Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung, der Abgabenhehlerei und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-W/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 FinStrG ist auf Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Z 10 ZK und sonstige Eingangsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG nicht anzuwenden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher zu Unrecht erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen MW, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
9. Juni 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 29. März 2005, GZ. 100/90.392/2005-AFG/Li, zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen MW, XY, poln.
Staatsbürger, wird gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am 4.
März 2005 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
30.000 Stk. Zigaretten der Marke Pall Mall, hinsichtlich derer zuvor von
unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen worden war, im Zollgebiet der
Europäischen Union, uzw. in Polen, an sich gebracht gebracht und versucht
hat, mit diesen Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, in
Österreich einen Handel zu betreiben.
Es besteht somit der Verdacht, dass er das Finanzvergehen
der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten
vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. März 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2005/00282-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am 4.
März 2005 vorsätzlich Waren, nämlich 30.000 Stk. Zigaretten der
Marke Pall Mall, hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG
begangen worden sei, "im Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Polen an
sich gebracht" habe, und danach diese Waren, die zugleich Gegenstände des
Tabakmonopols seien, "anlässlich seiner Einreise über die
Grenzkontrollstelle Drasenhofen" unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik
Österreich verbracht sowie versucht habe, die im Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) enthaltenen "Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen zu verletzen". Es bestehe somit der Verdacht, dass der
Bf. das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinstrG,
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG und des versuchten
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
gebe zu, dass er die verfahrensgegenständlichen Zigaretten am 4. März
2005 nach Österreich gebracht habe, ohne diese an der Grenze anzumelden. Er
sei durch seine schwierige finanzielle Lage dazu gezwungen gewesen. Dass "es
nicht legal" gewesen sei, habe er gewusst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinstrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 4. März 2005 wurde der polnische Linienbus
"Eurolines" (Polen-Italien) mit dem Kennz. XYZ auf einem in unmittelbarer
Nähe der Grenzkontrollstelle Drasenhofen befindlichen Parkplatz von Organen
des Risikomanagements Zollstelle Drasenhofen einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge
dieser Kontrolle wurden beim Bf. insgesamt 150 Stangen Zigaretten der Marke Pall
Mall, die aus der Ukraine stammten und die der Bf. in 2 Koffern mit sich
führte, sichergestellt und beschlagnahmt. Der Bf. erklärte, dass diese
Zigaretten in Italien hätten verkauft werden sollen.
Die Zollstelle Drasenhofen hat der Finanzstrafbehörde
erster Instanz bekanntgegeben, dass die verfahrensgegenständlichen
Zigaretten aus der Ukraine stammen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich
bei diesen um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit.
a FinStrG handelt.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind. Der Bf. hat zugegeben, diese Zigaretten gekauft zu
haben. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Aus den Ermittlungsergebnissen und dem Vorbringen in der
Beschwerde ergibt sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8
Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 TabMG 1996 sind
Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Die Tatsache, dass der Bf. die im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle
Drasenhofen nicht angemeldet hat, begründet somit auch den Verdacht, dass
der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs.
1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus den Ermittlungsergebnissen und dem Vorbringen in der
Beschwerde ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
zollunredlichen Herkunft der og. Zigaretten sowie hinsichtlich der
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tabakmonopols vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinstrG gehandelt
hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG und des Finanzvergehens des versuchten vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
somit zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf.
diese Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld
gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so
gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5 000 EUR beträgt,
gemäß Art. 215 Abs. 4 Zollkodex (ZK) als in dem Mitgliedstaat
entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Das Zollamt Wien hat dem Bf. mit Bescheid vom 8. März
2005, GZ. 100/90.392/03/2005-AFG/Li, gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) den Zoll in der Höhe von
€ 1.296,00, die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von €
1.289,10 und die Tabaksteuer in der Höhe von € 2.899,50
vorgeschrieben. § 33 Abs. 1 FinStrG ist auf Einfuhrabgaben im Sinne des
Art. 4 Z 10 ZK und sonstige Eingangsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 1
ZollR-DG nicht anzuwenden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG ist daher zu Unrecht erfolgt; der Beschwerde ist daher teilweise
stattzugeben.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/05
- Stammnummer
- 21298
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF