Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100184/2025
Säumniszinsen für die nicht zeitgerechte Entrichtung von Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100184/2025vom 12.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 11. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Säumniszuschlag 2024 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Es wird folgender Säumniszuschlag festgesetzt:
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Abgabe
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Betrag
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Säumniszuschlag 2%
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Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
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14.218,49 €
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284,37 €
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheiden vom 30.8.2024 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von 11.785,71 Euro und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 14.218,49 Euro für ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition (in der Folge: Kfz.) fest.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9.1.2025 folgte eine Festsetzung von Säumniszuschlägen auf diese Abgaben gemäß § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von jeweils 2 % bzw. 235,71 Euro für die NoVA und 265,92 Euro für die Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung), insgesamt somit 501,63 Euro. Zur Begründung wurde in diesem Bescheid angegeben, die Festsetzung dieser Säumniszuschläge sei notwendig gewesen, weil die NoVA und die Umsatzsteuer nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 11.12.2024 entrichtet worden seien.
3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung ein, die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 11.785,71 Euro und die Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 14.218,49 Euro seien noch nicht rechtskräftig festgestellt worden und es liege auch noch keine Beschwerdeerledigung vor, sodass diese Beträge nach wie vor von der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO umfasst seien. Die Säumniszuschläge seien daher zu Unrecht festgesetzt worden. Im ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 4.11.2024 werde ausgeführt, dass die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung ablaufe. Tatsächlich liege noch gar keine Beschwerdeerledigung vor. Die Beschwerde sei nachweislich erst am 18.12.2024 vom zuständigen Sachbearbeiter an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden. Daher seien auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.
4. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2025 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) 04/2017 in Höhe von 13.295,77 Euro (Fälligkeitstag 26.05.2017) sei am 30.8.2024 und die Festsetzung der NOVA 04/2017 iHv. 11.785,71 Euro (Fälligkeitstag 15.05.2017) sei am 4.11.2024 erfolgt. Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht sei allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Diesfalls genüge der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstbemessung. Da die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet und keine Maßnahmen mit aufschiebender oder hemmender Wirkung gesetzt worden seien, seien die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden.
5. Am 3.4.2025 stellte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
6. Am 21.5.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Mit Bescheiden vom 30.8.2024 setzte das Finanzamt Österreich Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 14.218,49 Euro und Normverbrauchsabgabe in Höhe von 11.785,71 Euro fest.
2. In den gegen diese Bescheide am 30.9.2024 erhobenen Beschwerden stellte der Bf. die Anträge auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) wurde mit Bescheid vom 16.10.2024 bewilligt. Am 4.11.2024 wurde der Ablauf der Bewilligung dieser Aussetzung "infolge Beschwerdeerledigung" verfügt.
4. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Normverbrauchsabgabe wurde nicht entschieden.
5. Am 9.1.2025 erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 235,71 Euro für die Normverbrauchsabgabe und in Höhe von 265,92 Euro für die Umsatzsteuer.
2. Beweiswürdigung
1. Diese Sachverhaltsfeststellungen erfolgen aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten des Finanzamtes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Die für die im Beschwerdefall für die Festsetzung von Säumniszuschlägen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung BGBl. 1961/194 lauten:
§ 217 BAO
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
2. Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (zB VwGH 21.4.1983, 83/16/0016; BFG 2.10.2024, RV/6100259/2023). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht.
3. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) wegen Versäumung der Zahlungsfrist (zB VwGH 4.11.1994, 92/16/0167; VwGH 19.9.1995, 95/14/0050) sowie für § 217 Abs 7 BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 43-49).
4. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig ist, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist oder ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist.
5. Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 5).
6. Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023; BFG 16.12.2021, RV/7102723/2021; 22.2.2024, RV/7100415/2023) bestehen keine Bedenken, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschläge entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde.
7. Im Beschwerdefall wurde mit Bescheiden vom 30.8.2024 Normverbrauchsabgabe in Höhe von 11.785,71 Euro und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 14.218,49 Euro für das Kfz. festgesetzt. Diese festgesetzten Abgaben waren Selbstbemessungsabgaben im Sinne des § 201 BAO, bei denen der Abgabepflichtige die Abgaben selbst zu berechnen und abzuführen hat.
8. Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monats, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 UStG-BMR).
9. Bei der Normverbrauchsabgabe hat in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Private der Abgabenschuldner spätestens einen Monat ab der Zulassung bzw. dem Tag des Erwerbs (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 11 Tz 10).
10. Der Bf. hätte daher sowohl die Umsatzsteuer als auch die Normverbrauchsabgabe für das Kfz. spätestens einen Monat nach dem Tag des Erwerbs des Kfz. am 13.4.2017, also am 13.5.2017, selbst zu berechnen und abzuführen gehabt. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist er säumig geworden und hatte er dafür Säumniszuschläge zu entrichten. Ob die Normverbrauchsabgabe- und Umsatzsteuerfestsetzungen zu Unrecht erfolgt waren oder nicht, war für die Frage, ob das Finanzamt zur Festsetzung von Säumniszuschlägen berechtigt war oder nicht, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht relevant. Auch wenn es für die Entscheidung über die beschwerdegegenständliche Frage nicht entscheidend ist, sei dennoch erwähnt, dass die grundlegenden Normverbrauchsabgaben- und Umsatzsteuerfestsetzungen zu Recht erfolgt sind, wie aus der Beschwerdeentscheidung vom 11.12.2025, RV/1100313/2024, hervorgeht.
11. Säumniszuschläge waren nur insoweit nicht zu entrichten, als einer der Gründe des § 217 Abs. 4 BAO, insbesondere jene der lit. a (Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO) oder der lit. b (Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 2, 3, 5, oder 6) vorgelegen hat.
12. Gemäß § 230 Abs. 6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde.
13. Anträge auf Aussetzung haben unabhängig davon, ob sie zeitgerecht, also vor der Fälligkeit der Abgabe, gestellt wurden oder nicht, zwingend die Hemmung der Eingebung der von § 212a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben zur Folge (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 230 Rz 11).
14. Säumniszuschlagsverhindernde Gründe im Sinne des § 217 Abs. 4 BAO liegen im Fall der Festsetzung der Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) nicht vor. Der Bf. hat gleichzeitig mit den Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) die Aussetzung dieser Abgaben beantragt. Diesem Antrag wurde im Falle der Umsatzsteuer mit Bescheid vom 16.10.2024 auch stattgegeben. Anlässlich der Erledigung der Beschwerden gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Erwerb des Kfz. mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.10.2024 wurde in Entsprechung des § 212a Abs. 5 BAO mit Bescheid vom 4.11.2024 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe verfügt. Als Zahlungstermin wurde in diesen Bescheiden der 11.12.2024 angegeben. Mit der Verfügung des Ablaufs der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a Abs. 5 BAO lag betreffend die Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) kein Grund mehr vor, aus dem keine Säumniszinsen festgesetzt werden durften. Allerdings hat das Finanzamt eine Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer in Höhe von 13.295,77 Euro herangezogen, während der tatsächlich geschuldete Abgabenbetrag und damit die richtige Bemessungsgrundlage der mit dem Bescheid vom 30.8.2024 festgesetzte Betrag in Höhe von 14.218,49 Euro gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich der Festsetzung des Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer daher in der Weise abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage die 14.218,49 Euro heranzuziehen und der Säumniszuschlag mit 284,37 Euro festzusetzen war.
15. Anders war der Beschwerdefall hinsichtlich des Säumniszuschlages für die Nichtentrichtung der Normverbrauchsabgabe zu beurteilen. Auch in diesem Fall hat der Bf. gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Dieser Antrag war im Zeitpunkt der Festsetzung der Säumniszuschläge am 9.1.2024 noch nicht erledigt (erst am 7.5.2025 wurde mit Bescheid die Aussetzung der Eingebung der NoVA bewilligt). Damit lag aber der säumniszuschlagsverhindernde Tatbestand des § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6 BAO vor, wonach dann, wenn infolge eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bis zu dessen Erledigung die Einbringung der Abgabenschuld gehemmt ist, auch keine Säumniszinsen festzusetzen sind. Weil die einbringungshemmende und damit säumniszuschlagsverhindernde Wirkung eines Antrags gemäß § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6 BAO auch dann eintritt, wenn die Abgabe bereits fällig war, hätte dieser Antrag auf Aussetzung nur dann keine die Einbringung hemmende Wirkung entfaltet, wenn bereits vor Antragstellung ein Säumniszuschlag festgesetzt worden wäre, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten und daher ein durch Bescheid der bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (vgl. VwGH 27.2.2015, 2011/17/0103). Im Beschwerdefall wurde der Säumniszuschlag betreffend die Normverbrauchsabgabe aber nach Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung gestellt, mit der bereits eine säumniszuschlaghemmende Wirkung eingetreten war, auch wenn die Normverbrauchsabgabe bereits fällig war.
16. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Festsetzung von Säumniszinsen für die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 235,71 Euro ist daher zu Unrecht erfolgt.
17. Die Abgabenbehörde ist aber nicht gehindert, den Säumniszuschlag mit einem neuen Bescheid festzusetzen, sobald und sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Denn gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nur insoweit nicht zu entrichten, als die in den Absätzen 1-4 leg. cit. gegeben sind. Mit der Einschränkung "insoweit" ist die zeitliche Beschränkung der Wirkung des § 217 Abs. 4 BAO gemeint, die nur so lange gegeben ist, als Säumniszuschlag verhindernde Gründe vorliegen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 Rz 33). Fallen diese weg, steht einer neuerlichen Festsetzung von Säumniszinsen, auf die ja bereits ein Anspruch entstanden ist, nichts im Weg.
18. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu leisten und Säumniszinsen nur für die Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von 284,37 Euro festzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Mit diesem Erkenntnis ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Feldkirch, am 12. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100184/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100184.2025
- Stammnummer
- 149907
- Gültig
- 12.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF