Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1165-W/05
Besteht Unklarheit darüber, ob das Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie 2002 rechtzeitig eingebracht wurde, so obliegt es, nachdem das Verfahren auf eine abgabenrechtliche Begünstigung gerichtet ist dem Abgabepflichtigen, das Vorliegen der maßgeblichen Umstände zweifelsfrei darzulegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1165-W/05vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, y, vertreten durch Peter Weinmar,
1080 Wien, Lerchengasse 18, vom 20. Januar 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 23 vom 17. November 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der am 21.3.2002 errichteten M (idF Bw.) ist im
gewerblichen Bereich die Urheberrechtsverwertung und Vermietung.
Die M beantragte eine Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002.
Anlässlich einer Nachschau gemäß
§ 144
BAO vertrat das Prüfungsorgan die Ansicht, dass das hierfür
erforderliche Verzeichnis verspätet, weil nach der am 16. September 2003
beim zuständigen Finanzamt eingelangten
Körperschaftsteuererklärung 2002 eingereicht worden sei und somit
keine Investitionszuwachsprämie zustünde.
Das Finanzamt Wien 23 folgte den Feststellungen des
Prüfungsorganes und setzte die bereits gutgeschriebene
Investitionszuwachsprämie 2002 (§108e EStG 1988)
bescheidmäßig mit € 0,- fest.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2005
Berufung gegen obigen Bescheid ein. Der Prüfer hatte festgestellt, dass die
zugrundeliegende Beilage zur Körperschaftsteuererklärung E 108e vom
11. November 2003 stammte und beim Finanzamt mittels Fax eingebracht worden sei.
Sie trage einen handschriftlichen Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin
des Finanzamtes ,Original verschwunden - Buchung mit Kopie telefon.
zugesagt' datiert vom 10.12.2003.
Der Prüfer habe im Zuge der Nachschau auf diesen
Umstand aufmerksam gemacht und in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters nach 2
Stunden eine (weitere) Ausfertigung des Formulares E 108e, datiert mit
,16.07.2003' erhalten. Die Schreibweise des Datums differiere von
jener der eingebrachten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung (dort
,16. Juli 2003'). Auf Verlangen sei ein Postaufgabeschein vom 13.
September 2003 vorgelegt worden, der jedoch nicht eindeutig zuordenbar gewesen
sei.
Es sei davon auszugehen, dass das vorliegende Verzeichnis
gemäß
§ 108e EStG 1988 nicht gleichzeitig mit der
Körperschaftsteuererklärung und somit verspätet eingebracht
worden sei.
Darüberhinaus stellte das Prüfungsorgan fest,
dass ein Großteil der Wirtschaftsgüter, für die eine
Investitionszuwachsprämie beantragt wurde, nicht
prämienbegünstigt sei. Die Prämie stünde - eine
zeitgerechte Abgabe der Beilage zur Körperschaftsteuer 2002 vorausgesetzt -
nur für Wirtschaftsgüter i.H.v. € 40.443,97 anstatt der
beantragten € 472.984,- zu (Niederschrift über die Nachschau vom 16.
November 2004).
Die Bw. replizierte im Rahmen der Berufung, das fragliche
Investitionszuwachsprämienverzeichnis sei gleichzeitig mit der
Körperschaftsteuerklärung 2002 mit Postaufgabedatum 13. September 2003
eingebracht worden.
Überraschend für die Bw. sei, dass aus
unterschiedlichen Schreibweisen - ohne weitere Sachverhaltsprüfung
- abgabenrechtliche Konsequenzen abgeleitet würden. Das
Prüfungsorgan habe der Bw. die Feststellung nicht zur Kenntnis gebracht und
somit die Verfahrensvorschriften verletzt.
Die unterschiedlichen Datumsschreibweisen würden sich
dadurch erklären, dass die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung mit ,x'-Software erstellt
würde und der Datumsausdruck im Rahmen des ,x
'-Steuererklärungsprogrammes erfolge. Demgegenüber sei die
Beilage (Investitionszuwachsprämien-Verzeichnis gemäß
§
108e EStG 1988) vom ,x '-Anlagenprogramm erstellt worden. Die
abgabenrechtlichen Vorschriften würden keine Bestimmung mit dem Erfordernis
einer einheitlichen Datumsschreibweise enthalten. Musterausdrucke mit
unterschiedlichen Datumsformaten wurden vorgelegt.
Statt zwei Stunden auf die Vorlage des
Investitionszuwachsprämienverzeichnisses durch die Mitarbeiterin zu warten
hätte der Prüfer diese auch im Sekretariat anfordern können.
Der Prüfer habe das Postbuch beanstandet bzw. darauf
hingewiesen, dass der zugehörige Postaufgabeschein nicht eindeutig
zuordenbar sei. Der Inhalt einer verschlossenen Sendung könne durch einen
solchen generell nicht bestätigt werden. Die Zuordenbarkeit des
Postscheines ergebe sich schon daraus, dass die Steuererklärungen beim
Finanzamt eingeschrieben eingelangt seien.
Es werde ein EDV-Postbuch geführt welches dem
Prüfer vorgelegt worden sei. Durch Einsichtnahme in das Postausgangsjournal
hätte der Wahrheitsgehalt (Versendung der Erklärungen)
überprüft werden können.
Letztlich sei dem Prüfer das Portoverzeichnis
vorgelegt worden. Aus dem Porto und dem Gewicht einer Postsendung hätte
jederzeit die Vollständigkeit der Erklärungsübermittlung
überprüft werden können.
Die Steuerbescheide 2003 seien am 29. Oktober 2003 in der
Kanzlei eingelangt. Nachdem der Bescheid bezüglich der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 nicht
beigeschlossen war und auch in der Folge nicht einlangte, sei beim Finanzamt die
Erledigung der Investitionszuwachsprämie urgiert worden. Seitens des
Referates sei die Erklärung nicht auffindbar gewesen und über Ersuchen
der zuständigen Sachbearbeiterin am gleichen Tag gefaxt worden. Da die
Erklärung bereits geheftet und gelocht im Akt aufgelegen sei, sei der
Einfachheit halber ein neues Erklärungsformular mit dem Ausdruckdatum
ausgedruckt worden.
Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom 18. Mai
2005 zu obiger Berufung Stellung.
Von den beantragten € 47.298,40 seien schon €
43.254,- dem Grunde nach nicht anzuerkennen gewesen. Streitgegenständlich
sei die Aberkennung der Investitionszuwachsprämie der weiteren €
4.044,40 aus formalen Gründen.
Diese sei versagt worden, nachdem der Postaufgabeschein
keinerlei nähere Bezeichnung der Sendung hinsichtlich Seitenzahl und Klient
enthalte. Dieser sei in Beisein des Prüfers von den Steuererklärungen
der L-GmbH abgelöst und mit dem handschriftlichen Vermerk ,Ma'
versehen worden. Laut Sachbearbeiterin würden Sendungen, die am gleichen
Tag an den gleichen Empfänger gingen (laut Postausgangsjournal vom 12.
September 2003 waren das die Erklärungen der L-GmbH sowie die Bw.)
zusammengefasst werden. Das nunmehr im Rahmen der Berufungschrift vorgelegte
Postaufgabejournal decke sich mit einem im Rahmen der Prüfung aufgezeigten
Bildschirminhalt.
Den vorgelegten Klientenausgangsjournalen sei zu entnehmen,
dass beiden Klienten das selbe Porto angelastet wurde und die gleiche Anzahl von
Kopien (jeweils 12 Stück) an das Finanzamt verschickt worden seien. Dies
obwohl bei der L-GmbH kein Verzeichnis gemäß
§ 108e EStG 1988
eingereicht worden sei.
Der Prüfer sei im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit
ursprünglich kein entsprechendes Verzeichnis eingereicht worden
sei.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 äußerte sich die
Bw. wie folgt zur Stellungnahme der Betriebsprüfung.
Die von der Bp. argumentierte Sammelzustellung mehrerer
Poststücke sei nicht auf die Kanzlei der Bw. beschränkt. Auch das
Finanzamt übersende mehrere Buchungsmitteilungen an Parteienvertreter mit
einem Poststück. Eine gesonderte Übersendung sei im Abgabenrecht nicht
vorgesehen. Da pro Einschreibebriefsendung nur ein Einschreibezettel ausgestellt
sei, werde dieser durch die Kanzlei in alphabetischer Reihenfolge angeheftet
(somit bei der L-GmbH). Zum Vorwurf, dass auf dem Einschreibezettel der Inhalt
der Sendung nicht vermerkt sei sei auch festzuhalten, dass bei Versand einer
Vielzahl von Erklärungen dafür überhaupt kein Platz vorgesehen
sei. Die Post überprüfe aber auch nicht den Inhalt von Sendungen.
Dieser erfolge aufgrund des Inhalts des Postbuches. Die Feststellung der Bp.
laufe auf den Vorwurf der Fälschung des vorliegenden Postbuches hinaus,
wogegen sich die steuerliche Vertretung verwehre.
Zum festgestellten, in gleicher Höhe verrechneten
Porto sei zu bemerken, dass dieses seinen Klienten gegenüber immer mit dem
selben Betrag in Rechnung gestellt werde. Die Belastung auch der L-GmbH mit
gleichfalls 12 Kopien, wobei für diese kein Verzeichnis betreffend
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden sei
lasse nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Bw. gelte. In diesem
Fall seien bei der L-GmbH eben andere Beilagen mitgesendet worden.
Mit Vorhalt des UFS vom 20. Juli 2006 wurde die Bw. u.a.
aufgefordert, nähere Erläuterungen zur Kanzleiorganisation zu machen,
bestimmte Originalunterlagen beizubringen und zu erläutern, aus welchem
Grund Filmrechte, Beteiligungen, Gemälde sowie Gebäudeinvestitionen zu
den gemäß
§ 108e EStG 1988 prämienberechtigten
Wirtschaftsgütern zählen würden.
Der steuerliche Vertreter, zugleich Vorstandsmitglied der
Bw., beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom 9. August 2006. Aus dem
Klientenausgangsjournal der Bw. wie auch der L-GmbH sei die Übersendung der
Steuererklärungen ersichtlich. Für die manipulative Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Übersendung der Erklärungen seien mehrere
(namentlich genannte) Sachbearbeiterinnen zuständig gewesen. Alle
versendeten Unterlagen die als Zweitschrift in der Kanzlei verblieben,
würden mit einem Postausgangsstempel versehen werden. Die Kopien für
die Übersendung der Steuererklärung sei mit je 12 pro Klient
festgelegt. Der Neuausdruck der Erklärung zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sei vermutlich deshalb erfolgt, weil sich die
zuständige Sachbearbeiterin das ,Stiegen steigen' ersparen
wollte.
Auf die Geltendmachung der Investitonszuwachsprämie
bezüglich der im Vorhalt näher angesprochenen Wirtschaftsgüter
werde insoferne verzichtet, als es sich dabei um unbewegliche
Wirtschaftsgüter handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der hier maßgeblichen
Form lautet:
(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Gemäß Hofstätter/Reichl,
Einkommensteuerkommentar Bd. IIID § 108e Rz. 7 (mit Hinweis auf Doralt,
EStG § 108e Tz. 15 sowie mehrere UFS-Entscheidungen) kann die
Investitionszuwachsprämie nur in einem Verzeichnis geltend gemacht werden.
Das Verzeichnis ist der Steuererklärung (§§42, 43) des
betreffenden Jahres anzuschließen (§108e Abs. 4). Die Geltendmachung
hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim
Finanzamt zu erfolgen.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig
sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung
aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß Ritz
BAO3 § 167 Rz. 8
genügt es nach ständiger Rechtssprechung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213;
9.9.2004, 99/15/0250).
§ 119 BAO lautet:
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig
und
wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund,
als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst
einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (u.a. VwGH v. 19.3.2002, 98/14/0193; 21.4.2005,
2001/15/0213...).
Die Verordnung BGBl. 1991/494 über die Zulassung von
Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für
Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und
Zollämter lautet (auszugsweise):
§ 3 Wird ein Anbringen gemäß
§ 1 unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter
verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und
durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren...
Die steuerliche Vertretung der Bw. führt zur
Stützung ihrer Behauptung an, aus dem Postbuch und der
Postaufgabebescheinigung ergebe sich, dass Steuererklärungen für die
Bw. an das Finanzamt eingeschrieben versendet und beim Finanzamt eingelangt
seien.
Die Bp. hat die Tatsache, dass Erklärungen der Bw.
für das Jahr 2002 beim Finanzamt eingebracht wurden, nie bestritten.
Wäre keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht worden,
wäre es nicht möglich gewesen festzustellen, dass das Verzeichnis zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet, nämlich
nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung beigebracht wurde.
Fraglich ist somit, ob das besagte Verzeichnis in den,
gemäß Postausgangsjournal der steuerlichen Vertretung der Bw. am 12.
September 2006 eingetragenen, dem Finanzamt am 16. September 2003 zugegangenen
,Steuererklärungen 2002' der Bw. zweifelsfrei enthalten war
oder nicht.
Einem Aktenvermerk des zuständigen Finanzamtes auf dem
mit Fax übermittelten Verzeichnis ist zu entnehmen, dass das
,Original' verschwunden sei.
Dem zuständigen Prüfer wurde, wie der
Niederschrift über die Nachschau zu entnehmen ist, zunächst das am Tag
der Übersendung, dem 11. November 2003 unterfertigte Fax-Verzeichnis
vorgelegt und nach dessen Beanstandung zwei Stunden später eine weitere mit
16. 7. 2003 datierte Ausfertigung.
Das Prüfungsorgan beanstandete zunächst, dass
dieses (Formular E 108e) mit ,16.7.2003' datiert sei, wohingegen auf
der Umsatz- wie auch die Körperschaftsteuererklärung 2002 der Bw. das
(abweichenden) Datumsformat ,16. Juli 2003' aufscheine.
Die Ausführungen der Bw. hiezu, die überdies
moniert, hinsichtlich der unterschiedlichen Schreibweisen nicht befragt worden
zu sein, erweisen sich in diesem Punkt als schlüssig. Es ist durchaus
denkbar, dass im Rahmen des Erklärungsausdrucks basierend auf dem
verwendeten ,x'-Softwareprogramm das Datumsformat von den Stammdaten
des Steuererklärungsprogrammes übernommen wird, wohingegen das
Datumsformat auf dem Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie einem anderen Softwaremodul, dem
,x'-Anlageprogramm entstammt, was zu divergierenden
Datumsschreibweisen führen kann.
Die Bp. legt weiters dar, der Postaufgabeschein sei nicht
eindeutig zuordenbar gewesen. Wie die steuerliche Vertretung der Bw.
ausführt, werden die Schriftstücke täglich nach Empfänger
sortiert und gegebenenfalls gemeinsam in einer Sammelzustellung versendet. Dass
der Zustellschein keinerlei nähere Bezeichnung hinsichtlich der
Seitenanzahl und Klienten enthält, wie die Bp. im Rahmen ihrer
Stellungnahme darstellt, ist dabei weitgehend unbeachtlich. Wie die Bw. hiezu
darlegt, wird der Inhalt von Sendungen durch die Post bei Übernahme des
Kuverts nicht überprüft. Auch dass bei derartigen Sammelsendungen auf
dem Einschreibzettel mangels dafür vorhandenen Platzes nicht alle
betroffenen Klientennamen aufscheinen und der Einschreibzettel in alphabetischer
Reihenfolge abgeheftet wird, erscheint schlüssig.
Die Bw. verweist weiters darauf, gemäß
Portoverzeichnis könnte aus dem Porto und Gewicht jederzeit die
Vollständigkeit der Erklärungsübermittlung überprüft
werden. Auf welche Weise diese Überprüfung erfolgen sollte, bleibt
ungeklärt. Gegen diese Möglichkeit spricht einerseits, dass sie im
Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp. anführt,
dass unabhängig davon, wieviele Poststücke versendet werden, alle
Klienten mit dem gleichen Porto belastet werden. Andererseits ist es, wie der
UFS bereits im Rahmen seines Vorhaltes vom 22. Juli 2006 festgestellt hat, nur
schwer möglich, aus dem Gewicht der Sendung dessen vollständigen
Inhalt abzuleiten. Die Bw. vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu
erläutern, auf welche Weise der Inhalt der besagten Sendung auf
Vollständigkeit überprüft werden könnte oder das genaue
Gewicht der fraglichen Sendung anzugeben.
In den vom steuerlichen Vertreter der Bw. vorgelegten
Klientenausgangsjournalen der Bw. sowie der L-GmbH, deren Erklärungen 2002
zeitgleich an das Finanzamt versendet wurden, ist die gleiche Anzahl an
versendeten Kopien (jeweils 12 Stück) vermerkt. Die Sammelsendung der
steuerlichen Vertretung vom 12. September 2002 an das Finanzamt Wien 1/23
müsste somit gemäß Postausgangsjournal insgesamt 24 Kopien
enthalten.
Das Prüfungsorgan gelangte hiebei zur
Überzeugung, dass es unschlüssig sei, wenn für beide Klienten die
gleiche Anzahl an Kopien versendet worden sei, weil die Steuererklärungen
der Bw. die Vorlage des fraglichen Verzeichnisses habe enthalten müssen,
wohingegen dies auf die L-GmbH nicht zutreffe.
Der steuerliche Vertreter erläuterte hiezu, dass bei
der L-GmbH offensichtlich andere Beilagen mitversendet wurden. Wurde damit der
Eindruck erweckt, dass die Anzahl der versendeten Kopien in der Kanzlei einer
genauen Auswertung unterliegen würden, gibt die Bw. nach Vorhalt des UFS,
der im Rahmen seines Vorhaltes dargestellt hatte, dass unabhängig von der
Zählweise die Anzahl der Kopien nicht nachvollziehbar war (auf den Vorhalt
des UFS wird verwiesen), im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung nunmehr an, dass 12
Kopien für die Übersendung von Steuererklärungen in der Kanzlei
festgelegt wurden. Eine Ermittlung der Vollständigkeit der fraglichen
Sendung (mittels Zählung der versendeten Kopien) ist somit nicht
möglich.
Zweifel ergeben sich aus der Aussage der steuerlichen
Vertretung der Bw. die anführt, in der Kanzlei seien am 29. Oktober 2003
Steuerbescheide 2003 (gemeint wohl 2002) eingelangt wobei sie, nachdem es zu
keiner Gutschrift der Investitionszuwachsprämie gekommen sei, beim
Finanzamt die Erledigung urgiert hätte. Die von der Bw. dargestellte
Bescheidzustellung betraf den gemäß
§ 293b BAO geänderten,
am 27. Oktober 2003 ausgefertigten Körperschaftsteuerbescheid 2002. Der
Erstbescheid betreffend Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2002 wurde
bereits mit 17. September 2002 somit einen Tag nach Einlangen der
Erklärungen beim Finanzamt erlassen. Da das Verzeichnis zur Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie dem Finanzamt zeitgleich mit den übrigen
Erklärungen zugegangen sein soll ist fraglich, aus welchem Grund der
steuerliche Vertreter der Bw., (sollte die Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie mit Bezug auf die Erlassung der Steuerbescheide
in Evidenz gehalten worden sein) sich erst anläßlich der
Bescheidänderung des Körperschaftsteuerbescheides und nicht bereits im
Zuge der Erlassung des Körperschaftsteuer'erstbescheides' (im
Zuge dessen es zu keiner Gutschrift der Investitionszuwachsprämie kam) mit
dem Ersuchen um Erledigung an das Finanzamt gewandt hat.
Auch die Frage, weshalb nicht das vorgebliche im Akt
vorhandene Originalverzeichnis der Behörde gefaxt wurde spricht für
eine gewisse Sorglosigkeit und wirft Zweifel auf. Laut Berufungschrift erfolgte
dies der Einfachheit halber, weil die Originalerklärung bereits geheftet
und gelocht im Akt aufgelegen sei. Auf Nachfrage gab die steuerliche Vertretung
der Bw. hiezu bekannt, die zuständige Sachbearbeiterin habe sich
möglicherweise ,Stiegen steigen' sparen wollen, nachdem sich
die Steuerakte im Parterre befinde, die Sachbearbeiterin jedoch ihren
Arbeitsplatz im ersten Stock habe.
Weshalb ein Vermerk, dass es sich um den Neuausdruck einer
bereits übersendeten Erklärung und nicht das Original handle,
unterblieb, bleibt unerfindlich.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das mit
Telekopierer eingebrachte Verzeichnis nicht nur von der Sachbearbeiterin neu
ausgedruckt, sondern von Seiten der steuerlichen Vertretung erneut unterfertigt
wurde, die somit erkennen musste, dass nicht das vorgebliche Original zur
Übersendung kam. Da laut deren Ausführungen bereits ein Original
vorlag war es aus h.o. Sicht unzulässig, einem weiteren Schriftstück
durch Unterschrift die äußere Erscheinungsform einer Originaleingabe
(vgl. § 3 VO BGBl. 1991/494) zu geben.
Dass die Unterfertigung der bei der steuerlichen Vertretung
aufliegenden Zweitschrift des ,Originalverzeichnises' E 108e in
anderer Schriftfarbe (blau) als die Unterfertigung der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung 2002 (samt Zweitschriften im Klientenakt)
der Bw. (jeweils in schwarz) erfolgte und der Kanzleiausgangsstempel auf dem
Verzeichnis gegenüber den übrigen zeitgleich versendeten
Erklärungen farblich leicht abweicht weckt weitere Zweifel an deren
gemeinsamer Erstellung, war für den Spruch aber nicht mehr
bedeutsam.
Wie dargelegt, obliegt es in ständiger Rechtssprechung
nämlich dem Steuerpflichtigen, in einem ausschließlich auf das
Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigungen gerichteten Verfahren,
selbst einwandfrei das
Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann, was der Bw. schon aus den
übrigen, oben erläuterten Gründen nicht gelungen ist.
Die Berufung ist aus diesem Grund abzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1165-W/05
- Stammnummer
- 23721
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF