Berufungsentscheidung und Zurückweisungsbescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 26. August 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 11. Juni 1999 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 1996 und die Bescheide des…
…davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen (vgl. § 4 MuSchG). Die…
…sondern lediglich ein Parkschein, bei dem infolge eines Tippfehlers und einem anschließenden Übersehen desselben das Kennzeichen bei zwei Zahlenstellen in verwechselbarer Weise falsch eingetragen und hinterlegt, aber bezahlt wurde. 5.2 Kein Verschulden am Ziffernsturz Wie der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 27.10.2020…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als AE. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…als "A.G. " sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig, bestehende Unklarheiten…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…Bescheidadressatin da sie nicht als "A.GmbH " sondern als A.H.GmbH im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen…