…indem er darin normiert hat, dass Art.239 ZK iVm Art.905 ZK-DVO für die Erstattung und den Erlass von sonsrtigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe gilt, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind…
…handelt es sich um keine Einfuhrabgabe im zollrechtlichen Sinn, sondern sie wird durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, als sonstige Eingangsabgabe, in das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht einbezogen. Gemäß § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), gelten für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß die Rechtsvorschriften für die…
…Durchführung ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf Einfuhrabgaben beziehen (Zollrecht iSd Art.1 Zollkodex) auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangsabgaben) und andere Geldleistungen, soweit in…
…oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften." Dazu ist festzuhalten, dass die Unterscheidung in Einfuhr- und (sonstige) Eingangsabgaben dem ab dem Beitritt geltenden Recht entstammt (Art. 4 Z.10 ZK und § 2 Abs.1 ZollR…
…grundsätzlich diese Aussetzung zu gewähren. Es ist aber in UA.3 dabei die einschränkende Bedingung normiert, dass dies betreffend Einfuhrabgaben und sonstige Eingangsabgaben (§ 2 Abs.1 ZollR-DG) nur gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung als (ungefähres) Äquivalent zur geschuldeten Abgabenleistung erfolgt. Dafür zählt der Zollkodex in…
…Obsiegen eines Rechtsmittelwerbers irreversibel wären, lässt das Gesetz diesen Aufschub bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu. Betreffend Einfuhr- und sonstige Eingangsabgaben und andere im Zusammenhang dazu stehende Geldleistungen ist die zentrale Bestimmung der Artikel 244 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG. Die Bestimmungen der BAO…
…899,50 vorgeschrieben. § 33 Abs. 1 FinStrG ist auf Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Z 10 ZK und sonstige Eingangsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG nicht anzuwenden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. Art.239 Abs.1 Zollkodex können Einfuhrabgaben, iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG auch sonstige Eingangsabgaben, in anderen als in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. (Nach Art.235 Zollkodex gilt als Erstattung…
…kann. Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gilt das für die Zollabgabe geregelte auch für sonstige Eingangsabgaben, also die in der österreichischen Rechtslage auch als Eingangsabgaben gestaltete Umsatzsteuer und Tabaksteuer. Parallel zu dieser Verlagerung der abgabenrechtlichen Zuständigkeit besteht nun auch im finanzstrafrechtlichen Bereich eine Zuständigkeitsverlagerung…
…wird und eine bereits entstandene oder möglicherweise entstehende Zollschuld und gegebenenfalls sonstige Eingangsabgaben abdeckt. Gesamtsicherheit: Sicherheit, die für zwei oder mehrere Vorgänge/Zollanmeldungen/Zollverfahren geleistet wird und eine bereits entstandene oder möglicherweise entstehende Zollschuld und gegebenenfalls sonstige Eingangsabgaben abdeckt. Befreiung von der Sicherheitsleistung: Vollständige Verringerung…
…die Eingangsabgabenschuld einschließlich der festgesetzten Verzugszinsen mit. Der Zollwert des Fahrzeuges wurde mangels Vorliegens eines Transaktionswertes bzw. Vorlage sonstiger geeigneter Nachweise zur Wertermittlung unter Berücksichtigung des Kilometerstandes anhand der Eurotax-Listen mit € 11.744,70 (Mittelwert aus der Einkaufs- und Verkaufsliste) festgestellt. Beweiswürdigung Zunächst…
…für Zölle geltenden Vorschriften anwenden. Auch der Mitgliedstaat Österreich bestimmt in § 2 ZollR-DG, dass das Zollrecht der Union auf sonstige Eingangsabgaben anzuwenden ist und in § 26 Abs.1 UStG, dass die Rechtsvorschriften für Zölle auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Das Bundesfinanzgericht hat an der…
…Juli 1993). Gem. Art.239 Abs.1 Zollkodex können Einfuhrabgaben, iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG auch sonstige Eingangsabgaben, in anderen als in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich…
…Bf., dass in Österreich jedenfalls keine Einfuhrumsatzsteuer angefallen wäre, ist zu entgegnen dass die Zollschuld (Einfuhrabgaben und sonstige Eingangsabgaben) einheitlich bei der Einfuhr in die Europäische Union über Ungarn nach Österreich entstanden ist. Die Subsumption des vom Bf. gesetzten Verhaltens unter die Bestimmung des Art…
…daher nicht gefolgt werden. Diesem Einwand des Bf. ist zu entgegnen dass die Zollschuld (Einfuhrabgaben und sonstige Eingangsabgaben) einheitlich bei der Einfuhr in die Europäische Union über Ungarn nach Österreich entstanden ist. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I…
…unbegründet abgewiesen. Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom 4. Februar 2004 hat die Bf. dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Auf den Erlass von Zollschuldigkeiten (Zöllen und sonstige Eingangsabgaben), die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sind, bleiben…
…wenn ein Zollschuldner in Täuschungsabsicht oder mit offensichtlicher Fahrlässigkeit gehandelt hat. Während der Zollkodex lediglich Unbilligkeiten nach Lage der Sache berücksichtigt, ist im Rahmen des nationalen Billigkeitsregimes für sonstige Eingangsabgaben ein besonderer Umstand im Sinne einer persönlichen Unbilligkeit gemäß § 73 ZollR-DG auch dann gegeben…
…Frage, ob ein Erlass der Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer (sonstige Eingangsabgaben) und der Abgabenerhöhung (insgesamt zwar mehr als 685.000 Euro) Auswirkungen auf die Existenzfrage des Bf. hätten. Allein die Begleichung der aus Rechtsgründen nicht erlassfähigen Abgabe "Zoll" würde entsprechend dem Einkommen und der Vermögenslosigkeit des Bf…
…für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe gelten, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Art. 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Bei Säumniszinsen handelt es sich um sonstige Eingangsabgaben. Ein besonderer Fall ist…
…nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören (§ 77 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ZollR-DG). (3) Sofern im Einzelfall nur sonstige Eingangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich…