan. Dabei hat sie allerdings jedes mal von einem
"Ansuchen um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist betreffend die Einkommensteuerbescheide für das Jahr
1994, 1995,1996 und 1997 vom 11. Juni 1999 zugestellt am 17. Juni 1999"
gesprochen.
Dies könnte zu dem Schluss führen, dass die
Berufungswerberin nur hinsichtlich der Sachbescheide betreffend die
Einkommensteuer 1994 bis 1996 datiert vom 11. Juni 1999 erfolgreich die
Rechtsmittelfrist verlängert hat und die Berufung gegen die die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheide für die Einkommensteuer 1994 bis
1996 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als
verspätet zurückzuweisen wäre.
Die oben beschriebenen Bescheide vom 11. Juni 1999,
welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis
1996 verfügen, sind auf von den damit verbundenen Sachbescheiden getrennten
Blättern ergangen und tragen alle gemeinsam die Bezeichnung:
"Einkommensteuerbescheid Jahr". Erst
nach dieser in Großbuchstaben geschriebenen Überschrift folgt in
normalem Fließtext "Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom Datum".
Die jeweiligen damit verbundenen Sachbescheide tragen die wörtlich gleiche
Überschrift in Großbuchstaben
("Einkommensteuerbescheid Jahr"). Erst
darunter stehende Fließtext lautet: "Die
Einkommensteuer wird für das Jahr ... wird festgesetzt mit
...".
Das beide Bescheidformen, nämlich die die
Wiederaufnahme verfügenden und die Sachbescheide, wörtlich gleich
benannt werden, mag aus der Sicht des Bescheidempfängers zum Zweifeln
darüber Anlass geben, wie den nun der Bescheid zu bezeichnen ist, gegen
welchen er berufen oder dessen Rechtsmittelfrist er verlängern will.
Mit einem gleichartigen Fall hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. Mai 2007, 2007/15/0043,
auseinanderzusetzen und dazu Folgendes festgehalten:
"Vor diesem Hintergrund
ist festzustellen, dass die Fristverlängerungsansuchen den zu
bekämpfenden Bescheid mit exakt jener Bezeichnung benennen, die das
Finanzamt im Wiederaufnahmebescheid (aber auch im Sachbescheid) gefordert hat,
und dass diese Bezeichnung zudem jener entspricht, die der Kopf des
Wiederaufnahmebescheides (aber auch des Sachbescheides) anführt. Im
Beschwerdefall wurde in kaum zu überbietender Weise Unklarheit geschaffen,
indem der Wiederaufnahmebescheid und der Sachbescheid im Kopf gleich bezeichnet
wurden (nämlich als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2001" ) und in der
Rechtsmittelbelehrung sowohl des Wiederaufnahmebescheides als auch des
Sachbescheides der Beschwerdeführer dazu angeleitet wurde, im Falle einer
Berufungserhebung den bekämpften Bescheid mit Einkommensteuerbescheid
für 2001 vom 14. März 2005 zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist -
ungeachtet des Verfassens der Eingaben durch berufsmäßige
Parteienvertreter - objektiv zweifelhaft, ob sich die
Fristverlängerungsansuchen, die als mit Berufung zu bekämpfenden
Bescheid den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. März 2005 bezeichnen (und
weder zur Verfahrenswiederaufnahme noch zur Einkommensteuer weitere
Ausführungen enthalten), auf den Wiederaufnahmebescheid oder auf den
Sachbescheid oder - was durchaus naheliegend ist - auf beide Bescheide bezogen
haben (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0042). Es war
dem Beschwerdeführer daher unbenommen, auch noch in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid bzw im Laufe dieses Berufungsverfahrens anzugeben,
worauf sich diese Fristerstreckungsansuchen - innerhalb der durch die
Formulierung dieser Ansuchen gesteckten Grenzen - bezogen haben."
Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgend hat die
Berufungswerberin durch die Berufung vom 26. August 1999 die vorangegangen
Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen im Sinne des § 245
Abs. 3 BAO dahingehend konkretisiert, dass sich diese sowohl auf die die
Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre
1994 bis verfügenden Bescheide, als auch auf damit verbundenen
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 datiert vom 11. Juni 1999 bezogen
haben und ist daher die gegenständliche Berufung auch hinsichtlich der
genannten die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis
1996 verfügenden Bescheide rechtzeitig im Sinne des § 245 Abs. 1
und 3 BAO iVm. § 273 Abs. 1 lit. b BAO.
B) Wiederaufnahme betreffend der
Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis 1996:
Entsprechend § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann zulässig,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser
Umstände oder in Verbindung mit den anderen Ergebnissen des Verfahrens bei
richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu
hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen
Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt
war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde für das
Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise
für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden waren, schließt
die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende Lehre und
ständige Judikatur; für viele siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar3, RZ 16 f zu § 303, 940).
Die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel in diesem Sinn
neu hervorgekommen sind, ist aus der Sicht des jeweiligen Abgabenverfahrens zu
beurteilen (siehe etwa Ritz, aaO. RZ 14 zu § 303, 939 und die dort zitierte
Judikatur, so auch zuletzt VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170). Es ist dabei also nicht
nur die Sicht der jeweiligen Abgabenart, sondern sogar das Wissen in den
einzelnen Veranlagungsjahren zu trennen.
Der Gegenstand des Verfahrens eines eine Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides wird einerseits durch das wieder aufgenommene
Verfahren selbst und andererseits durch den jeweiligen Wiederaufnahmsgrund
bestimmt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung keine Wiederaufnahmsgründe
austauschen oder ergänzen kann. Denn dadurch würde der Gegenstand des
Verfahrens geändert (siehe auch Ritz, aaO. Rz 65 zu § 289, 872 und die
dort zitierte Judikatur und auch zuletzt VwGH 26.1.2006, 2002/15/0076:
"Demnach kann Sache, über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO zu
entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von
Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen sein, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt
als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang
die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen wird die Identität der Sache über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl.
aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai
1991, 90/14/0262, vom 23. März 1999, 97/14/0069, und vom 20. Juli 1999,
97/13/0131).").
Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde in den die
Wiederaufnahme der verfügenden Bescheiden der Tatsachenkomplex, welcher als
neu hervorgekommen angesehen wurde, jedoch nicht genannt und auch hinsichtlich
der Begründung nicht auf einen anderen Bescheid (etwa auf die
Begründung der Abgabenbescheide, welche allerdings auch keinen
Wiederaufnahmsgrund nennt) verwiesen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes des
§ 303 Abs. 4 BAO macht noch nicht erkennbar, welches
Tatsachensubstrat die Abgabenbehörde erster Instanz hier als relevant
angesehen hat.
Es fehlt somit jeglicher Hinweis darauf, welchen
Tatsachenkomplex die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheiden
über die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis
1996 der Berufungswerberin als neu hervorgekommen angesehen hat.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz steht es nach der
Judikatur und Lehre (siehe oben) nicht zu Wiederaufnahmsgründe
aufzugreifen, welche von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
herangezogen worden sind, da ansonsten die im § 289 BAO
eingeräumte Entscheidungskompetenz überschritten würde und war
daher der Berufung gegen die Bescheide, welche die Wiederaufnahme der Verfahren
für die Einkommensteuer 1994 bis 1996 der Berufungswerberin verfügen,
stattzugeben und waren diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
B) Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996:
Durch das ersatzlose Aufheben der die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Einkommensteuer der Berufungswerberin verfügenden
Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1994 bis 1996 sind die Sachbescheide
für die Einkommensteuer 1994 bis 1996 ex lege gemäß
§ 307
Abs. 3 BA0 ("Durch die Aufhebung des die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat.") weggefallen.
Dementsprechend richtet sich die Berufung vom
26. August 1999, soweit die Einkommensteuer 1994 bis 1996 betroffen ist,
gegen nicht (mehr) existente Bescheide und war daher als unzulässig
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen
(siehe auch Ritz, aaO. Rz 12 zu § 273, 800).
Linz, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeAmts wegenTatsachenkomplexVerweisSpruchVerfahrensgegenstandZurückweisungunklarBezeichnungverwechselbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-L/05
- Stammnummer
- 36538
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF