Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/04
Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechtem Ratengesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/04vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen zwei Tage nach Ablauf des für die Entrichtung der Abgabe maßgeblichen Fälligkeitstages zur Post gegeben, dann wurde es nicht rechtzeitig im Sinne der §§ 217 Abs. 4 lit b iVm 230 Abs. 3 BAO eingebracht. Am Umstand, dass ein derartiges Ansuchen keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung hat, ändert auch die nachfolgende Stattgebung des Ansuchens nichts.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber dem
Berufungswerber den Erbschaftsteuerbescheid vom 26. März 2004, mit
welchem die Erbschaftsteuer in Höhe von 8.273,58 € festgesetzt
wurde. Da die Abgabenschuldigkeit bis zum Fälligkeitstag (3. Mai 2004) nur
teilweise entrichtet wurde, gelangte mit Bescheid vom 9. Juni 2004 ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der aushaftenden Abgabe
(Bemessungsgrundlage: 4.763,89 €) zur Vorschreibung.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 5. Mai 2004 um
eine Zahlungserleichterung angesucht habe. Das Finanzamt habe dem Ratengesuch
mit Bescheid vom 21. Mai 2004 in der Weise entsprochen, dass dem
Berufungswerber die Abstattung der Abgabenschuld in sechs Monatsraten, beginnend
mit 7. Juni 2004 bewilligt worden sei. Die Voraussetzungen für die
Verhängung des Säumniszuschlages lägen daher nicht vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juli 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu nach
Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des § 217 BAO aus, dass
der Säumniszuschlag nur dann nicht angefallen wäre, wenn der
Berufungswerber das Zahlungserleichterungsansuchen vor Ablauf der für die
Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Frist oder während der
Dauer eines die Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht hätte. Da das gegenständliche
Ratenansuchen erst am 5. Mai 2004 und damit verspätet eingebracht
worden sei, seien die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den
Säumniszuschlag gegeben.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wies er neuerlich auf die aufrechte
Ratenbewilligung sowie auf die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von
2.000 € (1. April 2004), 1.000 € (7. 6. 2004) und
500 € (7. Juli 2004) hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF
BGBl. I Nr. 142/2000).
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Der Berufungswerber bestreitet
die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsfestsetzung, indem er auf
sein Ratengesuch vom 5. Mai 2004 sowie auf die stattgebende Erledigung
dieses Ansuchens mit Bescheid vom 21. Mai 2004 verweist. Dieser Einwand
übersieht aber, dass nach der Toleranzregelung des § 217
Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
nur dann nicht entsteht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. Diese Bestimmung ist somit auf den Berufungsfall nicht
anwendbar, weil der Begriff der Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung nur jene Fälle umfasst, in denen eine Abgabenschuldigkeit
nicht bis zum Fälligkeitstag oder einem sonst maßgeblichen
Zahlungstermin getilgt wurde. Fristversäumnisse anderer Art, wie etwa
verspätet eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen sind nicht unter
diesen Ausnahmetatbestand subsumierbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 221, Tz. 1; VwGH 22. 1. 1987, 86/16/0023, zu der mit
§ 217 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 wortgleichen
Vorgängerbestimmung des § 221 Abs. 1 erster Satz
BAO).
Nach § 217
Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern nur vor
Ablauf der Zahlungsfrist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen
die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Nicht zeitgerecht eingebrachte
Ansuchen um Zahlungserleichterungen haben hingegen keine
säumniszuschlagsverhindernde Wirkung.
Das am 7. Mai 2004 beim
Finanzamt eingelangte Ratengesuch wurde nicht zeitgerecht im Sinne des
§ 230 Abs. 3 BAO eingebracht, sondern erst zwei Tage nach Ablauf
des für die Entrichtung der Erbschaftsteuer maßgeblichen
Fälligkeitstages (3. Mai 2004) zur Post gegeben. An der dadurch
eingetretenen Säumniszuschlagspflicht ändert sich durch die Stattgabe
des Ratengesuches mit Bescheid vom 21. Mai 2004 nichts mehr (vgl. Stoll,
BAO, 2236; Ritz, SWK 2001, S 315).
Da in der Stattgebung eines
nicht zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO eingebrachten
Ratenzahlungsansuchens keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist
zu erblicken ist, gelangt auf den Berufungsfall auch nicht die Bestimmung des
§ 217 Abs. 9 BAO zur Anwendung (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
155).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/04
- Stammnummer
- 11290
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF