Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0022-F/06
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der Stammabgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-F/06vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MM, vom 21. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 9. Dezember 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.12.2005 wurde der Berufungswerberin
(Bw.) ein Säumniszuschlag in Höhe von 85,71 €
vorgeschrieben. Dieser resultiert aus der Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2005 in Höhe von 4.285,38 €.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw.
an, dass die Einkommensteuervorauszahlung für 2005 viel zu hoch sei. Sie
habe keine Antwort darauf erhalten, weshalb bei gleichen Einnahmen wie im
Vorjahr für drei Monate ein höherer Betrag als für das ganze
vorherige Jahr eingefordert werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2005 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 217 Abs. 1 BAO als unbegründet
abgewiesen. Die Vorauszahlung sei am am 15.11.2005 fällig gewesen, ein
diesbezügliches Ratenansuchen erst am 22.12.2005, somit verspätet,
eingebracht worden.
Mit Eingabe vom 3.1.2006 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
In Streit steht, ob die bescheidmäßige
Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte.
Die Bw. sieht die Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlages im Umstand, dass die Einkommensteuervorauszahlungen
für 2005 zu hoch festgesetzt wurden. Bei gleich hohen Einnahmen in den
Jahren 2004 und 2005 sei für lediglich drei Monate (10-12/2005) ein
höherer Betrag festgesetzt worden als für das Jahr 2004
insgesamt.
Dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO lediglich
eine formelle Abgabenzahlungspflicht voraussetzt. Ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag ist somit auch dann rechtmäßig, wenn die
zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist.
Das Vorbringen der Bw. ist aber auch deshalb unzutreffend,
weil die Bw. für die ersten drei Quartale des Jahres 2005 keine
Vorauszahlungen geleistet hatte, sodass nach Ergehen des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1995 und die Folgejahre am
14. Juli 2005, der ausgehend von der Einkommensteuerschuld für
2004 die Höhe der Vorauszahlungen mit 4.285,38 € festsetzte, am
15. November 2005 gemäß
§ 45 Abs.2 und 3
EStG 1988 die gesamten Vorauszahlungen für 2005 fällig gestellt
wurden.
Die Bw. hat diesen Vorauszahlungsbescheid weder
bekämpft, noch hat sie die Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt
entrichtet. Auch dem von der Bw. am 22. Dezember 2005 und somit nach
Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen eingebrachten
Ratenzahlungsansuchen kommt keine die Fälligkeit aufschiebende und
säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zu. Da aus dem vorliegenden Akt auch
kein Anhaltspunkt für die Anwendung des §
217 Abs. 7 BAO ersichtlich ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend wird die Bw. auf die Möglichkeit
eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlich
verwirkten Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 8 lit a BAO hingewiesen und zwar
insofern, als die Einkommensteuerveranlagung für 2005 eine Gutschrift
ergeben sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 17. Februar
2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-F/06
- Stammnummer
- 20932
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF