… 217 Abs. 7 BAO stellen, weil ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden träfe. Diesbezüglich wäre aber anzumerken, dass A als ehemaliger Steuerberater und solcherart befugter Verteidiger in Finanzstrafsachen mit jahrzehntelanger Berufserfahrung selbstverständlich in Kenntnis der wesentlichen Verfahrensaspekte eines Finanzstrafverfahrens gewesen ist und ihm jedenfalls…
…die Erstellung einer solchen Aufstellung für jeden Monat nahezu ein Ding der Unmöglichkeit sei. Auf entsprechenden Vorhalt, dass diese Aufstellung nicht geeignet sei, ein Verschulden an der Säumigkeit zu widerlegen, wurde mit Eingabe vom 11. Juni 2019 eine Aufstellung der Saldostände des "Betriebsmittelkontos" zum 15…
…eindeutig nachweisen können, dass sie an der Säumigkeit in keinerlei Weise ein Verschulden treffe, sondern die Gründe für die verspätete Zahlung ausschließlich im Bereich der überweisenden Bank zu suchen gewesen seien. Wäre die Säumigkeit für die Lohnabgaben 9/2010 nicht eingetreten, so wäre die Zahlung…
…des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. ... Abs. 10: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro…
…die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einem Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob die Verwirkung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruht. Der…
…insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl…
…sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden treffe, sei für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Ob die Verpflichtung zur Entrichtung des…
…Durchführung der Zahlung wäre prompt nach der Feststellung, dass die Zahlung nicht erfolgt wäre, erfolgt, weshalb sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe, zumal sie die Abgaben immer pünktlich begleiche. Mit Bescheid vom 11. März 2011 wies das Finanzamt den Antrag nach § 217 Abs…
…nicht gestellt, sodass auch entgegen der Ansicht des Bw. ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren nicht durchzuführen war. Eine amtswegige Prüfung, ob einem Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden anzulasten ist, ist in den Verfahrensbestimmungen nicht vorgesehen. Unverhältnismäßigkeit der Höhe von 2 % (zu I. b. 6. und II…
…Säumniszuschlag stelle sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Ob dem Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden treffe, wäre für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, wären ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine Schadenersatzregelung…
…grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. ...... Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004, 98/14/0146). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich…
…die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfristen gestuft), sondern soll (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche…
…sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Ob dem Abgabepflichtigen an der Verspätung ein Verschulden treffe, sei für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine Schadenersatzregelung…
…sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Ob dem Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden trifft, wäre für die Verwirkung eines Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, wären ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine Schadenersatzregelung…
…Lohnabgaben 10/21 und K 10-12/21, da unserer Mandantin an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Die E war am 12.11.2021 zur Überweisung fällig. Leider kam es - aufgrund einer massiven coronabedingte Arbeitsüberlastung (mit einem ständigen Auf- und Zusperren bei den Kunden…
…unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere würde die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraussetzen (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286). Gem. § 217 Abs. 7 BAO seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an…
…im Zusammenhang mit der nicht termingerechten Einreichung einer Voranmeldung nicht automatisch, dass damit den Abgabepflichtigen auch kein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Vorauszahlung treffen kann. Gerade die wiederholte Säumigkeit bei der Abgabenentrichtung, die getrennt von der gegebenenfalls nur ausnahmsweise verspätet erfolgten Einreichung einer…
…kommt es bei der Inanspruchnahme der Rechtswohltat der ausnahmsweisen Säumnis nicht auf fehlendes Verschulden an, sondern darauf, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Unstrittig ist, dass eine Säumigkeit von mehr als fünf Tagen vorliegt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten…
…den Grad des Verschuldens als gering zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Was das steuerliche Verhalten der ***3*** anbelangt, so ist dieser anzulasten, dass bereits in den Vorjahren 2010-2012 ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen nicht nachgekommen ist. Die Säumigkeit bei der Wahrnehmung…
…C/2. Das Antragsrecht des § 217 Abs 7 BAO auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Diese Bestimmung normiert einen Begünstigungstatbestand. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird…