Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3338-W/07
Antrag nach § 217 Abs.7 BAO, Einreichung eines formlosen Schreibens, anstatt einer Umsatzsteuervoranmeldung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3338-W/07vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufung der Bw., vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungs GmbH,
1020 Wien, Praterstraße 38, vom 17. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 10. September 2007 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Schreiben vom 15. August 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die
Gutschrift aus der Umsatzsteuer 6/07 von € 65.665,42 abzüglich
der der Kammerumlage 4-6/07 von € 56,04 und der
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 von € 5.146,00, sodass ein
gutzuschreibender Betrag von € 60.463,38 verbleibe.
Die
betreffende Umsatzsteuervoranmeldung 6/07 wurde mit Ausweis eines
Überschusses von € 65.665,42 am 21. August 2007
(Aufgabedatum) eingereicht. Diese Gutschrift verbuchte das Finanzamt am
20. September 2007 mit Wirksamkeit vom 21. August 2007.
Mit Bescheid
vom 10. September 2007 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 102,92 fest, da die
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 mit einem Betrag von
€ 5.146,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 16. August
2007, entrichtet worden wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 17. September 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte die Bw. vor, dass die Körperschaftsteuer 7-9/07 auf Grund des
Guthabens aus der Umsatzsteuer für Juni 2007 gedeckt gewesen wäre und
es daher zu keinem Säumniszuschlag kommen hätte können.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007 die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG ein vorangemeldeter Überschuss
gutzuschreiben wäre, wobei die Gutschrift auf den Tag der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurückwirke.
Werde eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so wären
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge
zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages betrage.
Da im
vorliegenden Fall die am 16. August 2007 fällige
Körperschaftsteuer 7-9/07 in Höhe von € 5.146,00 erst am
21. August 2007 durch den Überschuss der Umsatzsteuervoranmeldung 6/07
entrichtet worden, und auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des
§ 217 Abs. 5 BAO vorgelegen wäre, weil bereits innerhalb der
letzten sechs Monate eine Säumnis vorgelegen wäre
(Säumniszuschlag vom 9. Mai 2007), wäre mit Bescheid vom
10. September 2007 gemäß
§ 217 BAO zwingend ein
erster Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen.
Das in der
Berufung erwähnte Schreiben der Bw. vom 15. August 2007 stelle eine
Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO dar.
Jedoch richte sich der Zeitpunkt der Wirksamkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuergutschrift nicht nach der Einbringung der Verrechnungsweisung,
sondern nach der spezielleren Norm des § 21 Abs. 1 UStG,
wonach Umsatzsteuerüberschüsse mit dem Tag der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung, frühestens mit dem Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes wirksam werden würden.
Mit Ersuchen
um Ergänzung vom 21. September 2007 wäre die Bw. eingeladen
worden, nachzuweisen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 6/07 spätestens am
16. August 2007 eingebracht worden wäre. Da innerhalb der zur
Beantwortung gesetzten Frist bis 29. Oktober 2007 kein entsprechender
Nachweis erbracht worden wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass
der aktenkundige Tag der Einreichung richtig wäre. Laut Stempel der
Frankiermaschine des steuerlichen Vertreters wäre die Sendung
frühestens am 21. August 2007, also drei Tage verspätet, der Post
zur Beförderung übergeben worden.
Entscheidend
für die Verwirkung eines ersten Säumniszuschlages gemäß
§ 217 BAO wäre, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Säumniszuschlag stelle sohin eine
objektive Säumnisfolge dar. Ob dem Abgabepflichtigen an der Säumnis
ein Verschulden treffe, wäre für die Verwirkung des
Säumniszuschlages bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt hätten, wären ebenso wie die Dauer des Verzuges
grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine
Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus
einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern solle (nicht zuletzt
durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe)
Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstöße jeder Art
gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen. Diese Regelung
bezwecke also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung
unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden.
Die
Säumniszuschlagsverpflichtung hätte Formalschuldcharakter. Für
das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht wäre allein
maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären.
Eine formelle Abgabenzahlungsschuld wäre vorausgesetzt, weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung oder Selbstberechnung wäre
nötig.
Die
Abgabenbehörden wären bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale
zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet.
Die Festsetzung erfolge in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen wäre
kein Spielraum.
Die Bw.
beantragte am 14. November 2007 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen wären, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis
kein grobes Verschulden treffe.
Im
vorliegenden Fall treffe die Bw. kein grobes Verschulden am Versäumnis der
fristgerechten Zahlung der Körperschaftsteuer 7-9/07. Auf Grund der
Urlaubszeit wäre die Postversendung nicht durch das routinierte Personal,
das wie dem Finanzamtskonto zu entnehmen wäre, während des ganzen
laufenden Kalenderjahres die Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich versendet
hätte, vorgenommen worden, sondern aushilfsweise durch einen anderen
Mitarbeiter. Dadurch wäre es zu einer verspäteten Versendung der
Umsatzsteuervoranmeldung 6/07, durch deren Gutschrift die
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 abgedeckt gewesen wäre,
gekommen.
Es werde
daher die Stornierung des Säumniszuschlages in Höhe von
€ 102,92 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Folgender
Sachverhalt war der Entscheidung zu Grunde zu legen:
Die Bw.
beantragte mit Schreiben vom 15. August 2007 zwar die Gutschreibung der
sich für den Voranmeldungszeitraum 6/07 ergebenden Umsatzsteuergutschrift
sowie die Verrechnung dieses Überschusses unter anderem mit der dem
bekämpften Säumniszuschlag zu Grunde liegenden
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07. Jedoch wurde die betreffende
Umsatzsteuervoranmeldung 6/07 vom 13. August 2007, die am 23. August
2007 beim Finanzamt einlangte, laut Kuvertaufdruck der Frankiermaschine
frühestens erst am 21. August 2007 zur Post gegeben.
Der
Unternehmer hat gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch
eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen
Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Dem
der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen sind gemäß
§ 214
Abs. 4 BAO Zahlungen, soweit sie
a)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften
vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
b)
die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen, oder
c)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt
wurden, oder
d)
im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder
sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder
e)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205
Abs. 3) betreffen, oder
f)
Einfuhrumsatzsteuer betreffen.
Dies
gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit
sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Die
Abgabenvorschriften bestimmen gemäß
§ 133
Abs. 1 BAO, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der
Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch
Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Sind
amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die
Abgabenerklärungen gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO
unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen,
für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die
Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke.
Die
Gutschrift aus dem vorangemeldeten Überschuss entstand daher
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am Tag der Einreichung der
Voranmeldung, dem 21. August 2007, weshalb die am 16. August 2007
fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 nicht rechtzeitig
getilgt wurde.
Wenn die Bw.
nun in der Berufung moniert, dass nicht erst die am 21. August 2007
eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung als solche im Sinne des § 21
Abs. 1 UStG gelte, sondern bereits das Schreiben vom 15. August
2007, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben, wie sich auch aus
den Ausführungen des Finanzamtes ergibt, lediglich eine Verrechnungsweisung
gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO darstellt.
Gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO iVm § 21 Abs. 1 UStG
sind für jeden Voranmeldungszeitraum unter Verwendung amtlicher Vordrucke
oder automatisationsunterstützt als Steuererklärungen geltende
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtes ist eine Steuererklärung nur dann
ordnungsgemäß, wenn durch den hiezu Verpflichteten alle den
steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse
bekannt gegeben werden, somit die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis
erlangt, dass ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich
relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine
sachgerechte Festsetzung objektiv möglich wird (VwGH 1.12.1987,
85/16/0111).
Daraus
erhellt, dass ein formloses Schreiben, in dem lediglich der Überschuss
bekannt gegeben wird, ohne Angabe des Umsatzes und der abzuziehenden Vorsteuern
nicht als ordnungsgemäße Steuererklärung angesehen werden und
somit kein Wirksamwerden eines Umsatzsteuerüberschusses begründen
kann.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit
jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst
verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Obwohl die
Bw. das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis nicht behauptete, war
dennoch zu prüfen, ob die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO zum Tragen kommt.
Dabei muss
dem Vorbringen der Bw., im laufenden Kalenderjahr alle
Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich abgegeben zu haben, das Abgabenkonto
entgegengehalten werden, da sowohl die am 16. Februar 2007 in Höhe von
€ 40.760,00 fällige Umsatzsteuervorauszahlung 12/06 als auch der
daraufhin festgesetzte und am 18. Juni 2007 in Höhe von
€ 815,20 fällige Säumniszuschlag nicht rechtzeitig
entrichtet wurden. Am 8. Juni 2007 ging zwar eine Zahlung in Höhe des
Säumniszuschlages ein, wurde aber gemäß
§ 214
Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte
Abgabe, nämlich die Umsatzsteuervorauszahlung 12/06, die noch mit
€ 1.419,27 aushaftete, verrechnet.
Obwohl
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge
nicht im Falle der Säumigkeit bei der Entrichtung einer Nebengebühr,
wie sie der Säumniszuschlag selbst darstellt, vorgeschrieben werden, so
trat dennoch eine Säumigkeit ein, die innerhalb der letzten sechs Monate
vor der Säumigkeit der gegenständlichen
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 gelegen war, weshalb von einer
ausnahmsweisen Säumigkeit, wonach die Entrichtung vom 21. August 2007
noch innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit erfolgt wäre,
weshalb ansonsten kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen wäre,
keine Rede sein kann.
Den
Ausführungen des Finanzamtes, dass die Verhängung eines
Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern eine
objektive Säumnisfolge wäre, sowie dass die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt hätten, ebenso wie die Dauer des Verzuges
unbeachtlich wären und die Verwirkung des Säumniszuschlages kein
Verschulden der Partei voraussetze, muss auf Grund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich beigepflichtet werden (VwGH
29.11.1994, 94/14/0094; 10.11.1995, 92/17/0286; 14.11.1988, 87/15/0138).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Allerdings
lässt nunmehr § 217 Abs. 7 BAO die Berücksichtung
des Grades des Verschuldens an der Säumnis zu. Zu prüfen war daher auf
Grund des diesbezüglichen im Vorlageantrag gestellten Antrages das
Vorliegen eines groben Verschuldens:
Leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH
15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Zum Vorbringen der Bw., dass
urlaubsbedingt ein nicht versierter Mitarbeiter aushilfsweise die Versendung der
Umsatzsteuervoranmeldung 6/07 übernommen hätte, ist festzustellen,
dass ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des
Parteienvertreters) nicht schädlich ist, da diesfalls nämlich
ausschließlich entscheidend ist, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes
Verschulden (insbesondere Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten
ist.
Das Verschulden eines
Angestellten schließt dann ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen
aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen
Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten nachgekommen ist (vgl.
VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020).
Auch wenn eine Überwachung
"auf Schritt und Tritt" nicht nötig ist (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538), so
besteht dennoch hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere
Überwachungspflicht (VwGH 26.5.1992, 92/05/0082). Die Büroorganisation
von Kapitalgesellschaften muss daher so eingerichtet sein, dass die richtige
Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen
sichergestellt sind (VwGH 21.10.1993, 92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307).
Die Geschäftsführer
sind gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH
gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt
nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem
Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der
Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu
beurteilen ist (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).
Die Geschäftsführer
haben für die Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von
Steuererklärungen Sorge zu tragen. An die Pflicht der
Geschäftsführer zur Überwachung der mit der Buchführung
befassten Mitarbeiter sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (OGH,
RdW 1986, 372; VwGH ÖStZB 1987, 358;
ÖStZB 1993, 324, 393). Sie müssen für eine Organisation
sorgen, die ihnen eine Übersicht über die wirtschaftliche und
finanzielle Situation der GmbH jederzeit ermöglicht
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht,
2. Aufl., 2/318).
Zu den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung
und Kontrolle nachgeordneter Stellen und Mitarbeiter. Je größer das
Unternehmen ist, desto mehr können sich die Geschäftsführer
anderer Hilfskräfte bedienen und müssen gegebenenfalls eigene
Kontroll- und Revisionsabteilungen einrichten. Für Fehler der eingesetzten
Mitglieder haften Geschäftsführer, sofern sie ein
Überwachungsverschulden trifft oder sie dem Dienstnehmer eigentliche
Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend überlassen
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht,
2. Aufl., 2/322).
Ihre Argumentation kann die Bw.
deshalb nicht exkulpieren, da es in dieser speziellen Situation des
urlaubsbedingten Engpasses selbstverständlich geboten gewesen wäre,
den unerfahrenen Mitarbeiter verstärkt zu überwachen. Es erscheint im
Gegenteil geradezu als offenkundige Sorglosigkeit, einem als nicht versiert
bekannten Mitarbeiter diesen verantwortungsvollen Aufgabenbereich ohne
ausreichende Überwachung seitens der Geschäftsleitung
selbstständig anzuvertrauen.
Da die
Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte und grobes Verschulden
an der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/07 vorlag,
war dieser auch gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht
herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3338-W/07
- Stammnummer
- 35089
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF