…Kommentar4, § 217, RZ 19). Die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) und damit verbunden die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen endet mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) bzw. mit…
…2000, nämlich vor Ablauf der in den Stammabgabenbescheiden für 2000 und 2001 angeführten Fälligkeitsfristen gestellt. Dem Finanzamt ist zwar beizupflichten, dass die einbringungshemmende Wirkung eines Aussetzungsantrages mit der Erledigung des Antrages endet, das zeitliche Ausmaß der Vollstreckungshemmung also insoweit ex lege begrenzt ist (§ 230 Abs…
…auf aufschiebende Wirkung eine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung einräumen, wie dies beispielsweise in § 217 Abs. 4 BAO für zeitgerechte Zahlungserleichterungsansuchen, für Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a oder für eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO vorgesehen ist. Zwar hemmt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer…
…der Zahlungsfrist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Nicht zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen haben hingegen keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung. Das am 7. Mai 2004 beim Finanzamt eingelangte Ratengesuch wurde nicht zeitgerecht im Sinne des …
…auf Gewährung der Zahlungserleichterung jedoch erst nach Fälligkeit der Abgabe eingebracht wurde, war dieser nicht mehr zeitgerecht und konnte daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten." **** Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 27.1.2022: "Gleichzeitig stellen wir den Antrag auf die Entscheidung durch den Senat gem. …
…dass die einbringungshemmende (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) ende. Da in den gegenständlichen Fällen die Ansuchen um Zahlungserleichterung…
…2020 und wies das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat…
…sei die Zahlungserleichterung auch eingehalten worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung nach Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs…
…die Zahlungserleichterung auch eingehalten worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung nach Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs…
…sei dieser nicht mehr zeitgerecht gewesen und habe daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten können. Der Säumniszuschlag bestehe somit zu Recht und sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. Mit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 03.02.2016 ersuchte…
…auf Gewährung der Zahlungserleichterung sei am 09.11.2016 und somit nicht zeitgerecht eingebracht worden, weshalb er keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten konnte. Im Vorlageantrag vom 09.03.2017 stellte die Bf. ohne weitere Ausführungen den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht…
…einbringungshemmende Wirkung. Am 10.6.2014 sei deshalb der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen erlassen worden. Da das Zahlungserleichterungsansuchen am 30.4.2014 beim Finanzamt eingebracht worden sei, sei es nach den obigen Ausführungen nicht mehr zeitgerecht und habe keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfaltet…
…der Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung vom 28. März 2014 erst nach Fälligkeit der Abgaben eingebracht worden sei, sei dieser nicht mehr zeitgerecht gewesen und habe daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten können. Der Bf. beantragte am 17. Mai 2014 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur…
…des Antrags auf Aussetzung der Einhebung vorliege, der Antrag erstmals am 17. Oktober 2011 eingelangt sei und demnach bei Fälligkeit der Einkommensteuer 2006 und 2007 keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung habe entfalten können. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11. Jänner 2012, in dem wiederum vorgebracht wird…
…Februar 2011 erst nach Fälligkeit (31. Jänner 2011) der Abgaben eingebracht worden wäre. Er wäre daher nicht zeitgerecht gewesen und hätte keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten können. Ebenso wäre der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 7. Februar 2011 erst nach Fälligkeit eingebracht worden. Hinsichtlich des…
…Nachfrist bis 22. Juni 2009 zu setzen gewesen. Die einbringungshemmende Wirkung sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden jedoch mit Ablauf der Nachfrist. Säumniszuschläge können also nur durch Zahlung innerhalb der Nachfrist und nicht durch ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterungen verhindert werden (vgl. …
…b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung zunächst die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Die einbringungshemmende Wirkung sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung enden jedoch mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO, also ein Monat ab Zustellung des…
…zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet. Auch dem von der Bw. am 22. Dezember 2005 und somit nach Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen eingebrachten Ratenzahlungsansuchen kommt keine die Fälligkeit aufschiebende und säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zu. Da aus dem vorliegenden Akt auch kein Anhaltspunkt für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO…
…festzusetzen sind. Weil die einbringungshemmende und damit säumniszuschlagsverhindernde Wirkung eines Antrags gemäß § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6 BAO auch dann eintritt, wenn die Abgabe bereits fällig war, hätte dieser Antrag auf Aussetzung nur dann keine die Einbringung hemmende Wirkung entfaltet, wenn…
… 217 Abs. 4 lit. b BAO (vorerst) die Verwirkung von Säumniszuschlägen für die vorgeschriebenen Gebühren und die Gesellschaftsteuer. Die einbringungshemmende (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie säumniszuschlagsverhindernde Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO) zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs…