Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0866-W/09
Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-W/09vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hans Harald
Lepsinger, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Paulanergasse 13/3 Stock, vom
19. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
12. Jänner 2009 betreffend Festsetzung eines dritten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 setzte das
Finanzamt von der Normverbrauchsabgabe 08/2004 in der Höhe von
€ 5.600,00 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 3 BAO einen
dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 56,00 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei
Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde,
entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass mit Eingabe vom 30. September 2008 ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO, in eventu
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens nach § 303 ff BAO betreffend die
NOVA - Bescheide für Mai und August 2004 gestellt worden
sei.
Diese Anträge seien umfassend und nachvollziehbar
begründet worden, insbesondere auch in dem Zusammenhang, dass die NOVA
für Mai und August 2004 offenkundig auf einer unrichtigen Rechtsansicht
beruhe und bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu entfallen habe. Zur
Vermeidung unnötiger Weitläufigkeiten und Wiederholungen werde auf die
Eingabe vom 30. September 2008 vollinhaltlich verwiesen und werde das
Vorbringen in dieser Eingabe zum integrierenden Bestandteil des Vorbringens in
dieser Berufung gegen den Bescheid vom 12. Jänner 2009
erhoben.
Über die unrichtige rechtliche Beurteilung hinaus
werde als gravierender Verfahrensmangel geltend gemacht, dass Antrag und
Eventualantrag vom 30. September 2009 bei der Erlassung des
bekämpften Bescheides überhaupt nicht berücksichtigt worden
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2009
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass mit Bescheid vom 28. Mai 2008 die Normverbrauchsabgabe für
den Kalendermonat 8/2004 gemäß
§ 201 BAO mit
€ 5.600,00 festgesetzt worden sei. Gemäß
§ 11
Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) sei diese Abgabe am
15. Oktober 2004 fällig gewesen. Für deren Entrichtung sei
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist bis
4. Juli 2008 zugestanden. Mit Ablauf dieser Nachfrist sei die Abgabe
vollstreckbar geworden (§ 226 BAO).
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO sei ein zweiter
Säumniszuschlag in Höhe von 1% zu entrichten, soweit eine Abgabe nicht
spätestens drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet
sei. Ein dritter Säumniszuschlag sei für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung
zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet sei.
Da diese Normverbrauchsabgabe weder spätestens am
6. Jänner 2009 entrichtet worden sei, noch Anbringen oder
Amtshandlungen im Sinne des § 217 Abs. 4 BAO vorgelegen seien, welche
die für den zweiten und dritten Säumniszuschlag maßgeblichen
Dreimonatsfrist unterbrochen hätten, bestehe der mit Bescheid vom
12. Jänner 2009 vorgeschriebene dritte Säumniszuschlag
völlig zu Recht.
Entscheidend für die Verwirkung des dritten
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO sei, dass
eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
werde. Der Säumniszuschlag stelle sich sohin als eine objektive
Säumnisfolge dar. Ob dem Abgabepflichtigen an der Verspätung ein
Verschulden treffe, sei für die Verwirkung des Säumniszuschlages
bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten,
seien ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Der
Säumniszuschlag stelle auch keine Schadenersatzregelung betreffend den
Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung
dar, sondern solle Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und
Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung
vorbeugen. Diese Regelung bezwecke also die im Interesse einer
ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der
pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung habe
Formalschuldcharakter. Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
sei allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
seien. Es sei eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und es sei weder
die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig.
Die Abgabenbehörden seien bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolge in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen sei kein Spielraum.
Die in der Berufung gemachten Einwände könnten
daher im Festsetzungsverfahren bezüglich des Säumniszuschlages keine
Berücksichtigung finden. Die Berufung gegen den Säumniszuschlag sei
daher abzuweisen gewesen.
Sollte sich jedoch in weiterer Folge die Höhe der mit
Bescheid vom 28. Mai 2008 festgesetzten Normverbrauchsabgabe 8/2004
vermindern, könne der Bw. gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO
immer noch einen Antrag auf entsprechende Herabsetzung der vorgeschriebenen drei
Säumniszuschläge einbringen.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
für die Festsetzung des Säumniszuschlages maßgebliche § 217
BAO lautet:
§
217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.
d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2)
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
(3)
Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit
sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs.2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
(5)
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6)
Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist
ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2
erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen
Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem
Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7)
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
(8)
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit
nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
(9)
Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder
Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu
erfolgen.
(10)
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben maßgebend ist.
In Streit steht, ob die bescheidmäßige
Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte.
Die Voraussetzungen der Absätze 4-6 dieser
Gesetzesstelle, die der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehen,
sind weder aktenkundig noch wurden diese vom Bw. ins Treffen gebracht.
Der Bw. sieht die Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages im Umstand, dass mit Eingabe vom
30. September 2008 bezüglich der hier gegenständlichen
Normverbrauchsabgabe ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bzw.
in eventu ein Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens nach
§§ 303 ff BAO eingebracht worden wäre. Aus den Anträgen
gehe die Rechtswidrigkeit der NOVA hervor, weshalb auch die Festsetzung der
Säumniszuschläge rechtswidrig sei.
Die Fälligkeit der hier gegenständlichen
Abgabenforderung, sowie die Tatsache, dass die Abgabe nicht spätestens drei
Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet wurde, ist unbestritten. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt; bei festgesetzten Abgaben besteht
eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl.
Erkenntnis vom 30.5.1995, 95/13/0130). Durch die Einbringung eines
Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsantrages wird der Bescheid über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe weder beseitigt noch der Eintritt der
Rechtskraft verhindert.
Für den Fall, dass der Bw. mit seinen Anträgen
auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung Erfolg haben sollte, schafft
§ 217 Abs. 8 BAO Abhilfe: Danach hat im Falle der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabenpflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-W/09
- Stammnummer
- 40837
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF